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242_1976 AT

242. Vereinbarung zwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumforschungsorganisation und der Europäischen Weltraumforschungsorganisation über die Durchführung eines Spacelab-Programms samt Anlagen A und B

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 242. Vereinbarung zwischen bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Weltraumforschungsorganisation und der Europäischen Weltraumforschungsorganisation über die Durchführung eines Spacelab-Programms samt Anlagen A und B

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages, dessen Art. 19 Abs. 2 verfassungsändernd

ist, samt Anlage A, deren Punkt 4, und Anlage B, deren Punkt 5 verfassungsändernd sind, wird

genehmigt.

VEREINBARUNG

ZWISCHEN BESTIMMTEN

MITGLIEDSTAATEN DER

EUROPÄISCHEN WELTRAUMFORSCHUNGS-

ORGANISATION UND

DER EUROPÄISCHEN

WELTRAUMFORSCHUNGS-

ORGANISATION ÜBER

DIE DURCHFÜHRUNG

EINES SPACELABPROGRAMMS

PRÄAMBEL

Die diese Vereinbarung unterzeichnenden

Regierungen (im

folgenden „die Teilnehmer" genannt),

die gleichzeitig Regierungen

von Vertragsstaaten des

am 14. Juni 1972 zur Unterzeichnung

aufgelegten Übereinkommens

zur Gründung einer

Europäischen Weltraumforschungsorganisation

(im folgenden

„das Übereinkommen" genannt)

sind,

und

die Europäische Weltraumforschungsorganisation

(im folgenden

„die Organisation" genannt),

ANGESICHTS des Angebots

der Behörden der Vereinigten

Staaten an Europa, sich am

Apollo-Nachfolgeprogramm zu

beteiligen, indem es ein oder

mehrere Forschungs- und Anwendungsmodule

entwickelt und

das Raumtransporter/Orbitalsystem

benutzt,

EINGEDENK der Entschließung

Nr. 3 der Europäischen

Weltraumkonferenz vom 24. Juli

1970 über die Beteiligung am

Apollo-Nachfolgeprogramm sowie

der von der Europäischen

Weltraumkonferenz am 20. Dezember

1972 auf ihrer Tagung

in Brüssel erzielten Vereinbarung

über die Durchführung des

Spacelab-Programms, von der

die Behörden der Vereinigten

Staaten in Kenntnis gesetzt worden

sind und derzufolge dieses

Programm zunächst von der

Organisation durchgeführt und

später von der zukünftigen Europäischen

Weltraumbehörde

fortgesetzt werden soll,

IM HINBLICK AUF den

Nutzen, den ein aktiver Beitrag

Europas zur Verwirklichung

des zur Zeit bedeutendsten

Weltraumprogramms für die

internationale Zusammenarbeit

darstellt, und den Nutzen, der

Europa aus der sich durch die

Teilnahme an diesem Programm

ergebenden Weiterentwicklung

seiner Weltraumtechnologie erwachsen

wird,

UNTER HINWEIS AUF die

bereits vom Rat der Organisation

auf der 50. Tagung gegebene

Ermächtigung (ESRO/C/

MIN/50), aufgrund deren der

Generaldirektor die Projektdefinitionsphase

des Spacelab-Programms

eingeleitet hat,

ANGESICHTS des Entwurfs

eines Verständigungsmemorandums

(ESRO/C(73)2, rev. 1, Anlage

III) zwischen der Organisation

und der „National Aeronautics

and Space Administra-

tion" (NASA) der Regierung

der Vereinigten Staaten (im folgenden

„das Verständigungsmemorandum"

genannt),

EINGEDENK der vom Rat

der Organisation auf der 53. Tagung

angenommenen Entschließung

über die Zustimmung zur

Durchführung des Spacelab-Programms

im Rahmen der Organisation

(ESRO/C/LIII/Res. 1

(Final)),

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

ARTIKEL 1

1. Die Teilnehmer nehmen nach

Maßgabe dieser Vereinbarung

und vor allem ihres Artikels 5

in enger Zusammenarbeit mit

den Vereinigten Staaten ein

Programm in Angriff, dessen

Ziel die Definition, der Entwurf,

die Entwicklung und

der Bau des Spacelab als technisch

integrierter Teil des

Raumtransporter / Orbitalsystems

der Vereinigten Staaten

und Beitrag Europas zum

Apollo - Nachfolgeprogramm

ist, bei dem es verwendet werden

soll.

