242. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Anordnung einer Erhebung des Bestandes an bestimmten landwirtschaftlichen Maschinen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 2 Abs. 2, 4 Abs. 1 und 2, 7
Abs. 1 und 7 sowie 8 Abs. 2 des Bundesstatistikgesetzes
1965, BGBl. Nr. 91, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für Land-
und Forstwirtschaft vom 14. März 1973, BGBl.
Nr. 154, mit der eine Erhebung des Bestandes
an bestimmten landwirtschaftlichen Maschinen
angeordnet wird, wird geändert wie folgt
1. Im Abs. 1 des § 4 hat der erste Satz zu
lauten
„Die zur Auskunftserteilung verpflichteten
Personen haben in der Zeit vom 4. bis
29. Juni 1973, in Wien, Niederösterreich und
Burgenland vom 4. bis 29. September 1973, im
Gemeindeamt (Magistrat) zu erscheinen und dort
die geforderten Angaben zu machen."
2. § 5 hat zu lauten
„§ 5. (1) Die Gemeinden haben auf Grund der
ausgefüllten Erhebungslisten eine Gemeindeübersicht
(Gemeindeblatt) zu verfassen und —
ausgenommen die Städte mit eigenem Statut —
diese Übersicht zusammen mit den Erstausfertigungen
der Erhebungslisten bis 10. Juli 1973, in
Wien, Niederösterreich und Burgenland bis
10. Oktober 1973, den Bezirkshauptmannschaften
vorzulegen. Die Zweitausfertigung der
Erhebungslisten haben die Gemeinden zwei Jahre
hindurch aufzubewahren.
(2) Die Bezirkshauptmannschaften bzw. die
Magistrate der Städte mit eigenem Statut haben
bis spätestens 16. Juli 1973, in Wien, Niederösterreich
und Burgenland bis spätestens 16. Oktober
1973, die Gemeindeübersichten an das
Österreichische Statistische Zentralamt und die
Erstausfertigungen der Erhebungslisten an die
zuständige Bezirkslandwirtschaftskammer — in
Wien und Vorarlberg an die Landwirtschaftskammer
— weiterzuleiten."