242. Bundesgesetz: Schulorganisationsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. HAUPTSTÜCK.
Allgemeine Bestimmungen über die Schulorganisation.
§ 1. Geltungsbereich.
Dieses Bundesgesetz gilt für die allgemeinbildenden
und berufsbildenden Pflichtschulen,
mittleren Schulen und höheren Schulen sowie für
die Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung.
Ausgenommen vom Geltungsbereich
dieses Bundesgesetzes sind die land- und
forstwirtschaftlichen Schulen.
§ 2. Aufgabe der österreichischen
Schule.
(1) Die österreichische Schule hat die Aufgabe,
an der Entwicklung der Anlagen der Jugend
nach den sittlichen, religiösen und sozialen Werten
sowie nach den Werten des Wahren, Guten
und Schönen durch einen ihrer Entwicklungsstufe
und ihrem Bildungsweg entsprechenden Unterricht
mitzuwirken. Sie hat die Jugend mit dem
für das Leben und den künftigen Beruf erforderlichen
Wissen und Können auszustatten und zum
selbsttätigen Bildungserwerb zu erziehen.
Die jungen Menschen sollen zu gesunden,
arbeitstüchtigen, pflichttreuen und verantwortungsbewußten
Gliedern der Gesellschaft und
Bürgern der demokratischen und bundesstaatlichen
Republik Österreich herangebildet werden.
Sie sollen zu selbständigem Urteil und sozialem
Verständnis geführt, dem politischen und weltanschaulichen
Denken anderer aufgeschlossen
sowie befähigt werden, am Wirtschafts- und
Kulturleben Österreichs, Europas und der Welt
Anteil zu nehmen und in Freiheits- und Friedensliebe
an den gemeinsamen Aufgaben der
Menschheit mitzuwirken.
(2) Die besonderen Aufgaben der einzelnen
Schularten ergeben sich aus den Bestimmungen
des II. Hauptstückes.
§ 3. Gliederung der österreichischen
Schulen.
(1) Das österreichische Schulwesen stellt in
seinem Aufbau eine Einheit dar. Seine Gliederung
wird durch die Alters- und Reifestufen, die
verschiedenen Begabungen und durch die Lebensaufgaben
und Berufsziele bestimmt. Der Erwerb
höherer Bildung und der Übertritt von einer
Schulart in eine andere ist allen hiefür geeigneten
Schülern zu ermöglichen.
(2) Die Schulen gliedern sich
a) nach ihrem Bildungsinhalt in
aa) allgemeinbildende Schulen,
bb) berufsbildende Schulen,
cc) Anstalten der Lehrerbildung und der
Erzieherbildung;
b) nach ihrer Bildungshöhe in
aa) Pflichtschulen,
bb) mittlere Schulen,
cc) höhere Schulen,
dd) Akademien und verwandte Lehranstalten.
§ 4. Allgemeine Zugänglichkeit
der Schulen.
(1) Die öffentlichen Schulen sind allgemein
ohne Unterschied der Geburt, des Geschlechtes,
der Rasse, des Standes, der Klasse, der Sprache
und des Bekenntnisses mit der Maßgabe zugänglich,
daß Schulen und Klassen eingerichtet werden
können, die nur für Knaben oder nur für
Mädchen bestimmt sind.
(2) Die Aufnahme eines Schülers in eine öffentliche
Schule darf nur abgelehnt werden,
a) wenn der Schüler die schulrechtlichen Aufnahmsbedingungen
nicht erfüllt;
b) wenn der Schüler dem für die Schule vorgesehenen
Schulsprengel nicht angehört;
c) wenn für die Schule kein Schulsprengel
vorgesehen ist, wegen Überfüllung der
Schule.
(3) Für Privatschulen gelten die Bestimmungen
des Abs. 1 mit der Maßgabe, daß an Schulen,
deren Schulerhalter eine gesetzlich anerkannte
Kirche oder Religionsgesellschaft, eine nach
deren Recht bestehende Einrichtung oder ein
anderer Rechtsträger ist, sofern er nicht öffentlich-
rechtlichen Charakter hat, die Auswahl der
Schüler nach dem Bekenntnis oder nach der
Sprache zulässig ist.
§ 5. Schulgeldfreiheit.
(1) Außer der durch andere gesetzliche Vorschriften
vorgesehenen Schulgeldfreiheit an
öffentlichen Pflichtschulen ist auch der Besuch
der sonstigen unter dieses Bundesgesetz fallenden
öffentlichen Schulen unentgeltlich.
