242. Notenwechsel über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges für Diplomaten- und Dienstpaßinhaber zwischen Österreich und Korea
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
BUNDESMINISTERIUM
FÜR
AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN
Dr. Friedrich Hartlmayr
a. o. und bev. Botschafter
Zl. 156.308-12/70
Wien, am 29. Juni 1970
Exzellenz!
Ich beehre mich, Euer Exzellenz mitzuteilen,
daß die Österreichische Bundesregierung bereit
ist, mit der Regierung der Republik Korea zum
Zwecke der Ausweitung der gegenseitigen Beziehungen
folgendes Abkommen zu schließen
1. Staatsbürger der Republik Österreich, die
einen gültigen Diplomaten- oder Dienstpaß, und
Staatsangehörige der Republik Korea, die einen
gültigen Diplomaten- oder Offizialpaß besitzen,
dürfen sichtvermerksfrei in das Hoheitsgebiet
des anderen Vertragsstaates einreisen und sich
dort sechs Monate aufhalten.
2. (a) Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen
der Republik Österreich und Inhaber von
Diplomaten- oder Offizialpässen der Republik
Korea, die im anderen Vertragsstaat bei einer
dort befindlichen diplomatischen oder konsularischen
Vertretung ihres Staates in Verwendung
stehen, dürfen sich ohne Sichtvermerk für
die Dauer ihrer Dienstverwendung im Hoheitsgebiet
des anderen Vertragsstaates aufhalten.
(b) Für die Dauer der Dienstverwendung der
in Absatz (a) erwähnten Personen dürfen sich
auch deren Familienangehörige im Hoheitsgebiet
des anderen Vertragsstaates aufhalten, vorausgesetzt,
daß sie selbst Inhaber eines Diplomaten- oder
Dienst- bzw. Offizialpasses sind.
3. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann
dieses Abkommen unter Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist aufkündigen.
Falls die vorstehenden Vorschläge die Zustimmung
der Regierung der Republik Korea finden,
beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note
und die Antwortnote Euer Exzellenz hiezu ein
Abkommen zwischen den beiden Vertragsstaaten
in dieser Angelegenheit bilden, welches am sechzigsten
Tag nach Durchführung des Notenwechsels
in Kraft tritt.
Genehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung
meiner vorzüglichen Hochachtung.
Dr. Hartlmayr m. p.
Seiner Exzellenz
Herrn Y a. n g s o o Yoo
außerordentlicher und bevollmächtigter
Botschafter der Republik Korea
Wien
(Übersetzung)
BOTSCHAFT DER REPUBLIK KOREA
WIEN
Wien, am 29. Juni 1970
Exzellenz!
Ich beehre mich, den Empfang der Note Euer
Exzellenz vom 29. Juni 1970 zu bestätigen,
welche folgenden Wortlaut hat
„Ich beehre mich, Euer Exzellenz mitzuteilen,
daß die Österreichische Bundesregierung bereit
ist, mit der Regierung der Republik Korea zum
Zwecke der Ausweitung der gegenseitigen Beziehungen
folgendes Abkommen zu schließen
1. Staatsbürger der Republik Österreich, die
einen gültigen Diplomaten- oder Dienstpaß, und
Staatsangehörige der Republik Korea, die einen
gültigen Diplomaten- oder Offizialpaß besitzen,
dürfen sichtvermerksfrei in das Hoheitsgebiet
des anderen Vertragsstaates einreisen und sich
dort sechs Monate aufhalten.
2. (a) Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen
der Republik Österreich und Inhaber von
Diplomaten- oder Offizialpässen der Republik
Korea, die im anderen Vertragsstaat bei einer
dort befindlichen diplomatischen oder konsularischen
Vertretung ihres Staates in Verwendung
stehen, dürfen sich ohne Sichtvermerk für
die Dauer ihrer Dienstverwendung im Hoheitsgebiet
des anderen Vertragsstaates aufhalten.
(b) Für die Dauer der Dienstverwendung der
in Absatz (a) erwähnten Personen dürfen sich
auch deren Familienangehörige im Hoheitsgebiet
des anderen Vertragsstaates aufhalten, vorausgesetzt,
daß sie selbst Inhaber eines Diplomaten- oder
Dienst- bzw. Offizialpasses sind.
3. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann
dieses Abkommen unter Einhaltung einer dreimonatigen
Kündigungsfrist aufkündigen.
Falls die vorstehenden Vorschläge die Zustimmung
der Regierung der Republik Korea finden,
beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note
und die Antwortnote Euer Exzellenz hiezu ein
Abkommen zwischen den beiden Vertragsstaaten
in dieser Angelegenheit bilden, welches am sechzigsten
Tag nach Durchführung des Notenwechsels
in Kraft tritt."
Ich beehre mich, Euer Exzellenz mitzuteilen,
daß die Regierung der Republik Korea den vorstehenden
Vorschlägen zustimmt und die Note
Euer Exzellenz und diese Antwortnote dazu ein
Abkommen zwischen den beiden Vertragsstaaten
in dieser Angelegenheit bilden, welches am sechzigsten
Tag nach Durchführung des Notenwechsels
in Kraft tritt.
Ich benütze diese Gelegenheit, Euer Exzellenz
die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung
zu erneuern.
Yangsoo Yoo m. p.
Botschafter der Republik Korea
Seiner Exzellenz Botschafter
Dr. Friedrich Hartlmayr
Bundesministerium für
Auswärtige Angelegenheiten
der Republik Österreich
Wien
Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen tritt am 28. August 1970 in Kraft.