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242_1968 AT

242. Bundesgesetz: Zuschuß aus Bundesmitteln an die Austria-Wochenschau Gesellschaft m. b. H.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 242. Bundesgesetz: Zuschuß aus Bundesmitteln an die Austria-Wochenschau Gesellschaft m. b. H.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. Der Bundesminister für Finanzen hat bis

spätestens zum 30. Juni 1969

a) namens des Bundes auf eine im Rechnungsabschluß

per 31. Dezember 1967 der

Austria-Wochenschau Gesellschaft m. b. H.

als „Kapitaleinzahlung (Republik Österreich)"

bezeichnete Forderung von

1,400.000 S zu verzichten und

b) der Austria-Wochenschau Gesellschaft

m. b. H. aus Bundesmitteln einen Zuschuß

bis zum Höchstbetrag von 7,000.000 S zu

gewähren.

§ 2. Die Vollziehung des § 1 hat zur Voraussetzung,

daß sich die Austria-Wochenschau Gesellschaft

m. b. H. verpflichtet,

a) den Zuschuß (§ 1 lit. b) ausschließlich für

die Deckung der im Rechnungsabschluß

zum 31. Dezember 1967 ausgewiesenen

Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen

zu verwenden,

b) über diese Verwendung dem Bundesministerium

für Finanzen jederzeit die verlangten

Aufklärungen insbesondere auch im

Wege der Einsicht in die Bücher zu erteilen,

c) die Reingewinne der auf das Geschäftsjahr

1969 folgenden Geschäftsjahre über Verlangen

des Bundesministeriums für Finanzen

bis zum Betrag des Forderungsverzichtes

(§ 1 lit. a) und des Zuschusses des Bundes

(§ 1 lit. b) an den Bund abzuführen

und

d) die Reingewinne der Geschäftsjahre 1968

und 1969 einer Rücklage zuzuweisen und

diese nur zur Deckung von Verlusten zu

verwenden.

§.3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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