(2) Die durch gesonderte Vorschriften geregelte
oder zu regelnde Einhebung von Prüfungstaxen,
Lern- und Arbeitsmittelbeiträgen, Unfallversicherungsprämien
und eines höchstens kostendeckenden
Beitrages für die Unterbringung, Verpflegung
und Betreuung in öffentlichen Schülerheimen
wird hiedurch nicht berührt. Sonstige
Schulgebühren dürfen nicht eingehoben werden.
§ 6. Lehrpläne.
(1) Das Bundesministerium für Unterricht hat
für jede der in diesem Bundesgesetz geregelten
Schularten Lehrpläne durch Verordnung festzusetzen.
Die Landesschulräte sind vor Erlassung
solcher Verordnungen zu hören; außerdem
kann in diesen Verordnungen vorgesehen werden,
daß die Landesschulräte im Rahmen der
vom Bundesministerium für Unterricht erlassenen
Verordnungen zusätzliche Lehrplanbestimmungen
nach den örtlichen Erfordernissen auf
Grund dieses Bundesgesetzes erlassen können.
(2) Die Lehrpläne haben zu enthalten
a) Die allgemeinen Bildungsziele, die Bildungs-
und Lehraufgaben der einzelnen
Unterrichtsgegenstände und didaktische
Grundsätze;
b) die Aufteilung des Lehrstoffes auf die einzelnen
Schulstufen;
c) Gesamtstundenzahl und Stundenausmaß
der einzelnen Unterrichtsgegenstände
(Stundentafel).
(3) Welche Unterrichtsgegenstände (Pflichtgegenstände,
alternative Pflichtgegenstände, relative
Pflichtgegenstände, Freigegenstände) in den
Lehrplänen vorzusehen sind, wird in den Bestimmungen
des II. Hauptstückes für die einzelnen
Schularten festgesetzt. Im Lehrplan kann
bestimmt werden, daß einzelne der im II. Hauptstück
angeführten Pflichtgegenstände als alternative
Pflichtgegenstände zu führen sind. Darüber
hinaus können in den Lehrplänen auch
sonstige Unterrichtsgegenstände als relative
Pflichtgegenstände oder als Freigegenstände und
unverbindliche Übungen vorgesehen werden.
(4) Bei der Erlassung der Lehrpläne für den
Religionsunterricht ist auf die Bestimmungen des
Religionsunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 190/1949,
in der Fassung der Novellen BGBl. Nr. 185/
1957 und BGBl. Nr. 243/1962, Bedacht zu
nehmen.
§ 7. Schulversuche.
(1) Soweit dem Bund die Vollziehung auf dem
Gebiete des Schulwesens zukommt, kann das Bundesministerium
für Unterricht oder mit dessen
Zustimmung der Landesschulrat (Kollegium) zur
Erprobung besonderer pädagogischer oder schulorganisatorischer
Maßnahmen abweichend von
den Bestimmungen des II. .Hauptstückes Schulversuche
an öffentlichen Schulen durchführen.
(2) Soweit bei der Durchführung von Schulversuchen
an öffentlichen Pflichtschulen deren
äußere Organisation berührt wird, bedarf es einer
vorherigen Vereinbarung zwischen dem Bund und
dem betreffenden Bundesland.
(3) An Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht
bedarf ein vom Schulerhalter beabsichtigter Schulversuch
der Bewilligung des Bundesministeriums
für Unterricht, um die im Wege des Landesschulrates
anzusuchen ist. Die Bewilligung ist zu erteilen,
wenn die Bestimmungen des Abs. 1 erfüllt
werden und der im Abs. 4 angeführte Hundertsatz
nicht überschritten wird.
(4) Die Anzahl der Klassen an öffentlichen Schulen,
an denen Schulversuche durchgeführt werden,
darf 5 v. H. der Anzahl der Klassen an öffentlichen
Schulen im Bundesgebiet, soweit es sich
aber um Pflichtschulklassen handelt, 5 v. H. der
Anzahl der Klassen an öffentlichen Pflichtschulen
im jeweiligen Bundesland nicht übersteigen. Das
gleiche gilt sinngemäß für Privatschulen mit
Öffentlichkeitsrecht.
§ 8. Begriffsbestimmungen.