2. Die Ziele und Bestandteile des

Spacelab-Programms sind in

Anlage A dieser Vereinbarung

beschrieben,

ARTIKEL 2

Das in Artikel 1 genannte Programm

wird in zwei Phasen

unterteilt, und zwar in eine Definitionsphase,

die schon begonnen

worden ist, und eine Entwurfs-,

Entwicklungs- und Bauphase.

1. Ziel der Definitionsphase (Unterphasen

B1—B3) des Spacelab

ist, nach den Erfordernissen

der Benutzer die Konfiguration

des Spacelab festzulegen

und die entsprechenden

Untersysteme zu definieren.

Anhand der bei Abschluß der

Unterphase B2 ermittelten

Ergebnisse werden ein technischer

Vorschlag und ein Ent-

wicklungsplan sowie eine detaillierte

Kostenanalyse und

eine Kostenschätzung für

die Entwurfs-, Entwicklungs- und

Bauphase ausgearbeitet.

2. Die Unterlagen für die in Absatz

1 erwähnte detaillierte

Kostenanalyse müssen den

Teilnehmern am 1. August

1973 zur Verfügung stehen

und werden auch den anderen

Mitgliedstaaten der Organisation

zugesandt.

3. Die Entscheidung über den

Übergang zur Entwurfs-,

Entwicklungs- und Bauphase

wird gemäß Artikel 5 getroffen.

ARTIKEL 3

1. Die Organisation führt das

Spacelab-Programm gemäß

Artikel VIII des Übereinkommens

nach dem Zeitplan

und den Bestimmungen in

Anlage A dieser Vereinbarung

durch.

2. Sofern diese Vereinbarung

nichts anderes bestimmt, führt

die Organisation das Programm

nach den in der Organisation

geltenden Vorschriften

und Verfahrensregeln

durch.

3. Für die in Artikel 1 erwähnte

Zusammenarbeit mit der

NASA und zur Sicherstellung

einer reibungslosen Integration

des Spaceleab mit den

übrigen Teilen des Raumtransporter

/ Orbitalsystems

und vor allem mit der Entwicklung

des Raumtransporters,

baut die Organisation

auf der Grundlage des

Verständigungsmemorandums

eine Personalstruktur für die

Zusammenarbeit und Koordinierung

mit der NASA auf.

Die europäischen wissenschaftlichen

und technischen Benutzer

werden zu den Arbeiten

der Organisation und der

NASA hinzugezogen.

ARTIKEL 4

1. Ein aus Vertretern der Teilnehmer

bestehendes Programmdirektorium

ist für das

Programm verantwortlich

und faßt alle dieses Programm

betreffenden Beschlüsse

nach Maßgabe dieser Vereinbarung.

2. In Fragen, die mehr als ein

Programm der Organisation

betreffen, berät das Programmdirektorium

den Rat

der Organisation, an den es

diesbezüglich alle erforderlichen

Empfehlungen richtet.

3. Das Programmdirektorium

hat insbesondere die Aufgabe,

(a) dem Generaldirektor der

Organisation alle erforderlichen

Weisungen für die

Durchführung des Programms

zu erteilen, insbesondere

hinsichtlich der

Nahtstellen des Programms

mit den anderen

Teilen des Raumtransporter/

Orbitalsystems der

Vereinigten Staaten,

(b) dafür zu sorgen, daß von

der Organisation enge

Verbindungen zu den

künftigen europäischen

Benutzern des Spacelab-

Systems hergestellt werden,

(c) hinsichtlich der Rechte und

Pflichten der Teilnehmer

für die Anwendung des

Verständigungsmemorandums

und aller anderen

einschlägigen Rechtsdokumente

Sorge zu tragen,

(d) nach Möglichkeit mindestens

drei Jahre vor Abschluß

der Entwicklung

des Spacelab die Verfahrensregeln

zur Verwirklichung

der in Artikel 10

dieser Vereinbarung genannten

Grundsätze zu

untersuchen.

4. Das Programmdirektorium

kann beratende Organe einsetzen,

soweit ihm dies zur

ordnungsgemäßen Durchführung

des Programms erforderlich

erscheint.

5. Sofern diese Vereinbarung

nichts anderes bestimmt, faßt

das Programmdirektorium

seine Beschlüsse nach Maßgabe

der Geschäftsordnung des Rates

der Organisation, die entsprechend

Anwendung findet.

ARTIKEL 5

1. Das Finanzvolumen des Programms

wird im Zeitpunkt,

in dem diese Vereinbarung

zur Unterzeichnung aufgelegt

wird, anhand der in Anlage B

zu dieser Vereinbarung beschriebenen

Kostenbestandteile

auf 308 Millionen Rechnungseinheiten

(Preisbasis

Mitte 1973) geschätzt. Dieser

Betrag wird am Ende der

Unterphase B2 der Definitionsphase

überprüft werden.

Die Teilnehmer kommen

überein, daß sie, falls bei dieser

Überprüfung die finanziellen

Gesamtannahmen bestätigt

werden, das Programm

fortsetzen und die Unterphase

B3 der Definitionsphase

sowie die Entwurfs-,

Entwicklungs- und Bauphase

in Angriff nehmen werden.

Sollte sich herausstellen, daß

die Schätzkosten erheblich

überschritten werden, können

die Teilnehmer, die dies wünschen,

vom Programm zurücktreten;

diejenigen Teilnehmer,

die dagegen das Programm

fortzusetzen wünschen,

konsultieren einander

und legen die Bedingungen

für die Weiterführung des

Programms fest.

2. Die Teilnehmer setzen für die

Ende 1973 abzuschließenden

Studien der Definitionsphase

einen Finanzplafond von 10

Millionen Rechnungseinheiten

fest. Die Teilnehmer

kommen überein, zur Finanzierung

dieser Studien Beiträge

nach dem in Anlage B

zu dieser Vereinbarung enthaltenen

Schlüssel zu leisten,

jedoch nur bis zur Höhe der

für die Durchführung der

Ende Juli 1973 auslaufenden

Unterphasen B1 und B2 erforderlichen

Beträge. Bei der

in Absatz 1 genannten Überprüfung

werden die Teilnehmer

entscheiden, ob der innerhalb

des Finanzplafonds

auf die Unterphase B3 entfallende

Betrag freigegeben wird.

3. Bei der Festsetzung des Gesamtplafonds

dieses Programms

nach Absatz 1 legen

die Teilnehmer einstimmig

die Höhe ihrer Beiträge fest.

4. Die entsprechenden Jahreshaushaltspläne

werden vom

Programmdirektorium im

Rahmen des jeweiligen Finanzplafonds

mit Zweidrittelmehrheit

verabschiedet.

ARTIKEL 6

1. Die Teilnehmer kommen

überein, für die Berichtigung

des in Artikel 5 Absatz 3 genannten

Gesamtplafonds des

Programms bei Änderungen

des Preisniveaus das zu diesem

Zeitpunkt in der Organisation

geltende Verfahren anzuwenden.

2. Muß der Gesamtplafond aus

anderen Gründen als Änderungen

des Preisniveaus berichtigt

werden, so gilt folgendes

(a) Beträgt die Kostenüberschreitung

insgesamt nicht

mehr als 20% des Gesamtplafonds

des Programms,

so darf kein Teilnehmer

vom Programm zurücktreten;

in diesem Falle

beschließt das Programmdirektorium

die Mehrausgaben

mit Zweidrittelmehrheit.

(b) Beträgt die Kostenüberschreitung

insgesamt mehr

als 20% des Gesamtplafonds,

so können die Teilnehmer,

die dies wünschen,

vorbehaltlich des

Artikels 17 vom Programm

zurücktreten. Diejenigen

Teilnehmer, die

das Programm fortzusetzen

wünschen, konsultieren

einander und legen

die Bedingungen für die

Weiterführung des Programms

fest. Sie berichten

darüber dem Rat der

Organisation, der alle erforderlichen

Maßnahmen

beschließt.

ARTIKEL 7

Rechte des geistigen Eigentums,

die sich aus der

Durchführung des Programms

ergeben, sowie der Zugang zu

den dabei gewonnenen technischen

Informationen und deren

Verwendung bleiben den Teilnehmern

vorbehalten, soweit

dies mit den einschlägigen Bestimmungen

des Verständigungsmemorandums

vereinbar ist; die

Organisation hat jedoch das

Recht, sie unentgeltlich für ihre

gesamte Tätigkeit zu nutzen.

ARTIKEL 8

1. Die Teilnehmer ermächtigen

die Organisation, die für die

Durchführung des Programms

erforderlichen Verträge gemäß

den Vorschriften und Verfahrensregeln

der Organisation

abzuschließen. Soweit wie

möglich ist jedoch bei der

Vergabe von Verträgen und

Unterverträgen für die

Durchführung des Programms

an erster Stelle der Durchführung

der Arbeiten im Hoheitsgebiet

der Teilnehmer

und an zweiter Stelle ihrer

Durchführung im Hoheitsgebiet

der anderen Mitgliedstaaten

der Organisation Vorrang

zu geben, wobei die Beschlüsse

des Rates in bezug auf Vergabepolitik

und Arbeitsverteilung

zu berücksichtigen sind.

2. Infolgedessen muß die geographische

Verteilung der

Verträge für das Spacelab-

Programm unter den Teilnehmern

den Beitragsanteilen der

Teilnehmer entsprechen. Da

der Anteil der Arbeiten, die

entweder im Rahmen direkter

Verträge der Organisation

oder im Rahmen vom industriellen

Hauptauftragnehmer

vergebener Unterverträge im

Hoheitsgebiet von Nichtmitgliedstaaten

durchgeführt

werden müssen, bei diesem

Programm wahrscheinlich ungewöhnlich

hoch sein wird,

hat die Organisation den Umfang

dieser Verträge und

Unterverträge zu verfolgen

und sicherzustellen, daß diese

bei der Aufstellung von Statistiken

über die geographische

Verteilung der Verträge

unter den Teilnehmern nicht

berücksichtigt werden.

ARTIKEL 9

1. Die Organisation, die im Namen

der Teilnehmer handelt,

ist Eigentümer der im Rahmen

des Programms entwickelten

Teile des Spacelab sowie

der zu seiner Durchführung

erworbenen Anlagen

und Einrichtungen.

2. Die Bedingungen, unter denen

die in Durchführung dieser

Vereinbarung entwickelten

und in Anlage A beschriebenen

Teile des Spacelab der

NASA zur Verfügung gestellt

werden, werden in dem

Verständigungsmemorandum

zwischen der Organisation

und NASA sowie gegebenenfalls

in dem in Artikel 10 genannten

zwischenstaatlichen

Übereinkommen zwischen

den Teilnehmern und der Regierung

der Vereinigten Staaten

geregelt

Über die Übertragung des

Eigentums an erworbenen

Anlagen und Einrichtungen

beschließt das Programmdirektorium

im Einvernehmen

mit dem Rat der Organisation.

ARTIKEL 10

Die Teilnehmer beabsichtigen,

in Konsultation mit dem Rat

der Organisation in einem Über-

einkommen mit der Regierung

der Vereinigten Staaten die

Grundsätze für die Benutzung

des Spacelab und der übrigen

Teile des Raumtransporter/Orbitalsystems,

insbesondere des

Raumtransporters, den Zugang

zur Technologie der Vereinigten

Staaten sowie alle übrigen in

diesem Übereinkommen zu berücksichtigenden

Fragen zu

regeln.

ARTIKEL 11

1. Die Teilnehmer stellen die

Organisation von jeglicher

Haftung frei, die sich ergeben

kann, wenn sie infolge der

Durchführung des Programms

als internationale Organisation

haftbar gemacht wird.

2. Alle von der Organisation im

Rahmen des Programms empfangenen

Entschädigungsbeträge

werden in den in Artikel

5 Absatz 4 genannten

Jahreshaushaltsplänen des

Programms als Einnahmen

verbucht.

ARTIKEL 12

Die Teilnehmer haben die

Bestimmungen des vorgesehenen

Verständigungsmemorandums

mit der NASA sowie ihre

sich daraus ergebenden Rechte

und Pflichten zur Kenntnis genommen

und erklären sich damit

einverstanden, daß der

Rat der Organisation den Generaldirektor

ermächtigt, das

Verständigungsmemorandum in

der vom Programmdirektorium

und vom Rat gebilligten Fassung

zu unterzeichnen. Tritt

dieses Verständigungsmemorandum

nicht in Kraft oder werden

wesentliche Änderungen daran

vorgenommen, werden die Teilnehmer

wegen der dann zu treffenden

Maßnahmen einander

konsultieren.

