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242. Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der, Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen samt Anhängen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 242. Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der, Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen samt Anhängen

(Übersetzung)

DEPUTY UNITED STATES

TRADE REPRESENTATIVE

Washington, 20. November 1989

Herrn Josef Mayer

Abteilungsleiter

Bundesministerium für

wirtschaftliche Angelegenheiten

Republik Österreich

Wien, Österreich

Sehr geehrter Herr!

Bezugnehmend auf die Gespräche zwischen

Vertretern der Regierung der Vereinigten Staaten

von Amerika und der Republik Österreich ist es mir

eine Ehre, zu bestätigen, daß die diesem Schreiben

beigefügte Vereinbarung, die einen integrierenden

Bestandteil dieses Schreibens darstellt, die zwischen

uns erreichte Übereinstimmung zum Ausdruck

bringt.

Für eine Bestätigung von Ihrer Seite, daß sowohl

die beigefügte Vereinbarung als auch dieses

Schreiben die zwischen uns erreichte Übereinstimmung

korrekt zum Ausdruck bringt, wäre ich Ihnen

sehr verbunden.

Daher schlage ich vor, daß, falls die Regierung

der Republik Österreich den in der beigelegten

Vereinbarung getroffenen Regelungen zustimmt,

durch dieses Schreiben und Ihre diesbezügliche

Antwort die Vereinbarung zwischen den beiden

Staaten konstituiert wird und dieselbe am Tage

Ihres Antwortschreibens in Kraft tritt.

Mit vorzüglicher Hochachtung

S. Linn Williams

(Übersetzung)

REPUBLIK ÖSTERREICH

BUNDESMINISTERIUM FÜR

WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN

Wien, 7. Dezember 1989

Seine Exzellenz

S. Linn Williams

Washington, D.C.

Exzellenz,

Unter Bezugnahme auf die Gespräche zwischen

Vertretern der Regierung der Republik Österreich

und der Vereinigten Staaten von Amerika habe ich

die Ehre, hiermit zu bestätigen, daß die diesem

Schreiben beigefügte Vereinbarung, die einen

integrierenden Bestandteil dieses Schreibens darstellt,

die zwischen uns erreichte Übereinstimmung

zum Ausdruck bringt.

Die Regierung der Republik Österreich stimmt

den in der beigelegten Vereinbarung getroffenen

Regelungen und diesem Schreiben zu, sodaß die

Vereinbarung zwischen den beiden Staaten mit dem

7. Dezember 1989 in Kraft tritt.

Mit vorzüglicher Hochachtung

Josef Mayer

(Abteilungsleiter)

(Übersetzung)

ÜBEREINKOMMEN

zwischen der Regierung der Republik Österreich

und der Regierung der Vereinigten

Staaten von Amerika über den Handel mit

bestimmten Stahlerzeugnissen

In Anerkennung der für die Stahlindustrie von

den Vereinigten Staaten und davon betroffenen

Behörden festgelegten Politik sowie der Ziele dieser

Politik und mit der Feststellung, daß die Regierung

der Republik Österreich sich im Hinblick auf diese

Ziele, die Exporte bestimmter Stahlprodukte in die

Vereinigten Staaten von Amerika freiwillig einzuschränken,

bereit erklärt hat;

in Anerkennung der Politik beider Regierungen,

daß die Anpassung der Modernisierung ihrer

Stahlindustrien das Vertrauen in die Kräfte des

Marktes maximieren sollte;

in Anerkennung des Umstandes, daß der Zweck

dieses Übereinkommens darin besteht, zu einem

ordnungsgemäßen Übergang zu freien Märkten

beizutragen, einschließlich einer internationalen

Übereinstimmung im Stahlhandel, faire und offene

Verhältnisse wieder herzustellen;

sind Österreich und die USA wie folgt übereingekommen

1. Grundlage der Vereinbarung

a) Beide Länder bemühen sich weiterhin nachdrücklich

im Rahmen der Uruguay-Runde

multilateraler Handelsverhandlungen um eine

multilaterale Einigung zur Abschaffung handelsverzerrender

Praktiken und zur Sicherung

offener Märkte im Stahlhandel.