(1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind zu verstehen
a) Unter öffentlichen Schulen jene Schulen, die
von gesetzlichen Schulerhaltern (Artikel 14
Abs. 6 des Bundes-Verfassungsgesetzes in
der Fassung von 1929 und in der Fassung
des Bundesverfassungsgesetzes vom 18. Juli
1962, BGBl. Nr. 215) errichtet und erhalten
werden;
b) unter Privatschulen jene Schulen, die von
anderen als den gesetzlichen Schulerhaltern
errichtet und erhalten werden und gemäß
den Bestimmungen des Privatschulgesetzes,
BGBl. Nr. 244/1962, zur Führung einer
gesetzlich geregelten Schulartbezeichnung
berechtigt sind;
c) unter Pflichtgegenständen jene Unterrichtsgegenstände,
deren Besuch für alle in die
betreffende Schule aufgenommenen Schüler
verpflichtend ist, sofern sie nicht vom Besuch
befreit oder im Falle des Religionsunterrichtes
auf Grund der Bestimmungen
des Religionsunterrichtsgesetzes vom Besuch
abgemeldet worden sind;
d) unter alternativen Pflichtgegenständen jene
Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zur
Wahl gestellt wird, wobei einer von mehreren
Unterrichtsgegenständen gewählt werden
kann und der gewählte Unterrichtsgegenstand
wie ein Pflichtgegenstand gewertet
wird;
c) unter relativen Pflichtgegenständen jene
Unterrichtsgegenstände, deren Besuch zwar
frei gewählt werden kann, die jedoch im
übrigen wie Pflichtgegenstände gewertet
werden;
f) unter Freigegenständen jene Unterrichtsgegenstände
und unter unverbindlichen
Übungen jene Unterrichtsveranstaltungen,
zu deren Besuch eine Anmeldung zu Beginn
des Schuljahres erforderlich ist und die nicht
wie Pflichtgegenstände gewertet werden.
(2) In den Fällen des Abs. 1 lit. d, e und f hat
die Wahl oder Anmeldung durch die Erziehungsberechtigten
des Schülers, wenn dieser aber voll
handlungsfähig ist, durch ihn selbst zu erfolgen.
II. HAUPTSTÜCK.
Besondere Bestimmungen über die Schulorganisation.
TEIL A.
Allgemeinbildende Schulen.
Abschnitt I.
Allgemeinbildende Pflichtschulen.
1. Volksschulen.
a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.
§ 9. Aufgabe der Volksschule.
Die Volksschule hat den Schülern eine grundlegende
Allgemeinbildung zu vermitteln und sie
für das praktische Leben und für den Übertritt
in weiterführende Schulen vorzubereiten. Sie hat
in den ersten vier Schulstufen (Grundschule) eine
für alle Schüler gemeinsame Elementarbildung, in
der 5. bis 8. Schulstufe (Oberstufe) eine erweiterte
Bildung und in der Ausbauform der Volksschuloberstufe
(Ausbauvolksschule) eine den örtlichen
Gegebenheiten entsprechende ergänzende Bildung
zu vermitteln.
§ 10. Lehrplan der Volksschule.
(1) Im Lehrplan (§ 6) der Volksschule sind als
Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion, Lesen,
Schreiben, Deutsch, Sachunterricht (Heimat- und
Naturkunde, in der Oberstufe Geschichte und
Sozialkunde, Geographie und Wirtschaftskunde,
Naturgeschichte und Naturlehre), Rechnen und
Raumlehre, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung,
Knabenhandarbeit, Mädchenhandarbeit,
Hauswirtschaft (in der Oberstufe, für Mädchen),
Leibesübungen.
(2) Im Lehrplan für die Ausbauvolksschule
(§ 12 Abs. 2) ist ein ergänzender Unterricht in
mehreren der im Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenstände
sowie ein zusätzlicher Unterricht in
weiteren Unterrichtsgegenständen (darunter auch
eine lebende Fremdsprache, Kurzschrift und
Maschinschreiben) in der Form von relativen
Pflichtgegenständen (§ 8 lit. e) vorzusehen.
b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die
äußere Organisation der öffentlichen Volksschulen.
§ 11. Aufbau der Volksschule.
(1) Die Volksschule umfaßt acht Schulstufen,
wobei — soweit die Schülerzahl dies zuläßt —
jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen hat.
(2) Bei zu geringer Schülerzahl können mehrere
Schulstufen in einer Klasse zusammengefaßt
werden. Solche Klassen sind in Abteilungen zu
gliedern, wobei eine Abteilung eine oder mehrere
— in der Regel aufeinanderfolgende — Schulstufen
zu umfassen hat.
