242. Vereinbarung zwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumforschungsorganisation und der Europäischen Weltraumforschungsorganisation über die Durchführung eines Spacelab-Programms samt Anlagen A und B
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 19 Abs. 2 verfassungsändernd
ist, samt Anlage A, deren Punkt 4, und Anlage B, deren Punkt 5 verfassungsändernd sind, wird
genehmigt.
VEREINBARUNG
ZWISCHEN BESTIMMTEN
MITGLIEDSTAATEN DER
EUROPÄISCHEN WELTRAUMFORSCHUNGS-
ORGANISATION UND
DER EUROPÄISCHEN
WELTRAUMFORSCHUNGS-
ORGANISATION ÜBER
DIE DURCHFÜHRUNG
EINES SPACELABPROGRAMMS
PRÄAMBEL
Die diese Vereinbarung unterzeichnenden
Regierungen (im
folgenden „die Teilnehmer" genannt),
die gleichzeitig Regierungen
von Vertragsstaaten des
am 14. Juni 1972 zur Unterzeichnung
aufgelegten Übereinkommens
zur Gründung einer
Europäischen Weltraumforschungsorganisation
(im folgenden
„das Übereinkommen" genannt)
sind,
und
die Europäische Weltraumforschungsorganisation
(im folgenden
„die Organisation" genannt),
ANGESICHTS des Angebots
der Behörden der Vereinigten
Staaten an Europa, sich am
Apollo-Nachfolgeprogramm zu
beteiligen, indem es ein oder
mehrere Forschungs- und Anwendungsmodule
entwickelt und
das Raumtransporter/Orbitalsystem
benutzt,
EINGEDENK der Entschließung
Nr. 3 der Europäischen
Weltraumkonferenz vom 24. Juli
1970 über die Beteiligung am
Apollo-Nachfolgeprogramm sowie
der von der Europäischen
Weltraumkonferenz am 20. Dezember
1972 auf ihrer Tagung
in Brüssel erzielten Vereinbarung
über die Durchführung des
Spacelab-Programms, von der
die Behörden der Vereinigten
Staaten in Kenntnis gesetzt worden
sind und derzufolge dieses
Programm zunächst von der
Organisation durchgeführt und
später von der zukünftigen Europäischen
Weltraumbehörde
fortgesetzt werden soll,
IM HINBLICK AUF den
Nutzen, den ein aktiver Beitrag
Europas zur Verwirklichung
des zur Zeit bedeutendsten
Weltraumprogramms für die
internationale Zusammenarbeit
darstellt, und den Nutzen, der
Europa aus der sich durch die
Teilnahme an diesem Programm
ergebenden Weiterentwicklung
seiner Weltraumtechnologie erwachsen
wird,
UNTER HINWEIS AUF die
bereits vom Rat der Organisation
auf der 50. Tagung gegebene
Ermächtigung (ESRO/C/
MIN/50), aufgrund deren der
Generaldirektor die Projektdefinitionsphase
des Spacelab-Programms
eingeleitet hat,
ANGESICHTS des Entwurfs
eines Verständigungsmemorandums
(ESRO/C(73)2, rev. 1, Anlage
III) zwischen der Organisation
und der „National Aeronautics
and Space Administra-
tion" (NASA) der Regierung
der Vereinigten Staaten (im folgenden
„das Verständigungsmemorandum"
genannt),
EINGEDENK der vom Rat
der Organisation auf der 53. Tagung
angenommenen Entschließung
über die Zustimmung zur
Durchführung des Spacelab-Programms
im Rahmen der Organisation
(ESRO/C/LIII/Res. 1
(Final)),
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
ARTIKEL 1
1. Die Teilnehmer nehmen nach
Maßgabe dieser Vereinbarung
und vor allem ihres Artikels 5
in enger Zusammenarbeit mit
den Vereinigten Staaten ein
Programm in Angriff, dessen
Ziel die Definition, der Entwurf,
die Entwicklung und
der Bau des Spacelab als technisch
integrierter Teil des
Raumtransporter / Orbitalsystems
der Vereinigten Staaten
und Beitrag Europas zum
Apollo - Nachfolgeprogramm
ist, bei dem es verwendet werden
soll.
2. Die Ziele und Bestandteile des
Spacelab-Programms sind in
Anlage A dieser Vereinbarung
beschrieben,
ARTIKEL 2
Das in Artikel 1 genannte Programm
wird in zwei Phasen
unterteilt, und zwar in eine Definitionsphase,
die schon begonnen
worden ist, und eine Entwurfs-,
Entwicklungs- und Bauphase.
1. Ziel der Definitionsphase (Unterphasen
B1—B3) des Spacelab
ist, nach den Erfordernissen
der Benutzer die Konfiguration
des Spacelab festzulegen
und die entsprechenden
Untersysteme zu definieren.
Anhand der bei Abschluß der
Unterphase B2 ermittelten
Ergebnisse werden ein technischer
Vorschlag und ein Ent-
wicklungsplan sowie eine detaillierte
Kostenanalyse und
eine Kostenschätzung für
die Entwurfs-, Entwicklungs- und
Bauphase ausgearbeitet.
2. Die Unterlagen für die in Absatz
1 erwähnte detaillierte
Kostenanalyse müssen den
Teilnehmern am 1. August
1973 zur Verfügung stehen
und werden auch den anderen
Mitgliedstaaten der Organisation
zugesandt.
3. Die Entscheidung über den
Übergang zur Entwurfs-,
Entwicklungs- und Bauphase
wird gemäß Artikel 5 getroffen.
ARTIKEL 3
1. Die Organisation führt das
Spacelab-Programm gemäß
Artikel VIII des Übereinkommens
nach dem Zeitplan
und den Bestimmungen in
Anlage A dieser Vereinbarung
durch.
2. Sofern diese Vereinbarung
nichts anderes bestimmt, führt
die Organisation das Programm
nach den in der Organisation
geltenden Vorschriften
und Verfahrensregeln
durch.
3. Für die in Artikel 1 erwähnte
Zusammenarbeit mit der
NASA und zur Sicherstellung
einer reibungslosen Integration
des Spaceleab mit den
übrigen Teilen des Raumtransporter
/ Orbitalsystems
und vor allem mit der Entwicklung
des Raumtransporters,
baut die Organisation
auf der Grundlage des
Verständigungsmemorandums
eine Personalstruktur für die
Zusammenarbeit und Koordinierung
mit der NASA auf.
Die europäischen wissenschaftlichen
und technischen Benutzer
werden zu den Arbeiten
der Organisation und der
NASA hinzugezogen.
ARTIKEL 4
1. Ein aus Vertretern der Teilnehmer
bestehendes Programmdirektorium
ist für das
Programm verantwortlich
und faßt alle dieses Programm
betreffenden Beschlüsse
nach Maßgabe dieser Vereinbarung.
2. In Fragen, die mehr als ein
Programm der Organisation
betreffen, berät das Programmdirektorium
den Rat
der Organisation, an den es
diesbezüglich alle erforderlichen
Empfehlungen richtet.
3. Das Programmdirektorium
hat insbesondere die Aufgabe,
(a) dem Generaldirektor der
Organisation alle erforderlichen
Weisungen für die
Durchführung des Programms
zu erteilen, insbesondere
hinsichtlich der
Nahtstellen des Programms
mit den anderen
Teilen des Raumtransporter/
Orbitalsystems der
Vereinigten Staaten,
(b) dafür zu sorgen, daß von
der Organisation enge
Verbindungen zu den
künftigen europäischen
Benutzern des Spacelab-
Systems hergestellt werden,
(c) hinsichtlich der Rechte und
Pflichten der Teilnehmer
für die Anwendung des
Verständigungsmemorandums
und aller anderen
einschlägigen Rechtsdokumente
Sorge zu tragen,
(d) nach Möglichkeit mindestens
drei Jahre vor Abschluß
der Entwicklung
des Spacelab die Verfahrensregeln
zur Verwirklichung
der in Artikel 10
dieser Vereinbarung genannten
Grundsätze zu
untersuchen.
4. Das Programmdirektorium
kann beratende Organe einsetzen,
soweit ihm dies zur
ordnungsgemäßen Durchführung
des Programms erforderlich
erscheint.
5. Sofern diese Vereinbarung
nichts anderes bestimmt, faßt
das Programmdirektorium
seine Beschlüsse nach Maßgabe
der Geschäftsordnung des Rates
der Organisation, die entsprechend
Anwendung findet.
ARTIKEL 5
1. Das Finanzvolumen des Programms
wird im Zeitpunkt,
in dem diese Vereinbarung
zur Unterzeichnung aufgelegt
wird, anhand der in Anlage B
zu dieser Vereinbarung beschriebenen
Kostenbestandteile
auf 308 Millionen Rechnungseinheiten
(Preisbasis
Mitte 1973) geschätzt. Dieser
Betrag wird am Ende der
Unterphase B2 der Definitionsphase
überprüft werden.
Die Teilnehmer kommen
überein, daß sie, falls bei dieser
Überprüfung die finanziellen
Gesamtannahmen bestätigt
werden, das Programm
fortsetzen und die Unterphase
B3 der Definitionsphase
sowie die Entwurfs-,
Entwicklungs- und Bauphase
in Angriff nehmen werden.
Sollte sich herausstellen, daß
die Schätzkosten erheblich
überschritten werden, können
die Teilnehmer, die dies wünschen,
vom Programm zurücktreten;
diejenigen Teilnehmer,
die dagegen das Programm
fortzusetzen wünschen,
konsultieren einander
und legen die Bedingungen
für die Weiterführung des
Programms fest.
2. Die Teilnehmer setzen für die
Ende 1973 abzuschließenden
Studien der Definitionsphase
einen Finanzplafond von 10
Millionen Rechnungseinheiten
fest. Die Teilnehmer
kommen überein, zur Finanzierung
dieser Studien Beiträge
nach dem in Anlage B
zu dieser Vereinbarung enthaltenen
Schlüssel zu leisten,
jedoch nur bis zur Höhe der
für die Durchführung der
Ende Juli 1973 auslaufenden
Unterphasen B1 und B2 erforderlichen
Beträge. Bei der
in Absatz 1 genannten Überprüfung
werden die Teilnehmer
entscheiden, ob der innerhalb
des Finanzplafonds
auf die Unterphase B3 entfallende
Betrag freigegeben wird.
3. Bei der Festsetzung des Gesamtplafonds
dieses Programms
nach Absatz 1 legen
die Teilnehmer einstimmig
die Höhe ihrer Beiträge fest.
4. Die entsprechenden Jahreshaushaltspläne
werden vom
Programmdirektorium im
Rahmen des jeweiligen Finanzplafonds
mit Zweidrittelmehrheit
verabschiedet.
ARTIKEL 6
1. Die Teilnehmer kommen
überein, für die Berichtigung
des in Artikel 5 Absatz 3 genannten
Gesamtplafonds des
Programms bei Änderungen
des Preisniveaus das zu diesem
Zeitpunkt in der Organisation
geltende Verfahren anzuwenden.
2. Muß der Gesamtplafond aus
anderen Gründen als Änderungen
des Preisniveaus berichtigt
werden, so gilt folgendes
(a) Beträgt die Kostenüberschreitung
insgesamt nicht
mehr als 20% des Gesamtplafonds
des Programms,
so darf kein Teilnehmer
vom Programm zurücktreten;
in diesem Falle
beschließt das Programmdirektorium
die Mehrausgaben
mit Zweidrittelmehrheit.
(b) Beträgt die Kostenüberschreitung
insgesamt mehr
als 20% des Gesamtplafonds,
so können die Teilnehmer,
die dies wünschen,
vorbehaltlich des
Artikels 17 vom Programm
zurücktreten. Diejenigen
Teilnehmer, die
das Programm fortzusetzen
wünschen, konsultieren
einander und legen
die Bedingungen für die
Weiterführung des Programms
fest. Sie berichten
darüber dem Rat der
Organisation, der alle erforderlichen
Maßnahmen
beschließt.
ARTIKEL 7
Rechte des geistigen Eigentums,
die sich aus der
Durchführung des Programms
ergeben, sowie der Zugang zu
den dabei gewonnenen technischen
Informationen und deren
Verwendung bleiben den Teilnehmern
vorbehalten, soweit
dies mit den einschlägigen Bestimmungen
des Verständigungsmemorandums
vereinbar ist; die
Organisation hat jedoch das
Recht, sie unentgeltlich für ihre
gesamte Tätigkeit zu nutzen.
