242. Verordnung: Empfohlene Impfungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das
Bundesgesetz BGBl. Nr. 27/1994, wird verordnet
§ 1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind
Impfungen – auch in Kombination – gegen
1. Diphtherie,
2. Tetanus (Wundstarrkrampf),
3. Pertussis (Keuchhusten),
4. Poliomyelitis (Kinderlähmung),
5. Hepatitis B,
6. Masern,
7. Mumps,
8. Röteln,
9. Frühsommermeningoencephalitis,
10. Haemophilus influenzae b.
§ 2. Eine Impfung gegen Tuberkulose stellt eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 des
Impfschadengesetzes dann dar, wenn eine erhöhte Tuberkuloseansteckungsgefahr besteht.
§ 3. Eine Impfung gegen Tollwut stellt eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 des
Impfschadengesetzes dann dar, wenn es sich um eine praeexpositionelle Schutzimpfung bei Angehörigen
gefährdeter Berufe handelt.
§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1997 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für
Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über empfohlene Impfungen vom 30. Juni 1992, BGBl.
Nr. 445, tritt mit Ablauf des 31. März 1997 außer Kraft.