242_1981
AT
242. Kundmachung: Belgische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 242. Kundmachung: Belgische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen
Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes
1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der
Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht,
daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970
auf belgische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen
Anwendung findet, und zwar auf
1. den Kontrollstempel des Schatzamtes des
Ministeriums für Finanzen für Wertpapiere,
die vom Staat ausgegeben werden oder für
die der Staat die Garantie übernimmt,
2. das Münzzeichen des königlichen Münzamtes
(behelmter Kopf des Erzengels Michael),
3. amtliche Punzierungszeichen für Edelmetallwaren,
die im Markenregister des Österreichischen
Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.