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243. Bundesgesetz: II. Strafgesetznovelle 1947.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 243. Bundesgesetz: II. Strafgesetznovelle 1947.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

(1) Folgende, in gesetzlichen Vorschriften aus

der Zeit vor dem 1. Mai 1945 ziffermäßig festgesetzten

Geldbeträge werden auf das Doppelte

erhöht, und zwar Geldbeträge, die unmittelbar

oder auf Grund des Schillingrechnungsgesetzes

vom 20. Dezember 1924, B. G.Bl. Nr. 461, auf

Schillinge lauten, auf das Doppelte dieses

Schilllingbetrages ohne Rücksicht auf die seit dem

13. März 1938 eingetretenen Währungsänderungen

1. Alle in den Strafgesetzen für die Beurteilung

gerichtlich strafbarer Handlungen maßgebenden

Beträge;

2. die Obergrenzen aller auf gerichtlich strafbare

Handlungen angedrohten, ziffermäßig

bestimmten Geldstrafen;

3. die Obergrenzen aller in den Gesetzen über

das strafgerichtliche Verfahren angedrohten Geldstrafen;

4. die Geldbeträge, die

im § 21, Abs. (3), des Preßgesetzes vom

7. April 1922, B. G.Bl. Nr. 218, in der Fassung

der II. Strafgesetznovelle vom 6. Dezember 1922,

B.G. Bl. Nr. 881, und

im § 376 der Strafprozeßordnung

festgesetzt sind.

(2) Strafgesetzliche Vorschriften, wonach eine

Geldstrafe bei bestimmten erschwerenden Umständen

zu verdoppeln ist, werden durch die

Bestimmung des Abs. (1), Z. 2, nicht berührt.

Artikel II.

Das Österreichische Strafgesetz 1945, A. Slg.

Nr. 2, wird abgeändert wie folgt

1. Im § 241 hat der zweite Absatz zu lauten

„Die Geldstrafe beträgt mindestens 5 S."

2. Der § 532 hat zu lauten

„Die Zeit der Verjährung beträgt, insoweit

nicht in dem Gesetze bei einzelnen Fällen eine

kürzere Frist für die Geltendmachung des Klagerechtes

insbesondere festgesetzt ist, bei Vergehen

und Übertretungen, die mit strengem Arrest,

mit einer 5000 S übersteigenden Geldstrafe, mit

dem Vorfall von Waren, Feilschaften oder

Geräten, mit dem Verlust von Rechten oder

Befugnissen oder mit der Abschaffung bedroht

sind, ein Jahr, bei allen übrigen Vergehen und

Übertretungen alber sechs Monate."

Artikel III.

Das Strafanwendungsgesetz vom 29. August

1945, St. G.Bl. Nr. 148, wird abgeändert wie

folgt

1. Der in den §§ 2 und 3 angeführte Höchstbetrag

der angedrohten Geldstrafe wird auf das

Doppelte erhöht;

2. der erste Absatz des § 8 hat zu lauten

„(1) Das Ausmaß der von den Gerichten zu

verhängenden Geldstrafen beträgt, wenn in dar

Vorschrift selbst kein höheres Mindestmaß

angedroht ist, mindestens 5 S, sofern Geldstrafe

in unbeschränkter Höhe angedroht ist, höchstens

200.000 S, sonst, falls in der Vorschrift kein

Höchstmaß festgesetzt ist, höchstens 25.000 S."

Artikel IV.

Im § 20 des Gebührenanspruchsgesetzes vom

13. Juni 1946, B.G.Bl. Nr. 136, tritt an die

Stelle des Betrages von 300 S der Betrag von

500 S.

Artikel V.

Die Obergrenzen der im § 9 des Suchtgiftgesetzes

vom 29. Oktober 1946, B.G.Bl.

Nr. 207, festgesetzten Geldstrafen werden auf das

Doppelte erhöht.

Artikel VI.

(1) Artikel I, Z. 1, findet auch auf strafbare

Handlungen Anwendung, die vor dem Beginne

der Wirksamkeit dieses Bundesgesetzes, aber nach

dem 12. April 1945 begangen worden sind, auf

strafbare Handlungen, die nicht eine Summe

Geldes in gesetzlichen Zahlungsmitteln der

Republik Österreich zum Gegenstande hatten,

jedoch nur dann, wenn dem Beschuldigten trotz

Bewertung des Gegenstandes nach dem Geldwert

zur Zeit des Urteiles keine strengere Behandlung

zuteil wird als bei Anwendung des zur Zeit der

Tat geltenden Rechtes unter Zugrundelegung des

damaligen Geldwertes.

(2) Wird der Verurteilte im wiederaufgenommenen

Verfahren nur deshalb zu einer geringeren

Strafe verurteilt, weil an die Stelle des im ersten

Urteil angewendeten Strafgesetzes eine mildere

Bestimmung dieses Bundesgesetzes getreten ist,

so hat er auf (Entschädigung keinen Anspruch.

Artikel VII.

(Verfassungsbestimmung.)

(1) Der im § 26, Abs. (1), des Volksgerichtsverfahrens-

und Vermögensverfallsgesetzes vom

19. September 1945, St. G.Bl. Nr. 177, für die

Beurteilung der strafbaren Handlung maßgebende

Betrag wird auf das Doppelte erhöht.

(2) Das gleiche gilt von den im § 26, Abs. (2)

und (3), und im § 27 des angelführten Verfassungsgesetzes

bestimmten Obergrenzen der

dort angedrohten Geldstrafen.

(3) Die Bestimmungen des Artikels VI gelten

sinngemäß für Absatz (;1).

Artikel VIII.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt am 15. Tage nach

seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz betraut.

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