ARTIKEL 13

1. Jede Streitigkeit zwischen

zwei oder mehreren Teilnehmern

oder zwischen einem

oder mehreren Teilnehmern

und der Organisation über die

Auslegung oder Anwendung

dieser Vereinbarung, die nicht

gütlich beigelegt werden kann,

wird auf Antrag einer der

Streitparteien einem einzigen

Schiedsrichter vorgetragen,

der vom Präsidenten des Internationalen

Gerichtshofes

ernannt wird. Der Schiedsrichter

darf weder Angehöriger

eines an der Streitigkeit

beteiligten Staates sein noch

in diesem Staat seinen ständigen

Wohnsitz haben.

2. Die an der Streitigkeit nicht

beteiligten Parteien dieser

Vereinbarung können dem

Verfahren beitreten; die Entscheidung

des Schiedsrichters

ist für alle Teilnehmer und

die Organisation bindend,

gleichgültig ob sie dem Verfahren

beigetreten sind oder

nicht.

ARTIKEL 14

1. Diese Vereinbarung liegt vom

1. März 1973 bis 10. August

1973 zur Unterzeichnung

durch die Mitgliedstaaten der

Organisation auf. Wenn diese

Vereinbarung zu diesem Datum

gemäß Absatz 3 in Kraft

getreten ist, wird die Unterzeichnungsperiode

bis zum

23. September 1973 verlängert.

2. Die Staaten werden Vertragsparteien

dieser Vereinbarung,

— indem sie sie entweder

ohne Vorbehalt der Ratifizierung

oder Genehmigung

unterzeichnen oder

— indem sie eine Ratifikations-

oder Genehmigungsurkunde

bei der Regierung

der Französischen

Republik hinterlegen, falls

die Vereinbarung mit

einem Ratifizierungs- oder

Genehmigungsvorbehalt

unterzeichnet wurde.

3. Diese Vereinbarung tritt in

Kraft, sobald sie von der Organisation

unterzeichnet worden

ist und sobald Staaten, die

nach dem Schlüssel in Anlage

B zwei Drittel der für

die Unterphase B2 zu zahlenden

Beitragssumme aufbringen,

gemäß Absatz 2 Vertragsparteien

dieser Vereinbarung

geworden sind.

4. Die Hinterlegung einer Erklärung

bei der Verwahrregierung,

in der die Absicht bekundet

wird, die Vereinbarung

vorläufig anzuwenden

und eine möglichst baldige

Ratifizierung oder Genehmigung

anzustreben, gilt im

Sinne von Absatz 3 als Hinterlegung

einer Ratifikations- bzw.

Genehmigungsurkunde.

5. Regierungen von Mitgliedstaaten

der Organisation, die

die Vereinbarung nicht bis

zum 10. August 1973 unterzeichnen,

können der Vereinbarung

auch nach diesem

Zeitpunkt beitreten, sofern

die übrigen Vertragsregierungen

der Vereinbarung damit

einverstanden sind. In diesem

Fall müssen die betreffenden

Regierungen eine Beitrittsurkunde

bei der Regierung der

Französischen Republik hinterlegen;

sie können auch

nach Maßgabe von Absatz 4

verfahren, um Vertragspartei

dieser Vereinbarung zu werden.

6. Sofern das Programmdirektorium

nicht einstimmig etwas

anderes beschließt, zahlen Regierungen,

die dieser Vereinbarung

gemäß Absatz 5 beitreten;

den gleichen Beitrag,

als wenn sie bei Inkrafttreten

der Vereinbarung Vertragspartei

gewesen wären; ihre

Beiträge, die auch einen Beitrag

zu den Ausgaben für die

Definitionsphase enthalten

müssen, werden den übrigen

Teilnehmern im Verhältnis

ihrer Beiträge zum Programmhaushalt

gutgeschrieben.

ARTIKEL 15

Regierungen von Nichtmitgliedstaaten

der Organisation

können beim Rat der Organisation

den Beitritt zum Programm

beantragen; die Entscheidung

des Rates über solche

Anträge wird einstimmig und

im Einvernehmen mit dem Programmdirektorium

gefällt, das

die Beitrittsmodalitäten einstimmig

festlegt.

ARTIKEL 16

Die Organisation notifiziert

den Teilnehmern nach Konsultierung

des Programmdirektoriums

den Abschluß des Programms

gemäß dieser Vereinbarung, die

nach Eingang dieser Notifizierung

außer Kraft tritt.