(3) Zum Zwecke der Durchführung von Schulversuchen
(§ 7) können abweichend von den Bestimmungen
der Abs. 1 und 2 auch Klassen und
Abteilungen eingerichtet werden, in denen verschiedenaltrige
Schüler nach Begabung oder Interessenrichtung
zusammengefaßt werden. Die
Anzahl soldier Klassen einschließlich der Klassen,
die derartige Abteilungen umfassen, darf 5 v.H.
der Anzahl der Klassen an öffentlichen Volksschulen
im Lande nicht übersteigen.
§ 12. Organisationsformen der
Volksschule.
(1) Volksschulen sind als ein- bis achtklassige
Volksschulen mit acht Schulstufen oder als vierklassige
Volksschulen mit den ersten vier Schulstufen,
von denen jede einer Klasse entspricht,
zu führen.
(2) An Volksschulen mit acht Schulstufen kann
die Oberstufe auch als Ausbauvolksschule geführt
werden.
(3) Vierklassigen Volksschulen mit den ersten
vier Schulstufen, von denen jede einer Klasse
entspricht, können Oberstufenklassen angeschlossen
werden.
(4) Wo es die Anzahl der Schüler zuläßt, sind
die Volksschulen und Volksschulklassen getrennt
für Knaben und Mädchen zu führen, wenn
dadurch keine Minderung der Organisationsform
(Zusammenfassung mehrerer Schulstufen in einer
Klasse) eintritt und die Zumutbarkeit des Schulweges
sowie eine möglichst gleichmäßige Verteilung
der Schüler auf die einzelnen Klassen
der Schule gewährleistet sind.
(5) Über die Organisationsform gemäß Abs. 1
bis 4 entscheidet nach den örtlichen Erfordernissen
die nach dem Ausführungsgesetz zuständige
Behörde nach Anhörung des Schulerhalters,
des Bezirksschulrates (Kollegium) und des Landesschulrates
(Kollegium).
§ 13. Lehrer.
(1) Der Unterricht in den Volksschulklassen ist,
von einzelnen Gegenständen abgesehen, durch
Klassenlehrer zu erteilen.
(2) Für jede Volksschule sind ein Leiter, für
jede Volksschulklasse ein Klassenlehrer und die
erforderlichen Lehrer für einzelne Gegenstände
zu bestellen.
(3) Hiedurch werden die Vorschriften des
Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch
jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.
§ 14. Klassenschülerzahl.
Die Zahl der Schüler in einer Volksschulklasse
soll im allgemeinen 30 betragen und darf 36
nicht übersteigen. Bei der Teilung von Klassen
ist auf die Erreichung einer höheren Organisationsform
und auf eine möglichst gleichmäßige
Verteilung der Schüler auf die einzelnen Klassen
der Schule Bedacht zu nehmen.
2. Hauptschulen,
a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.
§ 15. Aufgabe der Hauptschule.
(1) Die Hauptschule schließt an die 4. Schulstufe
der Volksschule an und hat in einem vierjährigen
Bildungsgang durch ihre Organisation,
Einrichtung und Anforderungen den Schülern
eine über das Lehrziel der Volksschule hinausreichende
Allgemeinbildung zu vermitteln und
sie für das praktische Leben und für den Eintritt
in berufsbildende Schulen zu befähigen. Überdies
soll sie geeigneten Schülern den Übertritt in allgemeinbildende
höhere Schulen ermöglichen.
(2) Werden Hauptschulen zweizügig geführt
(§ 19 Abs. 1), so sind die Klassenzüge als Erster
und Zweiter Klassenzug zu bezeichnen. Der
Erste Klassenzug ist gegenüber dem Zweiten
Klassenzug durch erhöhte Anforderungen gekennzeichnet.
Einzügig geführte Hauptschulen
sind wie ein Erster Klassenzug zu führen.
§ 16. Lehrplan der Hauptschule.
(1) Im Lehrplan (§ 6) der Hauptschule sind als
Pflichtgegenstände vorzusehen: Religion,
Deutsch, Geschichte und Sozialkunde, Geographie
und Wirtschaftskunde, Mathematik,
Geometrisches Zeichnen, Naturgeschichte, Physik
und Chemie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung,
Schreiben, Knabenhandarbeit, Mädchenhandarbeit,
Hauswirtschaft (für Mädchen), Kurzschrift,
Leibesübungen.
(2) Für einzügig geführte Hauptschulen und
für den Ersten Klassenzug von zweizügig geführten
Hauptschulen ist ferner als Pflichtgegenstand
eine lebende Fremdsprache vorzusehen.
