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242_1966 AT

242. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 242. Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Regelung der gegenseitigen filmwirtschaftlichen Beziehungen

Die Österreichische Bundesregierung

und

die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

in dem Bestreben, die Zusammenarbeit der Filmwirtschaften

beider Staaten fortzusetzen und zu

vertiefen, sind wie folgt übereingekommen

ABSCHNITT 1

(Filmaustausch)

Artikel 1

(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland

erteilt im Rahmen der geltenden Bestimmungen

Auswertungsgenehmigungen für Spiel-

filme österreichischen Ursprungs: Die Auswertungsgenehmigung

im Sinne dieses Abkommens

umfaßt grundsätzlich auch die Genehmigung

zur Ausstrahlung eines Filmes. Die Österreichische

Bundesregierung erteilt im Rahmen der

geltenden Bestimmungen Einfuhrgenehmigungen

für Spielfilme mit Ursprung in der Bundesrepublik

Deutschland.

(2) Unter Spielfilmen werden Filme mit Spielhandlung

verstanden, die zur gewerblichen Vorführung

oder Ausstrahlung bestimmt sind.

(3) Die Erteilung der Genehmigung zur Auswertung

oder zur Einfuhr von Spielfilmen ist

von der Vorlage eines Ursprungszeugnisses

abhängig, das nach der Anlage zu diesem

Abkommen ausgestellt ist.

Artikel 2

Bei der Vergebung von Filmauswertungsrechten

von Unternehmen im Hoheitsgebiet der

einen Vertragspartei an Unternehmen im

Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei können

zugleich die Auswertungsrechte für dritte Staaten

mitvergeben werden.

Artikel 3

(1) Auswertungsrechte von Filmen aus dritten

Staaten können von Unternehmen im Hoheitsgebiet

der einen Vertragspartei an Unternehmen

im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

übertragen werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht im Falle von Staaten,

mit denen die Republik Österreich einen bilateralen

Zahlungsverkehr hat.

Artikel 4

(1) Auswertungs- beziehungsweise Einfuhrgenehmigungen

werden nur für solche Spielfilme

erteilt, die nicht länger als dreißig Monate vor

Antragstellung im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei

erstaufgeführt worden sind.

(2) Nach Ablauf oder Rückfall der Erstmonopolrechte

werden Auswertungsgenehmigungen

zur weiteren Auswertung oder Neueinfuhrgenehmigungen

auf Antrag der Berechtigten

ungeachtet der in Absatz 1 festgelegten Frist

erteilt, sofern solche Filme — mit Ausnahme der

in Absatz 3 erwähnten Fälle — nicht vor dem

1. Jänner 1946 oder unter Verwendung wesentlicher

Teile eines vor dem 1. Jänner 1946

gedrehten Filmes hergestellt worden sind.

(3) Für Filme, die vor dem 1. Jänner 1946

oder unter Verwendung wesentlicher Teile

solcher Filme hergestellt worden sind, können

in Ausnahmefällen aus wichtigen kulturellen oder

künstlerischen Gründen nach Anhörung der

Fachorganisation des Staates, in dessen Hoheitsgebiet

solche Filme eingeführt werden sollen,

Genehmigungen erteilt werden.

Artikel 5

(1) Für Kulturfilme, Dokumentarfilme,

Wochenschauen vorbehaltlich Artikel 7, Kinderfilme,

Lehrfilme, Unterrichtsfilme und Werbefilme

werden Auswertungs- beziehungsweise

Einfuhrgenehmigungen in liberaler Weise erteilt

werden.

(2) Artikel 1 Absatz 3 gilt entsprechend.

Artikel 6

Die im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien zur

Aufführung gelangenden Spielfilme werden

grundsätzlich mit einem Kulturfilm gleichen

Ursprungs übernommen. Dies gilt jedoch nur

für Kulturfilme, welche die im Aufführungsstaat

jeweils erforderlichen Prädikate erhalten haben.