ARTIKEL 17

1. Wünscht ein Teilnehmer gemäß

Artikel 6 Absatz 2 vom

Programm zurückzutreten, so

notifiziert er der Organisation

seinen Rücktritt. Der

Rücktritt wird vorbehaltlich

folgender Bestimmungen am

Tage der Notifizierung wirksam

(a) Der zurücktretende Teilnehmer

ist gehalten, seine

Beiträge zum laufenden

oder vorhergegangenen

Jahreshaushaltsplänen wie

vereinbart zu entrichten.

(b) Der zurücktretende Teilnehmer

ist gehalten, seinen

Ausgabemittelanteil

an den im Haushaltsplan

des laufenden oder vorhergegangener

Rechnungsjahre

bewilligten und in

Anspruch genommenen

Verpflichtungsermächtigungen

für die Entwurfs-,

Entwicklungs- und Bauphase

zu zahlen.

(c) Der zurücktretende Teilnehmer

bleibt solange Mitglied

des Programmdirektoriums,

bis er seine in den

Absätzen (a) und (b) genannten

Verpflichtungen

erfüllt hat. Er hat nur bei

den Fragen ein Stimmrecht,

die in direktem Zusammenhang

mit diesen Verpflichtungen

stehen.

2. Der zurücktretende Teilnehmer

behält die Rechte, die bis

zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens

seines Rücktritts erworben

werden. Was die

nach seinem Rücktritt beschlossenen

Maßnahmen und

Entwicklungen betrifft, so ergeben

sich für ihn aus dem

Teil des Programms, zu dem

er keine Beiträge mehr leistet,

keinerlei Rechte und Pflichten

mehr, falls und insoweit

nichts anderes zwischen ihm

und den übrigen Teilnehmern

vereinbart wird. Artikel XVII

des Übereinkommens der Organisation

findet sinngemäß

Anwendung.

3. Wünscht ein Nichtmitgliedstaat

der Organisation, der

dem Programm gemäß Artikel

15 beigetreten ist, von

diesem zurückzutreten, so findet

dieser Artikel sinngemäß

Anwendung.

ARTIKEL 18

Die Anlagen A und B sind

Bestandteil dieser Vereinbarung.

ARTIKEL 19

1. Unbeschadet der einschlägigen

Bestimmungen des Verständigungsmemorandums

kann

diese Vereinbarung auf Antrag

eines Teilnehmers oder

der Organisation geändert

werden. Änderungen treten

in Kraft, sobald alle Parteien

der Verwahrregierung ihre

Zustimmung notifiziert haben.

2. Unbeschadet der einschlägigen

Bestimmungen des Verständigungsmemorandums

können

die Anlagen dieser Vereinbarung

vom Programmdirektorium

nach den in diesen Anlagen

enthaltenen Änderungs-

bestimmungen geändert werden.

ARTIKEL 20

Die Regierung der Französischen

Republik registriert diese

Vereinbarung, sobald sie in

Kraft getreten ist, nach Artikel

102 der Charta der Vereinten

Nationen bei deren Sekretariat.

ARTIKEL 21

Die Regierung der Französischen

Republik verwahrt diese

Vereinbarung und notifiziert

den Teilnehmern und der Organisation

den Zeitpunkt ihres

Inkrafttretens und ihrer Änderungen

sowie die Hinterlegung

der Ratifikations-, Genehmigungs-,

Beitrittsurkunden und

der Absichtserklärungen über

die vorläufige Anwendung.

ZU URKUND DESSEN haben

die unterzeichneten, hierzu

gehörig befugten Vertreter diese

Vereinbarung unterschrieben.

Geschehen zu Neuilly-sur-

Seine am fünfzehnten Februar

neunzehnhundertdreiundsiebzig

in deutscher, englischer und

französischer Sprache, wobei jeder

Wortlaut gleichermaßen verbindlich

ist, in einer Urschrift,

die im Archiv der Regierung der

Französischen Republik hinterlegt

wird; diese übermittelt

allen Teilnehmern und der Organisation

beglaubigte Abschriften.