(3) Als Freigegenstand ist für einzügig geführte
Hauptschulen und für den Ersten Klassenzug
von zweizügig geführten Hauptschulen Latein,
für „den Zweiten Klassenzug eine lebende Fremdsprache
vorzusehen.
§ 17. Aufnahmsvoraussetzungen.
Die Aufnahme in die Hauptschule setzt den
erfolgreichen Abschluß der 4. Schulstufe der
Volksschule und die Feststellung der Eignung
zum Besuch der Hauptschule voraus. Die näheren
Vorschriften über die Feststellung der Eignung
werden durch ein gesondertes Bundesgesetz geregelt.
b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die
äußere Organisation der öffentlichen Hauptschulen.
§ 18. Aufbau der Hauptschule.
(1) Die Hauptschule umfaßt vier Schulstufen
(5. bis 8. Schulstufe), wobei jeder Schulstufe eine
Klasse zu entsprechen hat.
(2) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 finden
sinngemäß Anwendung.
§ 19. Organisationsformen der
Hauptschule.
(1) Hauptschulen sind je nach den örtlichen
Erfordernissen zweizügig oder einzügig zu
führen. Über die Organisationsform entscheidet
die nach dem Ausführungsgesetz zuständige Behörde
nach Anhörung des Schulerhalters, des
Bezirksschulrates (Kollegium) und des Landesschulrates
(Kollegium). Die Führung einer zweizügigen
Hauptschule ist vorzusehen, wenn unter
Bedachtnahme auf die Schülerzahl die durchgehende
Führung von zwei Klassenzügen in allen
vier Schulstufen der Hauptschule gesichert erscheint;
die Führung einer einzügigen Hauptschule
ist vorzusehen, wenn die Führung von
zwei Klassenzügen im Hinblick auf die geringe
Schülerzahl einen unzumutbar hohen Aufwand
des Schulerhalters mit sich bringen würde.
(2) Unter Bedachtnahme auf eine für die Schulführung
erforderliche Mindestschülerzahl sind
Hauptschulen und Hauptschulklassen für Knaben
und Mädchen getrennt zu führen. Ist die
Schülerzahl für eine nach Geschlechtern getrennte
Führung zu gering, und zwar etwa auch
aus dem Grunde einer vorangegangenen oder
gleichzeitigen Entscheidung zur Führung der
Hauptschule in zwei Klassenzügen (Abs. 1), so
hat die nach dem Ausführungsgesetz zuständige
Behörde nach Anhörung des Schulerhalters, des
Bezirksschulrates (Kollegium) und des Landesschulrates
(Kollegium) die für Knaben und Mädchen
gemeinsame Führung der Hauptschule oder
Hauptschulklasse vorzusehen.
§ 20. Lehrer.
(1) Der Unterricht in den Hauptschulklassen
ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede Hauptschule sind ein Leiter und
die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
(3) Die Bestimmung des § 13 Abs. 3 findet
Anwendung.
§ 21. Klassenschülerzahl.
Die Zahl der Schüler in einer Hauptschulklasse
soll im allgemeinen 30 betragen und darf 36
nicht übersteigen.
3. Sonderschulen.
a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.
§ 22. Aufgabe der Sonderschule.
Die Sonderschule in ihren verschiedenen Arten
hat physisch oder psychisch behinderte Kinder
in einer ihrer Behinderungsart entsprechenden
Weise zu fördern, ihnen nach Möglichkeit eine
den Volksschulen oder Hauptschulen entsprechende
Bildung zu vermitteln und ihre Eingliederung
in das Arbeits- und Berufsleben vorzubereiten.
§ 23. Lehrplan der Sonderschule.
Die Lehrpläne (§ 6) der einzelnen Arten der
Sonderschule sind unter Bedachtnahme auf die
Bildungsfähigkeit der Schüler und unter Anwendung
der Vorschriften über den Lehrplan der
Volksschule oder der Hauptschule zu erlassen.
Zusätzlich sind der Behinderung der Schüler entsprechende
Unterrichtsgegenstände sowie therapeutische
und funktionelle Übungen vorzusehen.
b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die
äußere Organisation der öffentlichen Sonderschulen.
§ 24. Aufbau der Sonderschule.
Die Sonderschule umfaßt acht Schulstufen. Die
Einteilung in Klassen richtet sich nach dem Alter
und der Bildungsfähigkeit der Schüler; hiebei
sind die Vorschriften über den Aufbau der
Volksschule (§ 11) und der Hauptschule (§ 18)
insoweit sinngemäß anzuwenden, als dies die
Aufgabe der Sonderschule zuläßt.
