Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
242_2001 AT

242. Verordnung: Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 242. Verordnung: Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten

Gemäß § 41 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG) vom 12. Februar 1993, BGBl. Nr. 100/

1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2000, wird verordnet

Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten

1. Abschnitt

Personelle Maßnahmen

Ziel des Frauenförderungsplanes

§ 1. Ziel des Frauenförderungsplanes ist es, Maßnahmen und Vorgaben festzulegen, damit in

Entsprechung der §§ 42f B-GBG der Anteil der weiblichen Bediensteten in allen Besoldungsgruppen,

Entlohnungsschemata, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sowie an allen einer jeweiligen Funktionsgruppe

zugeordneten Arbeitsplätzen ein Ausmaß von mindestens 40% erreicht wird bzw. der

erreichte Anteil von 40% erhalten bleibt.

Bevorzugte Aufnahme

§ 2. (1) In allen jenen Besoldungsgruppen, Entlohnungsschemata, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen,

in denen der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten weniger als

die von § 40 Abs. 2 B-GBG vorgesehenen 40% (Unterrepräsentation) beträgt, sind Bewerberinnen, die

sich im Zuge der in § 13 Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut

(Statut), BGBl. I Nr. 129/1999, vorgesehenen Auswahlverfahren für die zu besetzenden Planstellen nicht

geringer geeignet erweisen als die bestgeeigneten Mitbewerber, bevorzugt aufzunehmen.

(2) Verbindliche Zielvorgaben in diesem Zusammenhang sind aus der Anlage 1 zu entnehmen.

Besetzung von hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen)

§ 3. (1) Bewerberinnen, die für eine angestrebte Funktion nicht geringer geeignet sind als der

bestgeeignete Mitbewerber, sind bevorzugt zu ernennen oder zu bestellen, wenn der Anteil der von

Frauen besetzten Arbeitsplätze an der Gesamtzahl der einer bestimmten Funktionsgruppe zugeordneten

Arbeitsplätze weniger als die von § 40 Abs. 2 B-GBG vorgesehenen 40% beträgt.

(2) Verbindliche Zielvorgaben für die Besetzung von Funktionen sind aus der Anlage 2 zu entnehmen.

Ausschreibung

§ 4. (1) Sämtliche Ausschreibungstexte nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl.

Nr. 85/1989, als auch interne Ausschreibungen nach dem Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation

des auswärtigen Dienstes – Statut, BGBl. I Nr. 129/1999, sind in weiblicher und in männlicher Form

abzufassen.

(2) Solange die Ziele der §§ 42 und 43 B-GBG nicht erreicht sind, ist bei allen Ausschreibungen von

Planstellen und von Funktionen im Ausschreibungstext ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten bemüht ist, den Anteil der Frauen auf Planstellen und

in Leitungsfunktionen zu erhöhen und Frauen daher nachdrücklich zur Bewerbung eingeladen sind. Im

Ausschreibungstext ist ferner darauf hinzuweisen, dass bei gleicher Eignung Bewerberinnen bevorzugt

aufgenommen bzw. bestellt werden.

(3) Soweit dem nicht die §§ 50a Abs. 4 und 50b Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG), BGBl.

Nr. 333/1979, entgegenstehen, ist vor der Ausschreibung einer Funktion zu prüfen, ob diese Funktion

auch mit herabgesetzter Wochendienstzeit ausgeübt werden kann. Im Ausschreibungstext ist darüber

gegebenenfalls ein Hinweis aufzunehmen.

(4) Der bzw. dem nach den Vertretungsbereichen gemäß Anlage 3 zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten

oder deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter ist jeweils eine Ausfertigung der

Ausschreibung vor oder zumindest gleichzeitig mit der Veröffentlichung zu übermitteln. Nach Abschluss

des Verfahrens ist sie bzw. er darüber zu informieren, wieviele Männer und wieviele Frauen sich beworben

haben und wer namentlich mit der Funktion betraut wurde.