Artikel 7

(1) Artikel 5 gilt nicht für ganze Wochenschauen

zum Zwecke ihrer unveränderten Aufführung

in der Republik Österreich und ebensowenig

für solches Bild- und Tonmaterial, das

zur Zusammensetzung von Wochenschauen

bestimmt ist, die den Inhalt einer Original-

Wochenschau aus der Bundesrepublik Deutschland

unverändert wiedergeben. Die bloße Umstellung

in der Bilderfolge einer ganzen Wochenschau

gilt als unveränderte Wochenschau.

(2) Die zuständigen österreichischen Behörden

können Sicherungsmaßnahmen treffen, um einen

Mißbrauch der Verwendung der zur Einfuhr aus

der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen

ganzen Wochenschauen zu verhüten.

ABSCHNITT 2

(Gemeinschaftsproduktion)

Artikel 8

Unter Gemeinschaftsproduktion werden Spielfilme

verstanden, die von einem oder mehreren

Produktionsunternehmen im Hoheitsgebiet einer

Vertragspartei gemeinsam mit einem oder

mehreren Produktionsunternehmen im Hoheitsgebiet

der anderen Vertragspartei nach diesem

Abkommen hergestellt werden.

Artikel 9

(1) Die Herstellung von Spielfilmen in

Gemeinschaftsproduktion bedarf der vorherigen

Genehmigung der Vertragsparteien durch ihre

zuständigen Behörden, die vor Erteilung dieser

Genehmigungen das Einvernehmen herstellen.

(2) In der Republik Österreich ist hiefür das

Bundesministerium für Handel, Gewerbe und

Industrie, Wien, in der Bundesrepublik Deutschland

das Bundesamt für gewerbliche Wirtschaft,

Frankfurt am Main, zuständig.

Artikel 10

Die finanziellen, technischen und künstlerischen

Beiträge der eine Gemeinschaftsproduktion

durchführenden Produktionsunternehmeni im

Hoheitsgebiet beider Vertragsparteien sollen

grundsätzlich ausgeglichen sein. Der Mindestbeitrag

der Produktionsunternehmen im Hoheitsgebiet

einer Vertragspartei beträgt dreißig vom

Hundert der Gesamtherstellungskosten.

Artikel 11

(1) Gemeinschaftsproduktionen können auch

zwischen Produktionsunternehmen im Hoheitsgebiet

beider Vertragsparteien und Produktionsunternehmen

im Hoheitsgebiet dritter Staaten

durchgeführt werden. Auf diese Gemeinschaftsproduktion

wird Artikel 9 mit der Maßgabe

angewendet, daß auch das Einvernehmen mit den

zuständigen Behörden dieser weiteren Staaten

hergestellt werden muß.

(2) Bei derartigen Gemeinschaftsproduktionen

beträgt die finanzielle Beteiligung der Produktionsunternehmen

im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei

und der dritten Staaten mindestens

zwanzig vom Hundert der Gesamtherstellungskosten;

der künstlerische und technische Beitrag

entspricht dem finanziellen Anteil.

Artikel 12

Die in Gemeinschaftsproduktion hergestellten

Spielfilme werden von den Vertragsparteien

tatsächlich und rechtlich als Filme des eigenen

Staates behandelt und daher durch die zuständigen

Behörden der Vertragsparteien keinen diskriminierenden

Bestimmungen unterworfen.

Artikel 13

Die Aufteilung der Auswertungserlöse entspricht

grundsätzlich der Beteiligung der Gemeinschaftsproduzenten

an den Gesamtherstellungskosten.

Artikel 14

Der Titelvorspann jeder Kopie eines in

Gemeinschaftsproduktion hergestellten Spielfilmes

und das Werbematerial für diesen enthält

die Namen aller beteiligten Produktionsunternehmen

und den Hinweis, daß es sich um eine

Gemeinschaftsproduktion handelt.

