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242_1999 AT

242. Verordnung: Feststellung von Durchschnittssätzen für Gruppen von Bestandobjekten für die Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 242. Verordnung: Feststellung von Durchschnittssätzen für Gruppen von Bestandobjekten für die Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr

Auf Grund des § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 2 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999, wird verordnet

§ 1. Gemäß § 17 Abs. 1 GebG ist für die Festsetzung der Gebühren der Inhalt der über das

Rechtsgeschäft errichteten Vertragsurkunde maßgebend. Zum Urkundeninhalt zählt auch der Inhalt von

Schriften, der durch Bezugnahme zum rechtsgeschäftlichen Inhalt gemacht wird. Dies hat zur Folge, daß

Leistungen, zu deren Erbringung sich der Bestandnehmer vertraglich verpflichtet hat, für die Ermittlung

der Bemessungsgrundlage der Gebühr mit den in der Vertragsurkunde angeführten Werten anzusetzen

sind.

§ 2. Hat der Bestandnehmer sich vertraglich zwar zur Erbringung von Leistungen verpflichtet, die in

der Urkunde aber nicht ziffernmäßig angeführt werden, so sind diese Leistungen mit den Beträgen, die im

Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld (§ 16 GebG) tatsächlich anfallen, anzusetzen.

§ 3. Ist die Höhe der Leistungen im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld ziffernmäßig

unbekannt, so sind folgende Werte exklusive Umsatzsteuer je Monat und je Quadratmeter Nutzfläche

anzusetzen

a) für Betriebskosten (ohne Heizung und ohne Warmwasser) .................................................... 18 S,

b) für die Heizkosten.................................................................................................................... 8 S,

c) für die Warmwasserkosten ...................................................................................................... 4 S.

§ 4. Wird der Bestandnehmer in einem Kraftfahrzeugleasingvertrag zum Abschluß einer Versicherung

verpflichtet, so ist diese mit folgenden Werten anzusetzen

a) bei Verpflichtung zum Abschluß einer Haftpflichtversicherung mit 6% der jährlichen Gebührenbemessungsgrundlage

pro Versicherungsjahr,

b) bei Verpflichtung zum Abschluß einer Kaskoversicherung mit 10% der jährlichen Gebührenbemessungsgrundlage

pro Versicherungsjahr.

BGBlPdf 242. Kundmachung: Geltungsbereich und Außerkraftsetzung des Internationalen Naturkautschukübereinkommens von 1995

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunden zum Internationalen Naturkautschukübereinkommen von

1995 (BGBl. III Nr. 95/1997) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Genehmigungsurkunde

Frankreich 5. Oktober 1999

Griechenland 8. September 1999

Italien 11. Dezember 1997

Griechenland hat anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde gemäß Art. 59 Abs. 3 des

Übereinkommens erklärt, daß es ein Einfuhrmitglied ist.

Weiteren Mitteilungen des Generalsekretärs zufolge haben nachstehende Staaten ihre Kündigungsurkunden

zum Übereinkommen hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der der Kündigungsurkunde

Malaysia 15. Oktober 1998

Sri Lanka 16. Juli 1999

Thailand 26. März 1999

Auf Grund der Kündigungen des Übereinkommens durch die drei genannten Ausfuhrmitglieder hat

der Generalsekretär ferner mitgeteilt, daß der Internationale Naturkautschuk-Rat auf seiner in Kuala

Lumpur, Malaysia, am 30. September 1999 stattgefundenen 41. Tagung beschlossen hat, das Übereinkommen

gemäß seinem Art. 67 Abs. 5 mit Wirksamkeit vom 13. Oktober 1999 außer Kraft zu setzen.

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