b) Österreich beschränkt die Ausfuhr der in

Artikel 3 Buchstabe a) bezeichneten Erzeugnisse

mit Ursprung in Österreich in die USA

bzw. entsprechende Ausfuhren, die für den

Verbrauch in den USA bestimmt sind (wobei

diese Produkte im folgenden als „übereinkommensgemäße

Produkte" bezeichnet werden),

für den Zeitraum 1. Oktober 1989 bis

31. März 1992.

2. Bedingungen

(a) (1) Falls während der Gültigkeitsdauer dieses

Übereinkommens Untersuchungen laut Ab-

schnitt 201 des 1974 Trade Act, Abschnitt 301 des

1974 Trade Act (mit Ausnahme der Ansuchen nach

Abschnitt 301 hinsichtlich Verkäufen in Drittländer

seitens US-Exporteuren) oder Abschnitt 232 des

1962 Trade Expansion Act eingeleitet werden oder

Klagen (einschließlich Antitrust-Klagen), ist die

Regierung Österreichs berechtigt, das Übereinkommen

hinsichtlich bestimmter oder aller übereinkommensgemäßen

Produkte, die Gegenstand der

Untersuchungen oder Klagen sind, nach Konsultationen

mit der Regierung der Vereinigten Staaten

frühestens 15 Tage nach Abschluß dieser Beratungen

zu beenden.

Im Falle von Antidumping- oder Ausgleichszolluntersuchungen

ist die Regierung Österreichs

berechtigt, das Übereinkommen hinsichtlich bestimmter

oder aller von dem Übereinkommen

betroffenen Produkte, die Gegenstand der Untersuchungen

oder Klagen sind, nach Beratungen mit den

US frühestens 15 Tage nach Abschluß dieser

Beratungen zu beenden. Im Falle von Antidumping-

oder Ausgleichszolluntersuchungen ist die Regierung

Österreichs berechtigt, das Übereinkommen

hinsichtlich bestimmter oder aller von dem Übereinkommen

betroffenen Produkte, die Gegenstand der

Untersuchung sind, nach Beratungen mit den US

frühestens 15 Tage nach Vorlage einer einstweiligen

Verfügung des Department of Commerce bzw. den

Abschluß solcher Beratungen zu beenden, je

nachdem, welcher Umstand später eintritt.

3. Produktbeschreibung

a) Die übereinkommensgemäßen Produkte sind

Flachgewalzte Erzeugnisse

Stangen und Stäbe aus rostfreiem Stahl

Walzdraht aus rostfreiem Stahl

OCTG — Rohre für die Erdölindustrie

Andere Rohre

Andere Stahlprodukte

Werkzeugstahllegierungen

wie sie in Anhang A unter Bezugnahme auf

die entsprechenden Posten des Harmonisierten

Zolltarifsystems (HTS) der USA und

Österreich beschrieben und eingeteilt sind.

Sämtliche vom Zolldienst der Vereinigten

Staaten als HTS Posten klassifizierte Produkte

sind Gegenstand dieses Übereinkommens.

b) Die in Absatz a) oben angeführten Posten

unterliegen einer Revision, sobald die USA

oder Österreich Modifizierungen der jeweiligen

Export- oder Importnomenklaturen vornehmen.

Im Falle derartiger Modifikationen

erfolgt eine vorherige Notifizierung seitens

der USA oder Österreich, je nachdem, wer die

Modifizierung vornimmt.

