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242. Übereinkommen über Arbeitsstatistiken

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 242. Übereinkommen über Arbeitsstatistiken

Der Nationalrat hat beschlossen

1. Der Abschluß des Übereinkommens (Nr. 160) über Arbeitsstatistiken wird genehmigt.

2. Dieser Staatsvertrag ist gemäß Art. 50 Abs. 2 B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

(Übersetzung)

INTERNATIONALE

ARBEITSKONFERENZ

Übereinkommen 160

Die Allgemeine Konferenz der

Internationalen Arbeitsorganisation,

die vom Verwaltungsrat des

Internationalen Arbeitsamtes

nach Genf einberufen wurde und

am 7. Juni 1985 zu ihrer einundsiebzigsten

Tagung zusammengetreten

ist,

hat beschlossen, verschiedene

Anträge anzunehmen betreffend

die Neufassung des Übereinkommens

(Nr. 63) über die Statistiken

der Löhne und der Arbeitszeit,

1938, eine Frage, die den fünften

Gegenstand ihrer Tagesordnung

bildet, und

ist der Auffassung, daß diese

Anträge die Form eines internationalen

Übereinkommens erhalten

sollen.

Die Konferenz nimmt heute,

am 25. Juni 1985, das folgende

Übereinkommen an, das als

Übereinkommen über Arbeitsstatistiken,

1985, bezeichnet wird.

I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1

Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet

sich, regelmäßig grundlegende

Arbeitsstatistiken zu

erheben, zusammenzustellen und

zu veröffentlichen, die entsprechend

seinen Mitteln schrittweise

auf die folgenden Gegenstände

auszudehnen sind

a) Erwerbsbevölkerung,

Beschäftigung, gegebenenfalls

Arbeitslosigkeit

und, soweit möglich,

sichtbare Unterbeschäftigung;

b) Struktur und Verteilung

der Erwerbsbevölkerung,

um eingehende Analysen

durchführen zu können

und über Ausgangsdaten

zu verfügen;

c) durchschnittlicher Verdienst

und durchschnittliche

Arbeitszeit (tatsächlich

geleistete Stunden

oder bezahlte Stunden)

und gegebenenfalls Zeitlohnsätze

und Normalarbeitszeit;

d) Lohnstruktur und -Verteilung;

e) Arbeitskosten;

f) Verbraucherpreisindizes;

g) Haushaltsausgaben oder

gegebenenfalls Familienausgaben

und, soweit

möglich, Haushaltseinkommen

oder gegebenenfalls

Familieneinkommen;

h) berufsbedingte Schädigungen

und, soweit wie

möglich, Berufskrankheiten;

i) Arbeitsstreitigkeiten.

Artikel 2

Bei der Erarbeitung oder

Änderung der Konzepte, Definitionen

und Methoden, die bei der

Erhebung, Zusammenstellung

und Veröffentlichung der auf

Grund dieses Übereinkommens

erforderlichen Statistiken verwendet

werden, haben die Mitglieder

die neuesten, im Rahmen der

Internationalen Arbeitsorganisation

aufgestellten Normen und

Richtlinien zu berücksichtigen.

Artikel 3

Bei der Erarbeitung oder

Änderung der Konzepte, Definitionen

und Methoden, die bei der

Erhebung, Zusammenstellung

und Veröffentlichung der auf

Grund dieses Übereinkommens

erforderlichen Statistiken verwendet

werden, sind die repräsentativen

Verbände der Arbeitgeber

und der Arbeitnehmer, soweit

solche bestehen, anzuhören, um

ihren Bedürfnissen Rechnung zu

tragen und ihre Mitarbeit sicherzustellen.

Artikel 4

Dieses Übereinkommen enthält

keinerlei Verpflichtung, Daten zu

veröffentlichen oder mitzuteilen,

die in irgendeiner Weise die

Offenlegung von Informationen

über eine einzelne statistische

Einheit, wie eine Person, einen

Haushalt, einen Betrieb oder ein

Unternehmen, zur Folge haben

könnten.

Artikel 5

Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet

sich, dem Internationalen

Arbeitsamt so bald wie möglich

die gemäß dem Übereinkommen

zusammengestellten und veröffentlichten

Statistiken und

Informationen über ihre Veröffentlichung

zu übermitteln, insbesondere

a) die die verwendeten Verbreitungsmittel

kennzeichnenden

Angaben

(Titel und Kennziffern im

Falle gedruckter Veröffentlichungen

und die

entsprechenden Beschreibungen

im Falle von

Daten, die in anderer

Form verbreitet werden);

b) die neuesten Daten oder

Zeiträume, für welche die

verschiedenen Arten von

Statistiken verfügbar sind,

sowie die Daten ihrer

Veröffentlichung oder

Verbreitung.

