242. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Österreichische Bundesregierung
und
die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
in dem Bestreben, die Zusammenarbeit der Filmwirtschaften
beider Staaten fortzusetzen und zu
vertiefen, sind wie folgt übereingekommen
ABSCHNITT 1
(Filmaustausch)
Artikel 1
(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
erteilt im Rahmen der geltenden Bestimmungen
Auswertungsgenehmigungen für Spiel-
filme österreichischen Ursprungs: Die Auswertungsgenehmigung
im Sinne dieses Abkommens
umfaßt grundsätzlich auch die Genehmigung
zur Ausstrahlung eines Filmes. Die Österreichische
Bundesregierung erteilt im Rahmen der
geltenden Bestimmungen Einfuhrgenehmigungen
für Spielfilme mit Ursprung in der Bundesrepublik
Deutschland.
(2) Unter Spielfilmen werden Filme mit Spielhandlung
verstanden, die zur gewerblichen Vorführung
oder Ausstrahlung bestimmt sind.
(3) Die Erteilung der Genehmigung zur Auswertung
oder zur Einfuhr von Spielfilmen ist
von der Vorlage eines Ursprungszeugnisses
abhängig, das nach der Anlage zu diesem
Abkommen ausgestellt ist.
Artikel 2
Bei der Vergebung von Filmauswertungsrechten
von Unternehmen im Hoheitsgebiet der
einen Vertragspartei an Unternehmen im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei können
zugleich die Auswertungsrechte für dritte Staaten
mitvergeben werden.
Artikel 3
(1) Auswertungsrechte von Filmen aus dritten
Staaten können von Unternehmen im Hoheitsgebiet
der einen Vertragspartei an Unternehmen
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
übertragen werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht im Falle von Staaten,
mit denen die Republik Österreich einen bilateralen
Zahlungsverkehr hat.
Artikel 4
(1) Auswertungs- beziehungsweise Einfuhrgenehmigungen
werden nur für solche Spielfilme
erteilt, die nicht länger als dreißig Monate vor
Antragstellung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei
erstaufgeführt worden sind.
(2) Nach Ablauf oder Rückfall der Erstmonopolrechte
werden Auswertungsgenehmigungen
zur weiteren Auswertung oder Neueinfuhrgenehmigungen
auf Antrag der Berechtigten
ungeachtet der in Absatz 1 festgelegten Frist
erteilt, sofern solche Filme — mit Ausnahme der
in Absatz 3 erwähnten Fälle — nicht vor dem
1. Jänner 1946 oder unter Verwendung wesentlicher
Teile eines vor dem 1. Jänner 1946
gedrehten Filmes hergestellt worden sind.
(3) Für Filme, die vor dem 1. Jänner 1946
oder unter Verwendung wesentlicher Teile
solcher Filme hergestellt worden sind, können
in Ausnahmefällen aus wichtigen kulturellen oder
künstlerischen Gründen nach Anhörung der
Fachorganisation des Staates, in dessen Hoheitsgebiet
solche Filme eingeführt werden sollen,
Genehmigungen erteilt werden.
Artikel 5
(1) Für Kulturfilme, Dokumentarfilme,
Wochenschauen vorbehaltlich Artikel 7, Kinderfilme,
Lehrfilme, Unterrichtsfilme und Werbefilme
werden Auswertungs- beziehungsweise
Einfuhrgenehmigungen in liberaler Weise erteilt
werden.
(2) Artikel 1 Absatz 3 gilt entsprechend.
Artikel 6
Die im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zur
Aufführung gelangenden Spielfilme werden
grundsätzlich mit einem Kulturfilm gleichen
Ursprungs übernommen. Dies gilt jedoch nur
für Kulturfilme, welche die im Aufführungsstaat
jeweils erforderlichen Prädikate erhalten haben.
Artikel 7
(1) Artikel 5 gilt nicht für ganze Wochenschauen
zum Zwecke ihrer unveränderten Aufführung
in der Republik Österreich und ebensowenig
für solches Bild- und Tonmaterial, das
zur Zusammensetzung von Wochenschauen
bestimmt ist, die den Inhalt einer Original-
Wochenschau aus der Bundesrepublik Deutschland
unverändert wiedergeben. Die bloße Umstellung
in der Bilderfolge einer ganzen Wochenschau
gilt als unveränderte Wochenschau.
(2) Die zuständigen österreichischen Behörden
können Sicherungsmaßnahmen treffen, um einen
Mißbrauch der Verwendung der zur Einfuhr aus
der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen
ganzen Wochenschauen zu verhüten.
ABSCHNITT 2
(Gemeinschaftsproduktion)
Artikel 8
Unter Gemeinschaftsproduktion werden Spielfilme
verstanden, die von einem oder mehreren
Produktionsunternehmen im Hoheitsgebiet einer
Vertragspartei gemeinsam mit einem oder
mehreren Produktionsunternehmen im Hoheitsgebiet
der anderen Vertragspartei nach diesem
Abkommen hergestellt werden.
Artikel 9
(1) Die Herstellung von Spielfilmen in
Gemeinschaftsproduktion bedarf der vorherigen
Genehmigung der Vertragsparteien durch ihre
zuständigen Behörden, die vor Erteilung dieser
Genehmigungen das Einvernehmen herstellen.
(2) In der Republik Österreich ist hiefür das
Bundesministerium für Handel, Gewerbe und
Industrie, Wien, in der Bundesrepublik Deutschland
das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft,
Frankfurt am Main, zuständig.