Auswahlverfahren

§ 5. (1) In Bewerbungsgesprächen und in den gemäß § 13 Statut vorgeschriebenen Auswahlverfahren

haben diskriminierende Fragestellungen zu unterbleiben. Bei der Beurteilung der Eignung von

Bewerberinnen und Bewerbern im Zuge der in § 13 Statut vorgesehenen Auswahlverfahren dürfen keine

Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypischen

Verständnis der Geschlechter orientieren.

(2) Das Vorliegen einer Schwangerschaft darf, wenn alle anderen Voraussetzungen zutreffen, nicht

unter Nutzung des Ermessensspielraums Grund zur Ablehnung der Aufnahme oder der Übernahme in das

öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis sein.

Laufbahn- und Karriereplanung

§ 6. (1) Der Dienstgeber hat darauf hin zu wirken, dass eine Familienpause sich auf die Laufbahn-

und Karriereplanung von Frauen und Männern nicht nachteilig auswirkt.

(2) Frauenförderung hat nicht nur bei Führungspositionen anzusetzen, sondern muss auf allen

organisatorischen und hierarchischen Ebenen aktiv vom Dienstgeber und von unmittelbaren Vorgesetzten

erfolgen.

(3) Bei dem gemäß § 45a BDG 1979 vorgesehenen Mitarbeitergespräch sind Themen, die für die

betroffenen Bediensteten im Zusammenhang mit der Erreichung der Ziele dieses Frauenförderungsplanes

relevant sind, explizit anzusprechen.

(4) Aufgabe der Vorgesetzten ist es, geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Übernahme von

Führungspositionen bzw. zur Teilnahme an speziellen Fortbildungsseminaren zu motivieren und sie durch

Übertragung von Aufgaben in Eigenverantwortung (Projektleitungen, Erteilung und Erweiterung der

Approbationsbefugnis) zu fördern.

(5) Die Teilnahme weiblicher Bediensteter – auch jener mit herabgesetzter Wochendienstzeit – an

Führungskräftelehrgängen ist zu fördern, besonders in jenen Bereichen, wo Frauen bei den Funktionen

unterrepräsentiert sind.

Zusammensetzung von Kommissionen

§ 7. Es ist bei Bestellung bzw. Nachbesetzung von Mitgliedern der von den Dienstrechtsvorschriften

einschließlich Statut vorgesehenen Kommissionen auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und

männlichen Kommissionsmitglieder Bedacht zu nehmen.

Öffentlichkeitsarbeit

§ 8. (1) Bei Informationsveranstaltungen, Berufs- und Studieninformationsmessen, an denen das

Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten teilnimmt, sowie bei der Selbstpräsentation des

Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten im Internet sind insbesondere Frauen zu einer

Bewerbung für den auswärtigen Dienst einzuladen.

(2) Der Dienstgeber wird weiters bemüht sein, bei Aussschreibungen vermehrt Frauen zu Bewerbungen

zu veranlassen.

2. Abschnitt

Organisatorische Maßnahmen

Reformmaßnahmen/Zukunftsprogramme/Arbeitsgruppen

§ 9. (1) In Arbeitsgruppen betreffend Verwaltungsreformmaßnahmen, Personalplanung und Personalentwicklung,

Neuorganisation und Zukunftsprojekte oder Verwaltungs-Innovations-Programm ist auf

das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Arbeitsgruppen-Mitglieder Bedacht zu

nehmen.

(2) In Struktur- und Reorganisationsprogrammen für die Personalplanung und die Personalentwicklung

ist auf die Frauenförderung Bedacht zu nehmen.

Sprachliche Gleichstellung

§ 10. In Erlässen und allen anderen dienstlichen Schriftstücken sind Personenbezeichnungen in

weiblicher und in männlicher Form zu verwenden.

Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten

§ 11. (1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem B-GBG sind die Gleichbehandlungsbeauftragten

zu unterstützen. Die dafür erforderliche freie Zeit und notwendigen Ressourcen sind ihnen

zur Verfügung zu stellen. Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind berechtigt, die vorhandenen Sach- und

Personalressourcen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu

nutzen.

