242. Übereinkommen über Arbeitsstatistiken
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
1. Der Abschluß des Übereinkommens (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken wird genehmigt.
2. Dieser Staatsvertrag ist gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.
(Übersetzung)
INTERNATIONALE
ARBEITSKONFERENZ
Übereinkommen 160
Die Allgemeine Konferenz der
Internationalen Arbeitsorganisation,
die vom Verwaltungsrat des
Internationalen Arbeitsamtes
nach Genf einberufen wurde und
am 7. Juni 1985 zu ihrer einundsiebzigsten
Tagung zusammengetreten
ist,
hat beschlossen, verschiedene
Anträge anzunehmen betreffend
die Neufassung des Übereinkommens
(Nr. 63) über die Statistiken
der Löhne und der Arbeitszeit,
1938, eine Frage, die den fünften
Gegenstand ihrer Tagesordnung
bildet, und
ist der Auffassung, daß diese
Anträge die Form eines internationalen
Übereinkommens erhalten
sollen.
Die Konferenz nimmt heute,
am 25. Juni 1985, das folgende
Übereinkommen an, das als
Übereinkommen über Arbeitsstatistiken,
1985, bezeichnet wird.
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Artikel 1
Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet
sich, regelmäßig grundlegende
Arbeitsstatistiken zu
erheben, zusammenzustellen und
zu veröffentlichen, die entsprechend
seinen Mitteln schrittweise
auf die folgenden Gegenstände
auszudehnen sind
a) Erwerbsbevölkerung,
Beschäftigung, gegebenenfalls
Arbeitslosigkeit
und, soweit möglich,
sichtbare Unterbeschäftigung;
b) Struktur und Verteilung
der Erwerbsbevölkerung,
um eingehende Analysen
durchführen zu können
und über Ausgangsdaten
zu verfügen;
c) durchschnittlicher Verdienst
und durchschnittliche
Arbeitszeit (tatsächlich
geleistete Stunden
oder bezahlte Stunden)
und gegebenenfalls Zeitlohnsätze
und Normalarbeitszeit;
d) Lohnstruktur und -Verteilung;
e) Arbeitskosten;
f) Verbraucherpreisindizes;
g) Haushaltsausgaben oder
gegebenenfalls Familienausgaben
und, soweit
möglich, Haushaltseinkommen
oder gegebenenfalls
Familieneinkommen;
h) berufsbedingte Schädigungen
und, soweit wie
möglich, Berufskrankheiten;
i) Arbeitsstreitigkeiten.
Artikel 2
Bei der Erarbeitung oder
Änderung der Konzepte, Definitionen
und Methoden, die bei der
Erhebung, Zusammenstellung
und Veröffentlichung der auf
Grund dieses Übereinkommens
erforderlichen Statistiken verwendet
werden, haben die Mitglieder
die neuesten, im Rahmen der
Internationalen Arbeitsorganisation
aufgestellten Normen und
Richtlinien zu berücksichtigen.
Artikel 3
Bei der Erarbeitung oder
Änderung der Konzepte, Definitionen
und Methoden, die bei der
Erhebung, Zusammenstellung
und Veröffentlichung der auf
Grund dieses Übereinkommens
erforderlichen Statistiken verwendet
werden, sind die repräsentativen
Verbände der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer, soweit
solche bestehen, anzuhören, um
ihren Bedürfnissen Rechnung zu
tragen und ihre Mitarbeit sicherzustellen.
Artikel 4
Dieses Übereinkommen enthält
keinerlei Verpflichtung, Daten zu
veröffentlichen oder mitzuteilen,
die in irgendeiner Weise die
Offenlegung von Informationen
über eine einzelne statistische
Einheit, wie eine Person, einen
Haushalt, einen Betrieb oder ein
Unternehmen, zur Folge haben
könnten.
Artikel 5
Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet
sich, dem Internationalen
Arbeitsamt so bald wie möglich
die gemäß dem Übereinkommen
zusammengestellten und veröffentlichten
Statistiken und
Informationen über ihre Veröffentlichung
zu übermitteln, insbesondere
a) die die verwendeten Verbreitungsmittel
kennzeichnenden
Angaben
(Titel und Kennziffern im
Falle gedruckter Veröffentlichungen
und die
entsprechenden Beschreibungen
im Falle von
Daten, die in anderer
Form verbreitet werden);
b) die neuesten Daten oder
Zeiträume, für welche die
verschiedenen Arten von
Statistiken verfügbar sind,
sowie die Daten ihrer
Veröffentlichung oder
Verbreitung.
Artikel 6
Es sind ausführliche Beschreibungen
der bei der Erhebung und
Zusammenstellung der Statistiken
gemäß diesem Übereinkommen
verwendeten Quellen, Konzepte,
Definitionen und Methoden
a) zu erarbeiten und auf
dem neuesten Stand zu
halten, um wesentlichen
Änderungen Rechnung
zu tragen;
b) dem Internationalen
Arbeitsamt so bald wie
möglich zu übermitteln;
c) von der zuständigen
innerstaatlichen Stelle zu
veröffentlichen.
II. GRUNDLEGENDE
ARBEITSSTATISTIKEN
Artikel 7
Es sind laufende Statistiken
der Erwerbsbevölkerung, der
Beschäftigung, gegebenenfalls
der Arbeitslosigkeit und, soweit
möglich, der sichtbaren Unterbeschäftigung
in einer für das
gesamte Land repräsentativen
Weise zusammenzustellen.
Artikel 8
Es sind Statistiken der Struktur
und Verteilung der Erwerbsbevölkerung
in einer für das
gesamte Land repräsentativen
Weise zusammenzustellen, um
eingehende Analysen durchführen
zu können und über Ausgangsdaten
zu verfügen.
Artikel 9
1. Es sind laufende Statistiken
des durchschnittlichen Verdienstes
und der durchschnittlichen
Arbeitszeit (tatsächlich geleistete
Stunden oder bezahlte Stunden)
für alle bedeutenden Arbeitnehmergruppen
und alle bedeutenden
Wirtschaftszweige in einer
für das gesamte Land repräsentativen
Weise zusammenzustellen.
2. Gegebenenfalls sind Statistiken
der Zeitlohnsätze und der
Normalarbeitszeit für bedeutende
Berufe oder Berufsgruppen in
bedeutenden Wirtschaftszweigen
in einer für das gesamte Land
repräsentativen Weise zusammenzustellen.
Artikel 10
Es sind Statistiken der Lohnstruktur
und -verteilung für die
Arbeitnehmer in bedeutenden
Wirtschaftszweigen zusammenzustellen.
Artikel 11
Es sind Statistiken der Arbeitskosten
für bedeutende Wirtschaftszweige
zusammenzustellen.
Soweit möglich müssen diese
Statistiken mit den Daten über
die Beschäftigung und die
Arbeitszeit (tatsächlich geleistete
Stunden oder bezahlte Stunden)
des gleichen Erfassungsbereichs
im Einklang stehen.
Artikel 12
Es sind Verbraucherpreisindizes
zu berechnen, um die zeitlichen
Veränderungen der Preise
von Artikeln zu messen, die für
die Verbrauchsgewohnheiten
wesentlicher Bevölkerungsgruppen
oder der Gesamtbevölkerung
repräsentativ sind.
Artikel 13
Es sind Statistiken der Haushaltsausgaben
oder gegebenenfalls
der Familienausgaben und,
soweit möglich, der Haushaltseinkommen
oder gegebenenfalls
der Familieneinkommen für alle
Typen und Größen von Privathaushalten
oder Familien in einer
für das gesamte Land repräsentativen
Weise zusammenzustellen.
Artikel 14
1. Es sind Statistiken der
berufsbedingten Schädigungen in
einer für das gesamte Land repräsentativen
Weise zusammenzustellen;
sie haben, soweit möglich,
alle Wirtschaftszweige zu erfassen.
2. Es sind, soweit wie möglich,
Statistiken der Berufskrankheiten,
für alle Wirtschaftszweige in
einer für das gesamte Land repräsentativen
Weise zusammenzustellen.
Artikel 15
Es sind Statistiken der Arbeitsstreitigkeiten
in einer für das
gesamte Land repräsentativen
Weise zusammenzustellen; sie
haben, soweit möglich, alle Wirtschaftszweige
zu erfassen.
III. ÜBERNAHME DER VERPFLICHTUNGEN
Artikel 16
1. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert, hat
gemäß den in Teil I erwähnten
allgemeinen Verpflichtungen die
Verpflichtungen aus dem Übereinkommen
für einen oder mehrere
der Artikel von Teil II zu
übernehmen.
2. Jedes Mitglied hat in seiner
Ratifikationsurkunde den oder
die Artikel von Teil II anzugeben,
für die es die Verpflichtungen aus
diesem Übereinkommen übernimmt.
3. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat,
kann dem Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes zu
einem späteren Zeitpunkt anzeigen,
daß es die Verpflichtungen
aus dem Übereinkommen für
einen oder mehrere der Artikel
von Teil II übernimmt, die es in
seiner Ratifikationsurkunde nicht
schon angegeben hatte. Diese
Anzeigen haben vom Tage ihrer
Mitteilung an die Wirkung einer
Ratifikation.
4. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat,
hat in seinen gemäß Artikel 22
der Verfassung der Internationalen
Arbeitsorganisation über die
Durchführung des Übereinkommens
vorzulegenden Berichten
den Stand seiner Gesetzgebung
und Praxis in bezug auf die
Gegenstände der Artikel von
Teil II, für die es die Verpflichtungen
aus dem Übereinkommen
nicht übernommen hat, anzugeben
und mitzuteilen, in welchem
Umfang dem Übereinkommen in
bezug auf diese Gegenstände entsprochen
wird oder entsprochen
werden soll.
Artikel 17
1. Ein Mitglied kann den
Umfang der in dem Artikel oder
den Artikeln von Teil II, für die
es die Verpflichtungen aus dem
Übereinkommen übernommen
hat, erwähnten Statistiken
zunächst auf bestimmte Arbeitnehmergruppen,
Wirtschaftsbereiche,
Wirtschaftszweige oder
geographische Gebiete beschränken.
2. Jedes Mitglied, das den
Umfang der Statistiken gemäß
Absatz 1 dieses Artikels
beschränkt, hat in seinem ersten
Bericht, den es gemäß Artikel 22
der Verfassung der Internationalen
Arbeitsorganisation über die
Durchführung des Übereinkommens
vorzulegen hat, den Artikel
oder die Artikel von Teil II anzugeben,
auf welche die Beschränkung
Anwendung findet, unter
Angabe der Art der Beschränkung
und der Gründe hierfür,
und in den folgenden Berichten
mitzuteilen, inwieweit der
Umfang der Statistiken auf
andere Arbeitnehmergruppen,
Wirtschaftsbereiche, Wirtschaftszweige
oder geographische
Gebiete ausgedehnt werden
konnte oder ausgedehnt werden
soll.
3. Ein Mitglied kann nach
Anhörung der in Betracht kommenden
repräsentativen Verbände
der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer durch eine Erklärung
an den Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes in
dem Monat, der jeweils auf den
Jahrestag des Inkrafttretens des
Übereinkommens folgt, weitere
Beschränkungen des technischen
Umfangs der in dem Artikel oder
den Artikeln von Teil II, für die
es die Verpflichtungen aus dem
Übereinkommen übernommen
hat, erwähnten Statistiken vornehmen.
Diese Erklärungen werden
ein Jahr nach der Eintragung
wirksam. Jedes Mitglied, das solche
Beschränkungen vornimmt,
hat in seinen gemäß Artikel 22
der Verfassung der Internationalen
Arbeitsorganisation über die
Durchführung des Übereinkom-
mens vorzulegenden Berichten
die in Absatz 2 dieses Artikels
erwähnten Angaben zu machen.
Artikel 18
Durch dieses Übereinkommen
wird das Übereinkommen über
die Statistiken der Löhne und der
Arbeitszeit, 1938, neugefaßt.
IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Artikel 19
Die förmlichen Ratifikationen
dieses Übereinkommens sind dem
Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes zur Eintragung
mitzuteilen.
Artikel 20
1. Dieses Übereinkommen bindet
nur diejenigen Mitglieder der
Internationalen Arbeitsorganisation,
deren Ratifikation durch
den Generaldirektor eingetragen
ist.
2. Es tritt in Kraft zwölf
Monate nachdem die Ratifikationen
zweier Mitglieder durch den
Generaldirektor eingetragen worden
sind.
3. In der Folge tritt dieses
Übereinkommen für jedes Mitglied
zwölf Monate nach der Eintragung
seiner Ratifikation in
Kraft.
Artikel 21
1. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat,
kann es nach Ablauf von zehn
Jahren, gerechnet von dem Tag,
an dem es zum ersten Mal in
Kraft getreten ist, durch Anzeige
an den Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes kündigen.
Die Kündigung wird von
diesem eingetragen. Ihre Wirkung
tritt erst ein Jahr nach der
Eintragung ein.
2. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifziert hat
und innerhalb eines Jahres nach
Ablauf des im vorigen Absatz
genannten Zeitraumes von zehn
Jahren von dem in diesem Artikel
vorgesehenen Kündigungsrecht
keinen Gebrauch macht, bleibt
für einen weiteren Zeitraum von
zehn Jahren gebunden. In der
Folge kann es dieses Übereinkommen
jeweils nach Ablauf
eines Zeitraumes von zehn Jahren
nach Maßgabe dieses Artikels
kündigen.