ANLAGE A

ZU DER VEREINBARUNG

ZWISCHEN BESTIMMTEN

MITGLIEDSTAATEN DER

EUROPÄISCHEN WELTRAUMFORSCHUNGS-

ORGANISATION UND

DER EUROPÄISCHEN

WELTRAUMFORSCHUNGS-

ORGANISATION ÜBER

DIE DURCHFÜHRUNG

EINES SPACELABPROGRAMMS

1. Ziele des Spacelab-Programms

Das Spacelab-Programm

umfaßt die Definition, den

Entwurf, die Entwicklung

und den Bau bemannbarer

druckregulierter Labormodule

und nicht druckregulierter Instrumentenplattformen

(Paletten)

für die Durchführung

von Forschungs- und Anwendungsaufgaben

im Rahmen

der Einsätze des Raumtransporters.

Der Labormodul und

die Palette werden entweder

getrennt oder zusammen im

Nutzlastschacht des Raumtransporters

auf die Erdumlaufbahn

und zurück befördert;

sie sind während des

gesamten Einsatzes mit dem

Orbiter des Raumtransporters

verbunden und werden von

diesem aus versorgt. Der Labormodul

ist gekennzeichnet

durch eine druckregulierte

Umgebung, in der sich das

Tragen eines Raumanzugs erübrigt,

große Anpassungsfähigkeit

im Hinblick auf die Unterbringung

von Labor-

und Beobachtungsgerät bei

minimalen Kosten für die

Benutzer, raschen Zugang für

die Benutzer und minimale

Behinderung der Bodenwartung

des Orbiters. Die Palette,

die Teleskope, Antennen

und andere Instrumente und

Geräte trägt, die dem Weltraum

direkt ausgesetzt werden

müssen, ist normalerweise

mit dem Labormodul verbunden,

wobei ihre Experimente

vom Labormodul aus ferngesteuert

werden; sie kann aber

auch direkt mit dem Orbiter

verbunden und von der Kabine

des Orbiters aus bedient

werden. Eine nähere Beschreibung

des Konzepts wird in

dem zusammen mit der

NASA ausgearbeiteten Vorprojektplan

enthalten sein.

2. Beschreibung des Programms

2.1 Definitionsphase

(Phase B)

Unterphase B 1

— Fortsetzung der Untersuchung

des ausgewählten

Konzepts,

— Ermittlung der kostenmäßig

kritischen Untersysteme,

— etwaige Anpassung der

Industriestrukturen.

Unterphase B2

Ausarbeitung eines technischen

Vorschlags, der

zur Wahl eines Systems

und zur Erstellung eines

entsprechenden Entwicklungsplans

mit einer detaillierten

Kostenanalyse

führt, sowie einer von der

Organisation zu erstellenden

Kostenschätzung für

die Entwurfs-, Entwicklungs-

und Bauphase.

Unterphase B3

Ausgehend von dem am

Ende der Unterphase B2

gewählten System werden

folgende Arbeiten durchgeführt

— Vorprojektstudie über

die entsprechenden

Untersysteme,

— Analyse der Operationen,

— Ausarbeitung eines festen

Vorschlags für die

Entwurfs-, Entwicklungs-

und Bauphase.

Diese Unterphase endet

mit der Wahl des Hauptauftragnehmers

für die

nachfolgende Phase.

2.2 Entwurfs-, Entwicklungs- und

Bauphase

— Ausarbeitung der Detailspezifikationen

und

der Fertigungspläne für

die einzelnen Teile des

Spacelab.

— Entwicklung der Teile

des Spacelab.

— Erprobung, Montage

und Checkout des

kompletten Spacelab.

Zur Auslieferung an die

NASA sind vorgesehen

eine Flugeinheit des Spacelab,

ein Funktionsmodell

des Spacelab, zwei Satz

Bodenbediengerät für das

Spacelab sowie gegebenenfalls

die erforderlichen Ersatzteile

und die entsprechende

Dokumentation.

3. Zeitplan

Zurzeit ist folgender Zeitplan

vorgesehen

— Definitionsphase (Phase B)

Unterphase B1

Mitte November 1972—

Ende Januar 1973

Unterphase B2

Anfang Februar 1973—

Ende Juli 1973

Unterphase B3

Anfang August 1973—

Ende 1973

— Entwurfs-, Entwicklungs- und

Bauphase.

Der erste Flug des Spacelab

ist für 1979 geplant.

4. Revisionsklausel

Diese Anlage kann auf einstimmigen

Beschluß des Programmdirektoriums

revidiert

werden.