Artikel 15

Der Gemeinschaftsproduktionsvertrag regelt

die Frage, welches Produktionsunternehmen den

Film zur Teilnahme an international anerkannten

Filmfestspielen anmelden kann.

Artikel 16

Für die Herstellung von Kultur- und Dokumentarfilmen

in Gemeinschaftsproduktion gelten

die Artikel 8 bis 15 sinngemäß.

Artikel 17

Ausnahmen von der Regelung der Artikel 10,

11 und 13 bis 15 bedürfen der Genehmigung der

Vertragsparteien durch ihre zuständigen Behörden.

ABSCHNITT 3

(Allgemeines)

Artikel 18

Die zuständigen Behörden beider Vertragsparteien

unterrichten sich laufend über die

Erteilung von Einfuhr-, Auswertungs- und

Gemeinschaftsproduktionsgenehmigungen sowie

über etwaige Abänderungen oder Ergänzungen

solcher Genehmigungen.

Artikel 19

(1) Ein Gemischter Sachverständigenausschuß

hat die Aufgabe, die reibungslose Durchführung

dieses Abkommens zu beobachten, etwaige

Änderungen vorzuschlagen und zu gegebener

Zeit die Grundlagen für eine neue Übereinkunft

vorzubereiten.

(2) Der Ausschuß kann auch angerufen werden,

wenn eine Vertragspartei zu der Ansicht gelangt,

daß im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

eine Lage eintritt, die geeignet ist, die Wettbewerbsverhältnisse

zu verfälschen oder diskriminierend

zu wirken.

(3) Dem Ausschuß gehören Vertreter der

zuständigen Behörden der Vertragsparteien und

der beiden Filmindustrien an.

(4)" Der Ausschuß tritt innerhalb einer Frist

von einem Monat zusammen, nachdem eine Vertragspartei

dies verlangt hat.

Artikel 20

Dieses Abkommen gilt auch für das Land

Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland der Österreichischen Bundesregierung

innerhalb von drei Monaten nach

Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige

Erklärung abgibt.

Artikel 21

Dieses Abkommen tritt mit seiner Unterzeichnung

in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember

1966. Es verlängert sich stillschweigend

jeweils um ein Jahr, wenn es nicht spätestens

drei Monate vor seinem Ablauf schriftlich gekündigt

wird.

GESCHEHEN zu Wien, am 27. September

1966 in zwei Urschriften.

Für die

Österreichische Bundesregierung

Dr. Fritz BOCK m. p.

Für die

Regierung der Bundesrepublik Deutschland

Dr. LÖNS m. p.

Anlage

zu dem Abkommen zwischen der Österreichischen

Bundesregierung und der Regierung

der Bundesrepublik Deutschland vom 27. September

1966 über die Regelung der gegenseitigen

filmwirtschaftlichen Beziehungen

VERFAHRENSORDNUNG FÜR DIE ERTEILUNG

VON URSPRUNGSZEUGNISSEN

(1) Für die Einfuhr von Filmen nach den

Artikeln 1, 4 und 5 des Abkommens aus der

Bundesrepublik Deutschland in die Republik

Österreich wird vom Bundesamt für gewerbliche

Wirtschaft, Frankfurt am Main, ein Ursprungszeugnis

ausgestellt, worin zum Ausdruck kommt,

daß der Film deutschen Ursprungs ist und im

Rahmen des Abkommens nach der Republik

Österreich geliefert werden kann.

(2) Für die Auswertung von Filmen aus der

Republik Österreich nach den Artikeln 1, 4 und

5 des Abkommens in der Bundesrepublik

Deutschland wird vom Fachverband der Filmindustrie

Österreichs, Wien, eine Bescheinigung

ausgestellt, worin zum Ausdruck kommt, daß

der Film österreichischen Ursprungs ist und im

Rahmen des Abkommens nach der Bundesrepublik

Deutschland geliefert werden kann.

Das vorliegende Abkommen ist gemäß seinem Artikel 21 am 27. September 1966 in Kraft getreten.

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