ARTIKEL 8
1. Die Teilnehmer ermächtigen
die Organisation, die für die
Durchführung des Programms
erforderlichen Verträge gemäß
den Vorschriften und Verfahrensregeln
der Organisation
abzuschließen. Soweit wie
möglich ist jedoch bei der
Vergabe von Verträgen und
Unterverträgen für die
Durchführung des Programms
an erster Stelle der Durchführung
der Arbeiten im Hoheitsgebiet
der Teilnehmer
und an zweiter Stelle ihrer
Durchführung im Hoheitsgebiet
der anderen Mitgliedstaaten
der Organisation Vorrang
zu geben, wobei die Beschlüsse
des Rates in bezug auf Vergabepolitik
und Arbeitsverteilung
zu berücksichtigen sind.
2. Infolgedessen muß die geographische
Verteilung der
Verträge für das Spacelab-
Programm unter den Teilnehmern
den Beitragsanteilen der
Teilnehmer entsprechen. Da
der Anteil der Arbeiten, die
entweder im Rahmen direkter
Verträge der Organisation
oder im Rahmen vom industriellen
Hauptauftragnehmer
vergebener Unterverträge im
Hoheitsgebiet von Nichtmitgliedstaaten
durchgeführt
werden müssen, bei diesem
Programm wahrscheinlich ungewöhnlich
hoch sein wird,
hat die Organisation den Umfang
dieser Verträge und
Unterverträge zu verfolgen
und sicherzustellen, daß diese
bei der Aufstellung von Statistiken
über die geographische
Verteilung der Verträge
unter den Teilnehmern nicht
berücksichtigt werden.
ARTIKEL 9
1. Die Organisation, die im Namen
der Teilnehmer handelt,
ist Eigentümer der im Rahmen
des Programms entwickelten
Teile des Spacelab sowie
der zu seiner Durchführung
erworbenen Anlagen
und Einrichtungen.
2. Die Bedingungen, unter denen
die in Durchführung dieser
Vereinbarung entwickelten
und in Anlage A beschriebenen
Teile des Spacelab der
NASA zur Verfügung gestellt
werden, werden in dem
Verständigungsmemorandum
zwischen der Organisation
und NASA sowie gegebenenfalls
in dem in Artikel 10 genannten
zwischenstaatlichen
Übereinkommen zwischen
den Teilnehmern und der Regierung
der Vereinigten Staaten
geregelt
Über die Übertragung des
Eigentums an erworbenen
Anlagen und Einrichtungen
beschließt das Programmdirektorium
im Einvernehmen
mit dem Rat der Organisation.
ARTIKEL 10
Die Teilnehmer beabsichtigen,
in Konsultation mit dem Rat
der Organisation in einem Über-
einkommen mit der Regierung
der Vereinigten Staaten die
Grundsätze für die Benutzung
des Spacelab und der übrigen
Teile des Raumtransporter/Orbitalsystems,
insbesondere des
Raumtransporters, den Zugang
zur Technologie der Vereinigten
Staaten sowie alle übrigen in
diesem Übereinkommen zu berücksichtigenden
Fragen zu
regeln.
ARTIKEL 11
1. Die Teilnehmer stellen die
Organisation von jeglicher
Haftung frei, die sich ergeben
kann, wenn sie infolge der
Durchführung des Programms
als internationale Organisation
haftbar gemacht wird.
2. Alle von der Organisation im
Rahmen des Programms empfangenen
Entschädigungsbeträge
werden in den in Artikel
5 Absatz 4 genannten
Jahreshaushaltsplänen des
Programms als Einnahmen
verbucht.
ARTIKEL 12
Die Teilnehmer haben die
Bestimmungen des vorgesehenen
Verständigungsmemorandums
mit der NASA sowie ihre
sich daraus ergebenden Rechte
und Pflichten zur Kenntnis genommen
und erklären sich damit
einverstanden, daß der
Rat der Organisation den Generaldirektor
ermächtigt, das
Verständigungsmemorandum in
der vom Programmdirektorium
und vom Rat gebilligten Fassung
zu unterzeichnen. Tritt
dieses Verständigungsmemorandum
nicht in Kraft oder werden
wesentliche Änderungen daran
vorgenommen, werden die Teilnehmer
wegen der dann zu treffenden
Maßnahmen einander
konsultieren.
