242. Bundesgesetz: Zuschuß aus Bundesmitteln an die Austria-Wochenschau Gesellschaft m. b. H.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. Der Bundesminister für Finanzen hat bis
spätestens zum 30. Juni 1969
a) namens des Bundes auf eine im Rechnungsabschluß
per 31. Dezember 1967 der
Austria-Wochenschau Gesellschaft m. b. H.
als „Kapitaleinzahlung (Republik Österreich)"
bezeichnete Forderung von
1,400.000 S zu verzichten und
b) der Austria-Wochenschau Gesellschaft
m. b. H. aus Bundesmitteln einen Zuschuß
bis zum Höchstbetrag von 7,000.000 S zu
gewähren.
§ 2. Die Vollziehung des § 1 hat zur Voraussetzung,
daß sich die Austria-Wochenschau Gesellschaft
m. b. H. verpflichtet,
a) den Zuschuß (§ 1 lit. b) ausschließlich für
die Deckung der im Rechnungsabschluß
zum 31. Dezember 1967 ausgewiesenen
Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen
zu verwenden,
b) über diese Verwendung dem Bundesministerium
für Finanzen jederzeit die verlangten
Aufklärungen insbesondere auch im
Wege der Einsicht in die Bücher zu erteilen,
c) die Reingewinne der auf das Geschäftsjahr
1969 folgenden Geschäftsjahre über Verlangen
des Bundesministeriums für Finanzen
bis zum Betrag des Forderungsverzichtes
(§ 1 lit. a) und des Zuschusses des Bundes
(§ 1 lit. b) an den Bund abzuführen
und
d) die Reingewinne der Geschäftsjahre 1968
und 1969 einer Rücklage zuzuweisen und
diese nur zur Deckung von Verlusten zu
verwenden.
§.3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.