242. Bundesgesetz: Strafgesetznovelle 1989
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Änderungen des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 599/
1988, wird wie folgt geändert
An die Stelle der §§ 201 bis 204 treten folgende
Bestimmungen
„Vergewaltigung
§ 201. (1) Wer eine Person mit schwerer, gegen
sie gerichteter Gewalt oder durch eine gegen sie
gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer
Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder
Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf
gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung
nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn
Jahren zu bestrafen. Als schwere Gewalt ist auch
eine Betäubung anzusehen.
(2) Wer außer dem Fall des Abs. 1 eine Person
mit Gewalt, durch Entziehung der persönlichen
Freiheit oder durch Drohung mit gegenwärtiger
Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme oder
Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf
gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung
nötigt, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis
zu fünf Jahren zu bestrafen.
(3) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung
(§ 84 Abs. 1) zur Folge oder wird die vergewaltigte
Person durch die Tat längere Zeit hindurch in
einen qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer
Weise erniedrigt, so ist der Täter im Fall des
Abs. 1 mit Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn
Jahren, im Fall des Abs. 2 mit Freiheitsstrafe von
einem bis zu zehn Jahren zu bestrafen. Hat die Tat
den Tod der vergewaltigten Person zur Folge, so ist
der Täter im Fall des Abs. 1 mit Freiheitsstrafe von
zehn bis zu zwanzig Jahren, im Fall des Abs. 2 mit
Freiheitsstrafe von fünf bis zu fünfzehn Jahren zu
bestrafen.
Geschlechtliche Nötigung
§ 202. (1) Wer außer den Fällen des § 201 eine
Person mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung
zur Vornahme oder Duldung einer
geschlechtlichen Handlung nötigt, ist mit Freiheitsstrafe
bis zu drei Jahren zu bestrafen.
(2) Hat die Tat eine schwere Körperverletzung
(§ 84 Abs. 1) zur Folge oder wird die genötigte Person
durch die Tat längere Zeit hindurch in einen
qualvollen Zustand versetzt oder in besonderer
Weise erniedrigt, so ist der Täter mit Freiheitsstrafe
von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, hat die Tat
aber den Tod der genötigten Person zur Folge, mit
Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu
bestrafen.
Begehung in Ehe oder Lebensgemeinschaft
S 203. (1) Wer eine der in den §§ 201 Abs. 2 und
202 mit Strafe bedrohten Taten an seinem Ehegatten
oder an der Person begeht, mit der er in außerehelicher
Lebensgemeinschaft lebt, ist nur auf
Antrag der verletzten Person zu verfolgen, sofern
keine der im § 201 Abs. 3 oder im § 202 Abs. 2
bezeichneten Folgen eingetreten ist und die Tat
von keinem der dort genannten Umstände begleitet
war.
(2) Wurde eine der im § 201 oder im § 202 mit
Strafe bedrohten Taten am Ehegatten oder an der
Person begangen, mit der der Täter in außerehelicher
Lebensgemeinschaft lebt, so kann von der
außerordentlichen Strafmilderung nach § 41 auch
ohne die dort genannten Voraussetzungen
Gebrauch gemacht werden, wenn die verletzte Person
erklärt, weiter mit dem Täter leben zu wollen,
und nach der Person des Täters sowie unter
Berücksichtigung der Interessen der verletzten Person
eine Aufrechterhaltung der Gemeinschaft
erwartet werden kann."
Artikel II
Änderungen der Strafprozeßordnung
Die Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631,
zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl.
Nr. 605/1987, wird wie folgt geändert
1. § 13 Abs. 2 Z 4 hat zu lauten
„4. der Vergewaltigung (§ 201 StGB), der
geschlechtlichen Nötigung (§ 202 StGB), der
Schändung (§ 205 StGB) und der Unzucht
mit Unmündigen (§ 207 StGB),".
2. § 283 wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Berufung kann nur gegen den Ausspruch
über die Strafe und gegen den Ausspruch
über die privatrechtlichen Ansprüche ergriffen werden."
b) Die Absätze 3 und 4 entfallen; die bisherigen
Absätze 5 und 6 erhalten die Absatzbezeichnungen
„(3)" und „(4)".
3. § 494 a wird wie folgt geändert
a) Abs. 1 hat zu lauten
„§ 494 a. (1) Wird jemand wegen einer strafbaren
Handlung verurteilt, die er vor Ablauf der Probezeit
nach einem Schuldspruch unter Vorbehalt
der Strafe, einer bedingten Strafnachsicht oder
bedingten Entlassung begangen hat, so hat das
erkennende Gericht nach den folgenden Bestimmungen
vorzugehen
1. Liegen die Voraussetzungen für ein Unterbleiben
des nachträglichen Ausspruches der
Strafe (§§ 15, 16 JGG) vor, so ist auszusprechen,
daß die neue Verurteilung für einen solchen
Ausspruch keinen Anlaß bildet.
2. Liegen die Voraussetzungen für das Absehen
vom Widerruf einer bedingten Strafnachsicht
oder bedingten Entlassung vor, so ist auszusprechen,
daß von einem Widerruf aus Anlaß
der neuen Verurteilung abgesehen wird.
3. Liegen die Voraussetzungen für einen nachträglichen
Ausspruch der Strafe (§§ 15,
16 JGG) vor, so ist die Strafe in einem Ausspruch
so zu bemessen, wie wenn die Verurteilung
wegen beider strafbarer Handlungen
gemeinsam erfolgt wäre; im übrigen ist auszusprechen,
daß in dem Verfahren, in dem der
Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe
ergangen ist, ein nachträglicher Strafausspruch
nicht mehr in Betracht kommt.
4. Liegen die Voraussetzungen für den Widerruf
einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten
Entlassung vor, so ist der Widerruf auszusprechen."
b) An die Stelle des Abs. 7 treten folgende
Absätze
„(7) In einem Beschluß, mit dem vom Widerruf
einer bedingten Strafnachsicht oder bedingten Entlassung
abgesehen wird, kann das erkennende
Gericht auch die Probezeit verlängern; zugleich
mit einem Ausspruch nach Abs. 1 Z 1 oder 2 können
auch Weisungen erteilt, ein Bewährungshelfer
bestellt und familien- oder jugendwohlfahrtsrechtliche
Verfügungen getroffen werden (§§ 53 Abs. 2
StGB, 15 Abs. 2 JGG).
(8) Das erkennende Gericht hat unverzüglich
alle Gerichte zu verständigen, deren Vorentscheidungen
von einer Entscheidung nach den vorstehenden
Bestimmungen betroffen sind."
4. § 494 b hat zu lauten
„§ 494 b. Hat das erkennende Gericht bei der
Urteilsfällung einen Ausspruch nach § 494 a Abs. 1
Z 3 oder 4 zu Unrecht unterlassen oder im Fall
eines Ausspruches nach § 494 a Abs. 1 Z 2 die Probezeit
nicht verlängert und hat der Ankläger das
Unterbleiben einer solchen Entscheidung nicht
angefochten, so darf ein nachträglicher Ausspruch
der Strafe, ein Widerruf der bedingten Nachsicht
oder Entlassung oder eine Verlängerung der Probezeit
aus Anlaß der neuen Verurteilung nicht
mehr erfolgen, sofern die frühere Verurteilung
oder die bedingte Entlassung aktenkundig war."
Artikel III
(1) Dieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 1989 in
Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist der Bundesminister für Justiz betraut.