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242_1962 AT

242. Bundesgesetz: Schulorganisationsgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 242. Bundesgesetz: Schulorganisationsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. HAUPTSTÜCK.

Allgemeine Bestimmungen über die Schulorganisation.

§ 1. Geltungsbereich.

Dieses Bundesgesetz gilt für die allgemeinbildenden

und berufsbildenden Pflichtschulen,

mittleren Schulen und höheren Schulen sowie für

die Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung.

Ausgenommen vom Geltungsbereich

dieses Bundesgesetzes sind die land- und

forstwirtschaftlichen Schulen.

§ 2. Aufgabe der österreichischen

Schule.

(1) Die österreichische Schule hat die Aufgabe,

an der Entwicklung der Anlagen der Jugend

nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten

sowie nach den Werten des Wahren, Guten

und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe

und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht

mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem

für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen

Wissen und Können auszustatten und zum

selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen.

Die jungen Menschen sollen zu gesunden,

arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewußten

Gliedern der Gesellschaft und

Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen

Republik Österreich herangebildet werden.

Sie sollen zu selbständigem Urteil und sozialem

Verständnis geführt, dem politischen und weltanschaulichen

Denken anderer aufgeschlossen

sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und

Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt

Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe

an den gemeinsamen Aufgaben der

Menschheit mitzuwirken.

(2) Die besonderen Aufgaben der einzelnen

Schularten ergeben sich aus den Bestimmungen

des II. Hauptstückes.

§ 3. Gliederung der österreichischen

Schulen.

(1) Das österreichische Schulwesen stellt in

seinem Aufbau eine Einheit dar. Seine Gliederung

wird durch die Alters- und Reifestufen, die

verschiedenen Begabungen und durch die Lebensaufgaben

und Berufsziele bestimmt. Der Erwerb

höherer Bildung und der Übertritt von einer

Schulart in eine andere ist allen hiefür geeigneten

Schülern zu ermöglichen.

(2) Die Schulen gliedern sich

a) nach ihrem Bildungsinhalt in

aa) allgemeinbildende Schulen,

bb) berufsbildende Schulen,

cc) Anstalten der Lehrerbildung und der

Erzieherbildung;

b) nach ihrer Bildungshöhe in

aa) Pflichtschulen,

bb) mittlere Schulen,

cc) höhere Schulen,

dd) Akademien und verwandte Lehranstalten.

§ 4. Allgemeine Zugänglichkeit

der Schulen.

(1) Die öffentlichen Schulen sind allgemein

ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes,

der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache

und des Bekenntnisses mit der Maßgabe zugänglich,

daß Schulen und Klassen eingerichtet werden

können, die nur für Knaben oder nur für

Mädchen bestimmt sind.

(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche

Schule darf nur abgelehnt werden,

a) wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen

nicht erfüllt;

b) wenn der Schüler dem für die Schule vorgesehenen

Schulsprengel nicht angehört;

c) wenn für die Schule kein Schulsprengel

vorgesehen ist, wegen Überfüllung der

Schule.

(3) Für Privatschulen gelten die Bestimmungen

des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an Schulen,

deren Schulerhalter eine gesetzlich anerkannte

Kirche oder Religionsgesellschaft, eine nach

deren Recht bestehende Einrichtung oder ein

anderer Rechtsträger ist, sofern er nicht öffentlich-

rechtlichen Charakter hat, die Auswahl der

Schüler nach dem Bekenntnis oder nach der

Sprache zulässig ist.

§ 5. Schulgeldfreiheit.

(1) Außer der durch andere gesetzliche Vorschriften

vorgesehenen Schulgeldfreiheit an

öffentlichen Pflichtschulen ist auch der Besuch

der sonstigen unter dieses Bundesgesetz fallenden

öffentlichen Schulen unentgeltlich.

(2) Die durch gesonderte Vorschriften geregelte

oder zu regelnde Einhebung von Prüfungstaxen,

Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen, Unfallversicherungsprämien

und eines höchstens kostendeckenden

Beitrages für die Unterbringung, Verpflegung

und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen

wird hiedurch nicht berührt. Sonstige

Schulgebühren dürfen nicht eingehoben werden.

§ 6. Lehrpläne.

(1) Das Bundesministerium für Unterricht hat

für jede der in diesem Bundesgesetz geregelten

Schularten Lehrpläne durch Verordnung festzusetzen.

Die Landesschulräte sind vor Erlassung

solcher Verordnungen zu hören; außerdem

kann in diesen Verordnungen vorgesehen werden,

daß die Landesschulräte im Rahmen der

vom Bundesministerium für Unterricht erlassenen

Verordnungen zusätzliche Lehrplanbestimmungen

nach den örtlichen Erfordernissen auf

Grund dieses Bundesgesetzes erlassen können.

(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten

a) Die allgemeinen Bildungsziele, die Bildungs-

und Lehraufgaben der einzelnen

Unterrichtsgegenstände und didaktische

Grundsätze;

b) die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen

Schulstufen;

c) Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß

der einzelnen Unterrichtsgegenstände

(Stundentafel).

(3) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände,

alternative Pflichtgegenstände, relative

Pflichtgegenstände, Freigegenstände) in den

Lehrplänen vorzusehen sind, wird in den Bestimmungen

des II. Hauptstückes für die einzelnen

Schularten festgesetzt. Im Lehrplan kann

bestimmt werden, daß einzelne der im II. Hauptstück

angeführten Pflichtgegenstände als alternative

Pflichtgegenstände zu führen sind. Darüber

hinaus können in den Lehrplänen auch

sonstige Unterrichtsgegenstände als relative

Pflichtgegenstände oder als Freigegenstände und

unverbindliche Übungen vorgesehen werden.

(4) Bei der Erlassung der Lehrpläne für den

Religionsunterricht ist auf die Bestimmungen des

Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949,

in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 185/

1957 und BGBl. Nr. 243/1962, Bedacht zu

nehmen.

§ 7. Schulversuche.

(1) Soweit dem Bund die Vollziehung auf dem

Gebiete des Schulwesens zukommt, kann das Bundesministerium

für Unterricht oder mit dessen

Zustimmung der Landesschulrat (Kollegium) zur

Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer

Maßnahmen abweichend von

den Bestimmungen des II. .Hauptstückes Schulversuche

an öffentlichen Schulen durchführen.

(2) Soweit bei der Durchführung von Schulversuchen

an öffentlichen Pflichtschulen deren

äußere Organisation berührt wird, bedarf es einer

vorherigen Vereinbarung zwischen dem Bund und

dem betreffenden Bundesland.

(3) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht

bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch

der Bewilligung des Bundesministeriums

für Unterricht, um die im Wege des Landesschulrates

anzusuchen ist. Die Bewilligung ist zu erteilen,

wenn die Bestimmungen des Abs. 1 erfüllt

werden und der im Abs. 4 angeführte Hundertsatz

nicht überschritten wird.

(4) Die Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen,

an denen Schulversuche durchgeführt werden,

darf 5 v. H. der Anzahl der Klassen an öffentlichen

Schulen im Bundesgebiet, soweit es sich

aber um Pflichtschulklassen handelt, 5 v. H. der

Anzahl der Klassen an öffentlichen Pflichtschulen

im jeweiligen Bundesland nicht übersteigen. Das

gleiche gilt sinngemäß für Privatschulen mit

Öffentlichkeitsrecht.

§ 8. Begriffsbestimmungen.

(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen

a) Unter öffentlichen Schulen jene Schulen, die

von gesetzlichen Schulerhaltern (Artikel 14

Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in

der Fassung von 1929 und in der Fassung

des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli

1962, BGBl. Nr. 215) errichtet und erhalten

werden;

b) unter Privatschulen jene Schulen, die von

anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern

errichtet und erhalten werden und gemäß

den Bestimmungen des Privatschulgesetzes,

BGBl. Nr. 244/1962, zur Führung einer

gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung

berechtigt sind;

c) unter Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände,

deren Besuch für alle in die

betreffende Schule aufgenommenen Schüler

verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch

befreit oder im Falle des Religionsunterrichtes

auf Grund der Bestimmungen

des Religionsunterrichtsgesetzes vom Besuch

abgemeldet worden sind;

d) unter alternativen Pflichtgegenständen jene

Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur

Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren

Unterrichtsgegenständen gewählt werden

kann und der gewählte Unterrichtsgegenstand

wie ein Pflichtgegenstand gewertet

wird;

c) unter relativen Pflichtgegenständen jene

Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zwar

frei gewählt werden kann, die jedoch im

übrigen wie Pflichtgegenstände gewertet

werden;

f) unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände

und unter unverbindlichen

Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen,

zu deren Besuch eine Anmeldung zu Beginn

des Schuljahres erforderlich ist und die nicht

wie Pflichtgegenstände gewertet werden.

(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. d, e und f hat

die Wahl oder Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten

des Schülers, wenn dieser aber voll

handlungsfähig ist, durch ihn selbst zu erfolgen.

II. HAUPTSTÜCK.

Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation.

TEIL A.

Allgemeinbildende Schulen.

Abschnitt I.

Allgemeinbildende Pflichtschulen.

1. Volksschulen.

a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.

§ 9. Aufgabe der Volksschule.

Die Volksschule hat den Schülern eine grundlegende

Allgemeinbildung zu vermitteln und sie

für das praktische Leben und für den Übertritt

in weiterführende Schulen vorzubereiten. Sie hat

in den ersten vier Schulstufen (Grundschule) eine

für alle Schüler gemeinsame Elementarbildung, in

der 5. bis 8. Schulstufe (Oberstufe) eine erweiterte

Bildung und in der Ausbauform der Volksschuloberstufe

(Ausbauvolksschule) eine den örtlichen

Gegebenheiten entsprechende ergänzende Bildung

zu vermitteln.

§ 10. Lehrplan der Volksschule.

(1) Im Lehrplan (§ 6) der Volksschule sind als

Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Lesen,

Schreiben, Deutsch, Sachunterricht (Heimat- und

Naturkunde, in der Oberstufe Geschichte und

Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde,

Naturgeschichte und Naturlehre), Rechnen und

Raumlehre, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung,

Knabenhandarbeit, Mädchenhandarbeit,

Hauswirtschaft (in der Oberstufe, für Mädchen),

Leibesübungen.

(2) Im Lehrplan für die Ausbauvolksschule

(§ 12 Abs. 2) ist ein ergänzender Unterricht in

mehreren der im Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenstände

sowie ein zusätzlicher Unterricht in

weiteren Unterrichtsgegenständen (darunter auch

eine lebende Fremdsprache, Kurzschrift und

Maschinschreiben) in der Form von relativen

Pflichtgegenständen (§ 8 lit. e) vorzusehen.

b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die

äußere Organisation der öffentlichen Volksschulen.

§ 11. Aufbau der Volksschule.

(1) Die Volksschule umfaßt acht Schulstufen,

wobei — soweit die Schülerzahl dies zuläßt —

jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.

(2) Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere

Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt

werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu

gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere

— in der Regel aufeinanderfolgende — Schulstufen

zu umfassen hat.

(3) Zum Zwecke der Durchführung von Schulversuchen

(§ 7) können abweichend von den Bestimmungen

der Abs. 1 und 2 auch Klassen und

Abteilungen eingerichtet werden, in denen verschiedenaltrige

Schüler nach Begabung oder Interessenrichtung

zusammengefaßt werden. Die

Anzahl soldier Klassen einschließlich der Klassen,

die derartige Abteilungen umfassen, darf 5 v.H.

der Anzahl der Klassen an öffentlichen Volksschulen

im Lande nicht übersteigen.

§ 12. Organisationsformen der

Volksschule.

(1) Volksschulen sind als ein- bis achtklassige

Volksschulen mit acht Schulstufen oder als vierklassige

Volksschulen mit den ersten vier Schulstufen,

von denen jede einer Klasse entspricht,

zu führen.

(2) An Volksschulen mit acht Schulstufen kann

die Oberstufe auch als Ausbauvolksschule geführt

werden.

(3) Vierklassigen Volksschulen mit den ersten

vier Schulstufen, von denen jede einer Klasse

entspricht, können Oberstufenklassen angeschlossen

werden.

(4) Wo es die Anzahl der Schüler zuläßt, sind

die Volksschulen und Volksschulklassen getrennt

für Knaben und Mädchen zu führen, wenn

dadurch keine Minderung der Organisationsform

(Zusammenfassung mehrerer Schulstufen in einer

Klasse) eintritt und die Zumutbarkeit des Schulweges

sowie eine möglichst gleichmäßige Verteilung

der Schüler auf die einzelnen Klassen

der Schule gewährleistet sind.

(5) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1

bis 4 entscheidet nach den örtlichen Erfordernissen

die nach dem Ausführungsgesetz zuständige

Behörde nach Anhörung des Schulerhalters,

des Bezirksschulrates (Kollegium) und des Landesschulrates

(Kollegium).

§ 13. Lehrer.

(1) Der Unterricht in den Volksschulklassen ist,

von einzelnen Gegenständen abgesehen, durch

Klassenlehrer zu erteilen.

(2) Für jede Volksschule sind ein Leiter, für

jede Volksschulklasse ein Klassenlehrer und die

erforderlichen Lehrer für einzelne Gegenstände

zu bestellen.