ARTIKEL 13
1. Jede Streitigkeit zwischen
zwei oder mehreren Teilnehmern
oder zwischen einem
oder mehreren Teilnehmern
und der Organisation über die
Auslegung oder Anwendung
dieser Vereinbarung, die nicht
gütlich beigelegt werden kann,
wird auf Antrag einer der
Streitparteien einem einzigen
Schiedsrichter vorgetragen,
der vom Präsidenten des Internationalen
Gerichtshofes
ernannt wird. Der Schiedsrichter
darf weder Angehöriger
eines an der Streitigkeit
beteiligten Staates sein noch
in diesem Staat seinen ständigen
Wohnsitz haben.
2. Die an der Streitigkeit nicht
beteiligten Parteien dieser
Vereinbarung können dem
Verfahren beitreten; die Entscheidung
des Schiedsrichters
ist für alle Teilnehmer und
die Organisation bindend,
gleichgültig ob sie dem Verfahren
beigetreten sind oder
nicht.
ARTIKEL 14
1. Diese Vereinbarung liegt vom
1. März 1973 bis 10. August
1973 zur Unterzeichnung
durch die Mitgliedstaaten der
Organisation auf. Wenn diese
Vereinbarung zu diesem Datum
gemäß Absatz 3 in Kraft
getreten ist, wird die Unterzeichnungsperiode
bis zum
23. September 1973 verlängert.
2. Die Staaten werden Vertragsparteien
dieser Vereinbarung,
— indem sie sie entweder
ohne Vorbehalt der Ratifizierung
oder Genehmigung
unterzeichnen oder
— indem sie eine Ratifikations-
oder Genehmigungsurkunde
bei der Regierung
der Französischen
Republik hinterlegen, falls
die Vereinbarung mit
einem Ratifizierungs- oder
Genehmigungsvorbehalt
unterzeichnet wurde.
3. Diese Vereinbarung tritt in
Kraft, sobald sie von der Organisation
unterzeichnet worden
ist und sobald Staaten, die
nach dem Schlüssel in Anlage
B zwei Drittel der für
die Unterphase B2 zu zahlenden
Beitragssumme aufbringen,
gemäß Absatz 2 Vertragsparteien
dieser Vereinbarung
geworden sind.
4. Die Hinterlegung einer Erklärung
bei der Verwahrregierung,
in der die Absicht bekundet
wird, die Vereinbarung
vorläufig anzuwenden
und eine möglichst baldige
Ratifizierung oder Genehmigung
anzustreben, gilt im
Sinne von Absatz 3 als Hinterlegung
einer Ratifikations- bzw.
Genehmigungsurkunde.
5. Regierungen von Mitgliedstaaten
der Organisation, die
die Vereinbarung nicht bis
zum 10. August 1973 unterzeichnen,
können der Vereinbarung
auch nach diesem
Zeitpunkt beitreten, sofern
die übrigen Vertragsregierungen
der Vereinbarung damit
einverstanden sind. In diesem
Fall müssen die betreffenden
Regierungen eine Beitrittsurkunde
bei der Regierung der
Französischen Republik hinterlegen;
sie können auch
nach Maßgabe von Absatz 4
verfahren, um Vertragspartei
dieser Vereinbarung zu werden.
6. Sofern das Programmdirektorium
nicht einstimmig etwas
anderes beschließt, zahlen Regierungen,
die dieser Vereinbarung
gemäß Absatz 5 beitreten;
den gleichen Beitrag,
als wenn sie bei Inkrafttreten
der Vereinbarung Vertragspartei
gewesen wären; ihre
Beiträge, die auch einen Beitrag
zu den Ausgaben für die
Definitionsphase enthalten
müssen, werden den übrigen
Teilnehmern im Verhältnis
ihrer Beiträge zum Programmhaushalt
gutgeschrieben.
ARTIKEL 15
Regierungen von Nichtmitgliedstaaten
der Organisation
können beim Rat der Organisation
den Beitritt zum Programm
beantragen; die Entscheidung
des Rates über solche
Anträge wird einstimmig und
im Einvernehmen mit dem Programmdirektorium
gefällt, das
die Beitrittsmodalitäten einstimmig
festlegt.
ARTIKEL 16
Die Organisation notifiziert
den Teilnehmern nach Konsultierung
des Programmdirektoriums
den Abschluß des Programms
gemäß dieser Vereinbarung, die
nach Eingang dieser Notifizierung
außer Kraft tritt.
