242. Verordnung: Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten
Gesetzestext (2 Artikel)
Gemäß § 41 Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG) vom 12. Februar 1993, BGBl. Nr. 100/
1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 94/2000, wird verordnet
Frauenförderungsplan des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten
1. Abschnitt
Personelle Maßnahmen
Ziel des Frauenförderungsplanes
§ 1. Ziel des Frauenförderungsplanes ist es, Maßnahmen und Vorgaben festzulegen, damit in
Entsprechung der §§ 42f B-GBG der Anteil der weiblichen Bediensteten in allen Besoldungsgruppen,
Entlohnungsschemata, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen sowie an allen einer jeweiligen Funktionsgruppe
zugeordneten Arbeitsplätzen ein Ausmaß von mindestens 40% erreicht wird bzw. der
erreichte Anteil von 40% erhalten bleibt.
Bevorzugte Aufnahme
§ 2. (1) In allen jenen Besoldungsgruppen, Entlohnungsschemata, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen,
in denen der Anteil der Frauen an der Gesamtzahl der dauernd Beschäftigten weniger als
die von § 40 Abs. 2 B-GBG vorgesehenen 40% (Unterrepräsentation) beträgt, sind Bewerberinnen, die
sich im Zuge der in § 13 Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation des auswärtigen Dienstes – Statut
(Statut), BGBl. I Nr. 129/1999, vorgesehenen Auswahlverfahren für die zu besetzenden Planstellen nicht
geringer geeignet erweisen als die bestgeeigneten Mitbewerber, bevorzugt aufzunehmen.
(2) Verbindliche Zielvorgaben in diesem Zusammenhang sind aus der Anlage 1 zu entnehmen.
Besetzung von hervorgehobenen Verwendungen (Funktionen)
§ 3. (1) Bewerberinnen, die für eine angestrebte Funktion nicht geringer geeignet sind als der
bestgeeignete Mitbewerber, sind bevorzugt zu ernennen oder zu bestellen, wenn der Anteil der von
Frauen besetzten Arbeitsplätze an der Gesamtzahl der einer bestimmten Funktionsgruppe zugeordneten
Arbeitsplätze weniger als die von § 40 Abs. 2 B-GBG vorgesehenen 40% beträgt.
(2) Verbindliche Zielvorgaben für die Besetzung von Funktionen sind aus der Anlage 2 zu entnehmen.
Ausschreibung
§ 4. (1) Sämtliche Ausschreibungstexte nach dem Ausschreibungsgesetz 1989 (AusG), BGBl.
Nr. 85/1989, als auch interne Ausschreibungen nach dem Bundesgesetz über Aufgaben und Organisation
des auswärtigen Dienstes – Statut, BGBl. I Nr. 129/1999, sind in weiblicher und in männlicher Form
abzufassen.
(2) Solange die Ziele der §§ 42 und 43 B-GBG nicht erreicht sind, ist bei allen Ausschreibungen von
Planstellen und von Funktionen im Ausschreibungstext ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass das
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten bemüht ist, den Anteil der Frauen auf Planstellen und
in Leitungsfunktionen zu erhöhen und Frauen daher nachdrücklich zur Bewerbung eingeladen sind. Im
Ausschreibungstext ist ferner darauf hinzuweisen, dass bei gleicher Eignung Bewerberinnen bevorzugt
aufgenommen bzw. bestellt werden.
(3) Soweit dem nicht die §§ 50a Abs. 4 und 50b Abs. 1 Beamten-Dienstrechtsgesetz (BDG), BGBl.
Nr. 333/1979, entgegenstehen, ist vor der Ausschreibung einer Funktion zu prüfen, ob diese Funktion
auch mit herabgesetzter Wochendienstzeit ausgeübt werden kann. Im Ausschreibungstext ist darüber
gegebenenfalls ein Hinweis aufzunehmen.
(4) Der bzw. dem nach den Vertretungsbereichen gemäß Anlage 3 zuständigen Gleichbehandlungsbeauftragten
oder deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter ist jeweils eine Ausfertigung der
Ausschreibung vor oder zumindest gleichzeitig mit der Veröffentlichung zu übermitteln. Nach Abschluss
des Verfahrens ist sie bzw. er darüber zu informieren, wieviele Männer und wieviele Frauen sich beworben
haben und wer namentlich mit der Funktion betraut wurde.