4. Exportbeschränkungen

a) Für den Zeitraum vom 1. Oktober 1989 bis

31. Dezember 1990 (im folgenden „Anlaufzeitraum"

genannt), für das Kalenderjahr

1991 und für den Zeitraum 1. Jänner 1992 bis

31. März 1992 (im folgenden „Auslaufzeitraum"

genannt), sind für die übereinkommensgemäßen

Produkte Ausfuhrbewilligungen

und -bescheinigungen erforderlich. Derartige

Bewilligungen und Bestätigungen werden

österreichischen Exporteuren für jede der

im folgenden angeführten Produktgruppen

(im folgenden „Gruppen" genannt) nur in

solchem Umfang ausgestellt, als sie den

folgenden Prozentsätzen des voraussichtlichen

Verbrauches (oder der Tonnage, wo dies

in solcher Weise angegeben ist) der Vereinigten

Staaten pro Produktgruppe (im folgenden

„Ausfuhrplafonds" genannt) für den entsprechenden

Zeitraum entsprechen

Für die Zwecke dieses Übereinkommens

bedeutet „rechnerischer Verbrauch der US"

gemäß den Erläuterungen in Anhang B

Verschiffungen (Lieferungen) minus Ausfuhren

plus Einfuhren.

b) Werden übereinkommensgemäße Produkte,

die in die USA eingeführt wurden, sodann

wieder ausgeführt, ohne einer wesentlichen

Weiterverarbeitung unterworfen worden zu

sein, wird der Ausfuhrplafond bzw. die

zulässige Tonnenmenge für das betreffende

Produkt für den Zeitraum, der der Zeit einer

solchen Wiederausfuhr entspricht, um dieselbe

Menge erhöht.

c) Werden übereinkommensgemäße Produkte,

die in die USA eingeführt wurden, sodann

wieder ausgeführt, nachdem sie einer zweifachen,

wesentlichen Weiterverarbeitung unterworfen

worden waren, wie in Anhang C

angeführt, werden die Ausfuhrplafonds für

diese importierten, übereinkommensgemäßen

Produkte für den Zeitraum, der der Zeit einer

solchen Wiederausfuhr zweifach wesentlich

weiterverarbeiteter übereinkommensgemäßen

Produkte entspricht, um dieselbe Menge wie

die Wiederausfuhrtonnenmenge der zweifach

wesentlich weiterverarbeiteten übereinkommensgemäßen

Produkte bis zu einem Maximum

von 20000 metrischen Tonnen erhöht.

d) Für die Zwecke dieses Übereinkommens

umfaßt der Begriff USA sowohl das Zollgebiet

der USA als auch Zollausschlußzonen

(Zollfreizonen) der USA, und die Einfuhr von

Waren in die USA beinhalten auch die

Zulassung von Waren in eine Zollfreizone.

Eine Einfuhr von übereinkommensgemäßen

Produkten in das Zollgebiet der USA wird

daher nicht als Einfuhr von Übereinkommensprodukten

gerechnet, wenn sie bereits in

eine Zollfreizone eingeführt worden waren.

5. Berechnung und Überprüfung der Schätzungen

des rechnerischen Verbrauches der US und Ausfuhrbeschränkungen

a) Nach Beratung mit der Regierung Österreichs

wählt die US einen unabhängigen Gutachter,

der eine Voraussage des „rechnerischen

Verbrauches der US" für die Zwecke dieses

Abkommens erstellt. Für die Anlaufzeit wird

so früh wie möglich, auf jeden Fall aber vor

dem 1. November 1989, ein erster Voranschlag

des „rechnerischen Verbrauches der

US" für jede Kategorie, deren Ausfuhrplafond

prozentual nach dem „rechnerischen

Verbrauch der US" berechnet wird, erstellt.

b) Die Zahlen für den voraussichtlichen „rechnerischen

Verbrauch" für 1990 werden dann

im Dezember 1989 und Februar, Mai, August

und Oktober 1990 von dem unabhängigen

Gutachter überprüft und die Ausfuhrplafondmenge

für jede Kategorie wird unter

Berücksichtigung der bereits erteilten Lizenzen

entsprechend angepaßt. Die für die

Anlaufzeit auf der Grundlage der Voraussagen

für Mai, August und Oktober 1990

berechneten Ausfuhrplafonds stützen sich auf

den tatsächlichen „rechnerischen Verbrauch

der US" für die Zeit von Oktober bis

Dezember 1989.

Bis Oktober 1990 wird eine nach Kategorien

gegliederte erste Voraussage des rechnerischen

Verbrauches der US für 1991 erstellt.

