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242_1998 AT

242. Verordnung: Änderung der Arbeitsruhegesetz-Verordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 242. Verordnung: Änderung der Arbeitsruhegesetz-Verordnung

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Anlage zur Verordnung des Bundesministers

für soziale Verwaltung betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe, BGBl.

Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 189/1997, wie folgt geändert

1. Dem Abschnitt XV wird folgende Z 10 angefügt

„10. Ärzte für Allgemeinmedizin, Zahnärzte und Dentisten

Alle Tätigkeiten in der Ordination bzw. Betriebsstätte, die zur Aufrechterhaltung von im Rahmen

der gesetzlichen Interessenvertretungen für dringende Fälle organisierten Wochenend- und

Feiertagsbereitschaftsdiensten unbedingt erforderlich sind, durch Arbeitnehmer gemäß § 22

Abs. 2 und 3 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, bzw. §§ 8 und 9 des Dentistengesetzes,

BGBl. Nr. 90/1949.“

2. Dem Abschnitt XVI wird folgende Z 24 angefügt

„24. Bank- und Börsegeschäfte

Folgende Tätigkeiten, soweit sie nicht an Werktagen vorgenommen werden können, an allen

Feiertagen, die in den Zeitraum von Montag bis Freitag fallen, mit Ausnahme des 1. Jänner und

des 25. Dezember

a) Eilzahlungsverkehr im internationalen Konnex;

b) Großbetragszahlungsverkehr;

c) nicht schaltermäßiger Geld- und Devisenhandel;

d) Wertpapier- und Derivatehandel;

e) Anbieten und Durchführen von Tätigkeiten im Rahmen der Leitung und Verwaltung von

Börsen, die im Zusammenhang mit dem Wertpapier- und Derivatehandel erforderlich sind.“

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