242. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 142 Obernberger Straße im Bereich der Gemeinden Kirchdorf am Inn, St. Georgen bei Obernberg am Inn, Mörschwang, Reichersberg und Antiesenhofen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der
Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978
wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 142
Obernberger Straße wird im Bereich der Gemeinden
Kirchdorf am Inn, St. Georgen bei Obernberg
am Inn, Mörschwang, Reichersberg und
Antiesenhofen wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 17,00 (alt), das ist rund 1,2 km westlich
der Ortschaft Simetsham, führt sodann in gestreckter
Linienführung in nordöstlicher Richtung,
kreuzt die Weilbacher Landesstraße L 510
bei deren km 13,0, anschließend die Obernberger
Grenzbrückenstraße L 512 bei deren km 0,53 und
in der Folge die Mörschwanger Bezirksstraße
Nr. 1109 bei deren km 7,95, verläuft dann rund
450 m südöstlich des Stiftsmeierhofes Reichersberg,
kreuzt anschließend die Minaberger Bezirksstraße
Nr. 1108 bei deren km 1,5 und bindet
bei km 28,60 (alt), das ist rund 0,9 km nördlich
der Einbindung der Minaberger Bezirksstraße,
wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Oberösterreichischen
Landesregierung sowie bei den Gemeinden Kirchdorf
am Inn, St. Georgen bei Obernberg am Inn,
Mörschwang, Reichersberg und Antiesenhofen
aufliegenden Planunterlagen (Katastermaßstab
1 : 2500) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.