242. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 35 Retzer Straße im Bereich der Marktgemeinde Pulkau
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des
Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet
Der Straßenteil der B 35 Retzer Straße von
km 48,26 (alt) bis km 49,066 (alt) wird, soweit er
durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten
und verkehrsübergebenen, mit Verordnung vom
7. September 1977, BGBl. Nr. 477, bestimmten
Abschnitt „Umfahrung Groß Reipersdorf" für den
Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße
aufgelassen.
Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene
Straßenabschnitt (braun ausgewiesen) aus den
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei der Marktgemeinde Pulkau aufliegenden
Planunterlagen im Maßstab 1 : 2880 zu
ersehen.