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242_1985 AT

242. Verordnung: Beurteilung der Leistung der Lehrer, Erzieher und Schulleiter

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 242. Verordnung: Beurteilung der Leistung der Lehrer, Erzieher und Schulleiter

Auf Grund des § 82 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes

1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 550/1984,

wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet

§ 1. Diese Verordnung findet auf die in einem

öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund

stehenden Lehrer und Erzieher an den dem Bundesminister

für Unterricht, Kunst und Sport unterstehenden

Schulen und Schülerheimen Anwendung.

§ 2. Für die Beurteilung der Leistung der Lehrer

werden folgende Merkmale für die Erstellung der

Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung

festgelegt

1. Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen

Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft

sowie unter Beachtung der dem

Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen

und methodischen Grundsätze,

2. erzieherisches Wirken,

3. die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit

erforderliche Zusammenarbeit mit den

anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten,

4. Erfüllung übertragener Funktionen (wie Klassenvorstand,

Abteilungsvorstand, Kustos) im

Sinne des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 139/1974, sowie der administrativen Aufgaben.

§ 3. Bei Religionslehrern ist bezüglich des § 2 Z 1

der unmittelbare Vorgesetzte im Sinne des § 81

Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 der

von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften

Beauftragte, bezüglich des § 2

Z 2 bis 4 der Schulleiter.

§ 4. Für die Beurteilung der Leistung der Erzieher

werden folgende Merkmale für die Erstellung

der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung

festgelegt

1. erzieherisches Wirken,

2. Kenntnis der Schüler und ihrer Individuallage,

3. die für die Erziehertätigkeit erforderliche

Zusammenarbeit mit den anderen Erziehern,

mit den Lehrern der Schüler sowie mit den

Erziehungsberechtigten,

4. Erfüllung übertragener Erziehungsaufgaben

sowie der administrativen Aufgaben.

§ 5. Bei der Beurteilung der Leistung der Schulleiter

ist insbesondere auf die Erfüllung der ihnen

gemäß § 56 Abs. 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes

obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen.

Soweit der Schulleiter Unterricht erteilt, ist auch

§ 2 zu berücksichtigen.

§ 6. Die Verordnung des Bundesministers für

Unterricht und Kunst vom 24. Juli 1978, BGBl.

Nr. 447, über die Beurteilung der Leistung der Lehrer,

Erzieher und Schulleiter tritt außer Kraft.

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