Artikel 10
Die finanziellen, technischen und künstlerischen
Beiträge der eine Gemeinschaftsproduktion
durchführenden Produktionsunternehmeni im
Hoheitsgebiet beider Vertragsparteien sollen
grundsätzlich ausgeglichen sein. Der Mindestbeitrag
der Produktionsunternehmen im Hoheitsgebiet
einer Vertragspartei beträgt dreißig vom
Hundert der Gesamtherstellungskosten.
Artikel 11
(1) Gemeinschaftsproduktionen können auch
zwischen Produktionsunternehmen im Hoheitsgebiet
beider Vertragsparteien und Produktionsunternehmen
im Hoheitsgebiet dritter Staaten
durchgeführt werden. Auf diese Gemeinschaftsproduktion
wird Artikel 9 mit der Maßgabe
angewendet, daß auch das Einvernehmen mit den
zuständigen Behörden dieser weiteren Staaten
hergestellt werden muß.
(2) Bei derartigen Gemeinschaftsproduktionen
beträgt die finanzielle Beteiligung der Produktionsunternehmen
im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei
und der dritten Staaten mindestens
zwanzig vom Hundert der Gesamtherstellungskosten;
der künstlerische und technische Beitrag
entspricht dem finanziellen Anteil.
Artikel 12
Die in Gemeinschaftsproduktion hergestellten
Spielfilme werden von den Vertragsparteien
tatsächlich und rechtlich als Filme des eigenen
Staates behandelt und daher durch die zuständigen
Behörden der Vertragsparteien keinen diskriminierenden
Bestimmungen unterworfen.
Artikel 13
Die Aufteilung der Auswertungserlöse entspricht
grundsätzlich der Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten
an den Gesamtherstellungskosten.
Artikel 14
Der Titelvorspann jeder Kopie eines in
Gemeinschaftsproduktion hergestellten Spielfilmes
und das Werbematerial für diesen enthält
die Namen aller beteiligten Produktionsunternehmen
und den Hinweis, daß es sich um eine
Gemeinschaftsproduktion handelt.
Artikel 15
Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag regelt
die Frage, welches Produktionsunternehmen den
Film zur Teilnahme an international anerkannten
Filmfestspielen anmelden kann.
Artikel 16
Für die Herstellung von Kultur- und Dokumentarfilmen
in Gemeinschaftsproduktion gelten
die Artikel 8 bis 15 sinngemäß.
Artikel 17
Ausnahmen von der Regelung der Artikel 10,
11 und 13 bis 15 bedürfen der Genehmigung der
Vertragsparteien durch ihre zuständigen Behörden.
ABSCHNITT 3
(Allgemeines)
Artikel 18
Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien
unterrichten sich laufend über die
Erteilung von Einfuhr-, Auswertungs- und
Gemeinschaftsproduktionsgenehmigungen sowie
über etwaige Abänderungen oder Ergänzungen
solcher Genehmigungen.
Artikel 19
(1) Ein Gemischter Sachverständigenausschuß
hat die Aufgabe, die reibungslose Durchführung
dieses Abkommens zu beobachten, etwaige
Änderungen vorzuschlagen und zu gegebener
Zeit die Grundlagen für eine neue Übereinkunft
vorzubereiten.
(2) Der Ausschuß kann auch angerufen werden,
wenn eine Vertragspartei zu der Ansicht gelangt,
daß im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
eine Lage eintritt, die geeignet ist, die Wettbewerbsverhältnisse
zu verfälschen oder diskriminierend
zu wirken.
(3) Dem Ausschuß gehören Vertreter der
zuständigen Behörden der Vertragsparteien und
der beiden Filmindustrien an.
(4)" Der Ausschuß tritt innerhalb einer Frist
von einem Monat zusammen, nachdem eine Vertragspartei
dies verlangt hat.
Artikel 20
Dieses Abkommen gilt auch für das Land
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland der Österreichischen Bundesregierung
innerhalb von drei Monaten nach
Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige
Erklärung abgibt.
Artikel 21
Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung
in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember
1966. Es verlängert sich stillschweigend
jeweils um ein Jahr, wenn es nicht spätestens
drei Monate vor seinem Ablauf schriftlich gekündigt
wird.
GESCHEHEN zu Wien, am 27. September
1966 in zwei Urschriften.
Für die
Österreichische Bundesregierung
Dr. Fritz BOCK m. p.
Für die
Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. LÖNS m. p.
Anlage
zu dem Abkommen zwischen der Österreichischen
Bundesregierung und der Regierung
der Bundesrepublik Deutschland vom 27. September
1966 über die Regelung der gegenseitigen
filmwirtschaftlichen Beziehungen
VERFAHRENSORDNUNG FÜR DIE ERTEILUNG
VON URSPRUNGSZEUGNISSEN
(1) Für die Einfuhr von Filmen nach den
Artikeln 1, 4 und 5 des Abkommens aus der
Bundesrepublik Deutschland in die Republik
Österreich wird vom Bundesamt für gewerbliche
Wirtschaft, Frankfurt am Main, ein Ursprungszeugnis
ausgestellt, worin zum Ausdruck kommt,
daß der Film deutschen Ursprungs ist und im
Rahmen des Abkommens nach der Republik
Österreich geliefert werden kann.
(2) Für die Auswertung von Filmen aus der
Republik Österreich nach den Artikeln 1, 4 und
5 des Abkommens in der Bundesrepublik
Deutschland wird vom Fachverband der Filmindustrie
Österreichs, Wien, eine Bescheinigung
ausgestellt, worin zum Ausdruck kommt, daß
der Film österreichischen Ursprungs ist und im
Rahmen des Abkommens nach der Bundesrepublik
Deutschland geliefert werden kann.
Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 21 am 27. September 1966 in Kraft getreten.