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242_2003 AT

242. Verordnung: Technischer Prüfdienst der bei der AMA eingerichteten Zahlstelle im Weinbereich

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 242. Verordnung: Technischer Prüfdienst der bei der AMA eingerichteten Zahlstelle im Weinbereich

Auf Grund des § 96 und des § 99 Abs. 1 Z 8 und Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl.

Nr. 210, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen zur Durchführung von Punkt 4 des Anhanges der

Verordnung (EG) Nr. 1663/95, ABl. Nr. L 158, S 6.

§ 2. (1) Die Aufgaben des technischen Prüfdienstes der bei der Agrarmarkt Austria eingerichteten

Zahlstelle betreffend die Überprüfungen von Tatbeständen, auf die sich die Zahlungen gemeinschaftlicher

Mittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für

Wein stützen, werden, unbeschadet der Regelung des § 3, der Bundeskellereiinspektion vorbehalten und

den Bezirksverwaltungsbehörden übertragen.

§ 3. Die Aufgaben des technischen Prüfdienstes der bei der Agrarmarkt Austria eingerichteten Zahlstelle

betreffend die Kontrolle des Alkohols im Rahmen der gemeinschaftlichen Destillationsmaßnahmen

werden auf die gemäß Alkohol – Steuer und Monopolgesetz 1995 zuständigen Zollämter übertragen.

§ 4. Die Durchführung der einzelnen Aufgaben der Bundeskellereiinspektion, der Bezirksverwaltungsbehörden

und der Zollämter im Rahmen des technischen Prüfdienstes hat gemäß der Verordnung

des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von

gemeinschaftlichen Marktorganisationsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 328/2000, zu erfolgen.

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