Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
242_1986 AT

242. Verordnung: Technische Merkmale von Rennfahrrädern

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 242. Verordnung: Technische Merkmale von Rennfahrrädern

Auf Grund des § 66 Abs. 2 a der Straßenverkehrsordnung

1960, BGBl. Nr. 159, in der Fassung

der 13. StVO-Novelle, BGBl. Nr. 105/1986, wird

verordnet

§ 1. Als Rennfahrrad im Sinne des § 66 Abs. 2 a

StVO 1960 gilt ein Fahrrad mit folgenden technischen

Merkmalen

a) Eigengewicht des fahrbereiten Fahrrades

höchstens 12 kg;

b) Rennlenker;

c) äußerer Felgendurchmesser mindestens

630 mm und

d) äußere Felgenbreite höchstens 23 mm.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 1986 in

Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →