242. Verordnung: Briefwahl zur Zentrallehranstaltenschülervertretung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 27 Abs. 2 des Schülervertretungengesetzes
(SchVG), BGBl. Nr. 284/1990, wird
verordnet
Wahlberechtigung
§ 1. Wahlberechtigt für die Briefwahl zur
Zentrallehranstaltenschülervertretung sind die
Schulsprecher — im Fall der Verhinderung deren
Stellvertreter (§ 8 Abs. 2 SchVG) — folgender
Schulartbereiche
1. der höheren Internatsschulen des Bundes
(Bundeserziehungsanstalten),
2. der höheren technischen und gewerblichen
Lehranstalten, sofern diese Zentrallehranstalten
(§ 3 Abs. 4 Bundes-Schulaufsichtsgesetz,
BGBl. Nr. 240/1962, in der jeweils geltenden
Fassung) sind und des Bundesinstitutes für
Heimerziehung in Baden sowie
3. der höheren Land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten und der Forstfachschule.
Beschaffenheit der Stimmzettel
§ 2. Stimmzettel, Wahlkuverts und Briefumschläge
für die Wahl der Zentrallehranstaltenschülervertretung
müssen die gleiche Größe, Farbe und
Beschaffenheit aufweisen. Die Stimmzettel sind
entsprechend der Anlage zu gestalten.
Zusendung der Stimmzettel an die Wahlberechtigten
§ 3. Beim Bundesministerium für Unterricht und
Kunst ist für die Wahl in die Zentrallehranstaltenschülervertretung
eine Wahlkommission (§§ 10 und
27 SchVG) einzurichten. Die Wahlkommission hat
gleichzeitig mit der Wahlausschreibung (§§ 9, 12
und 27 SchVG) jedem Wahlberechtigten an die
betreffende Schule zuzustellen
1. einen leeren Umschlag (Wahlkuvert),
2. einen Stimmzettel und
3. einen frankierten und mit der Adresse der
Wahlkommission sowie mit dem Vor- und
Zunamen des Wahlberechtigten versehenen
und besonders gekennzeichneten Briefumschlag.
Briefwahl
§ 4. Die zur Briefwahl Berechtigten haben ihre
ausgefüllten Stimmzettel der Wahlkommission auf
dem Postweg zu übermitteln. Die Stimmzettel
müssen sich in dem durch die Wahlkommission
zugesendeten Wahlkuvert befinden. Das Wahlkuvert
ist vom Wahlberechtigten in den von der
Wahlkommission übermittelten Briefumschlag zu
legen. Zur Wahrung des Wahlgeheimnisses ist der
Briefumschlag zu verschließen. Der verschlossene
Briefumschlag ist so rechtzeitig zu übermitteln, daß
er vor der Stimmenauszählung bei der Wahlkommission
einlangt. Später einlangende Stimmzettel
sind bei der Stimmenauszählung nicht zu berücksichtigen.
Personenbezogene Bezeichnungen
§ 5. Personenbezogene Bezeichnungen in dieser
Verordnung gelten jeweils auch in ihrer weiblichen
Form.
Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 6. Diese Verordnung tritt mit dem auf die
Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Mit dem
Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Verordnung
BGBl. Nr. 235/1981 außer Kraft.