§ 25. Organisationsformen der
Sonderschule.
(1) Sonderschulen sind je nach den örtlichen
Erfordernissen selbständig oder als Sonderschulklassen,
die einer Volks- oder Hauptschule angeschlossen
sind, zu führen.
(2) Folgende Arten von Sonderschulen kommen
in Betracht
a) Allgemeine Sonderschule (für leistungsbehinderte
oder lernschwache Kinder);
b) Sonderschule für körperbehinderte Kinder;
c) Sonderschule für sprachgestörte Kinder;
d) Sonderschule für schwerhörige Kinder ;
e) Sonderschule für taubstumme Kinder
(Taubstummeninstitut);
f) Sonderschule für sehgestörte Kinder;
g) Sonderschule für blinde Kinder (Blindeninstitut);
h) Sondererziehungsschule (für schwererziehbare
Kinder);
i) Sonderschule für Schwerstbehinderte Kinder;
j) Heilstättensonderschule (in Krankenanstalten
und ähnlichen Einrichtungen).
(3) Den im Abs. 2 angeführten Arten von
Sonderschulen können Klassen für mehrfach behinderte
Kinder angeschlossen werden. Unter der
Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl solcher
Klassen können auch Sonderschulen für
mehrfach behinderte Kinder geführt werden.
(4) An Volks-, Haupt- und Sonderschulen
sowie an polytechnischen Lehrgängen können
therapeutische und funktionelle Übungen in
Form von Kursen durchgeführt werden.
§ 26. Lehrer.
Die Vorschriften der §§ 13 und 20 finden
unter Bedachtnahme auf die Organisationsform
der Sonderschule sinngemäß Anwendung.
§ 27. Klassenschülerzahl.
(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse einer
Sonderschule für blinde Kinder, einer Sonderschule
für taubstumme Kinder oder einer Sonderschule
für Schwerstbehinderte Kinder darf 10, die
Zahl der Schüler in einer Klasse einer Sonder-
schule für sehgestörte Kinder darf 12 und die
Zahl der Schüler in einer Klasse einer sonstigen
Sonderschule darf 18 nicht übersteigen.
(2) Die Schülerzahl in Klassen für mehrfach
behinderte Kinder richtet sich je nach den vorliegenden
Behinderungen der Schüler nach Abs. 1
mit der Maßgabe, daß sie jedenfalls 12 nicht
übersteigen darf.
4. Polytechnischer Lehrgang.
a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.
§ 28. Aufgabe des polytechnischen
Lehrganges.
Der polytechnische Lehrgang hat im 9. Jahr
der allgemeinen Schulpflicht jenen Schülern, die
weder eine mittlere oder höhere Schule (einschließlich
der land- und forstwirtschaftlichen
Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen
Lehranstalten) besuchen, noch in
der Volks-, Haupt- oder Sonderschule verblieben
sind, die allgemeine Grundbildung im Hinblick
auf das praktische Leben und die künftige Berufswelt
zu festigen und bei Mädchen insbesondere
auch die hauswirtschaftliche Ausbildung zu
fördern. Jene Schüler, deren Berufsentscheidung
noch nicht festgelegt ist, sollen durch eine entsprechende
Berufsorientierung auf die Berufsentscheidung
vorbereitet werden.
§ 29. Lehrplan des polytechnischen
Lehrganges.
(1) Im Lehrplan des polytechnischen. Lehrganges
sind als Pflichtgegenstände vorzusehen
a) Zur Persönlichkeitsbildung: Religion, Lebenskunde
(mit Hinweisen zu einer sinnvoll
gestalteten Freizeit), Leibeserziehung;
b) zur Festigung der allgemeinen Grundbildung
Deutsch, Mathematik, Sozialkunde
und Wirtschaftskunde (einschließlich der
Zeitgeschichte), naturkundliche Grundlagen
der modernen Wirtschaft, Technisches
Zeichnen, Gesundheitslehre; für Mädchen
auch Hauswirtschaft und Kinderpflege;
c) im Falle des § 28 letzter Satz zur Berufsorientierung
Berufskunde, Praktische Berufsorientierung,
Knabenhandarbeit, Mädchenhandarbeit.
(2) Als Freigegenstände sind Kurzschrift,
Maschinschreiben und Fremdsprachen vorzusehen.
b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die
äußere Organisation der öffentlichen polytechnischen
Lehrgänge.
