242. Protokoll der XV. Tagung der in Artikel 6 des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Italienischen Regierung über die Regelung des erleichterten Warenaustausches zwischen den österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg und der italienischen Region Trentino-Tiroler Etschland vorgesehenen Gemischten Kommission.
Gesetzestext (1 Artikel)
Die in Art. 6 des Abkommens zwischen
der Österreichischen Bundesregierung und der
Italienischen Regierung über die Regelung des
erleichterten Warenaustausches zwischen den
österreichischen Bundesländern Tirol und Vorarlberg
und der italienischen Region Trentino-
Tiroler Etschland vorgesehene Gemischte
Kommission hat ihre XV. Tagung in der Zeit
vom 25. bis 29. Mai 1964 in Bregenz abgehalten.
Die Gemischte Kommission hat die Abwicklung
des Warenverkehrs zwischen den beteiligten
Regionen geprüft und folgendes vereinbart
Artikel 1.
An Stelle der dem Protokoll vom 15. Juni
1961 angeschlossenen Liste A tritt die diesem
Protokoll angeschlossene Liste A. Die dem
Protokoll vom 11. Mai 1963 angeschlossenen
Listen B werden durch die diesem Protokoll
angeschlossenen Listen B ersetzt.
Die genannten Listen A und B treten mit
1. Oktober 1964 in Kraft und gelten bis
30. September 1965.
Artikel 2.
Die Bestimmungen der Protokolle vom
17. Oktober 1953, 23. Juni 1954, 26. April 1955,
7. April 1956, 13. April 1957, 2. Oktober 1958,
29. Oktober 1959, 15. Juni 1961, 28. Juni 1962,
11. Mai 1963, und die dazugehörigen Beilagen
bleiben, soweit sie nicht im Gegensatz zu den
Bestimmungen dieses Protokolles stehen, weiterhin
in Kraft. Dies gilt insbesondere auch für
jene Bestimmungen des Protokolles vom
23. Juni 1954, laut welchem die durch beiderseitige
Liberalisierungsmaßnahmen derzeit
praktisch nicht wirksamen Kontingente der
Listen A für den Fall einer Abänderung der
Liberalisierungsbestimmungen automatisch wieder
voll in Kraft treten.
Artikel 3.
Die in der Liste A und den Listen B enthaltenen
Jahreskontingente erneuern sich automatisch um
ein Jahr, falls eine Tagung der Gemischten
Kommission vor Ablauf des Vertragsjahres
nicht stattfinden sollte.
Die im gegenwärtig laufenden Vertragsjahr
(1. Oktober 1963 bis 30. September 1964), die
im Zeiträume vom 1. Oktober 1964 bis 30. September
1965, bzw. die im Falle einer automatischen
Verlängerung im neuen Vertragsjahre
erteilten Ein- und Ausfuhrbewilligungen können
jeweils auch über den Ablauf des Vertragsjahres
hinaus ohne Anrechnung auf die Kontingente
des folgenden Vertragsjahres ausgenützt werden.
Die Gültigkeitsdauer dieser Bewilligungen kann
nötigenfalls verlängert werden.
Die Kontingentsüberziehungen, die im Sinne
der Vereinbarung von Meran vom 2. Oktober
1958 im laufenden Vertragsjahr und während
der Gültigkeitsdauer dieses Protokolles im Sinne
des angeschlossenen Briefwechsels auf diplomatischem
Wege bewilligt werden, werden auf die
nach Ablauf des jeweiligen Vertragsjahres neu
in Kraft tretenden Kontingente nicht angerechnet.
Artikel 4.
Das vorliegende Protokoll tritt am 1. Oktober
1964 in Kraft und gilt bis zum 30. September 1965.
Seine Gültigkeit verlängert sich automatisch um
ein Jahr falls eine Tagung der Gemischten
Kommission vor Ablauf des Vertragsjahres
nicht stattfinden sollte.
Gegeben zu Bregenz, am 29. Mai 1964, in
zwei Ausfertigungen, jede in deutscher und
italienischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen
authentisch sind.
Der Vorsitzende der
österreichischen Delegation
Dr. K. H. Schober m. p.
Der Vorsitzende der
italienischen Delegation
Luciolli m. p.
Ausfuhr aus Trentino-Tiroler Etschland nach Tirol-Vorarlberg
Liste A
Ausfuhr aus Tirol-Vorarlberg nach Trentino-Tiroler Etschland
Liste B
Ausfuhr aus Trentino-Tiroler Etschland nach Tirol-Vorarlberg
Liste B
Der Vorsitzende der Italienischen Delegation
Bregenz, am 29. Mai 1964.
Herr Vorsitzender!
Im Verlaufe der heute beendeten XV. Tagung der Gemischten Kommission sind die beiden
Delegationen wie folgt übereingekommen
In dem Bestreben, die Entwicklung des Warenaustausches zwischen den beiden begünstigten
Zonen weiter zu erleichtern, werden die für die Verwaltung der Kontingente zuständigen italienischen
und österreichischen Zollbehörden ermächtigt, für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September 1964
zusätzlich die zollfreie Einfuhr der unten angeführten Waren in der Höhe der bei jeder Position
angegebenen Beträge zuzulassen.
Die Gesamthöhe dieses zusätzlichen Warenaustausches, die auf jeder Seite 63 Mill. Lire beträgt,
entspricht vier Zwölfteln der Erhöhung, die der Gesamtplafond der Warenlisten B, die dem am
heutigen Tage unterzeichneten Protokoll der Gemischten Kommission angeschlossen sind, gegenüber
dem Gesamtplafond der am 11. Mai 1963 in Rom vereinbarten Listen B erfahren hat.
Ausfuhr aus Tirol-Vorarlberg nach Trentino-Tiroler Etschland
Ausfuhr aus Trentino-Tiroler Etschland nach Tirol-Vorarlberg
Auf die vorstehend angeführten Kontingente werden die Bestimmungen des Artikels 3 des
heute unterzeichneten Protokolles angewendet.
Ich bitte, Herr Vorsitzender, mir das Einverständnis Ihrer Regierung mit Vorstehendem zu
bestätigen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Luciolli m. p.
An den
Vorsitzenden der
Österreichischen Delegation
Bregenz
Der Vorsitzende der Österreichischen Delegation
Bregenz, am 29. Mai 1964.
Herr Vorsitzender!
Ich beehre mich, den Empfang Ihres Schreibens vom heutigen Tage zu bestätigen, welches
folgendermaßen lautet
„Im Verlaufe der heute beendeten XV. Tagung der Gemischten Kommission sind die beiden
Delegationen wie folgt übereingekommen
In dem Bestreben, die Entwicklung des Warenaustausches zwischen den beiden begünstigten
Zonen weiter zu erleichtern, werden die für die Verwaltung der Kontingente zuständigen italienischen
und österreichischen Zollbehörden ermächtigt, für die Zeit vom 1. Juni bis 30. September 1964
zusätzlich die zollfreie Einfuhr der unten angeführten Waren in der Höhe der bei jeder Position
angegebenen Beträge zuzulassen.
Die Gesamthöhe dieses zusätzlichen Warenaustausches, die auf jeder Seite 63 Mill. Lire beträgt,
entspricht vier Zwölfteln der Erhöhung, die der Gesamtplafond der Warenlisten B, die dem am
heutigen Tage unterzeichneten Protokoll der Gemischten Kommission angeschlossen sind, gegenüber
dem Gesamtplafond der am 11. Mai 1963 in Rom vereinbarten Listen B erfahren hat.
Ausfuhr aus Tirol-Vorarlberg nach Trentino-Tiroler Etschland
Ausfuhr aus Trentino-Tiroler Etschland nach Tirol-Vorarlberg
Auf die vorstehend angeführten Kontingente werden die Bestimmungen des Artikels 3 des
heute unterzeichneten Protokolles angewendet.
Ich bitte, Herr Vorsitzender, mir das Einverständnis Ihrer Regierung mit Vorstehendem zu
bestätigen."
Ich beehre mich, Ihnen das Einverständnis meiner Regierung mit Vorstehendem mitzuteilen.
Genehmigen Sie, Herr Vorsitzender, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.
Dr. K. H. Schober m. p.
An den
Vorsitzenden der
Italienischen Delegation
Bregenz