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243_1948 AT

243. Bundesgesetz: Lebensversicherungen mit Auslosung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 243. Bundesgesetz: Lebensversicherungen mit Auslosung.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Lebensversicherungsverträge, nach denen die

im Ab- und Erlebensfalle zu leistende Versicherungssumme

für den Fall der Auslosung vorzeitig

zu zahlen ist, gelten nicht als Ausspielung im Sinne

des Lotto-Patentes vom 13. März 1813.

§ 2. Die im Reichsanzeiger Nr. 14 vom 17. Jänner

1940 veröffentlichte Anordnung des Reichswirtschaftsministers

über die Außerkraftsetzung

des österreichischen Bundesgesetzes vom 16. Oktober

1937, B. G. Bl. Nr. 345, betreffend eine

Änderung des Versicherungs-Regulativs, wird

hiemit aufgehoben.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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