(2) Den Gleichbehandlungsbeauftragten und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind im

Rahmen des § 31 B-GBG Auskünfte zu erteilen und auf Wunsch alle für die Durchführung ihrer

Aufgaben erforderlichen Informationen, wie Auswertungen aus dem Personalinformationssystem des

Bundes oder sonstige statistische Auswertungen, zur Verfügung zu stellen.

Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission

§ 12. Die zuständigen personalführenden Stellen haben der Bundes-Gleichbehandlungskommission

zu berichten, ob und welche Maßnahmen im Ressort auf Grund ihrer Gutachten gesetzt wurden.

Hinweis auf das B-GBG

§ 13. (1) Sektions-, Gruppen-, Abteilungs- und Dienststellenleiterinnen und -leiter sowie Personalreferentinnen

und -referenten sollen periodisch auf das B-GBG aufmerksam gemacht werden.

(2) Der aktuelle Frauenförderungsplan ist in jeder Dienststelle des Ressorts zur Einsicht aufzulegen

bzw. in das ressortinterne Intranet zu stellen.

Vereinbarkeit von Familie und Beruf

§ 14. (1) Nach den budgetären Möglichkeiten und den Erfordernissen des Dienstbetriebes sind

frauen- und familienfreundliche organisatorische Änderungen und Einrichtungen, wie flexiblere Arbeitszeiten,

Wiedereinstiegsprogramme für karenzierte Bedienstete oder die Schaffung von Möglichkeiten für

Kinderbetreuung, anzustreben.

(2) Für Frauen oder Männer mit Betreuungspflichten sind bei Bedarf individuelle Regelungen ihrer

Arbeitszeit und ihrer Arbeitseinteilung anzustreben.

(3) Anträge gemäß § 50a BDG (Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass) und

Anträge gemäß § 75 BDG (Karenzurlaube) sind unter Würdigung der Situation der Betroffenen

wohlwollend zu prüfen. Bei Vertragsbediensteten ist sinngemäß vorzugehen.

(4) Soweit dem nicht zwingende dienstliche Erfordernisse entgegenstehen, sind im Rahmen des

Mobilitätsprinzips des auswärtigen Dienstes Anliegen der Berufstätigkeit der Ehegattinnen und -gatten

sowie der Ausbildung der Kinder zu berücksichtigen.

3. Abschnitt

Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen

Information und Zulassung

§ 15. (1) Der Dienstgeber als auch die Dienstvorgesetzten haben dafür zu sorgen, dass insbesondere

alle Dienstnehmerinnen – einschließlich jener mit herabgesetzter Wochendienstzeit – über Veranstaltungen

der berufsbegleitenden Fortbildung und Schulungsveranstaltungen für Führungskräftenachwuchs

informiert werden. Es ist dabei darauf hinzuweisen, dass Anmeldungen von Frauen besonders begrüßt

werden.

(2) Zu Fortbildungskursen sind bis zur Erreichung eines 40%igen Frauenanteils vorrangig Frauen

zuzulassen.

(3) Sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen Dienstzeitenänderungen notwendig,

sind diese vom Dienstvorgesetzten zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Interessen

entgegenstehen.

Gender Mainstreaming

§ 16. Im Rahmen der Grundausbildung für neu eintretende Bedienstete ist eine Einführung in die

Methodologie des „Gender Mainstreaming“ vorzusehen. Diese Einführungsveranstaltung ist auch anderen

Bediensteten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten anzukündigen und zugänglich zu

machen.

Vortragende

§ 17. Bei Ausbildungs- und Schulungsveranstaltungen ist auf das zahlenmäßige Verhältnis der

weiblichen und männlichen Vortragenden Bedacht zu nehmen.

Wiedereinstieg für karenzierte Beamte

§ 18. (1) Der Dienstgeber hat bei Bedarf für eine geeignete Nachschulung der wieder eintretenden

karenzierten Bediensteten zu sorgen.

(2) Auf Verlangen ist karenzierten Bediensteten in der Freizeit die Teilnahme an Schulungen zu

gestatten.

