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242_1981 AT

242. Kundmachung: Belgische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 242. Kundmachung: Belgische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes

1970, BGBl. Nr. 260, in der Fassung der

Markenschutzgesetz-Novelle 1977, BGBl. Nr. 350,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Auswärtige Angelegenheiten kundgemacht,

daß § 6 Abs. 1 des Markenschutzgesetzes 1970

auf belgische amtliche Prüfungs- und Gewährzeichen

Anwendung findet, und zwar auf

1. den Kontrollstempel des Schatzamtes des

Ministeriums für Finanzen für Wertpapiere,

die vom Staat ausgegeben werden oder für

die der Staat die Garantie übernimmt,

2. das Münzzeichen des königlichen Münzamtes

(behelmter Kopf des Erzengels Michael),

3. amtliche Punzierungszeichen für Edelmetallwaren,

die im Markenregister des Österreichischen

Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen.

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