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242_1964 AT

242. Protokoll der XV. Tagung der in Artikel 6 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Italienischen Regierung über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Tiroler Etschland vorgesehenen Gemischten Kommission.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 242. Protokoll der XV. Tagung der in Artikel 6 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Italienischen Regierung über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Tiroler Etschland vorgesehenen Gemischten Kommission.

Die in Art. 6 des Abkommens zwischen

der Österreichischen Bundesregierung und der

Italienischen Regierung über die Regelung des

erleichterten Warenaustausches zwischen den

österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg

und der italienischen Region Trentino-

Tiroler Etschland vorgesehene Gemischte

Kommission hat ihre XV. Tagung in der Zeit

vom 25. bis 29. Mai 1964 in Bregenz abgehalten.

Die Gemischte Kommission hat die Abwicklung

des Warenverkehrs zwischen den beteiligten

Regionen geprüft und folgendes vereinbart

Artikel 1.

An Stelle der dem Protokoll vom 15. Juni

1961 angeschlossenen Liste A tritt die diesem

Protokoll angeschlossene Liste A. Die dem

Protokoll vom 11. Mai 1963 angeschlossenen

Listen B werden durch die diesem Protokoll

angeschlossenen Listen B ersetzt.

Die genannten Listen A und B treten mit

1. Oktober 1964 in Kraft und gelten bis

30. September 1965.

Artikel 2.

Die Bestimmungen der Protokolle vom

17. Oktober 1953, 23. Juni 1954, 26. April 1955,

7. April 1956, 13. April 1957, 2. Oktober 1958,

29. Oktober 1959, 15. Juni 1961, 28. Juni 1962,

11. Mai 1963, und die dazugehörigen Beilagen

bleiben, soweit sie nicht im Gegensatz zu den

Bestimmungen dieses Protokolles stehen, weiterhin

in Kraft. Dies gilt insbesondere auch für

jene Bestimmungen des Protokolles vom

23. Juni 1954, laut welchem die durch beiderseitige

Liberalisierungsmaßnahmen derzeit

praktisch nicht wirksamen Kontingente der

Listen A für den Fall einer Abänderung der

Liberalisierungsbestimmungen automatisch wieder

voll in Kraft treten.

Artikel 3.

Die in der Liste A und den Listen B enthaltenen

Jahreskontingente erneuern sich automatisch um

ein Jahr, falls eine Tagung der Gemischten

Kommission vor Ablauf des Vertragsjahres

nicht stattfinden sollte.

Die im gegenwärtig laufenden Vertragsjahr

(1. Oktober 1963 bis 30. September 1964), die

im Zeiträume vom 1. Oktober 1964 bis 30. September

1965, bzw. die im Falle einer automatischen

Verlängerung im neuen Vertragsjahre

erteilten Ein- und Ausfuhrbewilligungen können

jeweils auch über den Ablauf des Vertragsjahres

hinaus ohne Anrechnung auf die Kontingente

des folgenden Vertragsjahres ausgenützt werden.

Die Gültigkeitsdauer dieser Bewilligungen kann

nötigenfalls verlängert werden.

Die Kontingentsüberziehungen, die im Sinne

der Vereinbarung von Meran vom 2. Oktober

1958 im laufenden Vertragsjahr und während

der Gültigkeitsdauer dieses Protokolles im Sinne

des angeschlossenen Briefwechsels auf diplomatischem

Wege bewilligt werden, werden auf die

nach Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres neu

in Kraft tretenden Kontingente nicht angerechnet.

Artikel 4.

Das vorliegende Protokoll tritt am 1. Oktober

1964 in Kraft und gilt bis zum 30. September 1965.

Seine Gültigkeit verlängert sich automatisch um

ein Jahr falls eine Tagung der Gemischten

Kommission vor Ablauf des Vertragsjahres

nicht stattfinden sollte.

Gegeben zu Bregenz, am 29. Mai 1964, in

zwei Ausfertigungen, jede in deutscher und

italienischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen

authentisch sind.

Der Vorsitzende der

österreichischen Delegation

Dr. K. H. Schober m. p.