(3) Über Ersuchen von aus dem Karenzurlaub zurückkehrenden Bediensteten hat die personalführende

Stelle spätestens vier Wochen vor Dienstantritt ein Gespräch über ihre künftige Verwendung

anzubieten. Es ist anzustreben diese Bediensteten in den Informationsfluss ihres zukünftigen Arbeitsplatzes

einzubinden.

Verweisung auf andere Bundesgesetze

§ 19. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen von Bundesgesetzen verwiesen wird, sind

diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

BGBlPdf 242. Anti-Doping-Konvention; Neue Referenzliste verbotener pharmakologischer Klassen von Dopingmitteln und Dopingmethoden

Die Beobachtende Begleitgruppe hat durch Briefwahlverfahren gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. b der Anti-

Doping-Konvention (BGBl. Nr. 451/1991, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 108/2000) die neue

Referenzliste verbotener pharmakologischer Klassen von Dopingmitteln und Dopingmethoden mit

Wirksamkeit vom 1. September 2001 angenommen.

(Übersetzung)

Neue Referenzliste verbotener pharmakologischer Klassen von Dopingmitteln und

Dopingmethoden

VERBOTENE SUBSTANZKLASSEN SOWIE VERBOTENE METHODEN 2001–2002

I. Verbotene Substanzklassen

A. Stimulantien

Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (A) zählen folgende Beispiele

Amineptin, Aminophenazol, Amfetamin, Bromantan, Koffein *), Carphedon, Kokain, Ephedrin

**), Fencamfamin, Formoterol ***), Mesocarb, Pentetrazol, Pipradrol, Salbutamol ***),

Salmeterol ***), Terbutalin ***), und verwandte Substanzen.

*) Bei Koffein gilt eine Konzentration von mehr als zwölf Mikrogramm pro ml Urin als positiv.

**) Bei Cathin gilt eine Konzentration von mehr als fünf Mikrogramm pro ml Urin als positiv. Bei

Ephedrin und Methylephedrin gilt eine Konzentration von mehr als zehn Mikrogramm pro ml Urin als

positiv. Bei Phenylpropanolamin und Pseudoephedrin gilt eine Konzentration von mehr als 25 Mikrogramm

pro ml Urin als positiv.

***) Darf nur mittels Inhalationsapparat zur Vorbeugung/Behandlung von Asthma und Anstrengungsasthma

eingenommen werden. Die zuständige medizinische Instanz hat noch vor Beginn eines sportlichen

Wettbewerbs mittels schriftlicher Erklärung des Pneumologen oder Mannschaftsarztes darüber in

Kenntnis gesetzt zu werden, ob ein Sportler/eine Sportlerin wegen Asthma bzw. Anstrengungsasthma in

Behandlung ist.

Bei den Olympischen Spielen werden Sportler/Sportlerinnen, die um Erlaubnis zur Inhalation eines

freigegebenen Beta-2 Agonisten ansuchen, von einem unabhängigen Ärztekomitee untersucht.

ANMERKUNG: Imidazol Präparate sind grundsätzlich zur lokalen Anwendung freigegeben. Vasokonstriktoren

können als Zusatz zu lokalanästhetischen Mitteln eingegeben werden. Auch lokal anwendbare

Adrenalin- oder Phenylephrinderivate (zB nasal, ophtalmologisch, rektal) sind erlaubt.

B. Narkotika

Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (B) zählen folgende Beispiele

Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Methadon, Morphin, Pentazocin, Pethidin,

und verwandte Substanzen.

ANMERKUNG: Codein, Dextromethorphan, Dextropropoxyphen, Dihydrokodein, Diphenoxylat, Ethylmorphin,

Pholcodin, Propoxyphen, und Tramadol sind erlaubt.

C. Anabolika

Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (C) zählen folgende Beispiele

1. Anabole Steroide

a) Clostebol, Fluoxymesteron, Metandienon, Meterolon, Nandrolon, 19-Norandrostendiol,

19-Norandrostendion, Oxandrolon, Stanozolol, und verwandte Substanzen.

b)Androstendiol, Androstendion, Dehydroepiandrosteron (DHEA), Dihydrotestosteron,

Testosteron *), und verwandte Substanzen.

