242. Verordnung: Änderung der Textilpflegekennzeichnungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 des Bundesgesetzes vom
26. September 1923, BGBl. Nr. 531, gegen den
unlauteren Wettbewerb, zuletzt geändert durch die
UWG-Novelle 1980, BGBl. Nr. 120, wird verordnet
Artikel I
Die Textilpflegekennzeichnungsverordnung,
BGBl. Nr. 337/1975, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 159/1979 wird wie folgt geändert
1. Dem § 1 Abs. 1 wird als zweiter Satz angefügt
„Wird an diesen Textilerzeugnissen zusätzlich ihre
Eignung zur Trocknung im Elektro-Haushaltswäschetrockner
ersichtlich gemacht, so sind sie mit
dem Pflegekennzeichnungssymbol gemäß
Anlage 1 a zu versehen."
2. In der Anlage 1 hat der Text der das Waschsymbol
betreffenden mittleren Spalte zu lauten
„Das Waschsymbol hat mindestens die Angabe der
Waschtemperatur, die nicht überschritten werden
soll, in °C zu enthalten. Bei Handwäsche tritt an
die Stelle der Temperaturangabe eine in den
Waschbottich eingetauchte Hand ()."
3. Nach der Anlage 1 wird folgende Anlage 1 a
angefügt
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. April 1985 in Kraft.