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242_1997 AT

242. Verordnung: Empfohlene Impfungen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 242. Verordnung: Empfohlene Impfungen

Gemäß § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes, BGBl. Nr. 371/1973, zuletzt geändert durch das

Bundesgesetz BGBl. Nr. 27/1994, wird verordnet

§ 1. Impfungen im Sinne des § 1b Abs. 2 des Impfschadengesetzes sind

Impfungen – auch in Kombination – gegen

1. Diphtherie,

2. Tetanus (Wundstarrkrampf),

3. Pertussis (Keuchhusten),

4. Poliomyelitis (Kinderlähmung),

5. Hepatitis B,

6. Masern,

7. Mumps,

8. Röteln,

9. Frühsommermeningoencephalitis,

10. Haemophilus influenzae b.

§ 2. Eine Impfung gegen Tuberkulose stellt eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 des

Impfschadengesetzes dann dar, wenn eine erhöhte Tuberkuloseansteckungsgefahr besteht.

§ 3. Eine Impfung gegen Tollwut stellt eine Impfung im Sinne des § 1b Abs. 2 des

Impfschadengesetzes dann dar, wenn es sich um eine praeexpositionelle Schutzimpfung bei Angehörigen

gefährdeter Berufe handelt.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. April 1997 in Kraft. Die Verordnung des Bundesministers für

Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über empfohlene Impfungen vom 30. Juni 1992, BGBl.

Nr. 445, tritt mit Ablauf des 31. März 1997 außer Kraft.

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