242. Übereinkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der, Vereinigten Staaten von Amerika über den Handel mit bestimmten Stahlerzeugnissen samt Anhängen
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
DEPUTY UNITED STATES
TRADE REPRESENTATIVE
Washington, 20. November 1989
Herrn Josef Mayer
Abteilungsleiter
Bundesministerium für
wirtschaftliche Angelegenheiten
Republik Österreich
Wien, Österreich
Sehr geehrter Herr!
Bezugnehmend auf die Gespräche zwischen
Vertretern der Regierung der Vereinigten Staaten
von Amerika und der Republik Österreich ist es mir
eine Ehre, zu bestätigen, daß die diesem Schreiben
beigefügte Vereinbarung, die einen integrierenden
Bestandteil dieses Schreibens darstellt, die zwischen
uns erreichte Übereinstimmung zum Ausdruck
bringt.
Für eine Bestätigung von Ihrer Seite, daß sowohl
die beigefügte Vereinbarung als auch dieses
Schreiben die zwischen uns erreichte Übereinstimmung
korrekt zum Ausdruck bringt, wäre ich Ihnen
sehr verbunden.
Daher schlage ich vor, daß, falls die Regierung
der Republik Österreich den in der beigelegten
Vereinbarung getroffenen Regelungen zustimmt,
durch dieses Schreiben und Ihre diesbezügliche
Antwort die Vereinbarung zwischen den beiden
Staaten konstituiert wird und dieselbe am Tage
Ihres Antwortschreibens in Kraft tritt.
Mit vorzüglicher Hochachtung
S. Linn Williams
(Übersetzung)
REPUBLIK ÖSTERREICH
BUNDESMINISTERIUM FÜR
WIRTSCHAFTLICHE ANGELEGENHEITEN
Wien, 7. Dezember 1989
Seine Exzellenz
S. Linn Williams
Washington, D.C.
Exzellenz,
Unter Bezugnahme auf die Gespräche zwischen
Vertretern der Regierung der Republik Österreich
und der Vereinigten Staaten von Amerika habe ich
die Ehre, hiermit zu bestätigen, daß die diesem
Schreiben beigefügte Vereinbarung, die einen
integrierenden Bestandteil dieses Schreibens darstellt,
die zwischen uns erreichte Übereinstimmung
zum Ausdruck bringt.
Die Regierung der Republik Österreich stimmt
den in der beigelegten Vereinbarung getroffenen
Regelungen und diesem Schreiben zu, sodaß die
Vereinbarung zwischen den beiden Staaten mit dem
7. Dezember 1989 in Kraft tritt.
Mit vorzüglicher Hochachtung
Josef Mayer
(Abteilungsleiter)
(Übersetzung)
ÜBEREINKOMMEN
zwischen der Regierung der Republik Österreich
und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika über den Handel mit
bestimmten Stahlerzeugnissen
In Anerkennung der für die Stahlindustrie von
den Vereinigten Staaten und davon betroffenen
Behörden festgelegten Politik sowie der Ziele dieser
Politik und mit der Feststellung, daß die Regierung
der Republik Österreich sich im Hinblick auf diese
Ziele, die Exporte bestimmter Stahlprodukte in die
Vereinigten Staaten von Amerika freiwillig einzuschränken,
bereit erklärt hat;
in Anerkennung der Politik beider Regierungen,
daß die Anpassung der Modernisierung ihrer
Stahlindustrien das Vertrauen in die Kräfte des
Marktes maximieren sollte;
in Anerkennung des Umstandes, daß der Zweck
dieses Übereinkommens darin besteht, zu einem
ordnungsgemäßen Übergang zu freien Märkten
beizutragen, einschließlich einer internationalen
Übereinstimmung im Stahlhandel, faire und offene
Verhältnisse wieder herzustellen;
sind Österreich und die USA wie folgt übereingekommen
1. Grundlage der Vereinbarung
a) Beide Länder bemühen sich weiterhin nachdrücklich
im Rahmen der Uruguay-Runde
multilateraler Handelsverhandlungen um eine
multilaterale Einigung zur Abschaffung handelsverzerrender
Praktiken und zur Sicherung
offener Märkte im Stahlhandel.