Auswahlverfahren
§ 5. (1) In Bewerbungsgesprächen und in den gemäß § 13 Statut vorgeschriebenen Auswahlverfahren
haben diskriminierende Fragestellungen zu unterbleiben. Bei der Beurteilung der Eignung von
Bewerberinnen und Bewerbern im Zuge der in § 13 Statut vorgesehenen Auswahlverfahren dürfen keine
Bewertungskriterien herangezogen werden, die sich an einem diskriminierenden, rollenstereotypischen
Verständnis der Geschlechter orientieren.
(2) Das Vorliegen einer Schwangerschaft darf, wenn alle anderen Voraussetzungen zutreffen, nicht
unter Nutzung des Ermessensspielraums Grund zur Ablehnung der Aufnahme oder der Übernahme in das
öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis sein.
Laufbahn- und Karriereplanung
§ 6. (1) Der Dienstgeber hat darauf hin zu wirken, dass eine Familienpause sich auf die Laufbahn-
und Karriereplanung von Frauen und Männern nicht nachteilig auswirkt.
(2) Frauenförderung hat nicht nur bei Führungspositionen anzusetzen, sondern muss auf allen
organisatorischen und hierarchischen Ebenen aktiv vom Dienstgeber und von unmittelbaren Vorgesetzten
erfolgen.
(3) Bei dem gemäß § 45a BDG 1979 vorgesehenen Mitarbeitergespräch sind Themen, die für die
betroffenen Bediensteten im Zusammenhang mit der Erreichung der Ziele dieses Frauenförderungsplanes
relevant sind, explizit anzusprechen.
(4) Aufgabe der Vorgesetzten ist es, geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zur Übernahme von
Führungspositionen bzw. zur Teilnahme an speziellen Fortbildungsseminaren zu motivieren und sie durch
Übertragung von Aufgaben in Eigenverantwortung (Projektleitungen, Erteilung und Erweiterung der
Approbationsbefugnis) zu fördern.
(5) Die Teilnahme weiblicher Bediensteter – auch jener mit herabgesetzter Wochendienstzeit – an
Führungskräftelehrgängen ist zu fördern, besonders in jenen Bereichen, wo Frauen bei den Funktionen
unterrepräsentiert sind.
Zusammensetzung von Kommissionen
§ 7. Es ist bei Bestellung bzw. Nachbesetzung von Mitgliedern der von den Dienstrechtsvorschriften
einschließlich Statut vorgesehenen Kommissionen auf das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und
männlichen Kommissionsmitglieder Bedacht zu nehmen.
Öffentlichkeitsarbeit
§ 8. (1) Bei Informationsveranstaltungen, Berufs- und Studieninformationsmessen, an denen das
Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten teilnimmt, sowie bei der Selbstpräsentation des
Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten im Internet sind insbesondere Frauen zu einer
Bewerbung für den auswärtigen Dienst einzuladen.
(2) Der Dienstgeber wird weiters bemüht sein, bei Aussschreibungen vermehrt Frauen zu Bewerbungen
zu veranlassen.
2. Abschnitt
Organisatorische Maßnahmen
Reformmaßnahmen/Zukunftsprogramme/Arbeitsgruppen
§ 9. (1) In Arbeitsgruppen betreffend Verwaltungsreformmaßnahmen, Personalplanung und Personalentwicklung,
Neuorganisation und Zukunftsprojekte oder Verwaltungs-Innovations-Programm ist auf
das zahlenmäßige Verhältnis der weiblichen und männlichen Arbeitsgruppen-Mitglieder Bedacht zu
nehmen.
(2) In Struktur- und Reorganisationsprogrammen für die Personalplanung und die Personalentwicklung
ist auf die Frauenförderung Bedacht zu nehmen.
Sprachliche Gleichstellung
§ 10. In Erlässen und allen anderen dienstlichen Schriftstücken sind Personenbezeichnungen in
weiblicher und in männlicher Form zu verwenden.
Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten
§ 11. (1) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem B-GBG sind die Gleichbehandlungsbeauftragten
zu unterstützen. Die dafür erforderliche freie Zeit und notwendigen Ressourcen sind ihnen
zur Verfügung zu stellen. Die Gleichbehandlungsbeauftragten sind berechtigt, die vorhandenen Sach- und
Personalressourcen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Zweckmäßigkeit und Sparsamkeit zu
nutzen.
(2) Den Gleichbehandlungsbeauftragten und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter sind im
Rahmen des § 31 B-GBG Auskünfte zu erteilen und auf Wunsch alle für die Durchführung ihrer
Aufgaben erforderlichen Informationen, wie Auswertungen aus dem Personalinformationssystem des
Bundes oder sonstige statistische Auswertungen, zur Verfügung zu stellen.
Gutachten der Bundes-Gleichbehandlungskommission
§ 12. Die zuständigen personalführenden Stellen haben der Bundes-Gleichbehandlungskommission
zu berichten, ob und welche Maßnahmen im Ressort auf Grund ihrer Gutachten gesetzt wurden.
Hinweis auf das B-GBG
§ 13. (1) Sektions-, Gruppen-, Abteilungs- und Dienststellenleiterinnen und -leiter sowie Personalreferentinnen
und -referenten sollen periodisch auf das B-GBG aufmerksam gemacht werden.
(2) Der aktuelle Frauenförderungsplan ist in jeder Dienststelle des Ressorts zur Einsicht aufzulegen
bzw. in das ressortinterne Intranet zu stellen.
Vereinbarkeit von Familie und Beruf
§ 14. (1) Nach den budgetären Möglichkeiten und den Erfordernissen des Dienstbetriebes sind
frauen- und familienfreundliche organisatorische Änderungen und Einrichtungen, wie flexiblere Arbeitszeiten,
Wiedereinstiegsprogramme für karenzierte Bedienstete oder die Schaffung von Möglichkeiten für
Kinderbetreuung, anzustreben.
(2) Für Frauen oder Männer mit Betreuungspflichten sind bei Bedarf individuelle Regelungen ihrer
Arbeitszeit und ihrer Arbeitseinteilung anzustreben.
(3) Anträge gemäß § 50a BDG (Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass) und
Anträge gemäß § 75 BDG (Karenzurlaube) sind unter Würdigung der Situation der Betroffenen
wohlwollend zu prüfen. Bei Vertragsbediensteten ist sinngemäß vorzugehen.
(4) Soweit dem nicht zwingende dienstliche Erfordernisse entgegenstehen, sind im Rahmen des
Mobilitätsprinzips des auswärtigen Dienstes Anliegen der Berufstätigkeit der Ehegattinnen und -gatten
sowie der Ausbildung der Kinder zu berücksichtigen.
3. Abschnitt
Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen
Information und Zulassung
§ 15. (1) Der Dienstgeber als auch die Dienstvorgesetzten haben dafür zu sorgen, dass insbesondere
alle Dienstnehmerinnen – einschließlich jener mit herabgesetzter Wochendienstzeit – über Veranstaltungen
der berufsbegleitenden Fortbildung und Schulungsveranstaltungen für Führungskräftenachwuchs
informiert werden. Es ist dabei darauf hinzuweisen, dass Anmeldungen von Frauen besonders begrüßt
werden.
(2) Zu Fortbildungskursen sind bis zur Erreichung eines 40%igen Frauenanteils vorrangig Frauen
zuzulassen.
(3) Sind zur Teilnahme an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen Dienstzeitenänderungen notwendig,
sind diese vom Dienstvorgesetzten zu gewähren, soweit dem nicht zwingende dienstliche Interessen
entgegenstehen.
Gender Mainstreaming
§ 16. Im Rahmen der Grundausbildung für neu eintretende Bedienstete ist eine Einführung in die
Methodologie des „Gender Mainstreaming“ vorzusehen. Diese Einführungsveranstaltung ist auch anderen
Bediensteten des Bundesministeriums für auswärtige Angelegenheiten anzukündigen und zugänglich zu
machen.
Vortragende
§ 17. Bei Ausbildungs- und Schulungsveranstaltungen ist auf das zahlenmäßige Verhältnis der
weiblichen und männlichen Vortragenden Bedacht zu nehmen.
Wiedereinstieg für karenzierte Beamte
§ 18. (1) Der Dienstgeber hat bei Bedarf für eine geeignete Nachschulung der wieder eintretenden
karenzierten Bediensteten zu sorgen.