§ 30. Aufbau des polytechnischen
Lehrganges.
(1) Der polytechnische Lehrgang umfaßt ein
Schuljahr (9. Schulstufe).
(2) Die Schüler des polytechnischen Lehrganges
sind unter Bedachtnahme auf eine für die Unterrichtsführung
erforderliche Mindestschülerzahl
nach ihrer Vorbildung und unter Bedachtnahme
auf § 28 letzter Satz in Klassen zusammenzufassen.
(3) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 finden
sinngemäß Anwendung.
§ 31, Organisationsformen.
(1) Der polytechnische Lehrgang ist je nach den
örtlichen Gegebenheiten, Erfordernissen und
Möglichkeiten in organisatorischem Zusammenhang
mit einer Volksschule, einer Hauptschule,
einer Sonderschule, einer gewerblichen oder
kaufmännischen Berufsschule oder aber — unter
der Voraussetzung einer entsprechenden Anzahl
von Klassen des polytechnischen Lehrganges —
als selbständige Schule zu führen.
(2) Polytechnische Lehrgangsklassen sind unter
Bedachtnahme auf eine für die Schulführung erforderliche
Mindestschülerzahl für Knaben und
Mädchen getrennt zu führen. Ist die Schülerzahl
für eine nach Geschlechtern getrennte Führung
zu gering, so können polytechnische Lehrgänge
auch für Knaben und Mädchen gemeinsam geführt
werden, wobei jedoch nach Möglichkeit zumindest
in einzelnen Unterrichtsgegenständen ein
nach Knaben und Mädchen getrennter Unterricht
zu führen ist.
§ 32. Lehrer.
(1) Der Unterricht in den Klassen des polytechnischen
Lehrganges ist durch Fachlehrer zu
erteilen.
(2) Für die polytechnischen Lehrgänge sind die
erforderlichen Lehrer zu bestellen. Für polytechnische
Lehrgänge, die als selbständige Schule geführt
werden, ist überdies ein Leiter zu bestellen.
(3) Die Bestimmung des § 13 Abs. 3 findet Anwendung.
§ 33. Klassenschülerzahl.
(1) Die Zahl der Schüler in einer Klasse des
polytechnischen Lehrganges soll im allgemeinen
30 betragen und darf 36 nicht übersteigen, soweit
nicht Abs. 2 Anwendung findet. Bei der
Teilung einer Klasse ist auf die Bestimmung des
§ 30 Abs. 2 Bedacht zu nehmen.
(a) Bei polytechnischen Lehrgängen, die einer
Sonderschule angeschlossen sind, gelten die im
§ 27 genannten Klassenschülerzahlen.
Abschnitt II.
Allgemeinbildende höhere Schulen.
§ 34. Aufgabe der allgemeinbildenden
höheren Schulen.
Die allgemeinbildenden höheren Schulen haben
die Aufgabe, den Schülern eine umfassende und
vertiefte Allgemeinbildung zu vermitteln und sie
zugleich zur Hochschulreife zu führen.
§ 35. Aufbau der allgemeinbildenden
höheren Schulen.
(1) Die allgemeinbildenden höheren Schulen
schließen an die 4. Schulstufe der Volksschule an
und umfassen neun Schulstufen (5. bis 13. Schulstufe).
(i) Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen.
00 Die allgemeinbildenden höheren Schulen
gliedern sich in eine vierjährige Unterstufe und
eine fünfjährige Oberstufe.
(4) Die Bestimmungen der Abs. 1 und 3 gelten
nicht für die im § 37 Abs. 1 bis 5 vorgesehenen
Sonderformen.
§ 36. Formen der allgemeinbildenden
höheren Schulen.
Folgende Formen der allgemeinbildenden
höheren Schulen — abgesehen von den Sonderformen
(§ 37) — kommen in Betracht
1. Das Gymnasium
mit folgenden Formen der Oberstufe
a) humanistisches Gymnasium,
b) neusprachliches Gymnasium,
c) realistisches Gymnasium;
2. das Realgymnasium
mit folgenden Formen der Oberstufe
a) naturwissenschaftliches Realgymnasium,
b) mathematisches Realgymnasium;
3. das wirtschaftskundliche Realgymnasium für
Mädchen.
§ 37. Sonderformen der allgemeinbildenden
höheren Schulen.