b) Österreich beschränkt die Ausfuhr der in
Artikel 3 Buchstabe a) bezeichneten Erzeugnisse
mit Ursprung in Österreich in die USA
bzw. entsprechende Ausfuhren, die für den
Verbrauch in den USA bestimmt sind (wobei
diese Produkte im folgenden als „übereinkommensgemäße
Produkte" bezeichnet werden),
für den Zeitraum 1. Oktober 1989 bis
31. März 1992.
2. Bedingungen
(a) (1) Falls während der Gültigkeitsdauer dieses
Übereinkommens Untersuchungen laut Ab-
schnitt 201 des 1974 Trade Act, Abschnitt 301 des
1974 Trade Act (mit Ausnahme der Ansuchen nach
Abschnitt 301 hinsichtlich Verkäufen in Drittländer
seitens US-Exporteuren) oder Abschnitt 232 des
1962 Trade Expansion Act eingeleitet werden oder
Klagen (einschließlich Antitrust-Klagen), ist die
Regierung Österreichs berechtigt, das Übereinkommen
hinsichtlich bestimmter oder aller übereinkommensgemäßen
Produkte, die Gegenstand der
Untersuchungen oder Klagen sind, nach Konsultationen
mit der Regierung der Vereinigten Staaten
frühestens 15 Tage nach Abschluß dieser Beratungen
zu beenden.
Im Falle von Antidumping- oder Ausgleichszolluntersuchungen
ist die Regierung Österreichs
berechtigt, das Übereinkommen hinsichtlich bestimmter
oder aller von dem Übereinkommen
betroffenen Produkte, die Gegenstand der Untersuchungen
oder Klagen sind, nach Beratungen mit den
US frühestens 15 Tage nach Abschluß dieser
Beratungen zu beenden. Im Falle von Antidumping-
oder Ausgleichszolluntersuchungen ist die Regierung
Österreichs berechtigt, das Übereinkommen
hinsichtlich bestimmter oder aller von dem Übereinkommen
betroffenen Produkte, die Gegenstand der
Untersuchung sind, nach Beratungen mit den US
frühestens 15 Tage nach Vorlage einer einstweiligen
Verfügung des Department of Commerce bzw. den
Abschluß solcher Beratungen zu beenden, je
nachdem, welcher Umstand später eintritt.
3. Produktbeschreibung
a) Die übereinkommensgemäßen Produkte sind
Flachgewalzte Erzeugnisse
Stangen und Stäbe aus rostfreiem Stahl
Walzdraht aus rostfreiem Stahl
OCTG — Rohre für die Erdölindustrie
Andere Rohre
Andere Stahlprodukte
Werkzeugstahllegierungen
wie sie in Anhang A unter Bezugnahme auf
die entsprechenden Posten des Harmonisierten
Zolltarifsystems (HTS) der USA und
Österreich beschrieben und eingeteilt sind.
Sämtliche vom Zolldienst der Vereinigten
Staaten als HTS Posten klassifizierte Produkte
sind Gegenstand dieses Übereinkommens.
b) Die in Absatz a) oben angeführten Posten
unterliegen einer Revision, sobald die USA
oder Österreich Modifizierungen der jeweiligen
Export- oder Importnomenklaturen vornehmen.
Im Falle derartiger Modifikationen
erfolgt eine vorherige Notifizierung seitens
der USA oder Österreich, je nachdem, wer die
Modifizierung vornimmt.