Diese Schätzungen werden im Dezember

1990 und im Februar, Mai, August und

Oktober 1991 überarbeitet.

c) Eine nach Kategorien gegliederte erste

Voraussage des rechnerischen Verbrauches

der US für den Auslaufzeitraum wird bis

Oktober 1991 erstellt. Diese Zahlen werden

im Dezember 1991 überarbeitet.

d) Bis zum 1. Mai 1991 wird der Ausfuhrplafond

für 1991 für jede Kategorie entsprechend dem

Unterschied zwischen dem vorausgeschätzten

und dem tatsächlichen rechnerischen Verbrauch

der US revidiert.

6. Ausfuhrbewilligungen und -bescheinigungen

a) Die Regierung Österreichs schreibt mittels

entsprechender Bestimmungen und Verordnungen

für alle übereinkommensgemäßen

Produkte Ausfuhrbewilligungen und -bescheinigungen

vor. Diese Ausfuhrbewilligungen

und -bescheinigungen werden ausgestellt,

daß nicht mehr als 60% des zulässigen

österreichischen Exportes einer Produktgruppe

in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen

ohne vorherige Zustimmung der Regierung

der Vereinigten Staaten von Amerika in

die USA erfolgen kann. Die Regierung

Österreichs unternimmt alle erforderlichen

Schritte, einschließlich der Verhängung von

Strafen, die sich für die Durchsetzung der aus

dem Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen

als erforderlich erweisen könnten.

Die Regierung Österreichs unterrichtet

die Regierung der Vereinigten Staaten von

Amerika von allfälligen Verletzungen hinsichtlich

Ausfuhrbewilligungen und -bescheinigungen,

die ihr zur Kenntnis gelangen,

sowie über die dazu getroffenen Maßnahmen.

Die USA unterrichten die Regierung Österreichs

über allfällige Verletzungen hinsichtlich

Ausfuhrbewilligungen und -bescheinigungen,

die ihr zur Kenntnis gelangen, sowie

über die dazu getroffenen Maßnahmen.

Die Ausfuhrbewilligungen sehen den Versand

innerhalb von drei Monaten oder darunter

vor.

Die Ausfuhrbewilligungen werden nach Maßgabe

der Ausfuhrplafonds für den Anlaufzeitraum,

das Jahr 1991 bzw. den Auslaufzeitraum

ausgestellt. Ausfuhrbewilligungen für

1991 bzw. für den Auslaufzeitraum können

bereits zum 15. November des Vorjahres bis

zu einer Grenze von 8% des Ausfuhrplafonds

für 1991 bzw. für den Auslaufzeitraum in

Anspruch genommen werden. Alle für einen

solchen Vorgriff ausgestellten Bewilligungen

und Bescheinigungen sind als solche zu

kennzeichnen. Nach dem 31. Dezember des

Zeitraumes, für den sie ausgestellt wurden,

dürfen Ausfuhrbewilligungen nicht mehr

verwendet werden; mit Ausnahme, daß mit

Zustimmung der Regierung der USA Bewilligungen,

die nicht in diesem Zeitraum

verwendet wurden, innerhalb der ersten zwei

Monate des darauffolgenden Zeitraumes bis

zu 8% des Ausfuhrplafonds für das vorhergegangene

Jahr verwendet werden dürfen. Jede

derartig prolongierte Bewilligung und Bescheinigung

ist als solche zu kennzeichnen.

Nach Beratung mit der Regierung Österreichs

können die US einer Erhöhung der oben

angeführten Prozentbeschränkungen zustimmen.

b) Die Regierung Österreichs schreibt vor, daß

für übereinkommensgemäße Produkte Bescheinigungen

ausgestellt werden, die mit

einem Vermerk hinsichtlich der Bewilligung

versehen sind.