(2) Auf Verlangen ist karenzierten Bediensteten in der Freizeit die Teilnahme an Schulungen zu
gestatten.
(3) Über Ersuchen von aus dem Karenzurlaub zurückkehrenden Bediensteten hat die personalführende
Stelle spätestens vier Wochen vor Dienstantritt ein Gespräch über ihre künftige Verwendung
anzubieten. Es ist anzustreben diese Bediensteten in den Informationsfluss ihres zukünftigen Arbeitsplatzes
einzubinden.
Verweisung auf andere Bundesgesetze
§ 19. Soweit in dieser Verordnung auf Bestimmungen von Bundesgesetzen verwiesen wird, sind
diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Die Beobachtende Begleitgruppe hat durch Briefwahlverfahren gemäß Art. 11 Abs. 1 lit. b der Anti-
Doping-Konvention (BGBl. Nr. 451/1991, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 108/2000) die neue
Referenzliste verbotener pharmakologischer Klassen von Dopingmitteln und Dopingmethoden mit
Wirksamkeit vom 1. September 2001 angenommen.
(Übersetzung)
Neue Referenzliste verbotener pharmakologischer Klassen von Dopingmitteln und
Dopingmethoden
VERBOTENE SUBSTANZKLASSEN SOWIE VERBOTENE METHODEN 2001–2002
I. Verbotene Substanzklassen
A. Stimulantien
Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (A) zählen folgende Beispiele
Amineptin, Aminophenazol, Amfetamin, Bromantan, Koffein *), Carphedon, Kokain, Ephedrin
**), Fencamfamin, Formoterol ***), Mesocarb, Pentetrazol, Pipradrol, Salbutamol ***),
Salmeterol ***), Terbutalin ***), und verwandte Substanzen.
*) Bei Koffein gilt eine Konzentration von mehr als zwölf Mikrogramm pro ml Urin als positiv.
**) Bei Cathin gilt eine Konzentration von mehr als fünf Mikrogramm pro ml Urin als positiv. Bei
Ephedrin und Methylephedrin gilt eine Konzentration von mehr als zehn Mikrogramm pro ml Urin als
positiv. Bei Phenylpropanolamin und Pseudoephedrin gilt eine Konzentration von mehr als 25 Mikrogramm
pro ml Urin als positiv.
***) Darf nur mittels Inhalationsapparat zur Vorbeugung/Behandlung von Asthma und Anstrengungsasthma
eingenommen werden. Die zuständige medizinische Instanz hat noch vor Beginn eines sportlichen
Wettbewerbs mittels schriftlicher Erklärung des Pneumologen oder Mannschaftsarztes darüber in
Kenntnis gesetzt zu werden, ob ein Sportler/eine Sportlerin wegen Asthma bzw. Anstrengungsasthma in
Behandlung ist.
Bei den Olympischen Spielen werden Sportler/Sportlerinnen, die um Erlaubnis zur Inhalation eines
freigegebenen Beta-2 Agonisten ansuchen, von einem unabhängigen Ärztekomitee untersucht.
ANMERKUNG: Imidazol Präparate sind grundsätzlich zur lokalen Anwendung freigegeben. Vasokonstriktoren
können als Zusatz zu lokalanästhetischen Mitteln eingegeben werden. Auch lokal anwendbare
Adrenalin- oder Phenylephrinderivate (zB nasal, ophtalmologisch, rektal) sind erlaubt.
B. Narkotika
Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (B) zählen folgende Beispiele
Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Methadon, Morphin, Pentazocin, Pethidin,
und verwandte Substanzen.
ANMERKUNG: Codein, Dextromethorphan, Dextropropoxyphen, Dihydrokodein, Diphenoxylat, Ethylmorphin,
Pholcodin, Propoxyphen, und Tramadol sind erlaubt.
C. Anabolika
Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (C) zählen folgende Beispiele
1. Anabole Steroide
a) Clostebol, Fluoxymesteron, Metandienon, Meterolon, Nandrolon, 19-Norandrostendiol,
19-Norandrostendion, Oxandrolon, Stanozolol, und verwandte Substanzen.
b)Androstendiol, Androstendion, Dehydroepiandrosteron (DHEA), Dihydrotestosteron,
Testosteron *), und verwandte Substanzen.
Ergebnisse individueller Steroidprofile und/oder Isotopenverhältnisse können zur definitiven
Beurteilung herangezogen werden.
*) Ein Dopingverstoß ist dann gegeben, wenn das Verhältnis Testosteron (T) zu Epitestosteron
(E) im Urin eines Sportlers/einer Sportlerin höher als sechs (6) zu eins (1) vorliegt. Eine
Ausnahme besteht dann, wenn dieses Verhältnis physiologisch oder pathologisch bedingt ist, also
zB durch verminderte Epitestosteron Ausscheidung, androgenerzeugende Tumoren, oder Enzym-
Mängel.
Bei T/E größer als 6 hat die zuständige ärztliche Instanz weitere medizinische Abklärungen
durchzuführen, ehe eine Probe als positiv eingestuft wird. Dazu wird ein Gesamtbericht inklusive
der Ergebnisse früherer Tests, Nachfolgetests, sowie eventueller Ergebnisse endokrinologischer
Untersuchungen abgefasst. Sollten keine Ergebnisse früherer Tests verfügbar sein, ist der
Sportler/die Sportlerin ohne vorherige Ankündigung drei Monate lang mindestens einmal
monatlich zu testen. Die Ergebnisse dieser Untersuchungen sind dem Bericht beizufügen. Wird
diesen Anweisungen nicht Folge geleistet, so gilt die Probe als positiv.
2. Beta-2 Agonisten
Bambuterol, Clenbuterol, Fenoterol, Formoterol *), Reproterol, Salbutamol *), Salmeterol
*), Terbutalin *), und verwandte Substanzen.
*) Als Inhalationsmittel wie in Artikel I.A. beschrieben zugelassen.
Bei Salbutamol gilt eine Konzentration von mehr als 1000 Nanogramm pro ml Urin als positiv.
D. Diuretika
Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (D) zählen folgende Beispiele
Acetazolamid, Bumetanid, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid, Hydrochlorothiazid, Mannitol
*), Mersalyl, Spironolacton, Triamteren, und verwandte Substanzen.
*) Als intravenöse Injektion nicht zugelassen.
E. Peptidhormone und analog wirkende Substanzen (Mimetics)
Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (E) zählen folgende Beispiele sowie deren Analoge
(Mimetics)
1. Choriongonadotropin (HCG), nur für Männer verboten,
2. Hypophysäres und synthetisches Gonadotropin (LH), nur für Männer verboten,
3. Corticotropin (ACTH, Tetracosactid),
4. Somatropin (HGH),
5. Insulinähnliches Wachstumshormon (IGF-1) sowie die entsprechenden Releasingfaktoren und
deren Analoge,
6. Erythropoietin (EPO),
7. Insulin.
Zugelassen zur Behandlung von Sportlern/Sportlerinnen mit nachgewiesener insulinpflichtiger
Diabetes. Diese ist durch einen Endokrinologen oder Teamarzt schriftlich zu bestätigen.
Das abnorme Vorliegen eines endogenen Hormons der Klasse (E) oder eines diagnostischen Markers
im Urin eines Sportlers/einer Sportlerin gilt als Dopingverstoß. Eine Ausnahme besteht dann, wenn dieser
Umstand physiologisch oder pathologisch bedingt ist.
II. Verbotene Methoden
Folgende Methoden sind verboten
1. Blutdoping: dies bezieht sich auf die Gabe von Blut, Erythrozyten und/oder analogen Blutprodukten
an Sportler/Sportlerinnen, welcher eine Blutabnahme und Weiterführung des körperlichen
Trainings im blutleeren Zustand vorangegangen sein kann,
2. Gabe von künstlichen Sauerstoffträgern oder Plasmaexpandern,
3. Pharmakologische, chemische und physikalische Manipulation
III. Substanzen mit gewissen Einschränkungen
A. Alkohol
Wenn von der zuständigen Instanz vorgesehen, werden Tests auf Einnahme von Ethanol durchgeführt.
B. Cannabinoide
Wenn von der zuständigen Instanz vorgesehen, werden Tests auf Einnahme von Cannabinoiden
(Marihuana, Haschisch) durchgeführt. Bei den Olympischen Spielen werden solche Tests in jedem Fall
durchgeführt. Eine Konzentration von mehr als 15 Nanogramm 11-Nordelta 9-Tetrahydrocannabinol 9-
Carboxylsäure (Carboxy-THC) gilt als Dopingverstoß.
C. Lokalanästhetika
Injizierte Lokalanästhetika sind unter folgenden Umständen zugelassen
a) Bupivacain, Lidocain, Mepivacain, Procain, und verwandte Substanzen sind zugelassen, nicht
aber Kokain. Vasokonstriktoren sind in Verbindung mit Lokalanästhetika zugelassen,
b) Es dürfen nur lokale oder intraartikuläre Injektionen verabreicht werden,
c) Nur bei medizinischer Indikation
Wenn von der zuständigen Instanz vorgesehen, sind Gaben obengenannter Präparate möglicherweise
anzugeben.
D. Glukokortikosteroide
Die systemische Einnahme von Glukokortikosteroiden ist bei oraler, rektaler, oder durch intravenöse/
intramuskuläre Injektion erfolgter Verabreichung verboten.
Lokale und intraartikuläre Injektionen von Glukokortikosteroiden sind bei medizinischer Indikation
zugelassen. Wenn von der zuständigen Instanz vorgesehen, sind derartige Verabfolgungen möglicherweise
anzugeben.
E. Beta-Blocker
Zu den verbotenen Substanzen der Klasse (E) zählen folgende Beispiele
Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Labetalol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Propranolol, Sotalol,
und verwandte Substanzen.
Wenn von der zuständigen Instanz vorgesehen, werden Tests auf Einnahme von Beta-Blockern
durchgeführt.
Liste Ausgewählter Substanzen und Untergrenzen von Harnkonzentrationen, ab derer IOC
akkreditierte Labors auskunftspflichtig sind
Koffein > 12 Mikrogramm pro ml
Carboxy-THC > 15 Nanogramm pro ml
Cathin > 5 Mikrogramm pro ml
Ephedrin > 10 Mikrogramm pro ml
Epitestosteron > 200 Nanogramm pro ml
Methylephedrin > 10 Mikrogramm pro ml
Morphin > 1 Mikrogramm pro ml
19-Norandrosteron > 2 Nanogramm pro ml/ bei Männern
19-Norandrosteron > 5 Nanogramm pro ml/bei Frauen
Phenylpropanolamin > 25 Mikrogramm pro ml
Pseudoephedrin > 25 Mikrogramm pro ml
Salbutamol (als Stimulans) > 100 Nanogramm pro ml
(als Anabolikum) > 1000 Nanogramm pro ml
T/E Verhältnis > 6
IV. Trainingskontrollen
Wenn von der zuständigen Instanz nicht anders vorgesehen, werden Trainingskontrollen nur für in
Klasse I.C. (Anabolika), I.D. (Diuretika), I.E. (Peptidhormone und analog wirkende Substanzen,
Mimetics), und II (verbotene Methoden) angeführte verbotene Substanzen durchgeführt.
Liste von Beispielen verbotener Substanzen und verbotener Methoden
ACHTUNG: dies ist keine vollständige Liste verbotener Substanzen. Auch andere Substanzen, die
nicht auf dieser Liste aufscheinen, sind, sofern sie unter die Bezeichnung „verwandte Substanzen“ fallen,
als verboten einzustufen.
Es ist Aufgabe des Sportlers/der Sportlerin sich zu vergewissern, dass jedes Medikament, jedes
Supplement, jedes rezeptfreie Präparat und jede sonstige Substanz welche er/sie einnimmt, keine
verbotenen Substanzen enthält.
STIMULANTIEN
Amineptin, Amfepramon, Amiphenazol, Amfetamin, Bambuterol, Bromantan, Bupropion, Koffein,
Carphedon, Cathin, Kokain, Cropropamid, Crotetamid, Ephedrin, Etamivan, Etilamfetamin, Etilefrin,
Fencamfamin, Fenetyllin, Fenfluramin, Formoterol, Heptaminol, Mefenorex, Mephentermin,
Mesocarb, Metamfetamin, Metoxyphenamin, Methylendioxyamfetamin, Methylephedrin, Methylphenidat,
Nikethamid, Norphenfluramin, Parahydroxyamfetamin, Pemolin, Pentetrazol, Phendimetrazin,
Phentermin, Phenylephrin, Phenylpropanolamin, Pholedrin, Pipradrol, Prolintan,
Propylhexedrin, Pseudoephedrin, Reproterol, Salbutamol, Salmeterol, Selegilin, Strychnin,
Terbutalin.
NARKOTIKA
Buprenorphin, Dextromoramid, Diamorphin (Heroin), Hydrocodon, Methadon, Morphin, Pentazocin,
Pethidin.
ANABOLIKA
Androstendiol, Androstendion, Bambuterol, Boldenon, Clenbuterol, Clostebol, Danazol, Dehydrochlormethyltestosteron,
Dehydroepiandrosteron (DHEA), Dehydrotestosteron, Drostanolon, Fenoterol,
Fluoxymesteron, Formebolon, Formoterol, Gestrinon, Mesterolon, Metandienon, Metenolon,
Methandriol, Methyltestosteron, Miboleron, Nandrolon, 19-Norandrostendiol, 19-Norandrostendion,
Norethandrolon, Oxandrolon, Oxymesteron, Oxymetholon, Reproterol, Salbutamol, Salmeterol,
Stanozolol, Terbutalin, Testosteron, Trenbolon.
DIURETIKA
Acetazolamid, Bendroflumethiazid, Bumetanid, Canrenon, Chlortalidon, Etacrynsäure, Furosemid,
Hydrochlorthiazid, Indapamid, Mannitol (bei intravenöser Anwendung), Mersalyl, Spironolacton,
Triamteren.
BEEINFLUSSENDE SUBSTANZEN
Bromantan, Diuretika (siehe oben), Epitestosteron, Probenecid
PEPTIDHORMONE UND ANALOG WIRKENDE SUBSTANZEN, MIMETICS
ACTH, Erythropoietin (EPO), HCG *), HGH *), Insulin, Clomiphen *), Cyclofenil *),
Tamoxifen *), aromatase Inhibitoren *).
*) Nur für Männer verboten
BETABLOCKER
Acebutolol, Alprenolol, Atenolol, Betaxolol, Bisoprolol, Bunolol, Carteolol, Celiprolol, Esmolol,
Labetalol, Levobunolol, Metipranolol, Metoprolol, Nadolol, Oxprenolol, Pindolol, Propranolol,
Sotalol, Timolol.
Erläuterungen zur IOC Liste der verbotenen Substanzen und verbotenen Methoden 2001 bis 2002
1. Beta 2 Agonisten
Für die Olympischen Spiele in Salt Lake City sind Sportler/Sportlerinnen, die zur Behandlung von
Asthma oder anstrengungsbedingter Bronchokonstriktion (Anstrengungsasthma) inhalierte Beta 2 Agonisten
benötigen, verpflichtet, dem ärztlichen Komitee des IOC einen entsprechenden medizinischen Nachweis
und Labortest (inklusive Atemwegsfunktion) zu erbringen. Dieser hat mindestens eine (1) Woche
vor dem ersten Wettbewerb des Sportlers/der Sportlerin beim ärztlichen Komitee des IOC einzulangen.
Die eingereichten Dokumente werden von einem Ausschuss wissenschaftlicher und ärztlicher Experten
überprüft. Im Zweifelsfalle können von diesem Ausschuss entsprechende, wissenschaftlich ausgewertete
Tests angefordert werden. Inhaliertes Formoterol und Terbutalin sind bei rechtzeitiger Ankündigung (vor
dem Wettbewerb) erlaubt.
2. Blutdoping
Die im Antidoping Kodex des Olympischen Reglements festgehaltene Definition ist der Liste
beigefügt.
3. Glukokortikosteroide
Die Gabe von Glukokortikosteroiden durch lokale oder intraartikuläre Injektion ist weiterhin erlaubt,
internationale Verbände sind jedoch berechtigt, einen schriftlichen Nachweis einer solchen Injektion zu
verlangen.
4. Erweiterte Liste von Beispielen
Bupropion: wird als verbotenes Stimulans hinzugefügt.
Aromotase Inhibitoren: werden hinzugefügt, sind jedoch nur für Männer verboten.