ARTIKEL 17
1. Wünscht ein Teilnehmer gemäß
Artikel 6 Absatz 2 vom
Programm zurückzutreten, so
notifiziert er der Organisation
seinen Rücktritt. Der
Rücktritt wird vorbehaltlich
folgender Bestimmungen am
Tage der Notifizierung wirksam
(a) Der zurücktretende Teilnehmer
ist gehalten, seine
Beiträge zum laufenden
oder vorhergegangenen
Jahreshaushaltsplänen wie
vereinbart zu entrichten.
(b) Der zurücktretende Teilnehmer
ist gehalten, seinen
Ausgabemittelanteil
an den im Haushaltsplan
des laufenden oder vorhergegangener
Rechnungsjahre
bewilligten und in
Anspruch genommenen
Verpflichtungsermächtigungen
für die Entwurfs-,
Entwicklungs- und Bauphase
zu zahlen.
(c) Der zurücktretende Teilnehmer
bleibt solange Mitglied
des Programmdirektoriums,
bis er seine in den
Absätzen (a) und (b) genannten
Verpflichtungen
erfüllt hat. Er hat nur bei
den Fragen ein Stimmrecht,
die in direktem Zusammenhang
mit diesen Verpflichtungen
stehen.
2. Der zurücktretende Teilnehmer
behält die Rechte, die bis
zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens
seines Rücktritts erworben
werden. Was die
nach seinem Rücktritt beschlossenen
Maßnahmen und
Entwicklungen betrifft, so ergeben
sich für ihn aus dem
Teil des Programms, zu dem
er keine Beiträge mehr leistet,
keinerlei Rechte und Pflichten
mehr, falls und insoweit
nichts anderes zwischen ihm
und den übrigen Teilnehmern
vereinbart wird. Artikel XVII
des Übereinkommens der Organisation
findet sinngemäß
Anwendung.
3. Wünscht ein Nichtmitgliedstaat
der Organisation, der
dem Programm gemäß Artikel
15 beigetreten ist, von
diesem zurückzutreten, so findet
dieser Artikel sinngemäß
Anwendung.
ARTIKEL 18
Die Anlagen A und B sind
Bestandteil dieser Vereinbarung.
ARTIKEL 19
1. Unbeschadet der einschlägigen
Bestimmungen des Verständigungsmemorandums
kann
diese Vereinbarung auf Antrag
eines Teilnehmers oder
der Organisation geändert
werden. Änderungen treten
in Kraft, sobald alle Parteien
der Verwahrregierung ihre
Zustimmung notifiziert haben.
2. Unbeschadet der einschlägigen
Bestimmungen des Verständigungsmemorandums
können
die Anlagen dieser Vereinbarung
vom Programmdirektorium
nach den in diesen Anlagen
enthaltenen Änderungs-
bestimmungen geändert werden.
ARTIKEL 20
Die Regierung der Französischen
Republik registriert diese
Vereinbarung, sobald sie in
Kraft getreten ist, nach Artikel
102 der Charta der Vereinten
Nationen bei deren Sekretariat.
ARTIKEL 21
Die Regierung der Französischen
Republik verwahrt diese
Vereinbarung und notifiziert
den Teilnehmern und der Organisation
den Zeitpunkt ihres
Inkrafttretens und ihrer Änderungen
sowie die Hinterlegung
der Ratifikations-, Genehmigungs-,
Beitrittsurkunden und
der Absichtserklärungen über
die vorläufige Anwendung.
ZU URKUND DESSEN haben
die unterzeichneten, hierzu
gehörig befugten Vertreter diese
Vereinbarung unterschrieben.
Geschehen zu Neuilly-sur-
Seine am fünfzehnten Februar
neunzehnhundertdreiundsiebzig
in deutscher, englischer und
französischer Sprache, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist, in einer Urschrift,
die im Archiv der Regierung der
Französischen Republik hinterlegt
wird; diese übermittelt
allen Teilnehmern und der Organisation
beglaubigte Abschriften.
