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242_1970 AT

242. Notenwechsel über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges für Diplomaten- und Dienstpaßinhaber zwischen Österreich und Korea

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 242. Notenwechsel über die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges für Diplomaten- und Dienstpaßinhaber zwischen Österreich und Korea

(Übersetzung)

BUNDESMINISTERIUM

FÜR

AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN

Dr. Friedrich Hartlmayr

a. o. und bev. Botschafter

Zl. 156.308-12/70

Wien, am 29. Juni 1970

Exzellenz!

Ich beehre mich, Euer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Österreichische Bundesregierung bereit

ist, mit der Regierung der Republik Korea zum

Zwecke der Ausweitung der gegenseitigen Beziehungen

folgendes Abkommen zu schließen

1. Staatsbürger der Republik Österreich, die

einen gültigen Diplomaten- oder Dienstpaß, und

Staatsangehörige der Republik Korea, die einen

gültigen Diplomaten- oder Offizialpaß besitzen,

dürfen sichtvermerksfrei in das Hoheitsgebiet

des anderen Vertragsstaates einreisen und sich

dort sechs Monate aufhalten.

2. (a) Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen

der Republik Österreich und Inhaber von

Diplomaten- oder Offizialpässen der Republik

Korea, die im anderen Vertragsstaat bei einer

dort befindlichen diplomatischen oder konsularischen

Vertretung ihres Staates in Verwendung

stehen, dürfen sich ohne Sichtvermerk für

die Dauer ihrer Dienstverwendung im Hoheitsgebiet

des anderen Vertragsstaates aufhalten.

(b) Für die Dauer der Dienstverwendung der

in Absatz (a) erwähnten Personen dürfen sich

auch deren Familienangehörige im Hoheitsgebiet

des anderen Vertragsstaates aufhalten, vorausgesetzt,

daß sie selbst Inhaber eines Diplomaten- oder

Dienst- bzw. Offizialpasses sind.

3. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann

dieses Abkommen unter Einhaltung einer dreimonatigen

Kündigungsfrist aufkündigen.

Falls die vorstehenden Vorschläge die Zustimmung

der Regierung der Republik Korea finden,

beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note

und die Antwortnote Euer Exzellenz hiezu ein

Abkommen zwischen den beiden Vertragsstaaten

in dieser Angelegenheit bilden, welches am sechzigsten

Tag nach Durchführung des Notenwechsels

in Kraft tritt.

Genehmigen Sie, Exzellenz, die erneute Versicherung

meiner vorzüglichen Hochachtung.

Dr. Hartlmayr m. p.

Seiner Exzellenz

Herrn Y a. n g s o o Yoo

außerordentlicher und bevollmächtigter

Botschafter der Republik Korea

Wien

(Übersetzung)

BOTSCHAFT DER REPUBLIK KOREA

WIEN

Wien, am 29. Juni 1970

Exzellenz!

Ich beehre mich, den Empfang der Note Euer

Exzellenz vom 29. Juni 1970 zu bestätigen,

welche folgenden Wortlaut hat

„Ich beehre mich, Euer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Österreichische Bundesregierung bereit

ist, mit der Regierung der Republik Korea zum

Zwecke der Ausweitung der gegenseitigen Beziehungen

folgendes Abkommen zu schließen

1. Staatsbürger der Republik Österreich, die

einen gültigen Diplomaten- oder Dienstpaß, und

Staatsangehörige der Republik Korea, die einen

gültigen Diplomaten- oder Offizialpaß besitzen,

dürfen sichtvermerksfrei in das Hoheitsgebiet

des anderen Vertragsstaates einreisen und sich

dort sechs Monate aufhalten.

2. (a) Inhaber von Diplomaten- oder Dienstpässen

der Republik Österreich und Inhaber von

Diplomaten- oder Offizialpässen der Republik

Korea, die im anderen Vertragsstaat bei einer

dort befindlichen diplomatischen oder konsularischen

Vertretung ihres Staates in Verwendung

stehen, dürfen sich ohne Sichtvermerk für

die Dauer ihrer Dienstverwendung im Hoheitsgebiet

des anderen Vertragsstaates aufhalten.

(b) Für die Dauer der Dienstverwendung der

in Absatz (a) erwähnten Personen dürfen sich

auch deren Familienangehörige im Hoheitsgebiet

des anderen Vertragsstaates aufhalten, vorausgesetzt,

daß sie selbst Inhaber eines Diplomaten- oder

Dienst- bzw. Offizialpasses sind.

3. Jeder der beiden Vertragsstaaten kann

dieses Abkommen unter Einhaltung einer dreimonatigen

Kündigungsfrist aufkündigen.

Falls die vorstehenden Vorschläge die Zustimmung

der Regierung der Republik Korea finden,

beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note

und die Antwortnote Euer Exzellenz hiezu ein

Abkommen zwischen den beiden Vertragsstaaten

in dieser Angelegenheit bilden, welches am sechzigsten

Tag nach Durchführung des Notenwechsels

in Kraft tritt."

Ich beehre mich, Euer Exzellenz mitzuteilen,

daß die Regierung der Republik Korea den vorstehenden

Vorschlägen zustimmt und die Note

Euer Exzellenz und diese Antwortnote dazu ein

Abkommen zwischen den beiden Vertragsstaaten

in dieser Angelegenheit bilden, welches am sechzigsten

Tag nach Durchführung des Notenwechsels

in Kraft tritt.

Ich benütze diese Gelegenheit, Euer Exzellenz

die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung

zu erneuern.

Yangsoo Yoo m. p.

Botschafter der Republik Korea

Seiner Exzellenz Botschafter

Dr. Friedrich Hartlmayr

Bundesministerium für

Auswärtige Angelegenheiten

der Republik Österreich

Wien

Das in diesem Notenwechsel enthaltene Abkommen tritt am 28. August 1970 in Kraft.

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