242. Verordnung: Technischer Prüfdienst der bei der AMA eingerichteten Zahlstelle im Weinbereich
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 96 und des § 99 Abs. 1 Z 8 und Abs. 3 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl.
Nr. 210, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen zur Durchführung von Punkt 4 des Anhanges der
Verordnung (EG) Nr. 1663/95, ABl. Nr. L 158, S 6.
§ 2. (1) Die Aufgaben des technischen Prüfdienstes der bei der Agrarmarkt Austria eingerichteten
Zahlstelle betreffend die Überprüfungen von Tatbeständen, auf die sich die Zahlungen gemeinschaftlicher
Mittel gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1493/1999 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für
Wein stützen, werden, unbeschadet der Regelung des § 3, der Bundeskellereiinspektion vorbehalten und
den Bezirksverwaltungsbehörden übertragen.
§ 3. Die Aufgaben des technischen Prüfdienstes der bei der Agrarmarkt Austria eingerichteten Zahlstelle
betreffend die Kontrolle des Alkohols im Rahmen der gemeinschaftlichen Destillationsmaßnahmen
werden auf die gemäß Alkohol – Steuer und Monopolgesetz 1995 zuständigen Zollämter übertragen.
§ 4. Die Durchführung der einzelnen Aufgaben der Bundeskellereiinspektion, der Bezirksverwaltungsbehörden
und der Zollämter im Rahmen des technischen Prüfdienstes hat gemäß der Verordnung
des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von
gemeinschaftlichen Marktorganisationsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 328/2000, zu erfolgen.