ANLAGE A
ZU DER VEREINBARUNG
ZWISCHEN BESTIMMTEN
MITGLIEDSTAATEN DER
EUROPÄISCHEN WELTRAUMFORSCHUNGS-
ORGANISATION UND
DER EUROPÄISCHEN
WELTRAUMFORSCHUNGS-
ORGANISATION ÜBER
DIE DURCHFÜHRUNG
EINES SPACELABPROGRAMMS
1. Ziele des Spacelab-Programms
Das Spacelab-Programm
umfaßt die Definition, den
Entwurf, die Entwicklung
und den Bau bemannbarer
druckregulierter Labormodule
und nicht druckregulierter Instrumentenplattformen
(Paletten)
für die Durchführung
von Forschungs- und Anwendungsaufgaben
im Rahmen
der Einsätze des Raumtransporters.
Der Labormodul und
die Palette werden entweder
getrennt oder zusammen im
Nutzlastschacht des Raumtransporters
auf die Erdumlaufbahn
und zurück befördert;
sie sind während des
gesamten Einsatzes mit dem
Orbiter des Raumtransporters
verbunden und werden von
diesem aus versorgt. Der Labormodul
ist gekennzeichnet
durch eine druckregulierte
Umgebung, in der sich das
Tragen eines Raumanzugs erübrigt,
große Anpassungsfähigkeit
im Hinblick auf die Unterbringung
von Labor-
und Beobachtungsgerät bei
minimalen Kosten für die
Benutzer, raschen Zugang für
die Benutzer und minimale
Behinderung der Bodenwartung
des Orbiters. Die Palette,
die Teleskope, Antennen
und andere Instrumente und
Geräte trägt, die dem Weltraum
direkt ausgesetzt werden
müssen, ist normalerweise
mit dem Labormodul verbunden,
wobei ihre Experimente
vom Labormodul aus ferngesteuert
werden; sie kann aber
auch direkt mit dem Orbiter
verbunden und von der Kabine
des Orbiters aus bedient
werden. Eine nähere Beschreibung
des Konzepts wird in
dem zusammen mit der
NASA ausgearbeiteten Vorprojektplan
enthalten sein.
2. Beschreibung des Programms
2.1 Definitionsphase
(Phase B)
Unterphase B 1
— Fortsetzung der Untersuchung
des ausgewählten
Konzepts,
— Ermittlung der kostenmäßig
kritischen Untersysteme,
— etwaige Anpassung der
Industriestrukturen.
Unterphase B2
Ausarbeitung eines technischen
Vorschlags, der
zur Wahl eines Systems
und zur Erstellung eines
entsprechenden Entwicklungsplans
mit einer detaillierten
Kostenanalyse
führt, sowie einer von der
Organisation zu erstellenden
Kostenschätzung für
die Entwurfs-, Entwicklungs-
und Bauphase.
Unterphase B3
Ausgehend von dem am
Ende der Unterphase B2
gewählten System werden
folgende Arbeiten durchgeführt
— Vorprojektstudie über
die entsprechenden
Untersysteme,
— Analyse der Operationen,
— Ausarbeitung eines festen
Vorschlags für die
Entwurfs-, Entwicklungs-
und Bauphase.
Diese Unterphase endet
mit der Wahl des Hauptauftragnehmers
für die
nachfolgende Phase.
2.2 Entwurfs-, Entwicklungs- und
Bauphase
— Ausarbeitung der Detailspezifikationen
und
der Fertigungspläne für
die einzelnen Teile des
Spacelab.
— Entwicklung der Teile
des Spacelab.
— Erprobung, Montage
und Checkout des
kompletten Spacelab.
Zur Auslieferung an die
NASA sind vorgesehen
eine Flugeinheit des Spacelab,
ein Funktionsmodell
des Spacelab, zwei Satz
Bodenbediengerät für das
Spacelab sowie gegebenenfalls
die erforderlichen Ersatzteile
und die entsprechende
Dokumentation.
3. Zeitplan
Zurzeit ist folgender Zeitplan
vorgesehen
— Definitionsphase (Phase B)
Unterphase B1
Mitte November 1972—
Ende Januar 1973
Unterphase B2
Anfang Februar 1973—
Ende Juli 1973
Unterphase B3
Anfang August 1973—
Ende 1973
— Entwurfs-, Entwicklungs- und
Bauphase.
Der erste Flug des Spacelab
ist für 1979 geplant.
4. Revisionsklausel
Diese Anlage kann auf einstimmigen
Beschluß des Programmdirektoriums
revidiert
werden.