Der Vorsitzende der

italienischen Delegation

Luciolli m. p.

Ausfuhr aus Trentino-Tiroler Etschland nach Tirol-Vorarlberg

Liste A

Ausfuhr aus Tirol-Vorarlberg nach Trentino-Tiroler Etschland

Liste B

Ausfuhr aus Trentino-Tiroler Etschland nach Tirol-Vorarlberg

Liste B

Der Vorsitzende der Italienischen Delegation

Bregenz, am 29. Mai 1964.

Herr Vorsitzender!

Im Verlaufe der heute beendeten XV. Tagung der Gemischten Kommission sind die beiden

Delegationen wie folgt übereingekommen

In dem Bestreben, die Entwicklung des Warenaustausches zwischen den beiden begünstigten

Zonen weiter zu erleichtern, werden die für die Verwaltung der Kontingente zuständigen italienischen

und österreichischen Zollbehörden ermächtigt, für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September 1964

zusätzlich die zollfreie Einfuhr der unten angeführten Waren in der Höhe der bei jeder Position

angegebenen Beträge zuzulassen.

Die Gesamthöhe dieses zusätzlichen Warenaustausches, die auf jeder Seite 63 Mill. Lire beträgt,

entspricht vier Zwölfteln der Erhöhung, die der Gesamtplafond der Warenlisten B, die dem am

heutigen Tage unterzeichneten Protokoll der Gemischten Kommission angeschlossen sind, gegenüber

dem Gesamtplafond der am 11. Mai 1963 in Rom vereinbarten Listen B erfahren hat.

Ausfuhr aus Tirol-Vorarlberg nach Trentino-Tiroler Etschland

Ausfuhr aus Trentino-Tiroler Etschland nach Tirol-Vorarlberg

Auf die vorstehend angeführten Kontingente werden die Bestimmungen des Artikels 3 des

heute unterzeichneten Protokolles angewendet.

Ich bitte, Herr Vorsitzender, mir das Einverständnis Ihrer Regierung mit Vorstehendem zu

bestätigen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Luciolli m. p.

An den

Vorsitzenden der

Österreichischen Delegation

Bregenz

Der Vorsitzende der Österreichischen Delegation

Bregenz, am 29. Mai 1964.

Herr Vorsitzender!

Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, welches

folgendermaßen lautet

„Im Verlaufe der heute beendeten XV. Tagung der Gemischten Kommission sind die beiden

Delegationen wie folgt übereingekommen

In dem Bestreben, die Entwicklung des Warenaustausches zwischen den beiden begünstigten

Zonen weiter zu erleichtern, werden die für die Verwaltung der Kontingente zuständigen italienischen

und österreichischen Zollbehörden ermächtigt, für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September 1964

zusätzlich die zollfreie Einfuhr der unten angeführten Waren in der Höhe der bei jeder Position

angegebenen Beträge zuzulassen.

Die Gesamthöhe dieses zusätzlichen Warenaustausches, die auf jeder Seite 63 Mill. Lire beträgt,

entspricht vier Zwölfteln der Erhöhung, die der Gesamtplafond der Warenlisten B, die dem am

heutigen Tage unterzeichneten Protokoll der Gemischten Kommission angeschlossen sind, gegenüber

dem Gesamtplafond der am 11. Mai 1963 in Rom vereinbarten Listen B erfahren hat.

Ausfuhr aus Tirol-Vorarlberg nach Trentino-Tiroler Etschland

Ausfuhr aus Trentino-Tiroler Etschland nach Tirol-Vorarlberg

Auf die vorstehend angeführten Kontingente werden die Bestimmungen des Artikels 3 des

heute unterzeichneten Protokolles angewendet.

Ich bitte, Herr Vorsitzender, mir das Einverständnis Ihrer Regierung mit Vorstehendem zu

bestätigen."

Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis meiner Regierung mit Vorstehendem mitzuteilen.

Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.

Dr. K. H. Schober m. p.

An den

Vorsitzenden der

Italienischen Delegation

Bregenz

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