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242_1973 AT

242. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Anordnung einer Erhebung des Bestandes an bestimmten landwirtschaftlichen Maschinen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 242. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Anordnung einer Erhebung des Bestandes an bestimmten landwirtschaftlichen Maschinen

Auf Grund der §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 und 2, 7

Abs. 1 und 7 sowie 8 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes

1965, BGBl. Nr. 91, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für Land-

und Forstwirtschaft vom 14. März 1973, BGBl.

Nr. 154, mit der eine Erhebung des Bestandes

an bestimmten landwirtschaftlichen Maschinen

angeordnet wird, wird geändert wie folgt

1. Im Abs. 1 des § 4 hat der erste Satz zu

lauten

„Die zur Auskunftserteilung verpflichteten

Personen haben in der Zeit vom 4. bis

29. Juni 1973, in Wien, Niederösterreich und

Burgenland vom 4. bis 29. September 1973, im

Gemeindeamt (Magistrat) zu erscheinen und dort

die geforderten Angaben zu machen."

2. § 5 hat zu lauten

„§ 5. (1) Die Gemeinden haben auf Grund der

ausgefüllten Erhebungslisten eine Gemeindeübersicht

(Gemeindeblatt) zu verfassen und —

ausgenommen die Städte mit eigenem Statut —

diese Übersicht zusammen mit den Erstausfertigungen

der Erhebungslisten bis 10. Juli 1973, in

Wien, Niederösterreich und Burgenland bis

10. Oktober 1973, den Bezirkshauptmannschaften

vorzulegen. Die Zweitausfertigung der

Erhebungslisten haben die Gemeinden zwei Jahre

hindurch aufzubewahren.

(2) Die Bezirkshauptmannschaften bzw. die

Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben

bis spätestens 16. Juli 1973, in Wien, Niederösterreich

und Burgenland bis spätestens 16. Oktober

1973, die Gemeindeübersichten an das

Österreichische Statistische Zentralamt und die

Erstausfertigungen der Erhebungslisten an die

zuständige Bezirkslandwirtschaftskammer — in

Wien und Vorarlberg an die Landwirtschaftskammer

— weiterzuleiten."

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