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242_1984 AT

242. Verordnung: Änderung der Textilpflegekennzeichnungsverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 242. Verordnung: Änderung der Textilpflegekennzeichnungsverordnung

Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom

26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den

unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch die

UWG-Novelle 1980, BGBl. Nr. 120, wird verordnet

Artikel I

Die Textilpflegekennzeichnungsverordnung,

BGBl. Nr. 337/1975, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 159/1979 wird wie folgt geändert

1. Dem § 1 Abs. 1 wird als zweiter Satz angefügt

„Wird an diesen Textilerzeugnissen zusätzlich ihre

Eignung zur Trocknung im Elektro-Haushaltswäschetrockner

ersichtlich gemacht, so sind sie mit

dem Pflegekennzeichnungssymbol gemäß

Anlage 1 a zu versehen."

2. In der Anlage 1 hat der Text der das Waschsymbol

betreffenden mittleren Spalte zu lauten

„Das Waschsymbol hat mindestens die Angabe der

Waschtemperatur, die nicht überschritten werden

soll, in °C zu enthalten. Bei Handwäsche tritt an

die Stelle der Temperaturangabe eine in den

Waschbottich eingetauchte Hand ()."

3. Nach der Anlage 1 wird folgende Anlage 1 a

angefügt

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. April 1985 in Kraft.

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