Artikel 6

Es sind ausführliche Beschreibungen

der bei der Erhebung und

Zusammenstellung der Statistiken

gemäß diesem Übereinkommen

verwendeten Quellen, Konzepte,

Definitionen und Methoden

a) zu erarbeiten und auf

dem neuesten Stand zu

halten, um wesentlichen

Änderungen Rechnung

zu tragen;

b) dem Internationalen

Arbeitsamt so bald wie

möglich zu übermitteln;

c) von der zuständigen

innerstaatlichen Stelle zu

veröffentlichen.

II. GRUNDLEGENDE

ARBEITSSTATISTIKEN

Artikel 7

Es sind laufende Statistiken

der Erwerbsbevölkerung, der

Beschäftigung, gegebenenfalls

der Arbeitslosigkeit und, soweit

möglich, der sichtbaren Unterbeschäftigung

in einer für das

gesamte Land repräsentativen

Weise zusammenzustellen.

Artikel 8

Es sind Statistiken der Struktur

und Verteilung der Erwerbsbevölkerung

in einer für das

gesamte Land repräsentativen

Weise zusammenzustellen, um

eingehende Analysen durchführen

zu können und über Ausgangsdaten

zu verfügen.

Artikel 9

1. Es sind laufende Statistiken

des durchschnittlichen Verdienstes

und der durchschnittlichen

Arbeitszeit (tatsächlich geleistete

Stunden oder bezahlte Stunden)

für alle bedeutenden Arbeitnehmergruppen

und alle bedeutenden

Wirtschaftszweige in einer

für das gesamte Land repräsentativen

Weise zusammenzustellen.

2. Gegebenenfalls sind Statistiken

der Zeitlohnsätze und der

Normalarbeitszeit für bedeutende

Berufe oder Berufsgruppen in

bedeutenden Wirtschaftszweigen

in einer für das gesamte Land

repräsentativen Weise zusammenzustellen.

Artikel 10

Es sind Statistiken der Lohnstruktur

und -verteilung für die

Arbeitnehmer in bedeutenden

Wirtschaftszweigen zusammenzustellen.

Artikel 11

Es sind Statistiken der Arbeitskosten

für bedeutende Wirtschaftszweige

zusammenzustellen.

Soweit möglich müssen diese

Statistiken mit den Daten über

die Beschäftigung und die

Arbeitszeit (tatsächlich geleistete

Stunden oder bezahlte Stunden)

des gleichen Erfassungsbereichs

im Einklang stehen.

Artikel 12

Es sind Verbraucherpreisindizes

zu berechnen, um die zeitlichen

Veränderungen der Preise

von Artikeln zu messen, die für

die Verbrauchsgewohnheiten

wesentlicher Bevölkerungsgruppen

oder der Gesamtbevölkerung

repräsentativ sind.

Artikel 13

Es sind Statistiken der Haushaltsausgaben

oder gegebenenfalls

der Familienausgaben und,

soweit möglich, der Haushaltseinkommen

oder gegebenenfalls

der Familieneinkommen für alle

Typen und Größen von Privathaushalten

oder Familien in einer

für das gesamte Land repräsentativen

Weise zusammenzustellen.

Artikel 14

1. Es sind Statistiken der

berufsbedingten Schädigungen in

einer für das gesamte Land repräsentativen

Weise zusammenzustellen;

sie haben, soweit möglich,

alle Wirtschaftszweige zu erfassen.

2. Es sind, soweit wie möglich,

Statistiken der Berufskrankheiten,

für alle Wirtschaftszweige in

einer für das gesamte Land repräsentativen

Weise zusammenzustellen.

Artikel 15

Es sind Statistiken der Arbeitsstreitigkeiten

in einer für das

gesamte Land repräsentativen

Weise zusammenzustellen; sie

haben, soweit möglich, alle Wirtschaftszweige

zu erfassen.

III. ÜBERNAHME DER VERPFLICHTUNGEN

Artikel 16

1. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert, hat

gemäß den in Teil I erwähnten

allgemeinen Verpflichtungen die

Verpflichtungen aus dem Übereinkommen

für einen oder mehrere

der Artikel von Teil II zu

übernehmen.

2. Jedes Mitglied hat in seiner

Ratifikationsurkunde den oder

die Artikel von Teil II anzugeben,

für die es die Verpflichtungen aus

diesem Übereinkommen übernimmt.

3. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat,

kann dem Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes zu

einem späteren Zeitpunkt anzeigen,

daß es die Verpflichtungen

aus dem Übereinkommen für

einen oder mehrere der Artikel

von Teil II übernimmt, die es in

seiner Ratifikationsurkunde nicht

schon angegeben hatte. Diese

Anzeigen haben vom Tage ihrer

Mitteilung an die Wirkung einer

Ratifikation.

4. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat,

hat in seinen gemäß Artikel 22

der Verfassung der Internationalen

Arbeitsorganisation über die

Durchführung des Übereinkommens

vorzulegenden Berichten

den Stand seiner Gesetzgebung

und Praxis in bezug auf die

Gegenstände der Artikel von

Teil II, für die es die Verpflichtungen

aus dem Übereinkommen

nicht übernommen hat, anzugeben

und mitzuteilen, in welchem

Umfang dem Übereinkommen in

bezug auf diese Gegenstände entsprochen

wird oder entsprochen

werden soll.

Artikel 17

1. Ein Mitglied kann den

Umfang der in dem Artikel oder

den Artikeln von Teil II, für die

es die Verpflichtungen aus dem

Übereinkommen übernommen

hat, erwähnten Statistiken

zunächst auf bestimmte Arbeitnehmergruppen,

Wirtschaftsbereiche,

Wirtschaftszweige oder

geographische Gebiete beschränken.

2. Jedes Mitglied, das den

Umfang der Statistiken gemäß

Absatz 1 dieses Artikels

beschränkt, hat in seinem ersten

Bericht, den es gemäß Artikel 22

der Verfassung der Internationalen

Arbeitsorganisation über die

Durchführung des Übereinkommens

vorzulegen hat, den Artikel

oder die Artikel von Teil II anzugeben,

auf welche die Beschränkung

Anwendung findet, unter

Angabe der Art der Beschränkung

und der Gründe hierfür,

und in den folgenden Berichten

mitzuteilen, inwieweit der

Umfang der Statistiken auf

andere Arbeitnehmergruppen,

Wirtschaftsbereiche, Wirtschaftszweige

oder geographische

Gebiete ausgedehnt werden

konnte oder ausgedehnt werden

soll.

3. Ein Mitglied kann nach

Anhörung der in Betracht kommenden

repräsentativen Verbände

der Arbeitgeber und der

Arbeitnehmer durch eine Erklärung

an den Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes in

dem Monat, der jeweils auf den

Jahrestag des Inkrafttretens des

Übereinkommens folgt, weitere

Beschränkungen des technischen

Umfangs der in dem Artikel oder

den Artikeln von Teil II, für die

es die Verpflichtungen aus dem

Übereinkommen übernommen

hat, erwähnten Statistiken vornehmen.

Diese Erklärungen werden

ein Jahr nach der Eintragung

wirksam. Jedes Mitglied, das solche

Beschränkungen vornimmt,

hat in seinen gemäß Artikel 22

der Verfassung der Internationalen

Arbeitsorganisation über die

Durchführung des Übereinkom-

mens vorzulegenden Berichten

die in Absatz 2 dieses Artikels

erwähnten Angaben zu machen.

Artikel 18

Durch dieses Übereinkommen

wird das Übereinkommen über

die Statistiken der Löhne und der

Arbeitszeit, 1938, neugefaßt.

IV. SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 19

Die förmlichen Ratifikationen

dieses Übereinkommens sind dem

Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes zur Eintragung

mitzuteilen.

Artikel 20

1. Dieses Übereinkommen bindet

nur diejenigen Mitglieder der

Internationalen Arbeitsorganisation,

deren Ratifikation durch

den Generaldirektor eingetragen

ist.

2. Es tritt in Kraft zwölf

Monate nachdem die Ratifikationen

zweier Mitglieder durch den

Generaldirektor eingetragen worden

sind.

3. In der Folge tritt dieses

Übereinkommen für jedes Mitglied

zwölf Monate nach der Eintragung

seiner Ratifikation in

Kraft.

Artikel 21

1. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat,

kann es nach Ablauf von zehn

Jahren, gerechnet von dem Tag,

an dem es zum ersten Mal in

Kraft getreten ist, durch Anzeige

an den Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes kündigen.

Die Kündigung wird von

diesem eingetragen. Ihre Wirkung

tritt erst ein Jahr nach der

Eintragung ein.

2. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifziert hat

und innerhalb eines Jahres nach

Ablauf des im vorigen Absatz

genannten Zeitraumes von zehn

Jahren von dem in diesem Artikel

vorgesehenen Kündigungsrecht

keinen Gebrauch macht, bleibt

für einen weiteren Zeitraum von

zehn Jahren gebunden. In der

Folge kann es dieses Übereinkommen

jeweils nach Ablauf

eines Zeitraumes von zehn Jahren

nach Maßgabe dieses Artikels

kündigen.

