243_1948
AT
243. Bundesgesetz: Lebensversicherungen mit Auslosung.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 243. Bundesgesetz: Lebensversicherungen mit Auslosung.
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Lebensversicherungsverträge, nach denen die
im Ab- und Erlebensfalle zu leistende Versicherungssumme
für den Fall der Auslosung vorzeitig
zu zahlen ist, gelten nicht als Ausspielung im Sinne
des Lotto-Patentes vom 13. März 1813.
§ 2. Die im Reichsanzeiger Nr. 14 vom 17. Jänner
1940 veröffentlichte Anordnung des Reichswirtschaftsministers
über die Außerkraftsetzung
des österreichischen Bundesgesetzes vom 16. Oktober
1937, B. G. Bl. Nr. 345, betreffend eine
Änderung des Versicherungs-Regulativs, wird
hiemit aufgehoben.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.