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242_1982 AT

242. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 35 Retzer Straße im Bereich der Marktgemeinde Pulkau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 242. Verordnung: Auflassung eines für den Durchzugsverkehr entbehrlich gewordenen Abschnittes der B 35 Retzer Straße im Bereich der Marktgemeinde Pulkau

Auf Grund des § 4 Abs. 2 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung des

Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird verordnet

Der Straßenteil der B 35 Retzer Straße von

km 48,26 (alt) bis km 49,066 (alt) wird, soweit er

durch die Umlegung auf den bereits fertiggestellten

und verkehrsübergebenen, mit Verordnung vom

7. September 1977, BGBl. Nr. 477, bestimmten

Abschnitt „Umfahrung Groß Reipersdorf" für den

Durchzugsverkehr entbehrlich wurde, als Bundesstraße

aufgelassen.

Im einzelnen ist der als Bundesstraße aufgelassene

Straßenabschnitt (braun ausgewiesen) aus den

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei der Marktgemeinde Pulkau aufliegenden

Planunterlagen im Maßstab 1 : 2880 zu

ersehen.

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