3. Ein Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat,

kann nach Anhörung der in

Betracht kommenden repräsentativen

Verbände der Arbeitgeber

und der Arbeitnehmer nach

Ablauf von fünf Jahren, gerechnet

von dem Tag, an dem es zum

ersten Mal in Kraft getreten ist,

durch eine Erklärung an den

Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes seine Übernahme

der Verpflichtungen aus

dem Übereinkommen für einen

oder mehrere der Artikel von

Teil II widerrufen, vorausgesetzt,

daß es die übernommenen Verpflichtungen

für mindestens einen

dieser Artikel aufrechterhält. Der

Widerruf wird erst ein Jahr nach

der Eintragung wirksam.

4. Jedes Mitglied, das dieses

Übereinkommen ratifiziert hat

und innerhalb eines Jahres nach

Ablauf des in Absatz 3 dieses

Artikels genannten Zeitraumes

von fünf Jahren von dem in diesem

Absatz vorgesehenen Widerrufsrecht

keinen Gebrauch

macht, bleibt für einen weiteren

Zeitraum von fünf Jahren durch

die Artikel von Teil II gebunden,

für die es die Verpflichtungen aus

dem Übereinkommen übernommen

hat. In der Folge kann es die

übernommenen Verpflichtungen

jeweils nach Ablauf eines Zeitraumes

von fünf Jahren nach Maßgabe

dieses Artikels widerrufen.

Artikel 22

1. Der Generaldirektor des

Internationalen Arbeitsamtes gibt

allen Mitgliedern der Internationalen

Arbeitsorganisation Kenntnis

von der Eintragung aller Ratifikationen

und Kündigungen, die

ihm von den Mitgliedern der

Organisation mitgeteilt werden.

2. Der Generaldirektor wird

die Mitglieder der Organisation,

wenn er ihnen von der Eintragung

der zweiten Ratifikation,

die ihm mitgeteilt wird, Kenntnis

gibt, auf den Zeitpunkt aufmerksam

machen, in dem dieses Übereinkommen

in Kraft tritt.

Artikel 23

Der Generaldirektor des Internationalen

Arbeitsamtes übermittelt

dem Generalsekretär der Vereinten

Nationen zwecks Eintragung

nach Artikel 102 der Charta

der Vereinten Nationen vollständige

Auskünfte über alle von ihm

nach Maßgabe der vorausgehenden

Artikel eingetragenen Ratifikationen

und Kündigungen.

Artikel 24

Der Verwaltungsrat des Internationalen

Arbeitsamtes hat,

sooft er es für nötig erachtet, der

Allgemeinen Konferenz einen

Bericht über die Durchführung

dieses Übereinkommens zu

erstatten und zu prüfen, ob die

Frage seiner gänzlichen oder teilweisen

Neufassung auf die

Tagesordnung der Konferenz

gesetzt werden soll.

Artikel 25

1. Nimmt die Konferenz ein

neues Übereinkommen an, welches

das vorliegende Übereinkommen

ganz oder teilweise neufaßt,

und sieht das neue Übereinkommen

nichts anderes vor, so

gelten folgende Bestimmungen

a) Die Ratifikation des neugefaßten

Übereinkommens

durch ein Mitglied schließt

ohne weiteres die sofortige

Kündigung des vorliegenden

Übereinkommens in

sich ohne Rücksicht auf

Artikel 21, vorausgesetzt,

daß das neugefaßte Übereinkommen

in Kraft getreten

ist.

b) Vom Zeitpunkt des Inkrafttretens

des neugefaßten

Übereinkommens an kann

das vorliegende Übereinkommen

von den Mitgliedern

nicht mehr ratifiziert

werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende

Übereinkommen nach

Form und Inhalt jedenfalls in

Kraft für die Mitglieder, die dieses,

aber nicht das neugefaßte

Übereinkommen ratifiziert

haben.

Artikel 26

Der französische und der englische

Wortlaut dieses Übereinkommens

sind in gleicher Weise

maßgebend.

Gemäß Art. 16 Abs. 2 wurde in der Ratifikationsurkunde angegeben, daß die Verpflichtungen für alle

Artikel von Teil II übernommen werden.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 3. Juni 1987 beim Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes hinterlegt; das

Übereinkommen tritt daher gemäß seinem Art. 20 Abs. 3 für Österreich mit 3. Juni 1988 in Kraft.

Nach Mitteilung des Generaldirektors des Internationalen Arbeitsamtes haben folgende weitere Staaten

das Übereinkommen ratifiziert

Australien, unter Annahme der Art. 7 bis 10 und 12 bis 15, El Salvador, unter Annahme der Art. 7 bis

15, Finnland, unter Annahme der Art. 7 bis 10 und 12 bis 15, Schweden, unter Annahme der Art. 7 bis 10

und 12 bis 15, Schweiz, unter Annahme der Art. 7 bis 10 und 12 bis 15, Vereinigtes Königreich, unter

Annahme der Art. 7 bis 15.

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