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242. Bundesgesetz: Strafgesetznovelle 1989

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 242. Bundesgesetz: Strafgesetznovelle 1989

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Änderungen des Strafgesetzbuches

Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 599/

1988, wird wie folgt geändert

An die Stelle der §§ 201 bis 204 treten folgende

Bestimmungen

„Vergewaltigung

§ 201. (1) Wer eine Person mit schwerer, gegen

sie gerichteter Gewalt oder durch eine gegen sie

gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer

Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder

Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf

gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung

nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn

Jahren zu bestrafen. Als schwere Gewalt ist auch

eine Betäubung anzusehen.

(2) Wer außer dem Fall des Abs. 1 eine Person

mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen

Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger

Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder

Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf

gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung

nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis

zu fünf Jahren zu bestrafen.

(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung

(§ 84 Abs. 1) zur Folge oder wird die vergewaltigte

Person durch die Tat längere Zeit hindurch in

einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer

Weise erniedrigt, so ist der Täter im Fall des

Abs. 1 mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn

Jahren, im Fall des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe von

einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Hat die Tat

den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, so ist

der Täter im Fall des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe von

zehn bis zu zwanzig Jahren, im Fall des Abs. 2 mit

Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu

bestrafen.

Geschlechtliche Nötigung

§ 202. (1) Wer außer den Fällen des § 201 eine

Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung

zur Vornahme oder Duldung einer

geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe

bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung

(§ 84 Abs. 1) zur Folge oder wird die genötigte Person

durch die Tat längere Zeit hindurch in einen

qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer

Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe

von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, hat die Tat

aber den Tod der genötigten Person zur Folge, mit

Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu

bestrafen.

Begehung in Ehe oder Lebensgemeinschaft

S 203. (1) Wer eine der in den §§ 201 Abs. 2 und

202 mit Strafe bedrohten Taten an seinem Ehegatten

oder an der Person begeht, mit der er in außerehelicher

Lebensgemeinschaft lebt, ist nur auf

Antrag der verletzten Person zu verfolgen, sofern

keine der im § 201 Abs. 3 oder im § 202 Abs. 2

bezeichneten Folgen eingetreten ist und die Tat

von keinem der dort genannten Umstände begleitet

war.

(2) Wurde eine der im § 201 oder im § 202 mit

Strafe bedrohten Taten am Ehegatten oder an der

Person begangen, mit der der Täter in außerehelicher

Lebensgemeinschaft lebt, so kann von der

außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 auch

ohne die dort genannten Voraussetzungen

Gebrauch gemacht werden, wenn die verletzte Person

erklärt, weiter mit dem Täter leben zu wollen,

und nach der Person des Täters sowie unter

Berücksichtigung der Interessen der verletzten Person

eine Aufrechterhaltung der Gemeinschaft

erwartet werden kann."

Artikel II

Änderungen der Strafprozeßordnung

Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631,

zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.

Nr. 605/1987, wird wie folgt geändert

1. § 13 Abs. 2 Z 4 hat zu lauten

„4. der Vergewaltigung (§ 201 StGB), der

geschlechtlichen Nötigung (§ 202 StGB), der

Schändung (§ 205 StGB) und der Unzucht

mit Unmündigen (§ 207 StGB),".

2. § 283 wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Berufung kann nur gegen den Ausspruch

über die Strafe und gegen den Ausspruch

über die privatrechtlichen Ansprüche ergriffen werden."

b) Die Absätze 3 und 4 entfallen; die bisherigen

Absätze 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnungen

„(3)" und „(4)".

3. § 494 a wird wie folgt geändert

a) Abs. 1 hat zu lauten

„§ 494 a. (1) Wird jemand wegen einer strafbaren

Handlung verurteilt, die er vor Ablauf der Probezeit

nach einem Schuldspruch unter Vorbehalt

der Strafe, einer bedingten Strafnachsicht oder

bedingten Entlassung begangen hat, so hat das

erkennende Gericht nach den folgenden Bestimmungen

vorzugehen

1. Liegen die Voraussetzungen für ein Unterbleiben

des nachträglichen Ausspruches der

Strafe (§§ 15, 16 JGG) vor, so ist auszusprechen,

daß die neue Verurteilung für einen solchen

Ausspruch keinen Anlaß bildet.

2. Liegen die Voraussetzungen für das Absehen

vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht

oder bedingten Entlassung vor, so ist auszusprechen,

daß von einem Widerruf aus Anlaß

der neuen Verurteilung abgesehen wird.

3. Liegen die Voraussetzungen für einen nachträglichen

Ausspruch der Strafe (§§ 15,

16 JGG) vor, so ist die Strafe in einem Ausspruch

so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung

wegen beider strafbarer Handlungen

gemeinsam erfolgt wäre; im übrigen ist auszusprechen,

daß in dem Verfahren, in dem der

Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe

ergangen ist, ein nachträglicher Strafausspruch

nicht mehr in Betracht kommt.

4. Liegen die Voraussetzungen für den Widerruf

einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten

Entlassung vor, so ist der Widerruf auszusprechen."

b) An die Stelle des Abs. 7 treten folgende

Absätze

„(7) In einem Beschluß, mit dem vom Widerruf

einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung

abgesehen wird, kann das erkennende

Gericht auch die Probezeit verlängern; zugleich

mit einem Ausspruch nach Abs. 1 Z 1 oder 2 können

auch Weisungen erteilt, ein Bewährungshelfer

bestellt und familien- oder jugendwohlfahrtsrechtliche

Verfügungen getroffen werden (§§ 53 Abs. 2

StGB, 15 Abs. 2 JGG).

(8) Das erkennende Gericht hat unverzüglich

alle Gerichte zu verständigen, deren Vorentscheidungen

von einer Entscheidung nach den vorstehenden

Bestimmungen betroffen sind."

4. § 494 b hat zu lauten

„§ 494 b. Hat das erkennende Gericht bei der

Urteilsfällung einen Ausspruch nach § 494 a Abs. 1

Z 3 oder 4 zu Unrecht unterlassen oder im Fall

eines Ausspruches nach § 494 a Abs. 1 Z 2 die Probezeit

nicht verlängert und hat der Ankläger das

Unterbleiben einer solchen Entscheidung nicht

angefochten, so darf ein nachträglicher Ausspruch

der Strafe, ein Widerruf der bedingten Nachsicht

oder Entlassung oder eine Verlängerung der Probezeit

aus Anlaß der neuen Verurteilung nicht

mehr erfolgen, sofern die frühere Verurteilung

oder die bedingte Entlassung aktenkundig war."

Artikel III

(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1989 in

Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist der Bundesminister für Justiz betraut.

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