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242_1980 AT

242. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 142 Obernberger Straße im Bereich der Gemeinden Kirchdorf am Inn, St. Georgen bei Obernberg am Inn, Mörschwang, Reichersberg und Antiesenhofen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 242. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 142 Obernberger Straße im Bereich der Gemeinden Kirchdorf am Inn, St. Georgen bei Obernberg am Inn, Mörschwang, Reichersberg und Antiesenhofen

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 142

Obernberger Straße wird im Bereich der Gemeinden

Kirchdorf am Inn, St. Georgen bei Obernberg

am Inn, Mörschwang, Reichersberg und

Antiesenhofen wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 17,00 (alt), das ist rund 1,2 km westlich

der Ortschaft Simetsham, führt sodann in gestreckter

Linienführung in nordöstlicher Richtung,

kreuzt die Weilbacher Landesstraße L 510

bei deren km 13,0, anschließend die Obernberger

Grenzbrückenstraße L 512 bei deren km 0,53 und

in der Folge die Mörschwanger Bezirksstraße

Nr. 1109 bei deren km 7,95, verläuft dann rund

450 m südöstlich des Stiftsmeierhofes Reichersberg,

kreuzt anschließend die Minaberger Bezirksstraße

Nr. 1108 bei deren km 1,5 und bindet

bei km 28,60 (alt), das ist rund 0,9 km nördlich

der Einbindung der Minaberger Bezirksstraße,

wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen

Landesregierung sowie bei den Gemeinden Kirchdorf

am Inn, St. Georgen bei Obernberg am Inn,

Mörschwang, Reichersberg und Antiesenhofen

aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab

1 : 2500) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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