ANLAGE B

ZU DER VEREINBARUNG

ZWISCHEN BESTIMMTEN

MITGLIEDSTAATEN DER

EUROPÄISCHEN WELTRAUMFORSCHUNGS-

ORGANISATION UND

DER EUROPÄISCHEN

WELTRAUMFORSCHUNGS-ORGANISATION

ÜBER

DIE DURCHFÜHRUNG

EINES SPACELABPROGRAMMS

1. Kosten des Programms

Das gesamte Finanzvolumen

wird auf 308 Millionen

Rechnungseinheiten (Mio RE)

geschätzt (Preisbasis Mitte

1973) und setzt sich folgendermaßen

zusammen

— Definitionsphase: Der Finanzplafond

für diese

Phase ist auf 10 Mio RE

festgesetzt und gliedert

sich wie folgt

Unterphase B2

7 Mio RE

Unterphase B3

3 Mio RE

— Entwurfs-, Entwicklungs- und

Bauphase: der Finanzplafond

wird gemäß

Artikel 5 Absatz 1 der

Vereinbarung festgesetzt

werden. Die Kosten des

Hauptentwicklungsvertrages

werden auf 175 Mio

RE geschätzt.

— Interne Ausgaben (schätzungsweise

30 Mio RE)

und einem Anteil an den

gemeinsamen Kosten und

den Unterstützungskosten

(schätzungsweise 33 Mio

RE),

— einer auf 15 Mio RE festgesetzten

Mehrkostenreserve

einschließlich Weltraumtechnologie

und

einem geschätzten Ansatz

in Höhe von 45 Mio RE für

Änderungen, die sich aus

dem Raumtransporterprogramm

ergeben und durch

den Hauptentwicklungsvertrag

nicht gedeckt sind.

2. Beitragsschlüssel

(a) Jeder Teilnehmer leistet

vorbehaltlich Artikel 5

Absatz 2 dieser Vereinbarung

nach dem folgenden

für 1973 geltenden Schlüssel

einen Beitrag zur Finanzierung

der Aufwendungen

für die Durchführung

der Unterphase B2

der Definitionsphase gemäß

dieser Vereinbarung

durch die Organisation.

(b) Der Beitragsschlüssel für

die Durchführung der Unterphase

B3 und der Entwurfs-,

Entwicklungs- und

Bauphase wird von den

Vertragsstaaten dieser

Vereinbarung bei Abschluß

der Unterphase B2

festgesetzt (siehe Artikel 5

dieser Vereinbarung).

3. Berichte der Organisation

über die finanzielle und vertragliche

Situation

Der Generaldirektor der

Organisation erteilt nach

Maßgabe der einschlägigen

Bestimmungen der Finanzordnung

der Organisation

und der vom Rat der Organisation

erlassenen Vorschriften

über die ihm regelmäßig

vorzulegenden Berichte (Dokument

ESRO/C/306 Add. 2,

Rev. 1) die erforderlichen

Weisungen für die Vorlage

von Berichten über den Stand

und die geographische Verteilung

der Arbeiten, die Beitragsabrufe,

die angefallenen

Kosten und die neuesten

Schätzungen der Gesamtkosten

des Programms.

4. Finanzvorschriften

Die bei der Durchführung

des Programms durch die Organisation

gemäß dieser Vereinbarung

entstehenden direkten

Kosten werden in einem

Programmhaushalt verbucht,

der von der Organisation

nach den einschlägigen Bestimmungen

ihrer Finanzordnung

aufgestellt und verwaltet

wird. Der Anteil des

Programms an den gemeinsamen

Kosten und den Unterstützungskosten

der Organisation

wird nach den von

der Organisation festgelegten

einschlägigen Grundsätzen

und Verfahren ermittelt und

verbucht.

5. Revisionsklausel

Die Abschnitte 1 und 2 dieser

Anlage können auf einstimmigen

Beschluß des Programmdirektoriums

revidiert

werden. Die Abschnitte 3

und 4 dieser Anlage können

aufgrund eines mit Zweidrittelmehrheit

gefaßten Beschlusses

des Programmdirektoriums

revidiert werden.

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Beitrittsurkunde

wurde am 21. Oktober 1975 hinterlegt; die Vereinbarung ist völkerrechtlich für Österreich

am selben Tag in Kraft getreten.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

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