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des

Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch

jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

§ 14. Klassenschülerzahl.

Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse

soll im allgemeinen 30 betragen und darf 36

nicht übersteigen. Bei der Teilung von Klassen

ist auf die Erreichung einer höheren Organisationsform

und auf eine möglichst gleichmäßige

Verteilung der Schüler auf die einzelnen Klassen

der Schule Bedacht zu nehmen.

2. Hauptschulen,

a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.

§ 15. Aufgabe der Hauptschule.

(1) Die Hauptschule schließt an die 4. Schulstufe

der Volksschule an und hat in einem vierjährigen

Bildungsgang durch ihre Organisation,

Einrichtung und Anforderungen den Schülern

eine über das Lehrziel der Volksschule hinausreichende

Allgemeinbildung zu vermitteln und

sie für das praktische Leben und für den Eintritt

in berufsbildende Schulen zu befähigen. Überdies

soll sie geeigneten Schülern den Übertritt in allgemeinbildende

höhere Schulen ermöglichen.

(2) Werden Hauptschulen zweizügig geführt

(§ 19 Abs. 1), so sind die Klassenzüge als Erster

und Zweiter Klassenzug zu bezeichnen. Der

Erste Klassenzug ist gegenüber dem Zweiten

Klassenzug durch erhöhte Anforderungen gekennzeichnet.

Einzügig geführte Hauptschulen

sind wie ein Erster Klassenzug zu führen.

§ 16. Lehrplan der Hauptschule.

(1) Im Lehrplan (§ 6) der Hauptschule sind als

Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion,

Deutsch, Geschichte und Sozialkunde, Geographie

und Wirtschaftskunde, Mathematik,

Geometrisches Zeichnen, Naturgeschichte, Physik

und Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung,

Schreiben, Knabenhandarbeit, Mädchenhandarbeit,

Hauswirtschaft (für Mädchen), Kurzschrift,

Leibesübungen.

(2) Für einzügig geführte Hauptschulen und

für den Ersten Klassenzug von zweizügig geführten

Hauptschulen ist ferner als Pflichtgegenstand

eine lebende Fremdsprache vorzusehen.

(3) Als Freigegenstand ist für einzügig geführte

Hauptschulen und für den Ersten Klassenzug

von zweizügig geführten Hauptschulen Latein,

für „den Zweiten Klassenzug eine lebende Fremdsprache

vorzusehen.

§ 17. Aufnahmsvoraussetzungen.

Die Aufnahme in die Hauptschule setzt den

erfolgreichen Abschluß der 4. Schulstufe der

Volksschule und die Feststellung der Eignung

zum Besuch der Hauptschule voraus. Die näheren

Vorschriften über die Feststellung der Eignung

werden durch ein gesondertes Bundesgesetz geregelt.

b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die

äußere Organisation der öffentlichen Hauptschulen.

§ 18. Aufbau der Hauptschule.

(1) Die Hauptschule umfaßt vier Schulstufen

(5. bis 8. Schulstufe), wobei jeder Schulstufe eine

Klasse zu entsprechen hat.

(2) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 finden

sinngemäß Anwendung.

§ 19. Organisationsformen der

Hauptschule.

(1) Hauptschulen sind je nach den örtlichen

Erfordernissen zweizügig oder einzügig zu

führen. Über die Organisationsform entscheidet

die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde

nach Anhörung des Schulerhalters, des

Bezirksschulrates (Kollegium) und des Landesschulrates

(Kollegium). Die Führung einer zweizügigen

Hauptschule ist vorzusehen, wenn unter

Bedachtnahme auf die Schülerzahl die durchgehende

Führung von zwei Klassenzügen in allen

vier Schulstufen der Hauptschule gesichert erscheint;

die Führung einer einzügigen Hauptschule

ist vorzusehen, wenn die Führung von

zwei Klassenzügen im Hinblick auf die geringe

Schülerzahl einen unzumutbar hohen Aufwand

des Schulerhalters mit sich bringen würde.

(2) Unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung

erforderliche Mindestschülerzahl sind

Hauptschulen und Hauptschulklassen für Knaben

und Mädchen getrennt zu führen. Ist die

Schülerzahl für eine nach Geschlechtern getrennte

Führung zu gering, und zwar etwa auch

aus dem Grunde einer vorangegangenen oder

gleichzeitigen Entscheidung zur Führung der

Hauptschule in zwei Klassenzügen (Abs. 1), so

hat die nach dem Ausführungsgesetz zuständige

Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des

Bezirksschulrates (Kollegium) und des Landesschulrates

(Kollegium) die für Knaben und Mädchen

gemeinsame Führung der Hauptschule oder

Hauptschulklasse vorzusehen.

§ 20. Lehrer.

(1) Der Unterricht in den Hauptschulklassen

ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für jede Hauptschule sind ein Leiter und

die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.

(3) Die Bestimmung des § 13 Abs. 3 findet

Anwendung.

§ 21. Klassenschülerzahl.

Die Zahl der Schüler in einer Hauptschulklasse

soll im allgemeinen 30 betragen und darf 36

nicht übersteigen.

3. Sonderschulen.

a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.

§ 22. Aufgabe der Sonderschule.

Die Sonderschule in ihren verschiedenen Arten

hat physisch oder psychisch behinderte Kinder

in einer ihrer Behinderungsart entsprechenden

Weise zu fördern, ihnen nach Möglichkeit eine

den Volksschulen oder Hauptschulen entsprechende

Bildung zu vermitteln und ihre Eingliederung

in das Arbeits- und Berufsleben vorzubereiten.

§ 23. Lehrplan der Sonderschule.

Die Lehrpläne (§ 6) der einzelnen Arten der

Sonderschule sind unter Bedachtnahme auf die

Bildungsfähigkeit der Schüler und unter Anwendung

der Vorschriften über den Lehrplan der

Volksschule oder der Hauptschule zu erlassen.

Zusätzlich sind der Behinderung der Schüler entsprechende

Unterrichtsgegenstände sowie therapeutische

und funktionelle Übungen vorzusehen.

b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die

äußere Organisation der öffentlichen Sonderschulen.

§ 24. Aufbau der Sonderschule.

Die Sonderschule umfaßt acht Schulstufen. Die

Einteilung in Klassen richtet sich nach dem Alter

und der Bildungsfähigkeit der Schüler; hiebei

sind die Vorschriften über den Aufbau der

Volksschule (§ 11) und der Hauptschule (§ 18)

insoweit sinngemäß anzuwenden, als dies die

Aufgabe der Sonderschule zuläßt.

§ 25. Organisationsformen der

Sonderschule.

(1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen

Erfordernissen selbständig oder als Sonderschulklassen,

die einer Volks- oder Hauptschule angeschlossen

sind, zu führen.

(2) Folgende Arten von Sonderschulen kommen

in Betracht

a) Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte

oder lernschwache Kinder);

b) Sonderschule für körperbehinderte Kinder;

c) Sonderschule für sprachgestörte Kinder;

d) Sonderschule für schwerhörige Kinder ;

e) Sonderschule für taubstumme Kinder

(Taubstummeninstitut);

f) Sonderschule für sehgestörte Kinder;

g) Sonderschule für blinde Kinder (Blindeninstitut);

h) Sondererziehungsschule (für schwererziehbare

Kinder);

i) Sonderschule für Schwerstbehinderte Kinder;

j) Heilstättensonderschule (in Krankenanstalten

und ähnlichen Einrichtungen).

(3) Den im Abs. 2 angeführten Arten von

Sonderschulen können Klassen für mehrfach behinderte

Kinder angeschlossen werden. Unter der

Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher

Klassen können auch Sonderschulen für

mehrfach behinderte Kinder geführt werden.

(4) An Volks-, Haupt- und Sonderschulen

sowie an polytechnischen Lehrgängen können

therapeutische und funktionelle Übungen in

Form von Kursen durchgeführt werden.

§ 26. Lehrer.

Die Vorschriften der §§ 13 und 20 finden

unter Bedachtnahme auf die Organisationsform

der Sonderschule sinngemäß Anwendung.

§ 27. Klassenschülerzahl.

(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse einer

Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule

für taubstumme Kinder oder einer Sonderschule

für Schwerstbehinderte Kinder darf 10, die

Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonder-

schule für sehgestörte Kinder darf 12 und die

Zahl der Schüler in einer Klasse einer sonstigen

Sonderschule darf 18 nicht übersteigen.

(2) Die Schülerzahl in Klassen für mehrfach

behinderte Kinder richtet sich je nach den vorliegenden

Behinderungen der Schüler nach Abs. 1

mit der Maßgabe, daß sie jedenfalls 12 nicht

übersteigen darf.

4. Polytechnischer Lehrgang.

a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.

§ 28. Aufgabe des polytechnischen

Lehrganges.

Der polytechnische Lehrgang hat im 9. Jahr

der allgemeinen Schulpflicht jenen Schülern, die

weder eine mittlere oder höhere Schule (einschließlich

der land- und forstwirtschaftlichen

Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen

Lehranstalten) besuchen, noch in

der Volks-, Haupt- oder Sonderschule verblieben

sind, die allgemeine Grundbildung im Hinblick

auf das praktische Leben und die künftige Berufswelt

zu festigen und bei Mädchen insbesondere

auch die hauswirtschaftliche Ausbildung zu

fördern. Jene Schüler, deren Berufsentscheidung

noch nicht festgelegt ist, sollen durch eine entsprechende

Berufsorientierung auf die Berufsentscheidung

vorbereitet werden.

§ 29. Lehrplan des polytechnischen

Lehrganges.

(1) Im Lehrplan des polytechnischen. Lehrganges

sind als Pflichtgegenstände vorzusehen

a) Zur Persönlichkeitsbildung: Religion, Lebenskunde

(mit Hinweisen zu einer sinnvoll

gestalteten Freizeit), Leibeserziehung;

b) zur Festigung der allgemeinen Grundbildung

Deutsch, Mathematik, Sozialkunde

und Wirtschaftskunde (einschließlich der

Zeitgeschichte), naturkundliche Grundlagen

der modernen Wirtschaft, Technisches

Zeichnen, Gesundheitslehre; für Mädchen

auch Hauswirtschaft und Kinderpflege;

c) im Falle des § 28 letzter Satz zur Berufsorientierung

Berufskunde, Praktische Berufsorientierung,

Knabenhandarbeit, Mädchenhandarbeit.

(2) Als Freigegenstände sind Kurzschrift,

Maschinschreiben und Fremdsprachen vorzusehen.

b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die

äußere Organisation der öffentlichen polytechnischen

Lehrgänge.

§ 30. Aufbau des polytechnischen

Lehrganges.

(1) Der polytechnische Lehrgang umfaßt ein

Schuljahr (9. Schulstufe).

(2) Die Schüler des polytechnischen Lehrganges

sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung

erforderliche Mindestschülerzahl

nach ihrer Vorbildung und unter Bedachtnahme

auf § 28 letzter Satz in Klassen zusammenzufassen.

(3) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 finden

sinngemäß Anwendung.

§ 31, Organisationsformen.

(1) Der polytechnische Lehrgang ist je nach den

örtlichen Gegebenheiten, Erfordernissen und

Möglichkeiten in organisatorischem Zusammenhang

mit einer Volksschule, einer Hauptschule,

einer Sonderschule, einer gewerblichen oder

kaufmännischen Berufsschule oder aber — unter

der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl

von Klassen des polytechnischen Lehrganges —

als selbständige Schule zu führen.

(2) Polytechnische Lehrgangsklassen sind unter

Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche

Mindestschülerzahl für Knaben und

Mädchen getrennt zu führen. Ist die Schülerzahl

für eine nach Geschlechtern getrennte Führung

zu gering, so können polytechnische Lehrgänge

auch für Knaben und Mädchen gemeinsam geführt

werden, wobei jedoch nach Möglichkeit zumindest

in einzelnen Unterrichtsgegenständen ein

nach Knaben und Mädchen getrennter Unterricht

zu führen ist.

§ 32. Lehrer.

(1) Der Unterricht in den Klassen des polytechnischen

Lehrganges ist durch Fachlehrer zu

erteilen.

(2) Für die polytechnischen Lehrgänge sind die

erforderlichen Lehrer zu bestellen. Für polytechnische

Lehrgänge, die als selbständige Schule geführt

werden, ist überdies ein Leiter zu bestellen.

(3) Die Bestimmung des § 13 Abs. 3 findet Anwendung.

§ 33. Klassenschülerzahl.

(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse des

polytechnischen Lehrganges soll im allgemeinen

30 betragen und darf 36 nicht übersteigen, soweit

nicht Abs. 2 Anwendung findet. Bei der

Teilung einer Klasse ist auf die Bestimmung des

§ 30 Abs. 2 Bedacht zu nehmen.

(a) Bei polytechnischen Lehrgängen, die einer

Sonderschule angeschlossen sind, gelten die im

§ 27 genannten Klassenschülerzahlen.

Abschnitt II.

Allgemeinbildende höhere Schulen.

§ 34. Aufgabe der allgemeinbildenden

höheren Schulen.

Die allgemeinbildenden höheren Schulen haben

die Aufgabe, den Schülern eine umfassende und

vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und sie

zugleich zur Hochschulreife zu führen.

§ 35. Aufbau der allgemeinbildenden

höheren Schulen.

(1) Die allgemeinbildenden höheren Schulen

schließen an die 4. Schulstufe der Volksschule an

und umfassen neun Schulstufen (5. bis 13. Schulstufe).

(i) Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen.

00 Die allgemeinbildenden höheren Schulen

gliedern sich in eine vierjährige Unterstufe und

eine fünfjährige Oberstufe.

(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten

nicht für die im § 37 Abs. 1 bis 5 vorgesehenen

Sonderformen.

§ 36. Formen der allgemeinbildenden

höheren Schulen.

Folgende Formen der allgemeinbildenden

höheren Schulen — abgesehen von den Sonderformen

(§ 37) — kommen in Betracht

1. Das Gymnasium

mit folgenden Formen der Oberstufe

a) humanistisches Gymnasium,

b) neusprachliches Gymnasium,

c) realistisches Gymnasium;

2. das Realgymnasium

mit folgenden Formen der Oberstufe

a) naturwissenschaftliches Realgymnasium,

b) mathematisches Realgymnasium;

3. das wirtschaftskundliche Realgymnasium für

Mädchen.

§ 37. Sonderformen der allgemeinbildenden

höheren Schulen.

(1) Sonderformen der allgemeinbildenden

höheren Schulen sind

1. Das musisch-pädagogische Realgymnasium,

2. das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium,

3. das Gymnasium für Berufstätige und das

Realgymnasium für Berufstätige.

(2) Das musisch-pädagogische Realgymnasium

schließt an die 8. Schulstufe, deren erfolgreicher

Abschluß nachzuweisen ist, an und bildet eine

selbständige fünfjährige Oberstufe (9. bis

13. Schulstufe). Es dient in erster Linie der Vorbereitung

auf den Besuch der Pädagogischen

Akademie und der Vorbereitung auf Sozialberufe.

(3) Das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium

umfassen eine einjährige Übergangsstufe

und eine fünfjährige Oberstufe. Sie

sind vornehmlich für Schüler bestimmt, die nach

erfolgreichem Abschluß der acht Schulstufen der

Volksschule das Bildungsziel einer allgemeinbildenden

höheren Schule erreichen wollen. Bei

größeren Altersunterschieden sind gesonderte

Klassen zu führen.

(0 Das Gymnasium für Berufstätige und das

Realgymnasium für Berufstätige umfassen zehn

Halbjahrslehrgänge. Sie haben die Aufgabe,

Personen über 18 Jahre, die nach Vollendung der

Schulpflicht eine Berufsausbildung abgeschlossen

haben oder in das Berufsleben eingetreten sind,

durch einen besonderen Studiengang das Bildungsziel

einer allgemeinbildenden höheren

Schule zu vermitteln.

(5) Für zeitverpflichtete Unteroffiziere des

Bundesheeres kann an der Militärakademie ein

Realgymnasium für Berufstätige in einer gegenüber

dem in Abs. 4 genannten Ausmaß verringerten

Dauer geführt werden.

(6) Ferner können allgemeinbildende höhere

Schulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderformen

für körperbehinderte Schüler geführt

werden.

§ 38. Höhere Internatsschulen.

(1) Höhere Internatsschulen sind allgemeinbildende

höhere Schulen, die mit einem Schülerheim

derart organisch verbunden sind, daß die

Schüler nach einem einheitlichen Erziehungsplan

Unterricht, Erziehung und Betreuung, ferner

Unterkunft und Verpflegung erhalten.

00 In erziehlicher Hinsicht haben die höheren

Internatsschulen insbesondere die Aufgabe, die

musischen Anlagen der Zöglinge, ihre Ausbildung

in Fertigkeiten, ihre Leibeserziehung und ihre

Beziehungen zur Gemeinschaft zu fördern, bei

Mädchen überdies die Erziehung auf fraulich-

lebenskundlichem Gebiet zu gewähren.

(3) Höhere Internatsschulen können auch als

Werkschulheime geführt werden, wobei der

Bildungsgang gegenüber dem im § 35 vorgesehenen

Ausmaß bis zu einem Schuljahr verlängert

werden kann.

(4) Die höheren Internatsschulen sind als Anstalten

für Knaben oder als Anstalten für

Mädchen zu führen.

(5) Die näheren Vorschriften über die Führung

von höheren Internatsschulen bleiben einer gesonderten

bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.

§ 39. Lehrplan der allgemeinbildenden

höheren Schulen.

(1) Im Lehrplan (§ 6) der im § 36 genannten

Formen der allgemeinbildenden höheren Schulen

sind als Pflichtgegenstände vorzusehen

1. in allen Formen

Religion, Deutsch, Geschichte und Sozialkunde,

Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik,

Naturgeschichte, Physik, Chemie, Musikerziehung,

Bildnerische Erziehung, Handarbeit und

Werkerziehung, Philosophischer Einführungsunterricht

(in der Oberstufe), Leibesübungen;

2. in den folgenden Formen überdies

a) im Gymnasium

eine lebende Fremdsprache (1. bis 9. Klasse),

Latein (3. bis 9. Klasse), sowie

aa) im humanistischen Gymnasium

Griechisch (5. bis 9. Klasse),

bb) im neusprachlichen Gymnasium

eine zweite lebende Fremdsprache

(5. bis 9. Klasse),

cc) im realistischen Gymnasium

Darstellende Geometrie (in der Oberstufe);

b) im Realgymnasium

eine lebende Fremdsprache (1. bis 9. Klasse),

Geometrisches Zeichnen (in der Unterstufe)

sowie

aa) im naturwissenschaftlichen Realgymnasium

Latein (5. bis 9. Klasse), in der Oberstufe

alternativ Darstellende Geometrie

oder ein ergänzender Unterricht

in den Unterrichtsgegenständen

Naturgeschichte, Physik und Chemie,

bb) im mathematischen Realgymnasium

eine zweite lebende Fremdsprache

(5. bis 9. Klasse), Darstellende Geometrie

(in der Oberstufe);

c) im wirtschaftskundlichen Realgymnasium

für Mädchen

eine lebende Fremdsprache (1. bis 9. Klasse),

alternativ eine zweite lebende Fremdsprache

oder Latein (5. bis 9. Klasse), fraulich-

lebenskundliche Unterrichtsgegenstände (in

der Oberstufe).

(2) Eine unterschiedliche Gestaltung der Lehrpläne

der Unterstufen der allgemeinbildenden

höheren Schulen und der Ersten Klassenzüge der

Hauptschule (§ 16) darf den Übertritt von

Hauptschülern in die allgemeinbildende höhere

Schule (§ 40 Abs. 3) nicht erschweren.

(3) Als Freigegenstände sind im Lehrplan der

im § 36 genannten Formen der allgemeinbildenden

höheren Schulen Fremdsprachen und Darstellende

Geometrie (soweit sie nicht Pflichtgegenstände

sind) sowie Kurzschrift und

Maschinschreiben vorzusehen.

(4) Im Lehrplan des musisch-pädagogischen

Realgymnasiums (§ 37 Abs. 2) sind vorzusehen

1. als Pflichtgegenstände

a) die im Abs. 1 Z. 1 angeführten Unterrichtsgegenstände,

b) eine lebende Fremdsprache und Latein

(1. bis 5. Klasse), Geometrisches Zeichnen,

Instrumentalmusik ;

2. als Freigegenstände

lebende Fremdsprachen und Instrumentalmusik

(soweit sie nicht Pflichtgegenstände

sind), Chorgesang, Kurzschrift, Maschinschreiben.

(s) Die Lehrpläne des Aufbaugymnasiums und

des Aufbaurealgymnasiums (§ 37 Abs. 3), des

Gymnasiums für Berufstätige und des Realgymnasiums

für Berufstätige (§ 37 Abs. 4 und 5)

sowie der Sonderformen nach § 37 Abs. 6 haben

sich nach den Lehrplänen der entsprechenden, im

§ 36 genannten Formen zu richten.

(G) Der Unterricht an den höheren Internatsschulen

(§ 38) richtet sich nach dem Lehrplan

einer der in den §§ 36 und 37 genannten Formen.

Zusätzlich können in einem ergänzenden Lehrplan

unter Bedachtnahme auf besondere Bildungsaufgaben

weitere Unterrichtsgegenstände

als relative Pflichtgegenstände und als Freigegenstände

vorgesehen werden. Ferner ist bei Werkschulheimen

(§ 38 Abs. 3) in einem ergänzenden

Lehrplan die schulmäßige Ausbildung in einem

Handwerk vorzusehen; dabei sind die Vorschriften

über den Lehrplan der entsprechenden

berufsbildenden mittleren Schulen (Teil B

Abschnitt II) sinngemäß anzuwenden.

§ 40. Aufnahmsvoraussetzungen.

(1) Die Aufnahme in eine allgemeinbildende

höhere Schule setzt — soweit im § 37 für die

Sonderformen nicht anderes bestimmt ist —

den erfolgreichen Abschluß der 4. Schulstufe der

Volksschule und die erfolgreiche Ablegung einer

Aufnahmsprüfung voraus.

(2) Die näheren Vorschriften über die Aufnahmsprüfung

werden durch ein gesondertes

Bundesgesetz geregelt.

(3) Schüler einzügig geführter Hauptschulen

und Schüler des Ersten Klassenzuges zweizügig

geführter Hauptschulen, deren Jahreszeugnis

einen guten Gesamterfolg im Sinne der Vorschriften

über das Klassifizieren nachweist und

die auch den fremdsprachlichen Unterricht mit

Erfolg besucht haben, können zu Beginn des unmittelbar

folgenden Schuljahres in die nächsthöhere

Klasse einer allgemeinbildenden höheren

Schule, an der dieselbe Fremdsprache gelehrt

wird, ohne Aufnahmsprüfung übertreten.

§ 41. Reifeprüfung.

(1) Der Bildungsgang der allgemeinbildenden

höheren Schulen wird durch die Reifeprüfung

abgeschlossen. Die näheren Vorschriften über die

Reifeprüfung werden durch ein gesondertes

Bundesgesetz geregelt.

(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung

berechtigt zum Besuch der wissenschaftlichen

Hochschulen, wobei nach den Erfordernissen

der verschiedenen Studienrichtungen durch

Verordnung zu bestimmen ist, in welchen Fällen

Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung aus den

Unterrichtsgegenständen Latein, Griechisch oder

Darstellende Geometrie abzulegen sind.

§ 42. Lehrer.

(1) Der Unterricht in den Klassen der allgemeinbildenden

höheren Schulen ist durch Fachlehrer

zu erteilen.

(2) Für jede allgemeinbildende höhere Schule

sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren

Lehrer zu bestellen.

(3) Hiedurch werden die Vorschriften des

Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch

jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.

§ 43. Klassenschülerzahl.

Die Zahl der Schüler in einer Klasse einer allgemeinbildenden

höheren Schule soll im allgemeinen

30 betragen und darf 36 nicht übersteigen.

Bei mehr als 36 Schülern ist die Klasse

in Parallelklassen zu teilen, sofern die Klassenschülerzahl

nicht durch eine Aufteilung der

Schüler auf bereits bestehende Parallelklassen

auf höchstens 36 gesenkt werden kann.

§ 44. Knaben- und Mädchenschulen.

Soweit die Gliederung nach Schulformen und

die für die Schulführung erforderliche Schülerzahl

es zulassen, sind die allgemeinbildenden

höheren Schulen oder einzelne ihrer Klassen für

Knaben und Mädchen getrennt zu führen.

§ 45. Allgemeinbildende höhere

Bundesschulen.

(1) Die öffentlichen allgemeinbildenden höheren

Schulen sind als „Allgemeinbildende höhere

Bundesschulen" zu bezeichnen.

(2) Die einzelnen Formen und Sonderformen

der allgemeinbildenden höheren Bundesschulen

haben folgende Bezeichnungen zu führen

Bundesgymnasium,

Bundesrealgymnasium,

Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium

für Mädchen,

Musisch-pädagogisches Bundesrealgymnasium,

Bundes-Aufbaugymnasium und Bundes-Aufbaurealgymnasium,

Bundesgymnasium für Berufstätige und Bundesrealgymnasium

für Berufstätige.

(3) Die öffentlichen höheren Internatsschulen

führen die Bezeichnung „Bundeserziehungsanstalten".

Werden sie als Werkschulheim geführt,

so führen sie die Bezeichnung „Bundes-

Werkschulheim".

(4) Wird eine der in den Abs. 2 und 3 genannten

Schulen (ausgenommen das wirtschaftskundliche

Bundesrealgymnasium für Mädchen)

als Mädchenschule geführt, so ist der angeführten

Bezeichnung der Zusatz „für Mädchen" beizufügen.

(5) Zur näheren Kennzeichnung einer Schule

kann neben den in den Abs. 2 bis 4 vorgesehenen

Bezeichnungen auch die Bezeichnung der Oberstufenform

(humanistisches Gymnasium, neusprachliches

Gymnasium, realistisches Gymnasium,

naturwissenschaftliches Realgymnasium,

mathematisches Realgymnasium) angeführt werden.

Bei Bundes-Werkschulheimen kann überdies

die handwerkliche Fachrichtung angeführt werden,

die an der Schule unterrichtet wird.

TEIL B.

Berufsbildende Schulen.

Abschnitt I.

Berufsbildende Pflichtschulen

(Gewerbliche und kaufmännische Berufsschulen).

a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.

§ 46. Aufgabe der Berufsschule.

Die gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen

haben die Aufgabe, die Ausbildung der

in einem gewerblichen (einschließlich kaufmännischen)

Lehrverhältnis oder in einem auf

Grund gesetzlicher Vorschriften diesem gleichzuhaltenden

Ausbildungsverhältnis stehenden

Personen durch einen berufsbegleitenden fachlich

einschlägigen Unterricht zu ergänzen und

zu fördern.

§ 47. Lehrplan der Berufsschulen.

(1) Im Lehrplan (§ 6) der Berufsschulen sind als

Pflichtgegenstände vorzusehen

a) Für gewerbliche Berufsschulen

1. Religion (nach Maßgabe der Bestimmungen

des Religionsunterrichtsgesetzes);

2. Staatsbürgerkunde;

3. Betriebswirtschaftlicher Unterricht;

4. die für das betreffende Gewerbe erforderlichen

theoretischen und praktischen

fachlichen Unterrichtsgegenstände.Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 267/1963.

b) Für kaufmännische Berufsschulen

1. Religion (nach Maßgabe der Bestimmungen

des Religionsunterrichtsgesetzes);

2. Deutsch, Staatsbürgerkunde;

3. die für kaufmännische Berufe erforderlichen

fachlichen Unterrichtsgegenstände,

insbesondere Kaufmännisches Rechnen,

Kaufmännische Betriebskunde, Kaufmännischer

Schriftverkehr, Buchhaltung,

Waren- und Verkaufskunde, Wirtschaftsgeographie,

Geschäfts- und Kurzschrift,

Maschinschreiben.

(2) An jenen Berufsschulen, an denen Religion

nach den Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes

nicht als Pflichtgegenstand gelehrt wird,

ist Religion als Freigegenstand vorzusehen.

b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die

äußere Organisation der öffentlichen gewerblichen

und kaufmännischen Berufsschulen.

§ 48. Aufbau der Berufsschulen.

(J) Die gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen

umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre),

wie es der Dauer der Lehr(Ausbildungs)zeit

entspricht. Jeder Schulstufe hat eine Klasse

zu entsprechen.

(2) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 finden

sinngemäß Anwendung.

§ 49. Organisationsformen der

Berufsschulen.

(1) Die gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen

gliedern sich in

a) fachliche Berufsschulen für eine bestimmte

Berufsrichtung oder eine Gruppe verwandter

Berufsrichtungen,

b) allgemeine gewerbliche Berufsschulen für

verschiedenartige Berufsrichtungen.

(2) Die fachlichen Berufsschulen sind — bei

gleichem Unterrichtsausmaß — zu führen

a) als ganzjährige Berufsschulen mit einem

vollen Unterrichtstag in der Woche oder

b) als lehrgangsmäßige Berufsschulen mit

einem in jeder Schulstufe acht zusammenhängende

Wochen dauernden Unterricht

oder

c) als saisonmäßige Berufsschulen mit einem

auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen

Unterricht.

(3) Die allgemeinen gewerblichen Berufsschulen

sind ganzjährig mit einem vollen Unterrichtstag

in der Woche zu führen.

§ 50. Lehrer.

(1) Der Unterricht in den Berufsschulklassen

ist durch Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für jede Berufsschule sind ein Leiter, nach

Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch

ein Stellvertreter des Leiters, sowie die erforderlichen

weiteren Lehrer zu bestellen.

(s) Die Bestimmung des § 13 Abs. 3 findet Anwendung.

§ 51. Klassenschülerzahl.

Die Zahl der Schüler in einer Berufsschulklasse

soll im allgemeinen 30 betragen und darf 36

nicht übersteigen.

Abschnitt II.

Berufsbildende mittlere Schulen.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 52. Aufgabe der berufsbildenden

mittleren Schulen.

Die berufsbildenden mittleren Schulen haben

die Aufgabe, den Schülern jenes fachliche grundlegende

Wissen und Können zu vermitteln, das

unmittelbar zur Ausübung eines Berufes auf gewerblichem,

technischem, kunstgewerblichem,

kaufmännischem, wirtschaftlich-frauenberuflichem

oder sozialem Gebiet befähigt. Zugleich

haben sie die erworbene Allgemeinbildung in

einer der künftigen Berufstätigkeit des Schülers

angemessenen Weise zu erweitern und zu vertiefen.

§ 53. Aufbau der berufsbildenden

mittleren Schulen.

(1) Die berufsbildenden mittleren Schulen

schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen

je nach ihrer Art eine bis vier Schulstufen

(9., 10., 11. und 12. Schulstufe).

(2) Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen.

(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für

die in den folgenden Bestimmungen vorgesehenen

Sonderformen, Lehrgänge und Kurse

sowie für die Fachschulen für Sozialarbeit.

§ 54. Arten der berufsbildenden

mittleren Schulen.

(1) Berufsbildende mittlere Schulen sind

a) Gewerbliche, technische und kunstgewerbliche

Fachschulen,

b) Handelsschulen,

c) Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe,

d) Fachschulen für Sozialarbeit,

e) Sonderformen der in a bis d genannten

Arten.

(2) Berufsbildende mittlere Schulen können

aus dem Grunde der fachlichen Zusammengehörigkeit

berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert

werden.

§ 55. Aufnahmsvoraussetzungen.

Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende

mittlere Schule ist — soweit im

folgenden nicht anderes bestimmt ist — die erfolgreiche

Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen

Schulpflicht sowie — ausgenommen bei

Lehrgängen und Kursen — die erfolgreiche Ablegung

einer Aufnahmsprüfung, durch welche

die geistige und körperliche Eignung des Schülers

für die betreffende Fachrichtung festzustellen ist.

Die näheren Vorschriften über die Aufnahmsprüfung

werden durch ein gesondertes Bundesgesetz

geregelt.

§ 56. Lehrer.

(1) Der Unterricht in den Klassen der berufsbildenden

mittleren Schulen ist durch Fachlehrer

zu erteilen.

(2) Für jede berufsbildende mittlere Schule sind

die erforderlichen Lehrer und — sofern sie nicht

nach § 54 Abs. 2 einer berufsbildenden höheren

Schule eingegliedert ist — ein Leiter und nötigenfalls

auch Fachvorstände zu bestellen.

(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.

§ 57. Klassenschülerzahl.

Die Zahl der Schüler einer Klasse einer berufsbildenden

mittleren Schule soll im allgemeinen

30 betragen und darf 36 nicht übersteigen.

Die Bestimmung des § 43 zweiter Satz

findet Anwendung.

Besondere Bestimmungen.

§ 58. Gewerbliche, technische und

kunstgewerbliche Fachschulen.

(1) Die gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen

Fachschulen umfassen einen zwei-

bis vierjährigen Bildungsgang, wobei die bisher

zweijährigen Fachschulen einen dreijährigen und

die bisher dreijährigen Fachschulen einen vierjährigen

Bildungsgang zu umfassen haben. Sie

dienen der Erlernung eines oder mehrerer Gewerbe

oder der Ausbildung auf technischem

oder kunstgewerblichem Gebiet. Hiebei ist in.

einem Werkstättenunterricht oder in einem sonstigen

praktischen Unterricht eine sichere handwerkliche

oder sonstige praktische Fertigkeit zu

vermitteln.

(2) Gewerbliche, technische und kunstgewerbliche

Fachschulen für mehrere Fachrichtungen

sind in Fachabteilungen zu gliedern. Die Leitungen

der Fachabteilungen einer Schule unterstehen

der gemeinsamen Schulleitung.

(3) Gewerblichen und technischen Fachschulen

können Versuchsanstalten angegliedert werden.

Solche Schulen führen die Bezeichnung „Lehr-

und Versuchsanstalt" mit Anführung der Fachrichtung.

(1) In den Lehrplänen (§ 6) für die einzelnen

Fachrichtungen der gewerblichen, technischen und

kunstgewerblichen Fachschulen sind als Pflichtgegenstände

vorzusehen

a) Religion, Deutsch, Geschichte, Geographie,

Staatsbürgerkunde, Leibesübungen;

b) die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit

erforderlichen naturwissenschaftlichen,

fremdsprachlichen, fachtheoretischen,

praktischen, betriebswirtschaftlichen und

berufskündlichen Unterrichtsgegenstände;

an den für Mädchen bestimmten Fachschulen

überdies fraulich-lebenskundliche

und musische Unterrichtsgegenstände.

(5) Die Lehrplangestaltung hat bei den vierjährigen

Fachschulen derart zu erfolgen, daß die

für die Erlangung gewerberechtlicher Begünstigungen

notwendigen Voraussetzungen erst mit

dem Abgangszeugnis der vierten Klasse der Fachschule

erworben werden.

(0) Die Ausbildung an den gewerblichen, technischen

und kunstgewerblichen Fachschulen wird

durch die Abschlußprüfung beendet. Die näheren

Vorschriften über die Abschlußprüfung werden

durch ein gesondertes Bundesgesetz geregelt.

§ 59. Sonderformen der gewerblichen,

technischen und kunstgewerblichen

Fachschulen sowie

gewerbliche und technische Lehrgänge

und Kurse.

(1) Als Sonderformen der gewerblichen und

technischen Fachschulen können Lehrgänge und

Kurse zur fachlichen Weiterbildung von Personen

mit abgeschlossener Berufsausbildung eingerichtet

werden, die bis zu vier Jahren umfassen. Solche

Sonderformen sind insbesondere

a) Meisterschulen und Meisterklassen zur

Vorbereitung auf die Meisterprüfung;

b) Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen

zur Erweiterung der Fachbildung.

(2) Für die Lehrpläne sind die Bestimmungen

des § 58 Abs. 4 nach den Erfordernissen der betreffenden

Ausbildung sinngemäß anzuwenden.

(3) Darüber hinaus können gewerbliche und

technische Fachschulen als Sonderformen unter

besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse

bestimmter Wirtschaftszweige geführt werden,

für deren Lehrpläne die Bestimmungen des § 58

Abs. 4 und des § 60 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden

sind.

(4) Ferner können gewerbliche, technische und

kunstgewerbliche Fachschulen oder einzelne ihrer

Klassen als Sonderformen unter Bedachtnahme

auf eine entsprechende Berufsausbildung körperbehinderter

Personen geführt werden, für deren

Lehrpläne die Bestimmungen des § 58 Abs. 4

sinngemäß anzuwenden sind.

(5) In den Fällen der Abs. 3 und 4 finden die

Bestimmungen des § 58 Abs. 5 Anwendung.

§ 60. Handelsschule.

(1) Die Handelsschule umfaßt einen dreijährigen

Bildungsgang und dient der kaufmännischen

Berufsausbildung für alle Zweige

der Wirtschaft.

(2) Im Lehrplan (§ 6) der Handelsschule sind

als Pflichtgegenstände vorzusehen

a) Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache,

Staatsbürgerkunde, Geographie,

Leibesübungen;

b) die im Hinbiidt auf die künftige Berufstätigkeit

erforderlichen naturwissenschaftlichen,

fachtheoretischen, praktischen, betriebswirtschaftlichen

und berufskundlichen

Unterrichtsgegenstände.

§ 61. Sonderformen der Handelsschule

und kaufmännische Lehrgänge

und Kurse.

(1) Als Sonderformen der Handelsschule können

geführt werden

a) Handelsschulen für Berufstätige, welche die

Aufgabe haben, in einem dreijährigen

Bildungsgang Personen, die das 18. Lebensjahr

vollendet haben und eine Berufsausbildung

abgeschlossen haben oder in das

Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel

der Handelsschule zu führen. Die näheren

Voraussetzungen für die Aufnahme

werden durch ein gesondertes Bundesgesetz

geregelt. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen

des § 60 Abs. 2 anzuwenden.

b) Lehrgänge und Kurse zur Aus- oder

Weiterbildung auf verschiedenen kaufmännischen

Fachgebieten können mit einer

Dauer bis zu einem Jahr geführt werden.

Für den Lehrplan sind die Bestimmungen

des § 60 Abs. 2 nach den Erfordernissen

der Ausbildung sinngemäß anzuwenden.

(2) Ferner können Handelsschulen oder einzelne

ihrer Klassen als Sonderform unter Bedachtnahme

auf eine entsprechende Berufsausbildung

körperbehinderter Personen geführt

werden, für deren Lehrplan die Bestimmungen

des § 60 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind.

§ 62. Fachschulen für wirtschaftliche

Frauenberufe.

(1) Die Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe

umfassen einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang

und dienen der Erwerbung der Befähigung

zur Führung eines Haushaltes oder zur

Ausübung eines wirtschaftlichen Frauenberufes.

(2) Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe

sind

a) die einjährige Haushaltungsschule,

b) die zweijährige Hauswirtschaftsschule,

c) die dreijährige Fachschule für wirtschaftliche

Frauenberufe.

(3) In den Lehrplänen (§ 6) der einzelnen

Arten der Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe

sind als Pflichtgegenstände vorzusehen

a) Religion, Deutsch, Staatsbürgerkunde,

Leibesübungen; im Lehrplan der mehrjährigen

Fachschulen für wirtschaftliche

Frauenberufe überdies Geschichte und Geographie;

b) die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit

erforderlichen naturwissenschaftlichen,

fremdsprachlichen, fachtheoretischen,

praktischen, betriebswirtschaftlichen,

fraulich-lebenskundlichen und musischen

Unterrichtsgegenstände.

(4) Lehrgänge und Kurse zur Fortbildung auf

verschiedenen Gebieten der Hauswirtschaft können

mit einer Dauer bis zu einem Jahr geführt

werden. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen

des Abs. 3 nach den Erfordernissen der

Ausbildung sinngemäß anzuwenden.

(5) Ferner können Fachschulen für wirtschaftliche

Frauenberufe oder einzelne ihrer Klassen

als Sonderformen unter Bedachtnahme auf eine

entsprechende Berufsausbildung körperbehinderter

Personen geführt werden, für deren Lehrpläne

die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß

anzuwenden sind.

§ 63. Fachschulen für Sozialarbeit.

(1) Die Fachschulen für Sozialarbeit umfassen

einen ein- oder zweijährigen Bildungsgang und

dienen unter praktischer Einführung in die

Berufstätigkeit der Erwerbung der Fachkenntnisse

für die Ausübung eines Berufes auf Gebieten

der Sozialarbeit.

(2) Fachschulen für Sozialarbeit sind ein- bis

zweijährige Schulen für Bereiche der Sozialarbeit,

insbesondere Familienhelferinnenschulen.

(3) Die Aufnahme in eine Fachschule für Sozialarbeit

setzt die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht,

den mindestens einjährigen erfolgreichen

Besuch einer einschlägigen Fachschule oder eine

mindestens einjährige Praxis, sowie die Vollendung

des 18. Lebensjahres spätestens im Kalenderjahr

der Aufnahme voraus.

(4) Im Lehrplan (§ 6) der Fachschulen für

Sozialarbeit sind als Pflichtgegenstände vorzusehen

a) Religion, Deutsch, Geschichte, Geographie,

Staatsbürgerkunde, Leibesübungen ;

b) die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit

erforderlichen fachtheoretischen,

praktischen, lebens- und berufskundlichen

und musischen Unterrichtsgegenstände

sowie Praktika.

§ 64. Berufsbildende mittlere

Bundesschulen.

(1) Die öffentlichen berufsbildenden mittleren

Schulen sind als „Berufsbildende mittlere Bundesschulen"

zu bezeichnen.

(2) Die einzelnen Arten und Sonderformen der

berufsbildenden mittleren Bundesschulen haben

folgende Bezeichnungen zu führen

Bundesfachschule;

Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt;

Bundeshandelsschule;

Bundesfachschule für wirtschaftliche Frauenberufe;

Bundes-Meisterschule;

Bundes-Bauhandwerkerschule;

Bundes- Werkmeisterschule.

(3) Zur näheren Kennzeichnung einer der im

Abs. 2 angeführten Schulen kann überdies die

Fachrichtung, bei Bundesfachschulen für wirtschaftliche

Frauenberufe die im § 62 Abs. 2

genannte Schulart angeführt werden.

Abschnitt III.

Berufsbildende höhere Schulen.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 65. Aufgabe der berufsbildenden

höheren Schulen.

Die berufsbildenden höheren Schulen haben

die Aufgabe, den Schülern eine höhere allgemeine

und fachliche Bildung zu vermitteln, die sie zur

Ausübung eines gehobenen Berufes auf technischem,

gewerblichem, kaufmännischem oder

wirtschaftlich-frauenberuflichem Gebiet befähigt

und ihnen das Studium der gleichen oder einer

verwandten Fachrichtung an einer Hochschule

ermöglicht.

§ 66. Aufbau der berufsbildenden

höheren Schulen.

(1) Die berufsbildenden höheren Schulen

schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen

fünf Schulstufen (9. bis 13. Schulstufe).

(2) Jeder Schulstufe hat ein Jahrgang zu entsprechen.

(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für

berufsbildende höhere Schulen für Berufstätige

und Abiturientenlehrgänge.

§ 67. Arten der berufsbildenden

höheren Schulen.

Berufsbildende höhere Schulen sind

a) Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten,

b) Handelsakademien,

c) Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche

Frauenberufe,

d) Sonderformen der in a bis c genannten

Arten.

§ 68. Aufnahmsvoraussetzungen.

Voraussetzung für die Aufnahme in eine

berufsbildende höhere Schule ist — soweit für

Sonderformen nicht anderes bestimmt ist — die

erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der

allgemeinen Schulpflicht sowie die erfolgreiche

Ablegung einer Aufnahmeprüfung, durch welche

die geistige und körperliche Eignung des Schülers

für die betreffende Fachrichtung festzustellen

ist. Die näheren Vorschriften über die Aufnahmsprüfung

werden durch ein gesondertes Bundesgesetz

geregelt.

§ 69. Reifeprüfung.

(1) Die Ausbildung an den berufsbildenden

höheren Schulen wird durch die Reifeprüfung

abgeschlossen. Die näheren Vorschriften über die

Reifeprüfung werden durch ein gesondertes

Bundesgesetz geregelt.

(i) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung

einer berufsbildenden höheren Schule berechtigt

zum Besuch einer wissenschaftlichen

Hochschule gleicher oder verwandter Fachrichtung,

wobei durch Verordnung zu bestimmen ist,

welche Fachrichtungen der wissenschaftlichen

Hochschulen als gleich oder verwandt anzusehen

sind und in welchen Fällen nach den Erfordernissen

der Fachrichtung Zusatzprüfungen zur

Reifeprüfung abzulegen sind. Darüber hinaus ist

in dieser Verordnung zu bestimmen, welche Zusatzprüfungen

zur Erlangung der Berechtigung

zum Besuch anderer Fachrichtungen der wissenschaftlichen

Hochschulen abzulegen sind.

§ 70. Lehrer.

(1) Der Unterricht in den Klassen der berufsbildenden

höheren Schulen ist durch Fachlehrer

zu erteilen.

(2) Für jede berufsbildende höhere Schule sind

ein Leiter, nötigenfalls auch Fachvorstände, und

die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.

(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.

§ 71. Klassenschülerzahl.

Die Zahl der Schüler einer Klasse einer berufsbildenden

höheren Schule soll im allgemeinen

30 betragen und darf 36 nicht übersteigen. Die

Bestimmung des § 43 zweiter Satz findet Anwendung.

Besondere Bestimmungen.

§ 72. Höhere technische und gewerbliche

Lehranstalten.

(1) Die Höheren technischen und gewerblichen

Lehranstalten dienen der Erwerbung höherer

technischer oder gewerblicher Bildung auf den

verschiedenen Fachgebieten der industriellen und

gewerblichen Wirtschaft. Hiebei ist in einem

Werkstättenunterricht oder in einem sonstigen

praktischen Unterricht auch eine sichere praktische

Fertigkeit zu vermitteln.

(2) Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

für mehrere Fachrichtungen sind in

Fachabteilungen zu gliedern. Die Leitungen der

Fachabteilungen einer Schule unterstehen der

gemeinsamen Schulleitung.

(3) Die Höheren technischen und gewerblichen

Lehranstalten gliedern sich in eine zweijährige

Unterstufe und eine dreijährige Oberstufe. Der

Übertritt von der Unterstufe in die Oberstufe

setzt einen guten Gesamterfolg im Sinne der

Vorschriften über das Klassifizieren voraus. Im

übrigen können Schüler, die die Unterstufe

erfolgreich besucht haben, in die dritte Klasse

einer Fachschule der gleichen oder einer verwandten

Fachrichtung übertreten.

(4) Höheren technischen und gewerblichen

Lehranstalten können Versuchsanstalten angegliedert

werden. Solche Anstalten führen die

Bezeichnung „Höhere Lehr- und Versuchsanstalt"

mit Anführung der Fachrichtung.

(5) Im Lehrplan (§ 6) der Höheren technischen

und gewerblichen Lehranstalten sind als Pflichtgegenstände

vorzusehen

a) Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache,

Geschichte und Sozialkunde, Geographie

und Wirtschaftskunde, Staatsbürgerkunde,

Leibesübungen;

b) die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit

erforderlichen mathematischen,

naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen,

praktischen, wirtschaftlichen und berufskundlichen

Unterrichtsgegenstände. Nach

den Erfordernissen der Fachrichtung können

auch eine oder zwei weitere Fremdsprachen

vorgesehen werden.

§ 75. Sonderformen der Höheren

technischen und gewerblichen

Lehranstalten.

(1) Als Sonderformen der Höheren technischen

und gewerblichen Lehranstalten können geführt

werden

a) Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten

für Berufstätige, welche die Aufgabe

haben, in einem vierjährigen Bildungsgang

Personen, die das 20. Lebensjahr

spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme

vollenden und eine Berufsausbildung abgeschlossen

haben oder in das Berufsleben

eingetreten sind, zum Bildungsziel der

Höheren technischen oder gewerblichen

Lehranstalt zu führen. Die näheren Voraussetzungen

für die Aufnahme werden

durch ein gesondertes Bundesgesetz geregelt.

b) Abiturientenlehrgänge an Höheren technischen

und gewerblichen Lehranstalten,

welche die Aufgabe haben, in einem ein-

oder zweijährigen Bildungsgang Personen,

die die Reifeprüfung einer allgemeinbildenden

höheren Schule oder einer berufsbildenden

höheren Schule anderer Art

oder anderer Fachrichtung erfolgreich abgelegt

haben, zusätzlich eine höhere Ausbildung

auf einem technischen oder gewerblichen

Fachgebiet zu vermitteln.

(2) Für die Lehrpläne gelten die Bestimmungen

des § 72 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß an den

Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten

für Berufstätige ein Werkstättenunterricht

oder sonstiger praktischer Unterricht entfallen

kann.

(3) Darüber hinaus können Höhere technische

und gewerbliche Lehranstalten als Sonderformen

unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse

bestimmter Wirtschaftszweige geführt

werden, für deren Lehrpläne die Bestimmungen

des § 72 Abs. 5 und des § 74 Abs. 2 sinngemäß

anzuwenden sind.

(4) Ferner können Höhere technische und

gewerbliche Lehranstalten oder einzelne ihrer

Jahrgänge als Sonderformen unter Bedachtnahme

auf eine entsprechende Berufsausbildung körperbehinderter

Personen geführt werden, für

deren Lehrpläne die Bestimmungen des § 72

Abs. 5 sinngemäß anzuwenden sind.

§ 74. Handelsakademie.

(1) Die Handelsakademie dient der Erwerbung

höherer kaufmännischer Bildung für alle Zweige

der Wirtschaft.

(2) Im Lehrplan (§ 6) der Handelsakademie

sind als Pflichtgegenstände vorzusehen

a) Religion, Deutsch, zwei lebende Fremdsprachen,

Geschichte und Sozialkunde, Geographie

und Wirtschaftskunde, Staatsbürgerkunde,

Rechtslehre, Leibesübungen;

b) die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit

erforderlichen mathematischen,

naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen,

praktischen, wirtschaftlichen und berufskundlichen

Unterrichtsgegenstände.

§ 75. Sonderformen der

Handelsakademie.

(1) Als Sonderformen der Handelsakademie

können geführt werden

à) Handelsakademien für Berufstätige, welche

die Aufgabe haben, in einem fünfjährigen

Bildungsgang Personen, die das 20. Lebensjahr

spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme

vollenden und eine Berufsausbildung

abgeschlossen haben oder in das Berufsleben

eingetreten sind, zum Bildungsziel

der Handelsakademie zu führen. Die

näheren Voraussetzungen für die Aufnahme

werden durch ein gesondertes Bundesgesetz

geregelt.

b) Abiturientenlehrgänge an Handelsakademien,

welche die Aufgabe haben, in einem

einjährigen Bildungsgang Personen, die die

Reifeprüfung einer allgemeinbildenden

höheren Schule oder einer berufsbildenden

höheren Schule anderer Art erfolgreich

abgelegt haben, zusätzlich eine höhere kaufmännische

Bildung zu vermitteln. Bei

Abiturientenlehrgängen für Berufstätige

kann der Bildungsgang bis auf zwei Jahre

ausgedehnt werden.

(2) Für die Lehrpläne gelten die Bestimmungen

des § 74 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß bei den

Abiturientenlehrgängen einzelne der im § 74

Abs. 2 angeführten Pflichtgegenstände entfallen

können.

(3) Ferner können Handelsakademien oder

einzelne ihrer Jahrgänge als Sonderform unter

Bedachtnahme auf eine entsprechende Berufsausbildung

körperbehinderter Personen geführt

werden, für deren Lehrplan die Bestimmungen

des § 74 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind.

§ 76. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche

Frauenberufe.

(1) Die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche

Frauenberufe dient der Erwerbung höherer

wirtschaftlich-frauenberuflicher Bildung, die zur

Ausübung gehobener Berufe in betriebsmäßigen

Großhaushalten und auf ähnlichen Gebieten

befähigt, und auch der Vorbereitung auf Sozialberufe.

Durch den Unterricht in einem Lehrhaushalt

ist auch eine sichere praktische Fertigkeit

zu vermitteln.

(2) Im Lehrplan (§ 6) der Höheren Lehranstalt

für wirtschaftliche Frauenberufe sind als Pflichtgegenstände

vorzusehen

a) Religion, Deutsch, zwei lebende Fremdsprachen,

Geschichte und Sozialkunde, Geographie

und Wirtschaftskunde, Staatsbürgerkunde,

Musikerziehung, Bildnerische

Erziehung, Leibesübungen;

b) die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit

erforderlichen mathematischen,

naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen,

praktischen, wirtschaftlichen und lebens-

und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände.

§ 77. Sonderformen der Höheren

Lehranstalt für wirtschaftliche

Frauenberufe.

(1) Als Sonderformen der Höheren Lehranstalt

für wirtschaftliche Frauenberufe können geführt

werden

a) Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche

Frauenberufe für Berufstätige, welche die

Aufgabe haben, in einem vierjährigen

Bildungsgang Frauen, die das 20. Lebensjahr

spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme

vollenden und eine Berufsausbildung

abgeschlossen haben oder in das Berufsleben

(einschließlich der Tätigkeit im

eigenen Haushalt) eingetreten sind, zum

Bildungsziel der Höheren Lehranstalt für

wirtschaftliche Frauenberufe zu führen.

Die näheren Voraussetzungen für die Aufnahme

werden durch ein gesondertes Bundesgesetz

geregelt.

b) Abiturientenlehrgänge an Höheren Lehranstalten

für wirtschaftliche Frauenberufe,

welche die Aufgabe haben, in einem einjährigen

Bildungsgang Frauen, die die

Reifeprüfung einer allgemeinbildenden

höheren Schule oder einer berufsbildenden

höheren Schule anderer Art erfolgreich

abgelegt haben, zusätzlich eine höhere

wirtschaftlich-frauenberufliche Bildung zu

vermitteln.

(2) Für die Lehrpläne gelten die Bestimmungen

des § 76 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß bei den

Abiturientenlehrgängen einzelne der im § 76

Abs. 2 angeführten Pflichtgegenstände entfallen

können.

(3) Ferner können Höhere Lehranstalten für

wirtschaftliche Frauenberufe oder einzelne ihrer

Jahrgänge als Sonderform unter Bedachtnahme

auf eine entsprechende Berufsausbildung körperbehinderter

Personen geführt werden, für deren

Lehrplan die Bestimmungen des § 76 Abs. 2

sinngemäß anzuwenden sind.

§ 78. Berufsbildende höhere Bundesschulen.

(1) Die öffentlichen berufsbildenden höheren

Schulen sind als „Berufsbildende höhere Bundesschulen"

zu bezeichnen.

(2) Die einzelnen Arten und Sonderformen der

berufsbildenden höheren Bundesschulen haben

folgende Bezeichnungen zu führen

Höhere technische Bundeslehranstalt,

Höhere gewerbliche Bundeslehranstalt,

Höhere Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt,

Bundeshandelsakademie,

Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche

Frauenberufe.

(3) Zur näheren Kennzeichnung einer höheren

technischen oder gewerblichen Bundeslehranstalt

kann überdies die Fachrichtung angeführt werden.

Umfaßt eine Höhere technische oder gewerbliche

Bundeslehranstalt mehrere Fachabteilungen,

so sind diese mit dem Ausdruck

„Höhere Abteilung für ... (Anführung der

Fachrichtung)" zu bezeichnen.

(4) Bei berufsbildenden höheren Bundesschulen

für Berufstätige ist der im Abs. 2 angeführten

Bezeichnung der Ausdruck „für Berufstätige" anzufügen.

Abschnitt IV.

Lehranstalt für gehobene Sozialberufe.

§ 79. Aufgabe der Lehranstalt für

gehobene Sozialberufe.

Die Lehranstalt für gehobene Sozialberufe hat

die Aufgabe, aufbauend auf dem Bildungsgut

einer höheren Schule das für die Ausübung einer

gehobenen Berufstätigkeit auf dem Gebiet der

Sozialarbeit erforderliche Wissen und Können zu

vermitteln.

§ 80. Aufbau der Lehranstalt für

gehobene Sozialberufe.

(1) Die Lehranstalt für gehobene Sozialberufe

umfaßt vier Semester und für Aufnahmewerber

ohne Reifeprüfung einer höheren Schule außerdem

einen einjährigen Vorbereitungslehrgang.

(2) Die Lehranstalt für gehobene Sozialberufe

ist eine den Akademien verwandte Lehranstalt.

§ 81. Lehrplan der Lehranstalt für

gehobene Sozialberufe.

Im Lehrplan (§ 6) der Lehranstalt für gehobene

Sozialberufe sind als Pflichtgegenstände

vorzusehen

Religion, Einführung in die Sozialphilosophie,

Einführung in die Pädagogik, in die Psychologie

und in die Psychiatrie, Einführung in medizinische

Fachgebiete, Einführung in rechtskundliche

und in soziologisch-ökonomische Fachgebiete,

Methodik der Sozialarbeit, musische

Unterrichtsgegenstände, Leibeserziehung, Seminare,

Praktika. Die angeführten Unterrichtsgegenstände

können nach den Erfordernissen der

Berufsausbildung auch in mehrere Pflichtgegenstände

unterteilt werden.

§ 82. Aufnahmsvoraussetzungen.

(1) Die Aufnahme in eine Lehranstalt für gehobene

Sozialberufe setzt die erfolgreiche Ablegung

der Reifeprüfung einer höheren Schule

und einer Eignungsprüfung voraus.

(2) Bei besonderer Eignung für die berufliche

Tätigkeit auf dem Gebiete der Sozialarbeit,

welche durch die Ablegung einer Eignungsprüfung

nachzuweisen ist, können auch Personen

aufgenommen werden, die keine Reifeprüfung

abgelegt, jedoch eine über die Erfüllung der allgemeinen

Schulpflicht hinausreichende mindestens

dreijährige Schulbildung erhalten haben.

(3) Die näheren Vorschriften über die Eignungsprüfungen

(Abs. 1 und 2) werden durch

ein gesondertes Bundesgesetz geregelt.

§ 83. Abschlußprüfung.

Die Ausbildung an der Lehranstalt für gehobene

Sozialberufe wird durch die Abschlußprüfung

beendet. Die näheren Vorschriften über

die Abschlußprüfung werden durch ein gesondertes

Bundesgesetz geregelt.

§ 84. L e h r e r.

(1) Für jede Lehranstalt für gehobene Sozialberufe

sind ein Leiter und die erforderlichen

weiteren Lehrer zu bestellen.

(2) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.

§ 85. Bundeslehranstalten für gehobene

Sozialberufe.

Die öffentlichen Lehranstalten für gehobene

Sozialberufe sind als „Bundeslehranstalten für gehobene

Sozialberufe" zu bezeichnen.

TEIL C.

Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung.

Abschnitt I.

Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen.

§ 86. Aufgabe der Bildungsanstalten

für Arbeitslehrerinnen.

Die Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen

haben die Aufgabe, Lehrerinnen für den Unterricht

in Mädchenhandarbeit und Hauswirtschaft

an den allgemeinbildenden Pflichtschulen heranzubilden,

die nach Berufsgesinnung, Berufswissen

und Berufskönnen geeignet sind, die Aufgaben

dieses Unterrichtes zu erfüllen.

§ 87. Aufbau der Bildungsanstalten

für Arbeitslehrerinnen.

(1) Die Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen

schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen

vier Schulstufen (9. bis 12. Schulstufe),

wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen

hat.

(2) Für jede Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen

sind geeignete Einrichtungen zum

Zwecke der praktischen Einführung in die Berufstätigkeit

vorzusehen.

(3) Die Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen

sind mittlere Schulen.

§ 88. Lehrplan der Bildungsanstalten

für Arbeitslehrerinnen.

Im Lehrplan (§ 6) der Bildungsanstalten für

Arbeitslehrerinnen sind als Pflichtgegenstände

vorzusehen

a) Religion, Pädagogik, Schulpraxis, Deutsch,

Geschichte und Sozialkunde, Geographie

und Wirtschaftskunde, Mathematik, Fachausbildung

(wie Weißnähen, Kleidernähen,

Schnittzeichnen), Materialienkunde, Hauswirtschaft

mit ihren theoretischen Grundlagen,

Musikerziehung, Bildnerische Erziehung,

Werkerziehung, Leibeserziehung;

b) ergänzende Unterrichtsveranstaltungen, die

im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit

erforderlich sind.

§ 89. Aufnahmsvoraussetzungen.

Die Aufnahme in eine Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen

setzt die erfolgreiche Erfüllung

der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht

und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung

voraus. Die näheren Vorschriften über

die Eignungsprüfung werden durch ein gesondertes

Bundesgesetz geregelt.

§ 90. Befähigungsprüfung.

Die Ausbildung an den Bildungsanstalten für

Arbeitslehrerinnen schließt mit der Befähigungsprüfung

für Arbeitslehrerinnen (für den Unterricht

in Mädchenhandarbeit und Hauswirtschaft

an den allgemeinbildenden Pflichtschulen) ab.

Die näheren Vorschriften über die Befähigungsprüfung

werden durch ein gesondertes Bundesgesetz

geregelt.

§ 91. Lehrer,

(1) Der Unterricht in den Klassen der Bildungsanstaken

für Arbeitslehrerinnen ist durch

Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für jede Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen

sind ein Leiter und die erforderlichen

weiteren Lehrer zu bestellen.

(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet

Anwendung.

§ 92. Klassenschülerzahl.

Die Zahl der Schüler einer Klasse einer Bildungsanstalt

für Arbeitslehrerinnen soll im allgemeinen

30 betragen und darf 36 nicht übersteigen.

Die Bestimmung des § 43 zweiter Satz

findet Anwendung.

§ 93. Bundes-Bildungsanstalten

für Arbeitslehrerinnen.

Die öffentlichen Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen

sind als „Bundes-Bildungsanstalten

für Arbeitslehrerinnen" zu bezeichnen.

Abschnitt II.

Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen.

§ 94. Aufgabe der Bildungsanstalten

für Kindergärtnerinnen.

(1) Die Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen

haben die Aufgabe, Kindergärtnerinnen

heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen

und Berufskönnen geeignet sind, die Erziehungsaufgaben

in den Kindergärten zu erfüllen.

(3) Bis zu einer anderweitigen Regelung durch

Bundesgesetz können an den Bildungsanstalten

für Kindergärtnerinnen auch Horterzieherinnen

ausgebildet werden.

§ 95. Aufbau der Bildungsanstalten

für Kindergärtnerinnen.

(1) Die Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen

schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen

vier Schulstufen (9. bis 12. Schulstufe),

wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen

hat.

(2) Für jede Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen

ist ein Übungskindergarten, allenfalls

auch ein Übungshort zum Zwecke der praktischen

Einführung in die Berufstätigkeit vorzusehen.

(3) An Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen

können nach Bedarf Lehrgänge zur Ausbildung

von Kindergärtnerinnen zu Sonderkindergärtnerinnen

eingerichtet werden.

(4) Die Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen

sind mittlere Schulen.

§ 96. Lehrplan der Bildungsanstalten

für Kindergärtnerinnen.

Im Lehrplan (§ 6) der Bildungsanstalten für

Kindergärtnerinnen sind als Pflichtgegenstände

vorzusehen

a) Religion, Pädagogik, Spezielle Berufskunde,

Kindergartenpraxis, Deutsch, Mathematik,

Geschichte und Sozialkunde, Geographie

und Wirtschaftskunde, Rechtskunde, Naturkunde,

Gesundheitslehre, Musikerziehung,

Instrumentalmusik, Bildnerische Erziehung,

Werkerziehung, Mädchenhandarbeit

und Hauswirtschaft, Leibeserziehung;

b) ergänzende Unterrichtsveranstaltungen, die

im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit,

im Falle des § 94 Abs. 2 insbesondere

auch auf eine spätere Berufstätigkeit als

Horterzieherin, erforderlich sind.

§ 97, Aufnahmsvoraussetzungen.

Die Aufnahme in eine Bildungsanstalt für

Kindergärtnerinnen setzt die erfolgreiche Erfüllung

der ersten acht Jahre der allgemeinen

Schulpflicht und die erfolgreiche Ablegung einer

Eignungsprüfung voraus. Die näheren Vorschriften

über die Eignungsprüfung werden durch ein

gesondertes Bundesgesetz geregelt.

§ 98. Befähigungsprüfung.

Die Ausbildung an den Bildungsanstalten für

Kindergärtnerinnen schließt mit der Befähigungsprüfung

für Kindergärtnerinnen, im Falle des § 94

Abs. 2 mit der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen

und Horterzieherinnen, ab. Die

näheren Vorschriften über die Befähigungsprüfung

werden durch ein gesondertes Bundesgesetz

geregelt.

§ 99. Lehrer.

(1) Der Unterricht in den Klassen der Bildungsanstalten

für Kindergärtnerinnen ist durch

Fachlehrer zu erteilen.

(2) Für jede Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen

sind ein Leiter und die erforderlichen,

weiteren Lehrer, für einen eingegliederten

Übungskindergarten die erforderlichen Übungskindergärtnerinnen

und für einen allenfalls eingegliederten

Übungshort die erforderlichen

Horterzieherinnen zu bestellen.

(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet

Anwendung.

§ 100. Klassenschülerzahl.

Die Zahl der Schüler einer Klasse einer Bildungsanstalt

für Kindergärtnerinnen soll im allgemeinen

30 betragen und darf 36 nicht übersteigen.

Die Bestimmung des § 43 zweiter Satz

findet Anwendung.

§ 101. Bundes-Bildungsanstalten

für Kindergärtnerinnen.

Die öffentlichen Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen

sind als „Bundes-Bildungsanstalten

für Kindergärtnerinnen" zu bezeichnen.

Abschnitt III.

Bildungsanstalten für Erzieher.

§ 102. Aufgabe der Bildungsanstalten

für Erzieher.

Die Bildungsanstalten für Erzieher haben die

Aufgabe, Erzieher heranzubilden, die nach Berufsgesinnung,

Berufswissen und Berufskönnen

geeignet sind, die Erziehungsaufgaben insbesondere

in Schülerheimen und Horten zu erfüllen.

§ 103. Aufbau der Bildungsanstalten

für Erzieher.

(1) Die Bildungsanstalten für Erzieher umfassen

Lehrgänge mit einer nach der Vorbildung

der Schüler unterschiedlichen Dauer von einem

bis fünf Jahren.

(2) Für jede Bildungsanstalt für Erzieher sind

geeignete Einrichtungen zum Zwecke der praktischen

Einführung in die Berufstätigkeit vorzusehen.

(3) An Bildungsanstalten für Erzieher können

nach Bedarf Lehrgänge zur Ausbildung von Erziehern

zu Sondererziehern eingerichtet werden.

(4) Bildungsanstalten für Erzieher, welche

außer den im § 102 angeführten Aufgaben auch

Aufgaben einer Tatsachenforschung auf dem Gebiete

der Erziehung in Schülerheimen und Horten

übernehmen sowie Lehrgange zur Fortbildung

von Erziehern durchführen, sind als „Institut

für Heimerziehung" zu bezeichnen.

(5) Die Bildungsanstalten für Erzieher sind

mittlere Schulen; soweit jedoch die Befähigungsprüfung

als Reifeprüfung zu werten ist (§ 106

letzter Satz), sind sie höhere Schulen.

§ 104. Lehrplan der Bildungsanstalten

für Erzieher.

Im Lehrplan (§ 6) der Bildungsanstalten für

Erzieher sind als Pflichtgegenstände vorzusehen

a) Religion, Pädagogik mit den einschlägigen

Hilfsdisziplinen, Spezielle Berufskunde,

Heimpraxis, Gesundheitslehre, Sozialkunde,

Deutsch, Musikerziehung, Instrumentalmusik,

Bildnerische Erziehung, Werkerziehung,

Leibeserziehung, Kurzschrift, Maschinschreiben;

bei fünfjährigen Lehrgängen

überdies eine lebende Fremdsprache, Geschichte,

Geographie und Wirtschaftskunde,

Mathematik, Naturkunde, Handarbeit und

Hauswirtschaft (für Mädchen);

b) ergänzende Unterrichtsveranstaltungen,

die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit

erforderlich sind.

§ 105. Aufnahmsvoraussetzungen.

Die Aufnahme in eine Bildungsanstalt für

Erzieher setzt zumindest die erfolgreiche Erfüllung

der ersten acht Jahre der allgemeinen

Schulpflicht und die erfolgreiche Ablegung einer

Eignungsprüfung voraus. Die näheren Vorschriften

über die Eignungsprüfung und die sonstigen

Voraussetzungen werden durch ein gesondertes

Bundesgesetz geregelt.

§ 106. Befähigungsprüfung.

Die Ausbildung an den Bildungsanstalten für

Erzieher schließt mit einer Befähigungsprüfung

ab. Die näheren Vorschriften über die Befähigungsprüfung

werden durch ein gesondertes

Bundesgesetz geregelt. Desgleichen wird durch

ein gesondertes Bundesgesetz bestimmt, unter

welchen Voraussetzungen die Befähigungsprüfung

als Reifeprüfung zu werten ist.

§ 107. Lehrer.

(1) Der Unterricht in den Klassen der Bildungsanstalten

für Erzieher ist durch Fachlehrer

zu erteilen.

(2) Für jede Bildungsanstalt für Erzieher sind

ein Leiter und die erforderlichen weiteren

Lehrer und Erzieher zu bestellen.

(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet

Anwendung.

§ 108. Klassenschülerzahl.

Die Zahl der Schüler einer Klasse einer Bildungsanstalt

für Erzieher soll im allgemeinen

30 betragen und darf 36 nicht übersteigen. Die

Bestimmung des § 43 zweiter Satz findet Anwendung.

§ 109. Bundes-Bildungsanstalten

für Erzieher.

(1) Die öffentlichen Bildungsanstalten für Erzieher

sind als „Bundes-Bildungsanstalten für

Erzieher" zu bezeichnen. Zur näheren Kennzeichnung

kann neben der genannten Bezeichnung

die Dauer des Lehrganges angeführt

werden.

(2) Bundes-Bildungsanstalten für Erzieher im

Sinne des § 103 Abs. 4 führen die Bezeichnung

„Bundesinstitut für Heimerziehung".

Abschnitt IV.

Berufspädagogische Lehranstalten.

§ 110. Aufgabe der Berufspädagogischen

Lehranstalten.

Die Berufspädagogischen Lehranstalten haben

die Aufgabe, jenes fachliche Wissen und Können

zu vermitteln, das zur Ausübung des Berufes

als Lehrer für den hauswirtschaftlichen oder für

den gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden

mittleren und höheren Schulen befähigt.

§ 111. Aufbau der Berufspädagogischen

Lehranstalten.

(1) Die Berufspädagogischen Lehranstalten umfassen

zwei bis vier Semester.

(2) Für jede Berufspädagogische Lehranstalt

sind geeignete Einrichtungen zum Zwecke der

praktischen Einführung in die Berufstätigkeit

vorzusehen.

(3) Berufspädagogische Lehranstalten können

in Verbindung mit einer mittleren oder höheren

berufsbildenden Schule geführt werden.

(4) Die Berufspädagogischen Lehranstalten

sind den Akademien verwandte Lehranstalten.

§ 112. Lehrplan der Berufspädagogischen

Lehranstalten.

Im Lehrplan (§ 6) der Berufspädagogischen

Lehranstalten sind als Pflichtgegenstände vorzusehen

a) Religion, Deutsch, Geschichte, Geographie,

Staatsbürgerkunde, Leibesübungen;

b) Pädagogik mit ihren Grund- und Hilfswissenschaften,

Geschichte des österreichischen

Schulwesens, Schulrechtskunde, Methodik

mit schulpraktischen Übungen;

c) die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit

erforderlichen fremdsprachlichen,

mathematischen, naturwissenschaftlichen,

betriebswirtschaftlichen, fachkundlichen,

musischen und fraulich-lebenskundlichen

sowie der praktischen Vervollkommnung

dienenden Unterrichtsgegenstände.

§ 113. Aufnahmsvoraussetzungen.

(1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine

Berufspädagogische Lehranstalt ist

a) für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht

die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung

einer Höheren Lehranstalt für

wirtschaftliche Frauenberufe oder eines

wirtschaftskundlichen Realgymnasiums für

Mädchen sowie die Zurücklegung einer

mindestens zehnmonatigen hauswirtschaftlichen

Betriebspraxis;

b) für den gewerblichen Fachunterricht: die

erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung

einer berufsbildenden höheren Schule einschlägiger

Fachrichtung oder die erfolgreiche

Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung

oder eine der Meisterprüfung

gleichwertige Befähigung.

(2) Inwieweit die Ablegung einer Eignungsprüfung

erforderlich ist, wird durch ein gesondertes

Bundesgesetz bestimmt.

§ 114. Lehramtsprüfung.

Die Ausbildung an den Berufspädagogischen

Lehranstalten schließt mit der Lehramtsprüfung

für den hauswirtschaftlichen oder gewerblichen

Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und

höheren Schulen ab. Die näheren Vorschriften

über die Lehramtsprüfung werden durch ein

gesondertes Bundesgesetz geregelt.

§ 115. Lehrer

(1) Für jede Berufspädagogische Lehranstalt

sind die erforderlichen Lehrer und — sofern

sie nicht in Verbindung mit einer berufsbildenden

höheren oder mittleren Schule geführt

wird — ein Leiter zu bestellen.

(2) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet

Anwendung.

§ 116. Klassenschülerzahl.

Die Zahl der Schüler einer Klasse einer Berufspädagogischen

Lehranstalt soll im allgemeinen

30 betragen und darf 36 nicht übersteigen.

Die Bestimmung des § 43 zweiter Satz findet

Anwendung.

§ 117. Berufspädagogische Bundeslehranstalten.

Die öffentlichen Berufspädagogischen Lehranstalten

führen die Bezeichnung „Berufspädagogische

Bundeslehranstalten". Zur näheren

Kennzeichnung kann neben dieser Bezeichnung

die Fachrichtung angeführt werden.

Abschnitt V.

Pädagogische Akademien.

§ 118. Aufgabe der Pädagogischen

Akademien.

Die Pädagogischen Akademien haben die Aufgabe,

aufbauend auf dem Bildungsgut einer

höheren Schule, Volksschullehrer heranzubilden,

die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen

geeignet sind, die Aufgaben des

Lehrberufes zu erfüllen.

§ 119. Aufbau der Pädagogischen

Akademien.

(1) Die Pädagogischen Akademien umfassen

vier Semester.

(2) Für einzelne, insbesondere für praktische

Unterrichtsgegenstände, können Arbeitsgruppen

gebildet werden.

(3) Jeder Pädagogischen Akademie ist eine

Übungsschule einzugliedern. Die Übungsschule

hat eine Volksschule, nach Möglichkeit mit

Oberstufenklassen, die auch örtlich getrennt geführt

werden können, sowie allenfalls auch eine

Hauptschule zu umfassen. Darüber hinaus sind

geeignete Schulen als Besuchsschulen für ein

Stadt- und Landschulpraktikum zu bestimmen.

§ 120. Lehrplan der Pädagogischen

Akademien.

Im Lehrplan (§ 6) der Pädagogischen Akademien

sind als Pflichtgegenstände vorzusehen

a) Religionspädagogik;

b) Pädagogik mit ihren Grund- und Hilfswissenschaften

(insbesondere Unterrichts-

und Erziehungslehre, Pädagogische Psychologie,

Pädagogische Soziologie, biologische

Grundlagen der Erziehung, Schulhygiene,

Einführung in System, Theorie und Geschichte

der Pädagogik);

c) Volksschuldidaktik, Schulrechtskunde,

Schul- und Erziehungspraxis (mit Lehrbesuchen,

Lehrübungen, Lehrbesprechungen,

Stadt- und Landschulpraktikum, Besuch

von Schul- und Erziehungseinrichtungen),

Musikerziehung, Instrumentalmusik,

Bildnerische Erziehung, Werkerziehung,

Handarbeit und Hauswirtschaft (für weibliche

Studierende), Leibeserziehung;

d) ergänzende Unterrichtsveranstaltungen,

die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit

erforderlich sind, wie die Einführung

in die Volksbildung.

§ 121. Aufnahmsvoraussetzungen.

Voraussetzung für die Aufnahme in eine

Pädagogische Akademie ist die erforderliche

Ablegung der Reifeprüfung des musisch-pädagogischen

Realgymnasiums oder die erfolgreiche

Ablegung der Reifeprüfung einer sonstigen

höheren Schule. Durch die erfolgreiche Ablegung

einer Eignungsprüfung ist ferner die musische

und körperliche Eignung für den Beruf als

Lehrer nachzuweisen.

§ 122. Lehramtsprüfung.

Das Studium an den Pädagogischen Akademien

schließt mit der Lehramtsprüfung für

Volksschulen ab. Die Lehramtsprüfung ist vor

einer Prüfungskommission abzulegen, deren

Vorsitzender ein vom Bundesministerium für

Unterricht bestelltes Organ des Bundes ist. Die

näheren Vorschriften über die Lehramtsprüfung

werden durch ein gesondertes Bundesgesetz geregelt.

§ 123. Lehrer.

(1) Für jede Pädagogische Akademie sind ein

Leiter, ein Fachvorstand für die Übungsschule

und die erforderlichen weiteren Lehrer für die

Vorlesungen, Seminare, Übungen und die

Übungsschule zu bestellen.

(2) Für die im § 120 lit. b angeführten pädagogischen

Pflichtgegenstände sind mindestens

drei Lehrer mit voller Lehrverpflichtung zu

bestellen.

(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet

Anwendung.

§ 124. Pädagogische Akademien des

Bundes.

(1) Die öffentlichen Pädagogischen Akademien

haben die Bezeichnung „Pädagogische Akademien

des Bundes" unter Anführung des Bundeslandes,

in dem sie errichtet sind, zu führen.

(2) An jeder Pädagogischen Akademie des

Bundes ist ein Kuratorium einzurichten, dem

die unmittelbare Verwaltung der Pädagogischen

Akademie auf dem Gebiete der Schulerhaltung,

die Erstattung von Dreiervorschlägen für die

Bestellung des Direktors, des Fachvorstandes

der Übungsschule und der Lehrer der Pädagogischen

Akademie sowie die Beratung des Direktors

obliegen.

(3) Dem Kuratorium haben als Mitglieder

anzugehören

a) mit beschließender Stimme

Der Präsident des Landesschulrates (der

Amtsführende Präsident des Landesschulrates)

als Vorsitzender und zehn weitere

vom Kollegium des Landesschulrates zu

bestellende Mitglieder;

b) mit beratender Stimme

Der Amtsdirektor des Landesschulrates,

der (die) für die Volks-, Haupt- und Sonderschulen

sowie für die musisch-pädagogischen

Realgymnasien zuständige(n) Landesschulinspektor

(en), der Direktor der

Pädagogischen Akademie des Bundes und

drei weitere vom Lehrerkollegium der

Pädagogischen Akademie des Bundes aus

seiner Mitte zu entsendende Lehrer.

(4) Die nach Abs. 3 lit. a stimmberechtigten

Mitglieder des Kuratoriums sind nach dem

Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu

bestellen. Für jedes stimmberechtigte Mitglied

ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.

(5) Zur Beschlußfassung im Kuratorium ist die

Anwesenheit von mindestens der Hälfte der

nach Abs. 3 lit. a stimmberechtigten Mitglieder

des Kuratoriums erforderlich. Jedem stimmberechtigten

Mitglied kommt eine Stimme zu.

Eine Übertragung der Stimme auf eine andere

Person ist unzulässig und unwirksam. Die Beschlüsse

werden mit absoluter Stimmenmehrheit

gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die

Stimme des Vorsitzenden.

(c) Der Amtsführende Präsident des Landesschulrates

ist berechtigt, an den Sitzungen des

Kuratoriums, in denen der Landeshauptmann

als Präsident des Landesschulrates den Vorsitz

führt, mit beratender Stimme teilzunehmen.

(7) Die näheren Bestimmungen über die Entsendung

der Mitglieder, die Beratung, die Beschlußfassung,

das Zusammentreten und die Geschäftsbehandlung

der Kuratorien der Pädagogischen

Akademien des Bundes sind vom Bundesministerium

für Unterricht durch eine Verordnung

über die Geschäftsordnung der Kuratorien

der Pädagogischen Akademien des Bundes

festzusetzen.

Abschnitt VI.

Pädagogische Institute.

§ 125. Aufgabe der Pädagogischen

Institute.

(1) Die Pädagogischen Institute dienen der

Fortbildung der Lehrer an allgemeinbildenden

Pflichtschulen. Darüber hinaus können an den

Pädagogischen Instituten auch Einrichtungen für

die Fortbildung der Lehrer an den sonstigen

Schulen vorgesehen werden. Als weitere Aufgabe

obliegt den Pädagogischen Instituten die Vorbereitung

von Volksschullehrern auf die Lehramtsprüfung

für Hauptschulen und für Sonderschulen.

Ferner haben sie der pädagogischen Tatsachenforschung

zu dienen.

(2) Berufspädagogische Institute dienen der

Fortbildung der Lehrer an berufsbildenden

Schulen und der Vorbereitung auf Lehramtsprüfungen

für berufsbildende Schulen. Außerdem

haben sie der berufspädagogischen Tatsachenforschung

zu dienen.

§ 126. Aufbau der Pädagogischen

Institute.

(1) Die Pädagogischen Institute sind entsprechend

ihren Aufgaben in Abteilungen und Lehrgänge

zu gliedern.

(2) Die Bildungsaufgaben der Pädagogischen

Institute sind durch Vorlesungen, Seminare und

Übungen zu erfüllen, die auch im Zusammenwirken

mit Pädagogischen Akademien durchgeführt

werden können.

(3) Die Übernahme der Aufgaben der Pädagogischen

Institute durch Pädagogische Akademien

bleibt einem gesonderten Bundesgesetz

vorbehalten.

(4) Die Berufspädagogischen Institute sind entsprechend

ihren Aufgaben in Lehrgänge zu

gliedern. Ihre Bildungsaufgaben sind durch Vorlesungen,

Seminare und Übungen zu erfüllen, die

auch im Zusammenwirken mit Berufspädagogischen

Lehranstalten durchgeführt werden

können.

§ 127. Lehrer.

(1) Für jedes Pädagogische Institut (Berufspädagogische

Institut) sind ein Leiter und die erforderlichen

Lehrer zu bestellen.

(2) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.

§ 128. Pädagogische Institute des

Bundes.

(1) Die vom Bund erhaltenen Pädagogischen

Institute haben die Bezeichnung „Pädagogisches

Institut des Bundes" unter Anführung des Bundeslandes,

in dem sie errichtet sind, zu führen.

(2) Die vom Bund erhaltenen Berufspädagogischen

Institute haben die Bezeichnung „Berufspädagogisches

Institut des Bundes" zu führen.

III. HAUPTSTÜCK.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 129.

(1) Bis 7.u einer anderweitigen Regelung durch

Bundesgesetz gelten für hauswirtschaftliche Berufsschulen

folgende Bestimmungen.

(2) Die hauswirtschaftliche Berufsschule hat die

Aufgabe, Mädchen, die zum Besuch der hauswirtschaftlichen

Berufsschule verpflichtet sind

oder sie freiwillig besuchen, in die hauswirtschaftliche

Tätigkeit einzuführen und die erworbene

Allgemeinbildung zu festigen.

(3) Im Lehrplan (§ 6) der hauswirtschaftlichen

Berufsschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen

a) Religion, Deutsch, Rechnen;

b) Mädchenhandarbeit, Hauswirtschaft, Lebenskunde,

Gesundheitslehre, Kinderpflege.

(4) (Grundsatzbestimmung.) Die hauswirtschaftliche

Berufsschule umfaßt zwei Schulstufen

(Schuljahre).

(5) (Grundsatzbestimmung.) Die hauswirtschaftliche

Berufsschule ist mit einem Unterrichtstag

in der Woche zu führen.

(6) (Grundsatzbestimmung.) Die Bestimmungen

der §§ 50 und 51 sind sinngemäß anzuwenden.

§ 130.

Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

über die Bezeichnung von Schulen werden eigen-

namenähnliche Bezeichnungen einzelner Schulen

nicht berührt.

§ 131.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der

folgenden Bestimmungen in Kraft

a) Gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung

zu den §§ 11 bis 14,

18 bis 21, 24 bis 27, 30 bis 33, 48 bis 51

und 129 Abs. 4 bis 6 mit dem Tage der

Kundmachung; die Ausführungsgesetze der

Länder sind innerhalb eines Jahres, vom

Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes

an gerechnet, zu erlassen;

b) für die Erlassung von Verordnungen auf

Grund der Bestimmungen dieses Bundesgegesetzes

mit dem Tage der Kundmachung,

wobei diese Verordnungen jedoch erst

gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes über die

jeweilige Schulart, auf die sie sich beziehen,

in Kraft zu setzen sind;

c) die §§ 130 bis 133 mit dem Tage der Kundmachung;

d) die §§ 1 bis 10, 15 bis 17, 22, 23, 46, 47, 52

bis 57, 59, 62 bis 73, 78, 102 bis 117, 125

bis 128 und 129 Abs. 1 bis 3 am 1. September

1963, soweit es sich nicht um die

Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt;

e) die §§ 34 bis 45 am 1. September 1963,

soweit es sich nicht um die Erlassung von

Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe,

daß

1. für jene Schüler, die spätestens zu Beginn

des Schuljahres 1962/63 in die erste

Klasse eines Gymnasiums, eines Realgymnasiums,

einer Realschule oder einer

Frauenoberschule eintreten, bis zum

Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber

bis zum Ende des Schuljahres 1969/70,

2. für jene Schüler, die spätestens zu Beginn

des Schuljahres 1965/66 in den

ersten Jahrgang einer Aufbaumittelschule

eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit,

längstens aber bis zum Ende des

Schuljahres 1969/70,

3. für jene Schüler, die spätestens im Schuljahr

1965/66 in den ersten Halbjahrslehrgang

einer Arbeitermittelschule eintreten,

bis zum Abschluß ihrer Schulzeit,

längstens aber bis zum Ende des

Schuljahres 1969/70,

die bisher geltenden Vorschriften weiter

anzuwenden sind;

f) § 58 am 1. September 1963, soweit es

sich nicht um die Erlassung von Verordnungen

(lit. b) handelt, mit der Maßgabe,

daß für jene Schüler, die spätestens zu

Beginn des Schuljahres 1962/63

1. in die erste Klasse einer zweijährigen

Fachschule eintreten, bis zum Abschluß

ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum

Ende des Schuljahres 1963/64,

2. in die erste Klasse einer dreijährigen

Fachschule eintreten, bis zum Abschluß

ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum

Ende des Schuljahres 1964/65,

die bisher geltenden Vorschriften weiter

anzuwenden sind;

g) die §§ 60 und 61 sowie 79 bis 85 am

1. September 1963, soweit es sich nicht um

die Erlassung von Verordnungen (lit. b)

handelt, mit der Maßgabe, daß für jene

Schüler, die spätestens zu Beginn des

Schuljahres 1962/63 in die erste Klasse

einer Handelsschule oder einer Abendhandelsschule

oder in das erste Semester

einer Fürsorgerinnenschule eintreten, bis

zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens

aber bis zum Ende des Schuljahres 1963/64

die bisher geltenden Vorschriften weiter

anzuwenden sind;

h) die §§ 74 bis 77 am 1. September 1963,

soweit es sich nicht um die Erlassung von

Verordnungen (lit. b) handelt, mit der

Maßgabe, daß für jene Schüler, die

spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63

in den ersten Jahrgang einer Handelsakademie,

einer Abendhandelsakademie

oder einer höheren Lehranstalt für wirtschaftliche

Frauenberufe eintreten, bis zum

Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis

zum Ende des Schuljahres 1965/66 die

bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden

sind;

i) die §§ 86 bis 101 am 1. September 1963,

soweit es sich nicht um die Erlassung von

Verordnungen (lit. b) handelt, mit der

Maßgabe, daß für jene Schüler, die

spätestens zu Beginn des Schuljahres

1962/63 in den ersten Jahrgang einer

Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen oder

einer Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen

eintreten, bis zum Abschluß ihrer

Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des

Schuljahres 1964/65 die bisher geltenden

Vorschriften weiter anzuwenden sind;

j) die §§ 28 und 29 am 1. September 1966,

soweit es sich nicht um die Erlassung von

Verordnungen (lit. b) handelt;

k) die §§ 118 bis 124 am 1. September 1968,

soweit es sich nicht um die. Erlassung von

Verordnungen (lit. b) handelt, mit der

Maßgabe, daß

1. für jene Schüler, die spätestens zu Beginn

des Schuljahres 1962/63 in den ersten

Jahrgang einer Lehrerbildungsanstalt

eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit,

längstens aber bis zum Ende des

Schuljahres 1966/67,

2. für jene Schüler, die spätestens zu Beginn

des Schuljahres 1965/66 in einen einjährigen

Maturantenlehrgang an einer

Lehrerbildungsanstalt eintreten, bis zum

Ende dieses Schuljahres,

3. für jene Schüler, die spätestens zu Beginn

des Schuljahres 1967/68 in den ersten

Jahrgang eines zweijährigen Maturantenlehrganges

an einer Lehrerbildunganstalt

eintreten, bis zum Abschluß ihrer

Schulzeit, längstens aber bis zum Ende

des Schuljahres 1968/69,

die bisher geltenden Vorschriften weiter

anzuwenden sind. Ab 1. September 1966

können Pädagogische Akademien als Schulversuch

(§ 7) eingerichtet werden.

(2) Für die Zeit vom 1. September 1963 bis

zum 31. August 1968 tritt in den §§ 43, 57, 71,

92, 100, 108 und 116 an die Stelle der Klassenschülerhöchstzahl

36 die Klassenschülerhöchstzahl

40.

(3) (Grundsatzbestimmung.) Der Zeitpunkt des

Inkrafttretens der Ausführungsgesetze der Länder

zu den §§ 11 bis 14, 18 bis 21, 24 bis 27,

48 bis 51 und 129 Abs. 4 bis 6 ist mit 1. September

1963, jener zu den §§ 30 bis 33 mit 1. September

1966 festzusetzen. Für die Zeit vom

1. September 1963 bis zum 31. August 1968

tritt in den §§ 14, 21, 33 Abs. 1 und 51 an die

Stelle der Klassenschülerhöchstzahl 36 die

Klassenschülerhöchstzahl 40.

§ 132.

(1) Mit dem jeweiligen Wirksamwerden der

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (§ 131)

treten die entsprechenden bisherigen gesetzlichen

Vorschriften über die Organisation der in diesem

Bundesgesetz geregelten Schularten außer Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Minderheiten-Schulgesetzes

für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959,

werden durch dieses Bundesgesetz nur insoweit

berührt, als die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

über die Organisation der entsprechenden

Schularten auch für die für die Minderheit in

Betracht kommenden Schulen und Einrichtungen

gelten.

§ 133.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,

soweit sie in den Wirkungsbereich des Bundes

fällt, sowie mit der Wahrnehmung der Rechte

des Bundes gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-

Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und

in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom

18. Juli 1962, BGB). Nr. 215, ist das Bundesministerium

für Unterricht betraut.

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