4. Exportbeschränkungen
a) Für den Zeitraum vom 1. Oktober 1989 bis
31. Dezember 1990 (im folgenden „Anlaufzeitraum"
genannt), für das Kalenderjahr
1991 und für den Zeitraum 1. Jänner 1992 bis
31. März 1992 (im folgenden „Auslaufzeitraum"
genannt), sind für die übereinkommensgemäßen
Produkte Ausfuhrbewilligungen
und -bescheinigungen erforderlich. Derartige
Bewilligungen und Bestätigungen werden
österreichischen Exporteuren für jede der
im folgenden angeführten Produktgruppen
(im folgenden „Gruppen" genannt) nur in
solchem Umfang ausgestellt, als sie den
folgenden Prozentsätzen des voraussichtlichen
Verbrauches (oder der Tonnage, wo dies
in solcher Weise angegeben ist) der Vereinigten
Staaten pro Produktgruppe (im folgenden
„Ausfuhrplafonds" genannt) für den entsprechenden
Zeitraum entsprechen
Für die Zwecke dieses Übereinkommens
bedeutet „rechnerischer Verbrauch der US"
gemäß den Erläuterungen in Anhang B
Verschiffungen (Lieferungen) minus Ausfuhren
plus Einfuhren.
b) Werden übereinkommensgemäße Produkte,
die in die USA eingeführt wurden, sodann
wieder ausgeführt, ohne einer wesentlichen
Weiterverarbeitung unterworfen worden zu
sein, wird der Ausfuhrplafond bzw. die
zulässige Tonnenmenge für das betreffende
Produkt für den Zeitraum, der der Zeit einer
solchen Wiederausfuhr entspricht, um dieselbe
Menge erhöht.
c) Werden übereinkommensgemäße Produkte,
die in die USA eingeführt wurden, sodann
wieder ausgeführt, nachdem sie einer zweifachen,
wesentlichen Weiterverarbeitung unterworfen
worden waren, wie in Anhang C
angeführt, werden die Ausfuhrplafonds für
diese importierten, übereinkommensgemäßen
Produkte für den Zeitraum, der der Zeit einer
solchen Wiederausfuhr zweifach wesentlich
weiterverarbeiteter übereinkommensgemäßen
Produkte entspricht, um dieselbe Menge wie
die Wiederausfuhrtonnenmenge der zweifach
wesentlich weiterverarbeiteten übereinkommensgemäßen
Produkte bis zu einem Maximum
von 20000 metrischen Tonnen erhöht.
d) Für die Zwecke dieses Übereinkommens
umfaßt der Begriff USA sowohl das Zollgebiet
der USA als auch Zollausschlußzonen
(Zollfreizonen) der USA, und die Einfuhr von
Waren in die USA beinhalten auch die
Zulassung von Waren in eine Zollfreizone.
Eine Einfuhr von übereinkommensgemäßen
Produkten in das Zollgebiet der USA wird
daher nicht als Einfuhr von Übereinkommensprodukten
gerechnet, wenn sie bereits in
eine Zollfreizone eingeführt worden waren.
5. Berechnung und Überprüfung der Schätzungen
des rechnerischen Verbrauches der US und Ausfuhrbeschränkungen
a) Nach Beratung mit der Regierung Österreichs
wählt die US einen unabhängigen Gutachter,
der eine Voraussage des „rechnerischen
Verbrauches der US" für die Zwecke dieses
Abkommens erstellt. Für die Anlaufzeit wird
so früh wie möglich, auf jeden Fall aber vor
dem 1. November 1989, ein erster Voranschlag
des „rechnerischen Verbrauches der
US" für jede Kategorie, deren Ausfuhrplafond
prozentual nach dem „rechnerischen
Verbrauch der US" berechnet wird, erstellt.
b) Die Zahlen für den voraussichtlichen „rechnerischen
Verbrauch" für 1990 werden dann
im Dezember 1989 und Februar, Mai, August
und Oktober 1990 von dem unabhängigen
Gutachter überprüft und die Ausfuhrplafondmenge
für jede Kategorie wird unter
Berücksichtigung der bereits erteilten Lizenzen
entsprechend angepaßt. Die für die
Anlaufzeit auf der Grundlage der Voraussagen
für Mai, August und Oktober 1990
berechneten Ausfuhrplafonds stützen sich auf
den tatsächlichen „rechnerischen Verbrauch
der US" für die Zeit von Oktober bis
Dezember 1989.
Bis Oktober 1990 wird eine nach Kategorien
gegliederte erste Voraussage des rechnerischen
Verbrauches der US für 1991 erstellt.
Diese Schätzungen werden im Dezember
1990 und im Februar, Mai, August und
Oktober 1991 überarbeitet.
c) Eine nach Kategorien gegliederte erste
Voraussage des rechnerischen Verbrauches
der US für den Auslaufzeitraum wird bis
Oktober 1991 erstellt. Diese Zahlen werden
im Dezember 1991 überarbeitet.
d) Bis zum 1. Mai 1991 wird der Ausfuhrplafond
für 1991 für jede Kategorie entsprechend dem
Unterschied zwischen dem vorausgeschätzten
und dem tatsächlichen rechnerischen Verbrauch
der US revidiert.
6. Ausfuhrbewilligungen und -bescheinigungen
a) Die Regierung Österreichs schreibt mittels
entsprechender Bestimmungen und Verordnungen
für alle übereinkommensgemäßen
Produkte Ausfuhrbewilligungen und -bescheinigungen
vor. Diese Ausfuhrbewilligungen
und -bescheinigungen werden ausgestellt,
daß nicht mehr als 60% des zulässigen
österreichischen Exportes einer Produktgruppe
in zwei aufeinanderfolgenden Quartalen
ohne vorherige Zustimmung der Regierung
der Vereinigten Staaten von Amerika in
die USA erfolgen kann. Die Regierung
Österreichs unternimmt alle erforderlichen
Schritte, einschließlich der Verhängung von
Strafen, die sich für die Durchsetzung der aus
dem Übereinkommen resultierenden Verpflichtungen
als erforderlich erweisen könnten.
Die Regierung Österreichs unterrichtet
die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika von allfälligen Verletzungen hinsichtlich
Ausfuhrbewilligungen und -bescheinigungen,
die ihr zur Kenntnis gelangen,
sowie über die dazu getroffenen Maßnahmen.
Die USA unterrichten die Regierung Österreichs
über allfällige Verletzungen hinsichtlich
Ausfuhrbewilligungen und -bescheinigungen,
die ihr zur Kenntnis gelangen, sowie
über die dazu getroffenen Maßnahmen.
Die Ausfuhrbewilligungen sehen den Versand
innerhalb von drei Monaten oder darunter
vor.
Die Ausfuhrbewilligungen werden nach Maßgabe
der Ausfuhrplafonds für den Anlaufzeitraum,
das Jahr 1991 bzw. den Auslaufzeitraum
ausgestellt. Ausfuhrbewilligungen für
1991 bzw. für den Auslaufzeitraum können
bereits zum 15. November des Vorjahres bis
zu einer Grenze von 8% des Ausfuhrplafonds
für 1991 bzw. für den Auslaufzeitraum in
Anspruch genommen werden. Alle für einen
solchen Vorgriff ausgestellten Bewilligungen
und Bescheinigungen sind als solche zu
kennzeichnen. Nach dem 31. Dezember des
Zeitraumes, für den sie ausgestellt wurden,
dürfen Ausfuhrbewilligungen nicht mehr
verwendet werden; mit Ausnahme, daß mit
Zustimmung der Regierung der USA Bewilligungen,
die nicht in diesem Zeitraum
verwendet wurden, innerhalb der ersten zwei
Monate des darauffolgenden Zeitraumes bis
zu 8% des Ausfuhrplafonds für das vorhergegangene
Jahr verwendet werden dürfen. Jede
derartig prolongierte Bewilligung und Bescheinigung
ist als solche zu kennzeichnen.
Nach Beratung mit der Regierung Österreichs
können die US einer Erhöhung der oben
angeführten Prozentbeschränkungen zustimmen.
b) Die Regierung Österreichs schreibt vor, daß
für übereinkommensgemäße Produkte Bescheinigungen
ausgestellt werden, die mit
einem Vermerk hinsichtlich der Bewilligung
versehen sind.