Ergebnisse individueller Steroidprofile und/oder Isotopenverhältnisse können zur definitiven

Beurteilung herangezogen werden.

*) Ein Dopingverstoß ist dann gegeben, wenn das Verhältnis Testosteron (T) zu Epitestosteron

(E) im Urin eines Sportlers/einer Sportlerin höher als sechs (6) zu eins (1) vorliegt. Eine

Ausnahme besteht dann, wenn dieses Verhältnis physiologisch oder pathologisch bedingt ist, also

zB durch verminderte Epitestosteron Ausscheidung, androgenerzeugende Tumoren, oder Enzym-

Mängel.

Bei T/E größer als 6 hat die zuständige ärztliche Instanz weitere medizinische Abklärungen

durchzuführen, ehe eine Probe als positiv eingestuft wird. Dazu wird ein Gesamtbericht inklusive

der Ergebnisse früherer Tests, Nachfolgetests, sowie eventueller Ergebnisse endokrinologischer

Untersuchungen abgefasst. Sollten keine Ergebnisse früherer Tests verfügbar sein, ist der

Sportler/die Sportlerin ohne vorherige Ankündigung drei Monate lang mindestens einmal

monatlich zu testen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind dem Bericht beizufügen. Wird

diesen Anweisungen nicht Folge geleistet, so gilt die Probe als positiv.

2. Beta-2 Agonisten

Bambuterol, Clenbuterol, Fenoterol, Formoterol *), Reproterol, Salbutamol *), Salmeterol

*), Terbutalin *), und verwandte Substanzen.

*) Als Inhalationsmittel wie in Artikel I.A. beschrieben zugelassen.

Bei Salbutamol gilt eine Konzentration von mehr als 1000 Nanogramm pro ml Urin als positiv.

D. Diuretika

Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (D) zählen folgende Beispiele

Acetazolamid, Bumetanid, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Hydrochlorothiazid, Mannitol

*), Mersalyl, Spironolacton, Triamteren, und verwandte Substanzen.

*) Als intravenöse Injektion nicht zugelassen.

E. Peptidhormone und analog wirkende Substanzen (Mimetics)

Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (E) zählen folgende Beispiele sowie deren Analoge

(Mimetics)

1. Choriongonadotropin (HCG), nur für Männer verboten,

2. Hypophysäres und synthetisches Gonadotropin (LH), nur für Männer verboten,

3. Corticotropin (ACTH, Tetracosactid),

4. Somatropin (HGH),

5. Insulinähnliches Wachstumshormon (IGF-1) sowie die entsprechenden Releasingfaktoren und

deren Analoge,

6. Erythropoietin (EPO),

7. Insulin.

Zugelassen zur Behandlung von Sportlern/Sportlerinnen mit nachgewiesener insulinpflichtiger

Diabetes. Diese ist durch einen Endokrinologen oder Teamarzt schriftlich zu bestätigen.

Das abnorme Vorliegen eines endogenen Hormons der Klasse (E) oder eines diagnostischen Markers

im Urin eines Sportlers/einer Sportlerin gilt als Dopingverstoß. Eine Ausnahme besteht dann, wenn dieser

Umstand physiologisch oder pathologisch bedingt ist.

II. Verbotene Methoden

Folgende Methoden sind verboten

1. Blutdoping: dies bezieht sich auf die Gabe von Blut, Erythrozyten und/oder analogen Blutprodukten

an Sportler/Sportlerinnen, welcher eine Blutabnahme und Weiterführung des körperlichen

Trainings im blutleeren Zustand vorangegangen sein kann,

2. Gabe von künstlichen Sauerstoffträgern oder Plasmaexpandern,

3. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation

III. Substanzen mit gewissen Einschränkungen

A. Alkohol

Wenn von der zuständigen Instanz vorgesehen, werden Tests auf Einnahme von Ethanol durchgeführt.