ANLAGE B
ZU DER VEREINBARUNG
ZWISCHEN BESTIMMTEN
MITGLIEDSTAATEN DER
EUROPÄISCHEN WELTRAUMFORSCHUNGS-
ORGANISATION UND
DER EUROPÄISCHEN
WELTRAUMFORSCHUNGS-ORGANISATION
ÜBER
DIE DURCHFÜHRUNG
EINES SPACELABPROGRAMMS
1. Kosten des Programms
Das gesamte Finanzvolumen
wird auf 308 Millionen
Rechnungseinheiten (Mio RE)
geschätzt (Preisbasis Mitte
1973) und setzt sich folgendermaßen
zusammen
— Definitionsphase: Der Finanzplafond
für diese
Phase ist auf 10 Mio RE
festgesetzt und gliedert
sich wie folgt
Unterphase B2
7 Mio RE
Unterphase B3
3 Mio RE
— Entwurfs-, Entwicklungs- und
Bauphase: der Finanzplafond
wird gemäß
Artikel 5 Absatz 1 der
Vereinbarung festgesetzt
werden. Die Kosten des
Hauptentwicklungsvertrages
werden auf 175 Mio
RE geschätzt.
— Interne Ausgaben (schätzungsweise
30 Mio RE)
und einem Anteil an den
gemeinsamen Kosten und
den Unterstützungskosten
(schätzungsweise 33 Mio
RE),
— einer auf 15 Mio RE festgesetzten
Mehrkostenreserve
einschließlich Weltraumtechnologie
und
einem geschätzten Ansatz
in Höhe von 45 Mio RE für
Änderungen, die sich aus
dem Raumtransporterprogramm
ergeben und durch
den Hauptentwicklungsvertrag
nicht gedeckt sind.
2. Beitragsschlüssel
(a) Jeder Teilnehmer leistet
vorbehaltlich Artikel 5
Absatz 2 dieser Vereinbarung
nach dem folgenden
für 1973 geltenden Schlüssel
einen Beitrag zur Finanzierung
der Aufwendungen
für die Durchführung
der Unterphase B2
der Definitionsphase gemäß
dieser Vereinbarung
durch die Organisation.
(b) Der Beitragsschlüssel für
die Durchführung der Unterphase
B3 und der Entwurfs-,
Entwicklungs- und
Bauphase wird von den
Vertragsstaaten dieser
Vereinbarung bei Abschluß
der Unterphase B2
festgesetzt (siehe Artikel 5
dieser Vereinbarung).
3. Berichte der Organisation
über die finanzielle und vertragliche
Situation
Der Generaldirektor der
Organisation erteilt nach
Maßgabe der einschlägigen
Bestimmungen der Finanzordnung
der Organisation
und der vom Rat der Organisation
erlassenen Vorschriften
über die ihm regelmäßig
vorzulegenden Berichte (Dokument
ESRO/C/306 Add. 2,
Rev. 1) die erforderlichen
Weisungen für die Vorlage
von Berichten über den Stand
und die geographische Verteilung
der Arbeiten, die Beitragsabrufe,
die angefallenen
Kosten und die neuesten
Schätzungen der Gesamtkosten
des Programms.
4. Finanzvorschriften
Die bei der Durchführung
des Programms durch die Organisation
gemäß dieser Vereinbarung
entstehenden direkten
Kosten werden in einem
Programmhaushalt verbucht,
der von der Organisation
nach den einschlägigen Bestimmungen
ihrer Finanzordnung
aufgestellt und verwaltet
wird. Der Anteil des
Programms an den gemeinsamen
Kosten und den Unterstützungskosten
der Organisation
wird nach den von
der Organisation festgelegten
einschlägigen Grundsätzen
und Verfahren ermittelt und
verbucht.
5. Revisionsklausel
Die Abschnitte 1 und 2 dieser
Anlage können auf einstimmigen
Beschluß des Programmdirektoriums
revidiert
werden. Die Abschnitte 3
und 4 dieser Anlage können
aufgrund eines mit Zweidrittelmehrheit
gefaßten Beschlusses
des Programmdirektoriums
revidiert werden.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde
wurde am 21. Oktober 1975 hinterlegt; die Vereinbarung ist völkerrechtlich für Österreich
am selben Tag in Kraft getreten.