Die Bescheinigung muß einen österreichischen
Zollstempel aufweisen bzw. den Stern-
pel einer von der Regierung beauftragten
Organisation und Tag, Monat und Jahr
aufzeigen, an bzw. in dem die übereinkommensgemäßen
Produkte exportiert wurden,
sowie Produktgruppe und Tonnenzahl. Erfolgt
eine Angabe nicht in englischer Sprache,
ist der Bescheinigung eine Übersetzung in
englischer Sprache beizufügen.
Die USA schreiben die Vorlage dieser
Bescheinigung als Bedingung für die Einfuhr
der übereinkommensgemäßen Produkte in
die USA zwingend vor. Die Einfuhr solcher
Produkte ohne beigeschlossene Bescheinigung
wird seitens der Regierung der US
untersagt.
c) Absatz a) dieses Artikels des Übereinkommens
enthält Beschränkungen, die eine
Konzentration von Lieferungen innerhalb
eines Zeitraumes oder bestimmter Produkte
oder innerhalb einer Produktgruppe verhindern
sollen. Die USA ist sich bewußt, daß
diese Bestimmungen sich auf Produktgruppen
mit kleinen zulässigen Mengen (Stangen und
Stäbe aus rostfreiem Stahl, Walzdraht aus
rostfreiem Stahl, OCTG und Werkzeugstahllegierungen)
ungünstig auswirken könnten,
und stimmt entsprechenden Maßnahmen zur
Berücksichtigung angemessener geschäftlicher
Gesichtspunkte zu; ebenso der Ermöglichung
der vollen Ausnützung der Ausfuhrplafonds-
Prozentsätze und Ausfuhrtonnenmengen
in diesem Übereinkommen.
7. Technische Anpassungen
a) Österreich kann für bestimmte Kategorien
Ausfuhrplafonds anpassen und teilt dies den
USA mit. Berichtigungen hinsichtlich der
Erhöhung einer Produktgruppe können
durch eine entsprechende Verringerung des
Umfanges einer anderen Produktgruppe
innerhalb desselben Zeitraumes vorgenommen
werden. Ungeachtet der vorhergehenden
Ausführungen darf gemäß diesem Absatz
keine Berichtigung vorgenommen werden, die
zu einer Erhöhung oder Verminderung der
festgelegten Beschränkung einer bestimmten
Produktgruppe um mehr als 5% des Umfanges
innerhalb des betreffenden Zeitraumes
führen würde. Österreich und die USA
können eine Erhöhung des vorgenannten
Prozentsatzes vereinbaren.
b) Die Zustimmung einer Veränderung des
Ausfuhrplafonds einer einzelnen Produktgruppe
innerhalb des Einfuhrzeitraumes des
Jahres 1991 oder für den Auslaufzeitraum
erfolgt automatisch in Form einer Berichtigung
gemäß Artikel 7 a bzw. der Verwendung
von Bewilligungen im November/Dezember
oder Jänner/Feber gemäß Artikel 6 a.
Eine derartige Zustimmung gilt als gegeben,
sobald die US das entsprechende Ansuchen
seitens der Regierung Österreichs erhalten
haben.
Ansuchen hinsichtlich der Ausnützung von
mehr als einer dieser Bestimmungen innerhalb
eines bestimmten Zeitraumes müssen daher
den US seitens der Regierung Österreichs
spätestens am 1. Oktober des Zeitraumes, für
den das Ansuchen gestellt wird, unterbreitet
werden. Auf derartigen Ansuchen sind die
Tonnenzahl pro Produktgruppe und Flexibilitätsvorkehrungen
anzuführen.
