242_1978
AT
242. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 30 Thayatal Straße im Bereich der Gemeinde Kautzen
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 242. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 30 Thayatal Straße im Bereich der Gemeinde Kautzen
1978_242_0 242. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes und Auflassung von entbehrlich gewordenen Straßenteilen der B 30 Thayatal Straße im Bereich der Gemeinde Kautzen
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Auf Grund des § 4 Abs. 1 und 2 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975
wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 30 Thayatal Straße
wird im Bereich der Gemeinde Kautzen wie folgt
bestimmt
Die B 30 Thayatal Straße wird im Bereich
zwischen km 37,854 (alt) und km 38,216 (alt)
auf die bereits fertiggestellte und verkehrsübergebene
Straßentrasse umgelegt.
Die durch diese Umlegung für den Durchzugsverkehr
entbehrlich gewordenen Straßenteile
werden als Bundesstraße aufgelassen.