242. Verordnung: Änderung der Arbeitsruhegesetz-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten die Anlage zur Verordnung des Bundesministers
für soziale Verwaltung betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und Feiertagsruhe, BGBl.
Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 189/1997, wie folgt geändert
1. Dem Abschnitt XV wird folgende Z 10 angefügt
„10. Ärzte für Allgemeinmedizin, Zahnärzte und Dentisten
Alle Tätigkeiten in der Ordination bzw. Betriebsstätte, die zur Aufrechterhaltung von im Rahmen
der gesetzlichen Interessenvertretungen für dringende Fälle organisierten Wochenend- und
Feiertagsbereitschaftsdiensten unbedingt erforderlich sind, durch Arbeitnehmer gemäß § 22
Abs. 2 und 3 des Ärztegesetzes 1984, BGBl. Nr. 373, bzw. §§ 8 und 9 des Dentistengesetzes,
BGBl. Nr. 90/1949.“
2. Dem Abschnitt XVI wird folgende Z 24 angefügt
„24. Bank- und Börsegeschäfte
Folgende Tätigkeiten, soweit sie nicht an Werktagen vorgenommen werden können, an allen
Feiertagen, die in den Zeitraum von Montag bis Freitag fallen, mit Ausnahme des 1. Jänner und
des 25. Dezember
a) Eilzahlungsverkehr im internationalen Konnex;
b) Großbetragszahlungsverkehr;
c) nicht schaltermäßiger Geld- und Devisenhandel;
d) Wertpapier- und Derivatehandel;
e) Anbieten und Durchführen von Tätigkeiten im Rahmen der Leitung und Verwaltung von
Börsen, die im Zusammenhang mit dem Wertpapier- und Derivatehandel erforderlich sind.“