8. Produktknappheit
a) Stellen die US in Konsultationen mit der
Regierung Österreichs fest, daß infolge
abnormaler Angebots- und Nachfragefaktoren
die Stahlindustrie der US nicht in der Lage
ist, den Bedarf der US an einem bestimmten
Produkt zu decken (einschließlich sachlich
objektiven Beweismaterials wie Quoten, verlängerter
Lieferzeiten oder anderer relevanter
Faktoren), wird einer zusätzlichen Tonnenzahl
hinsichtlich dieses Produktes bzw. dieser
Produkte durch gesonderte Ausstellung von
Bewilligungen zugestimmt.
b) An Ansuchen aufgrund von Produktknappheit
sind zumindest die in Anhang D enthaltenen
Angaben anzuführen. Die USA trifft
unverzüglich eine Entscheidung gemäß dieses
Artikels in Form eines offen gelegten
Verfahrens aufgrund objektiven Beweismaterials
aus allen entsprechenden Quellen. Unter
normalen Umständen erfolgt eine Entscheidung
innerhalb von dreißig (30) Tagen nach
Veröffentlichung der Mitteilung einer Überarbeitung
im Bundesregister. Verlängerungen
sind zulässig, wenn sie seitens des Antragstellers
erbeten werden.
c) Jede Sonderexportbewilligung und -bescheinigung
ist als solche zu kennzeichnen. Alle
derartigen Bewilligungen müssen innerhalb
von 90 Tagen nach dem Datum der Ausstellung
verwendet werden, ausgenommen die
US stimmen einer Verlängerung zu.
d) Unbeschadet der Buchstaben a), b) und c)
dürfen die bei einer Produktknappheit angewandten
Verfahren nicht ungünstiger sein als
die in den eventuell von den USA erlassenen
Rechtsvorschriften vorgesehenen.
9. Kontrollsystem
a) Innerhalb eines Monats nach Ende jedes
Quartals bzw. auf Ersuchen übermittelt die
Regierung Österreichs den US nicht vertrauliche
Informationen hinsichtlich sämtlicher für
abkommensgemäße Produkte ausgestellter
Ausfuhrbewilligungen und -bescheinigungen
in dem als für einen klaglosen Ablauf des
Übereinkommens erforderlichen Ausmaß.
Diese Informationen beinhalten zumindest
alle Bewilligungsnummern, Bescheinigungs-
nummern, Mengen, das Exportdatum und die
Produktgruppe in englischer Sprache.
b) Die US sammeln und übersenden der
Regierung Österreichs vierteljährlich oder auf
Ansuchen alle nicht vertraulichen Informationen
über Bescheinigungen, die sich im Laufe
des vorhergegangenen Quartals über einkommensgemäße
Produkte erhalten haben.
Ebenso sammeln und übersenden die US nicht
vertrauliche Informationen hinsichtlich von
Maßnahmen, die im Falle von Verletzungen
der US-Zollgesetze hinsichtlich von übereinkommensgemäßen
Produkten getroffen wurden.
10. Konsultationen
Zwischen Österreich und den USA finden
Konsultationen über alle Angelegenheiten statt, die
sich bei der Durchführung des Übereinkommens
ergeben.
11. Umschichtungen in der Produktezusammensetzung
Falls Importe eines Produktes aus einer Produktgruppe
(zB Legierungen) aus Österreich eine
wesentliche Erhöhung erfahren, sodaß eine bedeutende
Umschichtung der Produktezusammensetzung
innerhalb einer Produktgruppe eintritt,
werden auf Ersuchen umgehend Konsultationen
zwischen den USA und Österreich zum Zwecke der
Ausarbeitung einer für beide Seiten zufriedenstellenden
Lösung abgehalten.
Stellt sich in den Konsultationen heraus, daß es
tatsächlich zu einer Umschichtung in der Zusammensetzung
in einer Kategorie gekommen ist, die so
weit geht, daß dadurch die Erreichung der Ziele des
Übereinkommens beeinträchtigt wird, unternehmen
beide Seiten innerhalb von 60 Tagen nach dem
Ersuchen um Konsultationen die erforderlichen
Schritte hinsichtlich des betroffenen Produktes, um
eine solche Umschichtung zu verhindern. Derartige
Schritte beinhalten auch die Schaffung einer neuen
Gruppe.
12. Durchführung
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens werden
seitens der beiden Regierungen in Übereinstimmung
mit den Rechtsordnungen und geltenden
Bestimmungen in beiden Ländern durchgeführt.
