242. Kundmachung: Begünstigter Personenkreis gemäß Artikel 17 und 18 des Allgemeinen Abkommens über die Privilegien und Immunitäten des Europarates
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Generalsekretär des Europarates hat mitgeteilt,
daß er gemäß Artikel 17 des Allgemeinen
Abkommens über die Privilegien und Immunitäten
des Europarates jene Kategorien von Beamten
bestimmt hat, auf welche die Bestimmungen des
Artikels 18 des Abkommens ganz oder teilweise
Anwendung finden.
Der diesbezügliche Erlaß des Generalsekretärs
des Europarates hat folgenden Wortlaut
(Übersetzung)
Erlaß Nr. 203
Der Generalsekretär des Europarates ordnet
im Hinblick auf die Artikel 17 und 18 des Allgemeinen
Abkommens über die Privilegien und
Immunitäten des Europarates an
Artikel 1
Die Bestimmungen der lit. a) und b) des Artikels
18 des Allgemeinen Abkommens über die
Privilegien und Immunitäten finden Anwendung
auf alle ständigen Beamten des Europarates sowie
auf alle auf Zeit ernannten Beamten des
Europarates.
Artikel 2
Die Bestimmungen der lit. c), d), e) und f) des
Artikels 18 finden Anwendung auf alle ständigen
Beamten des Europarates, mit Ausnahme derjenigen,
die die Staatsangehörigkeit des Staates besitzen,
in dem sie ihre Funktionen ausüben, und
die vor der Übernahme ihrer Funktionen in diesem
Staat ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatten.
Artikel 3
Die Bestimmungen der lit. c), d) und e) des Artikels
18 finden Anwendung auf alle auf Zeit ernannten
Beamten des Europarates, mit Ausnahme
derjenigen, die die Staatsangehörigkeit
des Staates besitzen, in dem sie ihre Funktionen
ausüben, und die vor der Übernahme
ihrer Funktionen in diesem Staat ihren gewöhnlichen
Aufenthalt hatten.
Straßburg, am 18. Jänner 1954
L. Marchai
Generalsekretär