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242_1971 AT

242. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1968

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 242. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1968

Auf Grund des Zollgesetzes 1955, BGBl.

Nr. 129, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.

Nr. 142/1957, BGBl. Nr. 68/1959, BGBl. Nr. 78/

1968 und BGBl. Nr. 230/1971, wird, hinsichtlich

der Z. 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Verkehr, verordnet

Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1968,

BGBl. Nr. 202, in der Fassung der Verordnung

BGBl. Nr. 400/1970, wird geändert wie

folgt

1. § 2 Abs. 3 lit. b hat zu lauten

„b) Behälter, für die die Ausstellung von Verschlußanerkenntnissen

von einer Person

beantragt wird, die im Bereich der betreffenden

Finanzlandesdirektion ihren Wohnsitz

oder Sitz hat."

2. § 3 hat zu lauten

„§ 3.

Zu § 34 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955

(1) Wenn Reisende von mindestens 17 Jahren

die nachstehend angeführten Waren zu ihrem

persönlichen Verbrauch mit sich führen, ist, soweit

im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, in der

Einfuhr Zollfreiheit zu gewähren für

a) 400 Stück Zigaretten oder 100 Stück Zigarren

oder 500 Gramm Tabak oder eine

Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu

500 Gramm, wenn der Reisende aus einem

außereuropäischen Land kommt und seinen

gewöhnlichen Wohnsitz nicht im Zollgebiet

hat,

b) 200 Stück Zigaretten oder 50 Stück Zigarren

oder 250 Gramm Tabak oder eine

Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu

250 Gramm, wenn die Voraussetzungen

der lit. a nicht vorliegen,

c) zwei Liter Wein und ein Liter Spirituosen.

(2) Werden Tabakwaren, Wein oder Spirituosen

durch Reisende, die ihren gewöhnlichen

Wohnsitz im Zollgebiet haben, aus dem schweizerischen

Zollausschlußgebiet Samnauntal oder

solche Waren durch Bewohner des österreichischen

Zollgrenzbezirkes aus dem gegenüberliegenden

Zollausland eingebracht, so ist die Zollfreiheit

unter den Voraussetzungen des Abs. 1

nur zu gewähren für

a) 25 Stück Zigaretten oder 5 Stück Zigarren

oder 25 Gramm Tabak oder eine Auswahl

dieser Erzeugnisse bis zu 25 Gramm,

b) ein Liter Wein und ein viertel Liter Spirituosen."

3. § 4 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Abs. 1 findet auf nachstehend genannte

Waren nur Anwendung, wenn die eingebrachte

Menge

a) bei Zucker der Tarifnummer 17.01 des

Zolltarifes 1958 sechs Kilogramm,

b) bei Wein der Tarifnummern 22.05 und

22.06 des Zolltarifes 1958 fünf Liter

nicht überschreitet."

4. § 10 hat zu lauten:"

§ 10.

Zu § 93 Abs. 7 des Zollgesetzes 1955

(1) Beförderungsmittel (Straßen-, Wasser- und

Luftfahrzeuge sowie Behälter) einschließlich ihres

mitgeführten Zugehörs dürfen bei Vorliegen der

Voraussetzungen nach § 93 Abs. 2 lit. a Z. 1

oder lit. b des Zollgesetzes 1955 ohne Ausstellung

eines Vormerkscheines und ohne Leistung

einer Sicherstellung zu vorübergehenden Fahrten

in das Zollgebiet eingebracht oder den begünstigten

Personen zum selben Zweck voraus- oder

nachgesandt werden.

(2) Von der Begünstigung nach Abs. 1 ausgenommen

sind Straßenfahrzeuge, die nicht zum

Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind,

sowie gesondert von Luftfahrzeugen eingehende

Fallschirme.

(3) Auf Behälter ist die Begünstigung nach

Abs. 1 nur anwendbar, wenn sie an ihrer Außenseite

deutlich und haltbar ein Zeichen tragen,

das eindeutig auf den Halter oder auf den Benützer

hinweist."

5. § 13 Abs. 1 lit. f hat zu lauten

„f) Sendungen, die nur nach § 39 lit. d des

Zollgesetzes 1955 zollfreie Geschenke enthalten,

sofern die Stellungspflicht jeweils

zwischen dem 10. November eines Kalenderjahres

und dem 10. Jänner des folgenden

Kalenderjahres eintreten würde."

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