Für die Regierung Österreichs
Josef Mayer
Für die Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika
S. Linn Williams
Anhang A
KATEGORIEN UND PRODUKTBEREICH
Anhang B
ÜBEREINSTIMMUNG MIT US-SENDUNGEN, AUSFUHR UND EINFUHR
Anhang C
ZWEIFACHE WESENTLICHE WEITERVERARBEITUNG
Folgende stahlverarbeitenden Prozesse stellen eine zweifache wesentliche Weiterverarbeitung dar
— Brannen zu Blech, kalt gewalzt, galvanisiert oder andere Bleche, überzogen
— Brannen zu Rohren
— Walzblöcke zu kalt gewalzten Stäben
— Blech, warm gewalzt zu kalt gewalztem und galvanisiertem oder anders überzogenem Blech.
Anhang D
PRODUKTKNAPPHEIT
Anhang
I. Handelt es sich bei der Firma, die den Antrag auf Grund von Produktknappheit stellt, um eine
ausländische Gesellschaft im Wege über deren Regierung, hat das Ansuchen mindestens folgende
Angaben zu enthalten
— Genaue Spezifikation des Produktes, für das der Antrag gestellt wird, einschließlich der Maße,
metallurgischen Einzelheiten sowie der Eigenschaften, die die Eigenheit des Produktes
kennzeichnen.
— Eine Liste sämtlicher Kunden für das Produkt in den Vereinigten Staaten, sowie Unterlagen seitens
dieser Kunden, aus denen hervorgeht, daß es ihnen nicht möglich war, das Produkt im Inland zu
bekommen, und sie daher das Ansuchen unterstützen.
— Eine genaue Beschreibung, wie das Produkt seitens der Kunden in den Vereinigten Staaten
verwendet werden wird.
— Eine Information, warum der Antragsteller annimmt, daß es zu der Produktknappheit kam (zB daß
die Stahlwerke in den Vereinigten Staaten bestimmte Anforderungen nicht erfüllen können, die von
den Kunden für notwendig erachtet werden, oder daß die hohe Betriebsauslastung der Stahlwerke
in den Vereinigten Staaten und verlängerte Lieferfristen auf begrenzte oder nicht verfügbare
Lieferungen hindeuten).
— Eine präzise Mengenangabe des im Ansuchen rubrizierten Produktes. Umfaßt das Ansuchen mehr
als eine Art und Größe eines Produktes, sind gesonderte Mengenangaben pro Produkt und Größe
anzuführen.
— Angabe des Zeitraumes, für den das Ansuchen gestellt wird.
— Eine (mengenmäßige) Liste aller Verkäufe des Produktes, das Gegenstand des Ansuchens ist,
seitens der ausländischen Firma an Kunden in den Vereinigten Staaten innerhalb jedes der
vorhergegangenen drei Jahre. Übersteigt die im Ansuchen beantragte Menge jene der
vorhergegangenen Jahre, ist eine genaue Erklärung zur Rechtfertigung der erforderlichen
Erhöhung anzuführen.
II. Handelt es sich bei dem Antragsteller auf Grund von Produktknappheit um eine Firma in den
Vereinigten Staaten, die das Stahlprodukt in irgendeiner Weise erzeugt, hat das Ansuchen mindestens
folgende Informationen zu enthalten
— Eine genaue Spezifikation des Produktes, für das der Antrag gestellt wird, einschließlich der Maße,
metallurgischen Einzelheiten sowie der Eigenschaften, die die Eigenheit des Produktes
kennzeichnen.
— Eine genaue Erklärung, wie das Produkt verwendet wird.
— Eine Information, aus der hervorgeht, warum der Antragsteller annimmt, daß es zu der
Produktknappheit kam (zB daß die Stahlwerke in den Vereinigten Staaten bestimmte
Spezifikationen nicht erfüllen können, die von den Kunden für notwendig erachtet werden, oder
daß die hohe Betriebsauslastung der Stahlwerke in den Vereinigten Staaten und verlängerte
Lieferfristen auf begrenzte oder nicht verfügbare Lieferungen hindeuten).