Die Bescheinigung muß einen österreichischen

Zollstempel aufweisen bzw. den Stern-

pel einer von der Regierung beauftragten

Organisation und Tag, Monat und Jahr

aufzeigen, an bzw. in dem die übereinkommensgemäßen

Produkte exportiert wurden,

sowie Produktgruppe und Tonnenzahl. Erfolgt

eine Angabe nicht in englischer Sprache,

ist der Bescheinigung eine Übersetzung in

englischer Sprache beizufügen.

Die USA schreiben die Vorlage dieser

Bescheinigung als Bedingung für die Einfuhr

der übereinkommensgemäßen Produkte in

die USA zwingend vor. Die Einfuhr solcher

Produkte ohne beigeschlossene Bescheinigung

wird seitens der Regierung der US

untersagt.

c) Absatz a) dieses Artikels des Übereinkommens

enthält Beschränkungen, die eine

Konzentration von Lieferungen innerhalb

eines Zeitraumes oder bestimmter Produkte

oder innerhalb einer Produktgruppe verhindern

sollen. Die USA ist sich bewußt, daß

diese Bestimmungen sich auf Produktgruppen

mit kleinen zulässigen Mengen (Stangen und

Stäbe aus rostfreiem Stahl, Walzdraht aus

rostfreiem Stahl, OCTG und Werkzeugstahllegierungen)

ungünstig auswirken könnten,

und stimmt entsprechenden Maßnahmen zur

Berücksichtigung angemessener geschäftlicher

Gesichtspunkte zu; ebenso der Ermöglichung

der vollen Ausnützung der Ausfuhrplafonds-

Prozentsätze und Ausfuhrtonnenmengen

in diesem Übereinkommen.

7. Technische Anpassungen

a) Österreich kann für bestimmte Kategorien

Ausfuhrplafonds anpassen und teilt dies den

USA mit. Berichtigungen hinsichtlich der

Erhöhung einer Produktgruppe können

durch eine entsprechende Verringerung des

Umfanges einer anderen Produktgruppe

innerhalb desselben Zeitraumes vorgenommen

werden. Ungeachtet der vorhergehenden

Ausführungen darf gemäß diesem Absatz

keine Berichtigung vorgenommen werden, die

zu einer Erhöhung oder Verminderung der

festgelegten Beschränkung einer bestimmten

Produktgruppe um mehr als 5% des Umfanges

innerhalb des betreffenden Zeitraumes

führen würde. Österreich und die USA

können eine Erhöhung des vorgenannten

Prozentsatzes vereinbaren.

b) Die Zustimmung einer Veränderung des

Ausfuhrplafonds einer einzelnen Produktgruppe

innerhalb des Einfuhrzeitraumes des

Jahres 1991 oder für den Auslaufzeitraum

erfolgt automatisch in Form einer Berichtigung

gemäß Artikel 7 a bzw. der Verwendung

von Bewilligungen im November/Dezember

oder Jänner/Feber gemäß Artikel 6 a.

Eine derartige Zustimmung gilt als gegeben,

sobald die US das entsprechende Ansuchen

seitens der Regierung Österreichs erhalten

haben.

Ansuchen hinsichtlich der Ausnützung von

mehr als einer dieser Bestimmungen innerhalb

eines bestimmten Zeitraumes müssen daher

den US seitens der Regierung Österreichs

spätestens am 1. Oktober des Zeitraumes, für

den das Ansuchen gestellt wird, unterbreitet

werden. Auf derartigen Ansuchen sind die

Tonnenzahl pro Produktgruppe und Flexibilitätsvorkehrungen

anzuführen.

8. Produktknappheit

a) Stellen die US in Konsultationen mit der

Regierung Österreichs fest, daß infolge

abnormaler Angebots- und Nachfragefaktoren

die Stahlindustrie der US nicht in der Lage

ist, den Bedarf der US an einem bestimmten

Produkt zu decken (einschließlich sachlich

objektiven Beweismaterials wie Quoten, verlängerter

Lieferzeiten oder anderer relevanter

Faktoren), wird einer zusätzlichen Tonnenzahl

hinsichtlich dieses Produktes bzw. dieser

Produkte durch gesonderte Ausstellung von

Bewilligungen zugestimmt.

b) An Ansuchen aufgrund von Produktknappheit

sind zumindest die in Anhang D enthaltenen

Angaben anzuführen. Die USA trifft

unverzüglich eine Entscheidung gemäß dieses

Artikels in Form eines offen gelegten

Verfahrens aufgrund objektiven Beweismaterials

aus allen entsprechenden Quellen. Unter

normalen Umständen erfolgt eine Entscheidung

innerhalb von dreißig (30) Tagen nach

Veröffentlichung der Mitteilung einer Überarbeitung

im Bundesregister. Verlängerungen

sind zulässig, wenn sie seitens des Antragstellers

erbeten werden.

c) Jede Sonderexportbewilligung und -bescheinigung

ist als solche zu kennzeichnen. Alle

derartigen Bewilligungen müssen innerhalb

von 90 Tagen nach dem Datum der Ausstellung

verwendet werden, ausgenommen die

US stimmen einer Verlängerung zu.

d) Unbeschadet der Buchstaben a), b) und c)

dürfen die bei einer Produktknappheit angewandten

Verfahren nicht ungünstiger sein als

die in den eventuell von den USA erlassenen

Rechtsvorschriften vorgesehenen.

9. Kontrollsystem

a) Innerhalb eines Monats nach Ende jedes

Quartals bzw. auf Ersuchen übermittelt die

Regierung Österreichs den US nicht vertrauliche

Informationen hinsichtlich sämtlicher für

abkommensgemäße Produkte ausgestellter

Ausfuhrbewilligungen und -bescheinigungen

in dem als für einen klaglosen Ablauf des

Übereinkommens erforderlichen Ausmaß.

Diese Informationen beinhalten zumindest

alle Bewilligungsnummern, Bescheinigungs-

nummern, Mengen, das Exportdatum und die

Produktgruppe in englischer Sprache.

b) Die US sammeln und übersenden der

Regierung Österreichs vierteljährlich oder auf

Ansuchen alle nicht vertraulichen Informationen

über Bescheinigungen, die sich im Laufe

des vorhergegangenen Quartals über einkommensgemäße

Produkte erhalten haben.

Ebenso sammeln und übersenden die US nicht

vertrauliche Informationen hinsichtlich von

Maßnahmen, die im Falle von Verletzungen

der US-Zollgesetze hinsichtlich von übereinkommensgemäßen

Produkten getroffen wurden.

10. Konsultationen

Zwischen Österreich und den USA finden

Konsultationen über alle Angelegenheiten statt, die

sich bei der Durchführung des Übereinkommens

ergeben.

11. Umschichtungen in der Produktezusammensetzung

Falls Importe eines Produktes aus einer Produktgruppe

(zB Legierungen) aus Österreich eine

wesentliche Erhöhung erfahren, sodaß eine bedeutende

Umschichtung der Produktezusammensetzung

innerhalb einer Produktgruppe eintritt,

werden auf Ersuchen umgehend Konsultationen

zwischen den USA und Österreich zum Zwecke der

Ausarbeitung einer für beide Seiten zufriedenstellenden

Lösung abgehalten.

Stellt sich in den Konsultationen heraus, daß es

tatsächlich zu einer Umschichtung in der Zusammensetzung

in einer Kategorie gekommen ist, die so

weit geht, daß dadurch die Erreichung der Ziele des

Übereinkommens beeinträchtigt wird, unternehmen

beide Seiten innerhalb von 60 Tagen nach dem

Ersuchen um Konsultationen die erforderlichen

Schritte hinsichtlich des betroffenen Produktes, um

eine solche Umschichtung zu verhindern. Derartige

Schritte beinhalten auch die Schaffung einer neuen

Gruppe.

12. Durchführung

Die Bestimmungen dieses Übereinkommens werden

seitens der beiden Regierungen in Übereinstimmung

mit den Rechtsordnungen und geltenden

Bestimmungen in beiden Ländern durchgeführt.

Für die Regierung Österreichs

Josef Mayer

Für die Regierung der Vereinigten Staaten von

Amerika

S. Linn Williams

Anhang A

KATEGORIEN UND PRODUKTBEREICH

Anhang B

ÜBEREINSTIMMUNG MIT US-SENDUNGEN, AUSFUHR UND EINFUHR

Anhang C

ZWEIFACHE WESENTLICHE WEITERVERARBEITUNG

Folgende stahlverarbeitenden Prozesse stellen eine zweifache wesentliche Weiterverarbeitung dar

— Brannen zu Blech, kalt gewalzt, galvanisiert oder andere Bleche, überzogen

— Brannen zu Rohren

— Walzblöcke zu kalt gewalzten Stäben

— Blech, warm gewalzt zu kalt gewalztem und galvanisiertem oder anders überzogenem Blech.

Anhang D

PRODUKTKNAPPHEIT

Anhang

I. Handelt es sich bei der Firma, die den Antrag auf Grund von Produktknappheit stellt, um eine

ausländische Gesellschaft im Wege über deren Regierung, hat das Ansuchen mindestens folgende

Angaben zu enthalten

— Genaue Spezifikation des Produktes, für das der Antrag gestellt wird, einschließlich der Maße,

metallurgischen Einzelheiten sowie der Eigenschaften, die die Eigenheit des Produktes

kennzeichnen.

— Eine Liste sämtlicher Kunden für das Produkt in den Vereinigten Staaten, sowie Unterlagen seitens

dieser Kunden, aus denen hervorgeht, daß es ihnen nicht möglich war, das Produkt im Inland zu

bekommen, und sie daher das Ansuchen unterstützen.

— Eine genaue Beschreibung, wie das Produkt seitens der Kunden in den Vereinigten Staaten

verwendet werden wird.

— Eine Information, warum der Antragsteller annimmt, daß es zu der Produktknappheit kam (zB daß

die Stahlwerke in den Vereinigten Staaten bestimmte Anforderungen nicht erfüllen können, die von

den Kunden für notwendig erachtet werden, oder daß die hohe Betriebsauslastung der Stahlwerke

in den Vereinigten Staaten und verlängerte Lieferfristen auf begrenzte oder nicht verfügbare

Lieferungen hindeuten).

— Eine präzise Mengenangabe des im Ansuchen rubrizierten Produktes. Umfaßt das Ansuchen mehr

als eine Art und Größe eines Produktes, sind gesonderte Mengenangaben pro Produkt und Größe

anzuführen.

— Angabe des Zeitraumes, für den das Ansuchen gestellt wird.

— Eine (mengenmäßige) Liste aller Verkäufe des Produktes, das Gegenstand des Ansuchens ist,

seitens der ausländischen Firma an Kunden in den Vereinigten Staaten innerhalb jedes der

vorhergegangenen drei Jahre. Übersteigt die im Ansuchen beantragte Menge jene der

vorhergegangenen Jahre, ist eine genaue Erklärung zur Rechtfertigung der erforderlichen

Erhöhung anzuführen.

II. Handelt es sich bei dem Antragsteller auf Grund von Produktknappheit um eine Firma in den

Vereinigten Staaten, die das Stahlprodukt in irgendeiner Weise erzeugt, hat das Ansuchen mindestens

folgende Informationen zu enthalten

— Eine genaue Spezifikation des Produktes, für das der Antrag gestellt wird, einschließlich der Maße,

metallurgischen Einzelheiten sowie der Eigenschaften, die die Eigenheit des Produktes

kennzeichnen.

— Eine genaue Erklärung, wie das Produkt verwendet wird.

— Eine Information, aus der hervorgeht, warum der Antragsteller annimmt, daß es zu der

Produktknappheit kam (zB daß die Stahlwerke in den Vereinigten Staaten bestimmte

Spezifikationen nicht erfüllen können, die von den Kunden für notwendig erachtet werden, oder

daß die hohe Betriebsauslastung der Stahlwerke in den Vereinigten Staaten und verlängerte

Lieferfristen auf begrenzte oder nicht verfügbare Lieferungen hindeuten).

