242. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1968
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Zollgesetzes 1955, BGBl.
Nr. 129, in der Fassung der Bundesgesetze BGBl.
Nr. 142/1957, BGBl. Nr. 68/1959, BGBl. Nr. 78/
1968 und BGBl. Nr. 230/1971, wird, hinsichtlich
der Z. 5 im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Verkehr, verordnet
Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1968,
BGBl. Nr. 202, in der Fassung der Verordnung
BGBl. Nr. 400/1970, wird geändert wie
folgt
1. § 2 Abs. 3 lit. b hat zu lauten
„b) Behälter, für die die Ausstellung von Verschlußanerkenntnissen
von einer Person
beantragt wird, die im Bereich der betreffenden
Finanzlandesdirektion ihren Wohnsitz
oder Sitz hat."
2. § 3 hat zu lauten
„§ 3.
Zu § 34 Abs. 3 des Zollgesetzes 1955
(1) Wenn Reisende von mindestens 17 Jahren
die nachstehend angeführten Waren zu ihrem
persönlichen Verbrauch mit sich führen, ist, soweit
im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, in der
Einfuhr Zollfreiheit zu gewähren für
a) 400 Stück Zigaretten oder 100 Stück Zigarren
oder 500 Gramm Tabak oder eine
Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu
500 Gramm, wenn der Reisende aus einem
außereuropäischen Land kommt und seinen
gewöhnlichen Wohnsitz nicht im Zollgebiet
hat,
b) 200 Stück Zigaretten oder 50 Stück Zigarren
oder 250 Gramm Tabak oder eine
Auswahl dieser Erzeugnisse bis zu
250 Gramm, wenn die Voraussetzungen
der lit. a nicht vorliegen,
c) zwei Liter Wein und ein Liter Spirituosen.
(2) Werden Tabakwaren, Wein oder Spirituosen
durch Reisende, die ihren gewöhnlichen
Wohnsitz im Zollgebiet haben, aus dem schweizerischen
Zollausschlußgebiet Samnauntal oder
solche Waren durch Bewohner des österreichischen
Zollgrenzbezirkes aus dem gegenüberliegenden
Zollausland eingebracht, so ist die Zollfreiheit
unter den Voraussetzungen des Abs. 1
nur zu gewähren für
a) 25 Stück Zigaretten oder 5 Stück Zigarren
oder 25 Gramm Tabak oder eine Auswahl
dieser Erzeugnisse bis zu 25 Gramm,
b) ein Liter Wein und ein viertel Liter Spirituosen."
3. § 4 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Abs. 1 findet auf nachstehend genannte
Waren nur Anwendung, wenn die eingebrachte
Menge
a) bei Zucker der Tarifnummer 17.01 des
Zolltarifes 1958 sechs Kilogramm,
b) bei Wein der Tarifnummern 22.05 und
22.06 des Zolltarifes 1958 fünf Liter
nicht überschreitet."
4. § 10 hat zu lauten:"
§ 10.
Zu § 93 Abs. 7 des Zollgesetzes 1955
(1) Beförderungsmittel (Straßen-, Wasser- und
Luftfahrzeuge sowie Behälter) einschließlich ihres
mitgeführten Zugehörs dürfen bei Vorliegen der
Voraussetzungen nach § 93 Abs. 2 lit. a Z. 1
oder lit. b des Zollgesetzes 1955 ohne Ausstellung
eines Vormerkscheines und ohne Leistung
einer Sicherstellung zu vorübergehenden Fahrten
in das Zollgebiet eingebracht oder den begünstigten
Personen zum selben Zweck voraus- oder
nachgesandt werden.
(2) Von der Begünstigung nach Abs. 1 ausgenommen
sind Straßenfahrzeuge, die nicht zum
Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen sind,
sowie gesondert von Luftfahrzeugen eingehende
Fallschirme.
(3) Auf Behälter ist die Begünstigung nach
Abs. 1 nur anwendbar, wenn sie an ihrer Außenseite
deutlich und haltbar ein Zeichen tragen,
das eindeutig auf den Halter oder auf den Benützer
hinweist."
5. § 13 Abs. 1 lit. f hat zu lauten
„f) Sendungen, die nur nach § 39 lit. d des
Zollgesetzes 1955 zollfreie Geschenke enthalten,
sofern die Stellungspflicht jeweils
zwischen dem 10. November eines Kalenderjahres
und dem 10. Jänner des folgenden
Kalenderjahres eintreten würde."