242. Verordnung: Beurteilung der Leistung der Lehrer, Erzieher und Schulleiter
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 82 Abs. 2 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes
1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 550/1984,
wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler verordnet
§ 1. Diese Verordnung findet auf die in einem
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund
stehenden Lehrer und Erzieher an den dem Bundesminister
für Unterricht, Kunst und Sport unterstehenden
Schulen und Schülerheimen Anwendung.
§ 2. Für die Beurteilung der Leistung der Lehrer
werden folgende Merkmale für die Erstellung der
Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung
festgelegt
1. Vermittlung des im Lehrplan vorgeschriebenen
Lehrstoffes gemäß dem Stand der Wissenschaft
sowie unter Beachtung der dem
Unterrichtsgegenstand entsprechenden didaktischen
und methodischen Grundsätze,
2. erzieherisches Wirken,
3. die für die Unterrichts- und Erziehungstätigkeit
erforderliche Zusammenarbeit mit den
anderen Lehrern sowie mit den Erziehungsberechtigten,
4. Erfüllung übertragener Funktionen (wie Klassenvorstand,
Abteilungsvorstand, Kustos) im
Sinne des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 139/1974, sowie der administrativen Aufgaben.
§ 3. Bei Religionslehrern ist bezüglich des § 2 Z 1
der unmittelbare Vorgesetzte im Sinne des § 81
Abs. 1 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 der
von den gesetzlich anerkannten Kirchen und Religionsgemeinschaften
Beauftragte, bezüglich des § 2
Z 2 bis 4 der Schulleiter.
§ 4. Für die Beurteilung der Leistung der Erzieher
werden folgende Merkmale für die Erstellung
der Berichte zum Zwecke der Leistungsfeststellung
festgelegt
1. erzieherisches Wirken,
2. Kenntnis der Schüler und ihrer Individuallage,
3. die für die Erziehertätigkeit erforderliche
Zusammenarbeit mit den anderen Erziehern,
mit den Lehrern der Schüler sowie mit den
Erziehungsberechtigten,
4. Erfüllung übertragener Erziehungsaufgaben
sowie der administrativen Aufgaben.
§ 5. Bei der Beurteilung der Leistung der Schulleiter
ist insbesondere auf die Erfüllung der ihnen
gemäß § 56 Abs. 2 bis 4 des Schulunterrichtsgesetzes
obliegenden Aufgaben Bedacht zu nehmen.
Soweit der Schulleiter Unterricht erteilt, ist auch
§ 2 zu berücksichtigen.
§ 6. Die Verordnung des Bundesministers für
Unterricht und Kunst vom 24. Juli 1978, BGBl.
Nr. 447, über die Beurteilung der Leistung der Lehrer,
Erzieher und Schulleiter tritt außer Kraft.