— Eine Liste sämtlicher Erzeuger des Produktes, für das der Antrag gestellt wird, in den Vereinigten

Staaten und im Ausland, die eine Lieferung besagten Produktes innerhalb der vorhergegangenen

drei Jahre ablehnten, unter Angabe des Zeitpunktes, zu dem sie angesprochen wurden sowie der

Gründe ihrer Ablehnung.

— Eine Liste sämtlicher Anbote des Produktes, für das der Antrag gestellt wird, von Seiten der

Erzeuger in den Vereinigten Staaten oder im Ausland, die vom Antragsteller abgelehnt wurden,

unter Angabe der Gründe für die Ablehnung.

— Eine präzise Mengenangabe des im Ansuchen rubrizierten Produktes. Umfaßt das Ansuchen mehr

als eine Art und Größe eines Produktes, sind gesonderte Mengenangaben pro Produkt und Größe

anzuführen. Stellt die im Ansuchen beantragte Menge eine Erhöhung dar, ist eine genaue Erklärung

zur Rechtfertigung der erforderlichen Erhöhung anzuführen.

— Angabe des Zeitraumes, für den das Ansuchen gestellt wird.

— Die Lieferanten des Produktes im Laufe der vorhergegangenen drei Jahre, im Inland wie im

Ausland, einschließlich der von jedem Stahlwerk während dieses Zeitraumes gekauften

Produktmengen.

— Unterlagen, aus denen hervorgeht, daß sich der Antragsteller bemüht hat, das Produkt auf dem

Inlandsmarkt zu bekommen.

— Eine Liste potentieller ausländischer Lieferanten des Produktes.

III. Handelt es sich bei dem Antragsteller auf Grund von Produktknappheit um einen Importeur/eine

Vertriebsorganisation, hat das Ansuchen mindestens folgende Informationen zu enthalten

— Eine genaue Spezifikation des Produktes, für das der Antrag gestellt wird, einschließlich der Maße,

metallurgischen Einzelheiten sowie der Eigenschaften, die die Eigenheit des Produktes

kennzeichnen.

— Eine Liste sämtlicher Kunden für das Produkt in den Vereinigten Staaten, sowie Unterlagen seitens

dieser Kunden, aus denen hervorgeht, daß es ihnen nicht möglich war, das Produkt im Inland zu

bekommen, und sie daher das Ansuchen unterstützen.

— Eine genaue Beschreibung, wie das Produkt seitens der Kunden in den Vereinigten Staaten

verwendet wird.

— Eine Information, aus der hervorgeht, warum der Antragsteller annimmt, daß es zu der

Produktknappheit kam (zB daß die Stahlwerke in den Vereinigten Staaten bestimmte

Spezifikationen nicht erfüllen können, die von den Kunden für notwendig erachtet werden, oder

daß die hohe Betriebsauslastung der Stahlwerke in den Vereinigten Staaten und verlängerte

Lieferfristen auf begrenzte oder nicht verfügbare Lieferungen hindeuten).

— Eine präzise Mengenangabe des im Ansuchen rubrizierten Produktes. Umfaßt das Ansuchen mehr

als eine Art und Größe eines Produktes, sind gesonderte Mengenangaben pro Produkt und Größe

anzuführen.

— Angabe des Zeitraumes, für den das Ansuchen gestellt wird.

— Eine (mengenmäßige) Liste aller Verkäufe des Produktes, das Gegenstand des Ansuchens ist, an

Kunden in den Vereinigten Staaten innerhalb jedes der vorhergegangenen drei Jahre. Übersteigt die

im Ansuchen beantragte Menge jene der vorhergegangenen Jahre, ist eine genaue Erklärung zur

Rechtfertigung der erforderlichen Erhöhung anzuführen.

— Die Lieferanten des Produktes innerhalb jedes der vorhergegangenen drei Jahre, sowohl

inländische wie ausländische, einschließlich der Angabe der von jedem Stahlwerk innerhalb dieses

Zeitraumes gekauften Mengen.

— Eine Liste potentieller ausländischer Lieferanten des Produktes.

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