— Eine Liste sämtlicher Erzeuger des Produktes, für das der Antrag gestellt wird, in den Vereinigten
Staaten und im Ausland, die eine Lieferung besagten Produktes innerhalb der vorhergegangenen
drei Jahre ablehnten, unter Angabe des Zeitpunktes, zu dem sie angesprochen wurden sowie der
Gründe ihrer Ablehnung.
— Eine Liste sämtlicher Anbote des Produktes, für das der Antrag gestellt wird, von Seiten der
Erzeuger in den Vereinigten Staaten oder im Ausland, die vom Antragsteller abgelehnt wurden,
unter Angabe der Gründe für die Ablehnung.
— Eine präzise Mengenangabe des im Ansuchen rubrizierten Produktes. Umfaßt das Ansuchen mehr
als eine Art und Größe eines Produktes, sind gesonderte Mengenangaben pro Produkt und Größe
anzuführen. Stellt die im Ansuchen beantragte Menge eine Erhöhung dar, ist eine genaue Erklärung
zur Rechtfertigung der erforderlichen Erhöhung anzuführen.
— Angabe des Zeitraumes, für den das Ansuchen gestellt wird.
— Die Lieferanten des Produktes im Laufe der vorhergegangenen drei Jahre, im Inland wie im
Ausland, einschließlich der von jedem Stahlwerk während dieses Zeitraumes gekauften
Produktmengen.
— Unterlagen, aus denen hervorgeht, daß sich der Antragsteller bemüht hat, das Produkt auf dem
Inlandsmarkt zu bekommen.
— Eine Liste potentieller ausländischer Lieferanten des Produktes.
III. Handelt es sich bei dem Antragsteller auf Grund von Produktknappheit um einen Importeur/eine
Vertriebsorganisation, hat das Ansuchen mindestens folgende Informationen zu enthalten
— Eine genaue Spezifikation des Produktes, für das der Antrag gestellt wird, einschließlich der Maße,
metallurgischen Einzelheiten sowie der Eigenschaften, die die Eigenheit des Produktes
kennzeichnen.
— Eine Liste sämtlicher Kunden für das Produkt in den Vereinigten Staaten, sowie Unterlagen seitens
dieser Kunden, aus denen hervorgeht, daß es ihnen nicht möglich war, das Produkt im Inland zu
bekommen, und sie daher das Ansuchen unterstützen.
— Eine genaue Beschreibung, wie das Produkt seitens der Kunden in den Vereinigten Staaten
verwendet wird.
— Eine Information, aus der hervorgeht, warum der Antragsteller annimmt, daß es zu der
Produktknappheit kam (zB daß die Stahlwerke in den Vereinigten Staaten bestimmte
Spezifikationen nicht erfüllen können, die von den Kunden für notwendig erachtet werden, oder
daß die hohe Betriebsauslastung der Stahlwerke in den Vereinigten Staaten und verlängerte
Lieferfristen auf begrenzte oder nicht verfügbare Lieferungen hindeuten).
— Eine präzise Mengenangabe des im Ansuchen rubrizierten Produktes. Umfaßt das Ansuchen mehr
als eine Art und Größe eines Produktes, sind gesonderte Mengenangaben pro Produkt und Größe
anzuführen.
— Angabe des Zeitraumes, für den das Ansuchen gestellt wird.
— Eine (mengenmäßige) Liste aller Verkäufe des Produktes, das Gegenstand des Ansuchens ist, an
Kunden in den Vereinigten Staaten innerhalb jedes der vorhergegangenen drei Jahre. Übersteigt die
im Ansuchen beantragte Menge jene der vorhergegangenen Jahre, ist eine genaue Erklärung zur
Rechtfertigung der erforderlichen Erhöhung anzuführen.
— Die Lieferanten des Produktes innerhalb jedes der vorhergegangenen drei Jahre, sowohl
inländische wie ausländische, einschließlich der Angabe der von jedem Stahlwerk innerhalb dieses
Zeitraumes gekauften Mengen.
— Eine Liste potentieller ausländischer Lieferanten des Produktes.