3. Ein Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat,
kann nach Anhörung der in
Betracht kommenden repräsentativen
Verbände der Arbeitgeber
und der Arbeitnehmer nach
Ablauf von fünf Jahren, gerechnet
von dem Tag, an dem es zum
ersten Mal in Kraft getreten ist,
durch eine Erklärung an den
Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes seine Übernahme
der Verpflichtungen aus
dem Übereinkommen für einen
oder mehrere der Artikel von
Teil II widerrufen, vorausgesetzt,
daß es die übernommenen Verpflichtungen
für mindestens einen
dieser Artikel aufrechterhält. Der
Widerruf wird erst ein Jahr nach
der Eintragung wirksam.
4. Jedes Mitglied, das dieses
Übereinkommen ratifiziert hat
und innerhalb eines Jahres nach
Ablauf des in Absatz 3 dieses
Artikels genannten Zeitraumes
von fünf Jahren von dem in diesem
Absatz vorgesehenen Widerrufsrecht
keinen Gebrauch
macht, bleibt für einen weiteren
Zeitraum von fünf Jahren durch
die Artikel von Teil II gebunden,
für die es die Verpflichtungen aus
dem Übereinkommen übernommen
hat. In der Folge kann es die
übernommenen Verpflichtungen
jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes
von fünf Jahren nach Maßgabe
dieses Artikels widerrufen.
Artikel 22
1. Der Generaldirektor des
Internationalen Arbeitsamtes gibt
allen Mitgliedern der Internationalen
Arbeitsorganisation Kenntnis
von der Eintragung aller Ratifikationen
und Kündigungen, die
ihm von den Mitgliedern der
Organisation mitgeteilt werden.
2. Der Generaldirektor wird
die Mitglieder der Organisation,
wenn er ihnen von der Eintragung
der zweiten Ratifikation,
die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis
gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam
machen, in dem dieses Übereinkommen
in Kraft tritt.
Artikel 23
Der Generaldirektor des Internationalen
Arbeitsamtes übermittelt
dem Generalsekretär der Vereinten
Nationen zwecks Eintragung
nach Artikel 102 der Charta
der Vereinten Nationen vollständige
Auskünfte über alle von ihm
nach Maßgabe der vorausgehenden
Artikel eingetragenen Ratifikationen
und Kündigungen.
Artikel 24
Der Verwaltungsrat des Internationalen
Arbeitsamtes hat,
sooft er es für nötig erachtet, der
Allgemeinen Konferenz einen
Bericht über die Durchführung
dieses Übereinkommens zu
erstatten und zu prüfen, ob die
Frage seiner gänzlichen oder teilweisen
Neufassung auf die
Tagesordnung der Konferenz
gesetzt werden soll.
Artikel 25
1. Nimmt die Konferenz ein
neues Übereinkommen an, welches
das vorliegende Übereinkommen
ganz oder teilweise neufaßt,
und sieht das neue Übereinkommen
nichts anderes vor, so
gelten folgende Bestimmungen
a) Die Ratifikation des neugefaßten
Übereinkommens
durch ein Mitglied schließt
ohne weiteres die sofortige
Kündigung des vorliegenden
Übereinkommens in
sich ohne Rücksicht auf
Artikel 21, vorausgesetzt,
daß das neugefaßte Übereinkommen
in Kraft getreten
ist.
b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens
des neugefaßten
Übereinkommens an kann
das vorliegende Übereinkommen
von den Mitgliedern
nicht mehr ratifiziert
werden.
2. Indessen bleibt das vorliegende
Übereinkommen nach
Form und Inhalt jedenfalls in
Kraft für die Mitglieder, die dieses,
aber nicht das neugefaßte
Übereinkommen ratifiziert
haben.
Artikel 26
Der französische und der englische
Wortlaut dieses Übereinkommens
sind in gleicher Weise
maßgebend.
Gemäß Art. 16 Abs. 2 wurde in der Ratifikationsurkunde angegeben, daß die Verpflichtungen für alle
Artikel von Teil II übernommen werden.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 3. Juni 1987 beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt; das
Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Art. 20 Abs. 3 für Österreich mit 3. Juni 1988 in Kraft.
Nach Mitteilung des Generaldirektors des Internationalen Arbeitsamtes haben folgende weitere Staaten
das Übereinkommen ratifiziert
Australien, unter Annahme der Art. 7 bis 10 und 12 bis 15, El Salvador, unter Annahme der Art. 7 bis
15, Finnland, unter Annahme der Art. 7 bis 10 und 12 bis 15, Schweden, unter Annahme der Art. 7 bis 10
und 12 bis 15, Schweiz, unter Annahme der Art. 7 bis 10 und 12 bis 15, Vereinigtes Königreich, unter
Annahme der Art. 7 bis 15.