B. Cannabinoide

Wenn von der zuständigen Instanz vorgesehen, werden Tests auf Einnahme von Cannabinoiden

(Marihuana, Haschisch) durchgeführt. Bei den Olympischen Spielen werden solche Tests in jedem Fall

durchgeführt. Eine Konzentration von mehr als 15 Nanogramm 11-Nordelta 9-Tetrahydrocannabinol 9-

Carboxylsäure (Carboxy-THC) gilt als Dopingverstoß.

C. Lokalanästhetika

Injizierte Lokalanästhetika sind unter folgenden Umständen zugelassen

a) Bupivacain, Lidocain, Mepivacain, Procain, und verwandte Substanzen sind zugelassen, nicht

aber Kokain. Vasokonstriktoren sind in Verbindung mit Lokalanästhetika zugelassen,

b) Es dürfen nur lokale oder intraartikuläre Injektionen verabreicht werden,

c) Nur bei medizinischer Indikation

Wenn von der zuständigen Instanz vorgesehen, sind Gaben obengenannter Präparate möglicherweise

anzugeben.

D. Glukokortikosteroide

Die systemische Einnahme von Glukokortikosteroiden ist bei oraler, rektaler, oder durch intravenöse/

intramuskuläre Injektion erfolgter Verabreichung verboten.

Lokale und intraartikuläre Injektionen von Glukokortikosteroiden sind bei medizinischer Indikation

zugelassen. Wenn von der zuständigen Instanz vorgesehen, sind derartige Verabfolgungen möglicherweise

anzugeben.

E. Beta-Blocker

Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (E) zählen folgende Beispiele

Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Labetalol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Propranolol, Sotalol,

und verwandte Substanzen.

Wenn von der zuständigen Instanz vorgesehen, werden Tests auf Einnahme von Beta-Blockern

durchgeführt.

Liste Ausgewählter Substanzen und Untergrenzen von Harnkonzentrationen, ab derer IOC

akkreditierte Labors auskunftspflichtig sind

Koffein > 12 Mikrogramm pro ml

Carboxy-THC > 15 Nanogramm pro ml

Cathin > 5 Mikrogramm pro ml

Ephedrin > 10 Mikrogramm pro ml

Epitestosteron > 200 Nanogramm pro ml

Methylephedrin > 10 Mikrogramm pro ml

Morphin > 1 Mikrogramm pro ml

19-Norandrosteron > 2 Nanogramm pro ml/ bei Männern

19-Norandrosteron > 5 Nanogramm pro ml/bei Frauen

Phenylpropanolamin > 25 Mikrogramm pro ml

Pseudoephedrin > 25 Mikrogramm pro ml

Salbutamol (als Stimulans) > 100 Nanogramm pro ml

(als Anabolikum) > 1000 Nanogramm pro ml

T/E Verhältnis > 6

IV. Trainingskontrollen

Wenn von der zuständigen Instanz nicht anders vorgesehen, werden Trainingskontrollen nur für in

Klasse I.C. (Anabolika), I.D. (Diuretika), I.E. (Peptidhormone und analog wirkende Substanzen,

Mimetics), und II (verbotene Methoden) angeführte verbotene Substanzen durchgeführt.

Liste von Beispielen verbotener Substanzen und verbotener Methoden

ACHTUNG: dies ist keine vollständige Liste verbotener Substanzen. Auch andere Substanzen, die

nicht auf dieser Liste aufscheinen, sind, sofern sie unter die Bezeichnung „verwandte Substanzen“ fallen,

als verboten einzustufen.

Es ist Aufgabe des Sportlers/der Sportlerin sich zu vergewissern, dass jedes Medikament, jedes

Supplement, jedes rezeptfreie Präparat und jede sonstige Substanz welche er/sie einnimmt, keine

verbotenen Substanzen enthält.

