Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
242_1991 AT

242. Verordnung: Briefwahl zur Zentrallehranstaltenschülervertretung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 242. Verordnung: Briefwahl zur Zentrallehranstaltenschülervertretung

Auf Grund des § 27 Abs. 2 des Schülervertretungengesetzes

(SchVG), BGBl. Nr. 284/1990, wird

verordnet

Wahlberechtigung

§ 1. Wahlberechtigt für die Briefwahl zur

Zentrallehranstaltenschülervertretung sind die

Schulsprecher — im Fall der Verhinderung deren

Stellvertreter (§ 8 Abs. 2 SchVG) — folgender

Schulartbereiche

1. der höheren Internatsschulen des Bundes

(Bundeserziehungsanstalten),

2. der höheren technischen und gewerblichen

Lehranstalten, sofern diese Zentrallehranstalten

(§ 3 Abs. 4 Bundes-Schulaufsichtsgesetz,

BGBl. Nr. 240/1962, in der jeweils geltenden

Fassung) sind und des Bundesinstitutes für

Heimerziehung in Baden sowie

3. der höheren Land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten und der Forstfachschule.

Beschaffenheit der Stimmzettel

§ 2. Stimmzettel, Wahlkuverts und Briefumschläge

für die Wahl der Zentrallehranstaltenschülervertretung

müssen die gleiche Größe, Farbe und

Beschaffenheit aufweisen. Die Stimmzettel sind

entsprechend der Anlage zu gestalten.

Zusendung der Stimmzettel an die Wahlberechtigten

§ 3. Beim Bundesministerium für Unterricht und

Kunst ist für die Wahl in die Zentrallehranstaltenschülervertretung

eine Wahlkommission (§§ 10 und

27 SchVG) einzurichten. Die Wahlkommission hat

gleichzeitig mit der Wahlausschreibung (§§ 9, 12

und 27 SchVG) jedem Wahlberechtigten an die

betreffende Schule zuzustellen

1. einen leeren Umschlag (Wahlkuvert),

2. einen Stimmzettel und

3. einen frankierten und mit der Adresse der

Wahlkommission sowie mit dem Vor- und

Zunamen des Wahlberechtigten versehenen

und besonders gekennzeichneten Briefumschlag.

Briefwahl

§ 4. Die zur Briefwahl Berechtigten haben ihre

ausgefüllten Stimmzettel der Wahlkommission auf

dem Postweg zu übermitteln. Die Stimmzettel

müssen sich in dem durch die Wahlkommission

zugesendeten Wahlkuvert befinden. Das Wahlkuvert

ist vom Wahlberechtigten in den von der

Wahlkommission übermittelten Briefumschlag zu

legen. Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses ist der

Briefumschlag zu verschließen. Der verschlossene

Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übermitteln, daß

er vor der Stimmenauszählung bei der Wahlkommission

einlangt. Später einlangende Stimmzettel

sind bei der Stimmenauszählung nicht zu berücksichtigen.

Personenbezogene Bezeichnungen

§ 5. Personenbezogene Bezeichnungen in dieser

Verordnung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen

Form.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten

§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem auf die

Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit dem

Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung

BGBl. Nr. 235/1981 außer Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →