242. Verordnung: Feststellung von Durchschnittssätzen für Gruppen von Bestandobjekten für die Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 2 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999, wird verordnet
§ 1. Gemäß § 17 Abs. 1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das
Rechtsgeschäft errichteten Vertragsurkunde maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von
Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird. Dies hat zur Folge, daß
Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer vertraglich verpflichtet hat, für die Ermittlung
der Bemessungsgrundlage der Gebühr mit den in der Vertragsurkunde angeführten Werten anzusetzen
sind.
§ 2. Hat der Bestandnehmer sich vertraglich zwar zur Erbringung von Leistungen verpflichtet, die in
der Urkunde aber nicht ziffernmäßig angeführt werden, so sind diese Leistungen mit den Beträgen, die im
Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (§ 16 GebG) tatsächlich anfallen, anzusetzen.
§ 3. Ist die Höhe der Leistungen im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld ziffernmäßig
unbekannt, so sind folgende Werte exklusive Umsatzsteuer je Monat und je Quadratmeter Nutzfläche
anzusetzen
a) für Betriebskosten (ohne Heizung und ohne Warmwasser) .................................................... 18 S,
b) für die Heizkosten.................................................................................................................... 8 S,
c) für die Warmwasserkosten ...................................................................................................... 4 S.
§ 4. Wird der Bestandnehmer in einem Kraftfahrzeugleasingvertrag zum Abschluß einer Versicherung
verpflichtet, so ist diese mit folgenden Werten anzusetzen
a) bei Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung mit 6% der jährlichen Gebührenbemessungsgrundlage
pro Versicherungsjahr,
b) bei Verpflichtung zum Abschluß einer Kaskoversicherung mit 10% der jährlichen Gebührenbemessungsgrundlage
pro Versicherungsjahr.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden zum Internationalen Naturkautschukübereinkommen von
1995 (BGBl. III Nr. 95/1997) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde
Frankreich 5. Oktober 1999
Griechenland 8. September 1999
Italien 11. Dezember 1997
Griechenland hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde gemäß Art. 59 Abs. 3 des
Übereinkommens erklärt, daß es ein Einfuhrmitglied ist.
Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten ihre Kündigungsurkunden
zum Übereinkommen hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der der Kündigungsurkunde
Malaysia 15. Oktober 1998
Sri Lanka 16. Juli 1999
Thailand 26. März 1999
Auf Grund der Kündigungen des Übereinkommens durch die drei genannten Ausfuhrmitglieder hat
der Generalsekretär ferner mitgeteilt, daß der Internationale Naturkautschuk-Rat auf seiner in Kuala
Lumpur, Malaysia, am 30. September 1999 stattgefundenen 41. Tagung beschlossen hat, das Übereinkommen
gemäß seinem Art. 67 Abs. 5 mit Wirksamkeit vom 13. Oktober 1999 außer Kraft zu setzen.