STIMULANTIEN

Amineptin, Amfepramon, Amiphenazol, Amfetamin, Bambuterol, Bromantan, Bupropion, Koffein,

Carphedon, Cathin, Kokain, Cropropamid, Crotetamid, Ephedrin, Etamivan, Etilamfetamin, Etilefrin,

Fencamfamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Formoterol, Heptaminol, Mefenorex, Mephentermin,

Mesocarb, Metamfetamin, Metoxyphenamin, Methylendioxyamfetamin, Methylephedrin, Methylphenidat,

Nikethamid, Norphenfluramin, Parahydroxyamfetamin, Pemolin, Pentetrazol, Phendimetrazin,

Phentermin, Phenylephrin, Phenylpropanolamin, Pholedrin, Pipradrol, Prolintan,

Propylhexedrin, Pseudoephedrin, Reproterol, Salbutamol, Salmeterol, Selegilin, Strychnin,

Terbutalin.

NARKOTIKA

Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Hydrocodon, Methadon, Morphin, Pentazocin,

Pethidin.

ANABOLIKA

Androstendiol, Androstendion, Bambuterol, Boldenon, Clenbuterol, Clostebol, Danazol, Dehydrochlormethyltestosteron,

Dehydroepiandrosteron (DHEA), Dehydrotestosteron, Drostanolon, Fenoterol,

Fluoxymesteron, Formebolon, Formoterol, Gestrinon, Mesterolon, Metandienon, Metenolon,

Methandriol, Methyltestosteron, Miboleron, Nandrolon, 19-Norandrostendiol, 19-Norandrostendion,

Norethandrolon, Oxandrolon, Oxymesteron, Oxymetholon, Reproterol, Salbutamol, Salmeterol,

Stanozolol, Terbutalin, Testosteron, Trenbolon.

DIURETIKA

Acetazolamid, Bendroflumethiazid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid,

Hydrochlorthiazid, Indapamid, Mannitol (bei intravenöser Anwendung), Mersalyl, Spironolacton,

Triamteren.

BEEINFLUSSENDE SUBSTANZEN

Bromantan, Diuretika (siehe oben), Epitestosteron, Probenecid

PEPTIDHORMONE UND ANALOG WIRKENDE SUBSTANZEN, MIMETICS

ACTH, Erythropoietin (EPO), HCG *), HGH *), Insulin, Clomiphen *), Cyclofenil *),

Tamoxifen *), aromatase Inhibitoren *).

*) Nur für Männer verboten

BETABLOCKER

Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Carteolol, Celiprolol, Esmolol,

Labetalol, Levobunolol, Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Pindolol, Propranolol,

Sotalol, Timolol.

Erläuterungen zur IOC Liste der verbotenen Substanzen und verbotenen Methoden 2001 bis 2002

1. Beta 2 Agonisten

Für die Olympischen Spiele in Salt Lake City sind Sportler/Sportlerinnen, die zur Behandlung von

Asthma oder anstrengungsbedingter Bronchokonstriktion (Anstrengungsasthma) inhalierte Beta 2 Agonisten

benötigen, verpflichtet, dem ärztlichen Komitee des IOC einen entsprechenden medizinischen Nachweis

und Labortest (inklusive Atemwegsfunktion) zu erbringen. Dieser hat mindestens eine (1) Woche

vor dem ersten Wettbewerb des Sportlers/der Sportlerin beim ärztlichen Komitee des IOC einzulangen.

Die eingereichten Dokumente werden von einem Ausschuss wissenschaftlicher und ärztlicher Experten

überprüft. Im Zweifelsfalle können von diesem Ausschuss entsprechende, wissenschaftlich ausgewertete

Tests angefordert werden. Inhaliertes Formoterol und Terbutalin sind bei rechtzeitiger Ankündigung (vor

dem Wettbewerb) erlaubt.

2. Blutdoping

Die im Antidoping Kodex des Olympischen Reglements festgehaltene Definition ist der Liste

beigefügt.

3. Glukokortikosteroide

Die Gabe von Glukokortikosteroiden durch lokale oder intraartikuläre Injektion ist weiterhin erlaubt,

internationale Verbände sind jedoch berechtigt, einen schriftlichen Nachweis einer solchen Injektion zu

verlangen.

4. Erweiterte Liste von Beispielen

Bupropion: wird als verbotenes Stimulans hinzugefügt.

Aromotase Inhibitoren: werden hinzugefügt, sind jedoch nur für Männer verboten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →