243. Bundesgesetz: II. Strafgesetznovelle 1947.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
(1) Folgende, in gesetzlichen Vorschriften aus
der Zeit vor dem 1. Mai 1945 ziffermäßig festgesetzten
Geldbeträge werden auf das Doppelte
erhöht, und zwar Geldbeträge, die unmittelbar
oder auf Grund des Schillingrechnungsgesetzes
vom 20. Dezember 1924, B. G.Bl. Nr. 461, auf
Schillinge lauten, auf das Doppelte dieses
Schilllingbetrages ohne Rücksicht auf die seit dem
13. März 1938 eingetretenen Währungsänderungen
1. Alle in den Strafgesetzen für die Beurteilung
gerichtlich strafbarer Handlungen maßgebenden
Beträge;
2. die Obergrenzen aller auf gerichtlich strafbare
Handlungen angedrohten, ziffermäßig
bestimmten Geldstrafen;
3. die Obergrenzen aller in den Gesetzen über
das strafgerichtliche Verfahren angedrohten Geldstrafen;
4. die Geldbeträge, die
im § 21, Abs. (3), des Preßgesetzes vom
7. April 1922, B. G.Bl. Nr. 218, in der Fassung
der II. Strafgesetznovelle vom 6. Dezember 1922,
B.G. Bl. Nr. 881, und
im § 376 der Strafprozeßordnung
festgesetzt sind.
(2) Strafgesetzliche Vorschriften, wonach eine
Geldstrafe bei bestimmten erschwerenden Umständen
zu verdoppeln ist, werden durch die
Bestimmung des Abs. (1), Z. 2, nicht berührt.
Artikel II.
Das Österreichische Strafgesetz 1945, A. Slg.
Nr. 2, wird abgeändert wie folgt
1. Im § 241 hat der zweite Absatz zu lauten
„Die Geldstrafe beträgt mindestens 5 S."
2. Der § 532 hat zu lauten
„Die Zeit der Verjährung beträgt, insoweit
nicht in dem Gesetze bei einzelnen Fällen eine
kürzere Frist für die Geltendmachung des Klagerechtes
insbesondere festgesetzt ist, bei Vergehen
und Übertretungen, die mit strengem Arrest,
mit einer 5000 S übersteigenden Geldstrafe, mit
dem Vorfall von Waren, Feilschaften oder
Geräten, mit dem Verlust von Rechten oder
Befugnissen oder mit der Abschaffung bedroht
sind, ein Jahr, bei allen übrigen Vergehen und
Übertretungen alber sechs Monate."
Artikel III.
Das Strafanwendungsgesetz vom 29. August
1945, St. G.Bl. Nr. 148, wird abgeändert wie
folgt
1. Der in den §§ 2 und 3 angeführte Höchstbetrag
der angedrohten Geldstrafe wird auf das
Doppelte erhöht;
2. der erste Absatz des § 8 hat zu lauten
„(1) Das Ausmaß der von den Gerichten zu
verhängenden Geldstrafen beträgt, wenn in dar
Vorschrift selbst kein höheres Mindestmaß
angedroht ist, mindestens 5 S, sofern Geldstrafe
in unbeschränkter Höhe angedroht ist, höchstens
200.000 S, sonst, falls in der Vorschrift kein
Höchstmaß festgesetzt ist, höchstens 25.000 S."
Artikel IV.
Im § 20 des Gebührenanspruchsgesetzes vom
13. Juni 1946, B.G.Bl. Nr. 136, tritt an die
Stelle des Betrages von 300 S der Betrag von
500 S.
Artikel V.
Die Obergrenzen der im § 9 des Suchtgiftgesetzes
vom 29. Oktober 1946, B.G.Bl.
Nr. 207, festgesetzten Geldstrafen werden auf das
Doppelte erhöht.
Artikel VI.
(1) Artikel I, Z. 1, findet auch auf strafbare
Handlungen Anwendung, die vor dem Beginne
der Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes, aber nach
dem 12. April 1945 begangen worden sind, auf
strafbare Handlungen, die nicht eine Summe
Geldes in gesetzlichen Zahlungsmitteln der
Republik Österreich zum Gegenstande hatten,
jedoch nur dann, wenn dem Beschuldigten trotz
Bewertung des Gegenstandes nach dem Geldwert
zur Zeit des Urteiles keine strengere Behandlung
zuteil wird als bei Anwendung des zur Zeit der
Tat geltenden Rechtes unter Zugrundelegung des
damaligen Geldwertes.
(2) Wird der Verurteilte im wiederaufgenommenen
Verfahren nur deshalb zu einer geringeren
Strafe verurteilt, weil an die Stelle des im ersten
Urteil angewendeten Strafgesetzes eine mildere
Bestimmung dieses Bundesgesetzes getreten ist,
so hat er auf (Entschädigung keinen Anspruch.
Artikel VII.
(Verfassungsbestimmung.)
(1) Der im § 26, Abs. (1), des Volksgerichtsverfahrens-
und Vermögensverfallsgesetzes vom
19. September 1945, St. G.Bl. Nr. 177, für die
Beurteilung der strafbaren Handlung maßgebende
Betrag wird auf das Doppelte erhöht.
(2) Das gleiche gilt von den im § 26, Abs. (2)
und (3), und im § 27 des angelführten Verfassungsgesetzes
bestimmten Obergrenzen der
dort angedrohten Geldstrafen.
(3) Die Bestimmungen des Artikels VI gelten
sinngemäß für Absatz (;1).
Artikel VIII.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 15. Tage nach
seiner Kundmachung in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Justiz betraut.