(1) Sonderformen der allgemeinbildenden
höheren Schulen sind
1. Das musisch-pädagogische Realgymnasium,
2. das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium,
3. das Gymnasium für Berufstätige und das
Realgymnasium für Berufstätige.
(2) Das musisch-pädagogische Realgymnasium
schließt an die 8. Schulstufe, deren erfolgreicher
Abschluß nachzuweisen ist, an und bildet eine
selbständige fünfjährige Oberstufe (9. bis
13. Schulstufe). Es dient in erster Linie der Vorbereitung
auf den Besuch der Pädagogischen
Akademie und der Vorbereitung auf Sozialberufe.
(3) Das Aufbaugymnasium und das Aufbaurealgymnasium
umfassen eine einjährige Übergangsstufe
und eine fünfjährige Oberstufe. Sie
sind vornehmlich für Schüler bestimmt, die nach
erfolgreichem Abschluß der acht Schulstufen der
Volksschule das Bildungsziel einer allgemeinbildenden
höheren Schule erreichen wollen. Bei
größeren Altersunterschieden sind gesonderte
Klassen zu führen.
(0 Das Gymnasium für Berufstätige und das
Realgymnasium für Berufstätige umfassen zehn
Halbjahrslehrgänge. Sie haben die Aufgabe,
Personen über 18 Jahre, die nach Vollendung der
Schulpflicht eine Berufsausbildung abgeschlossen
haben oder in das Berufsleben eingetreten sind,
durch einen besonderen Studiengang das Bildungsziel
einer allgemeinbildenden höheren
Schule zu vermitteln.
(5) Für zeitverpflichtete Unteroffiziere des
Bundesheeres kann an der Militärakademie ein
Realgymnasium für Berufstätige in einer gegenüber
dem in Abs. 4 genannten Ausmaß verringerten
Dauer geführt werden.
(6) Ferner können allgemeinbildende höhere
Schulen oder einzelne ihrer Klassen als Sonderformen
für körperbehinderte Schüler geführt
werden.
§ 38. Höhere Internatsschulen.
(1) Höhere Internatsschulen sind allgemeinbildende
höhere Schulen, die mit einem Schülerheim
derart organisch verbunden sind, daß die
Schüler nach einem einheitlichen Erziehungsplan
Unterricht, Erziehung und Betreuung, ferner
Unterkunft und Verpflegung erhalten.
00 In erziehlicher Hinsicht haben die höheren
Internatsschulen insbesondere die Aufgabe, die
musischen Anlagen der Zöglinge, ihre Ausbildung
in Fertigkeiten, ihre Leibeserziehung und ihre
Beziehungen zur Gemeinschaft zu fördern, bei
Mädchen überdies die Erziehung auf fraulich-
lebenskundlichem Gebiet zu gewähren.
(3) Höhere Internatsschulen können auch als
Werkschulheime geführt werden, wobei der
Bildungsgang gegenüber dem im § 35 vorgesehenen
Ausmaß bis zu einem Schuljahr verlängert
werden kann.
(4) Die höheren Internatsschulen sind als Anstalten
für Knaben oder als Anstalten für
Mädchen zu führen.
(5) Die näheren Vorschriften über die Führung
von höheren Internatsschulen bleiben einer gesonderten
bundesgesetzlichen Regelung vorbehalten.
§ 39. Lehrplan der allgemeinbildenden
höheren Schulen.
(1) Im Lehrplan (§ 6) der im § 36 genannten
Formen der allgemeinbildenden höheren Schulen
sind als Pflichtgegenstände vorzusehen
1. in allen Formen
Religion, Deutsch, Geschichte und Sozialkunde,
Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik,
Naturgeschichte, Physik, Chemie, Musikerziehung,
Bildnerische Erziehung, Handarbeit und
Werkerziehung, Philosophischer Einführungsunterricht
(in der Oberstufe), Leibesübungen;
2. in den folgenden Formen überdies
a) im Gymnasium
eine lebende Fremdsprache (1. bis 9. Klasse),
Latein (3. bis 9. Klasse), sowie
aa) im humanistischen Gymnasium
Griechisch (5. bis 9. Klasse),
bb) im neusprachlichen Gymnasium
eine zweite lebende Fremdsprache
(5. bis 9. Klasse),
cc) im realistischen Gymnasium
Darstellende Geometrie (in der Oberstufe);
b) im Realgymnasium
eine lebende Fremdsprache (1. bis 9. Klasse),
Geometrisches Zeichnen (in der Unterstufe)
sowie
aa) im naturwissenschaftlichen Realgymnasium
Latein (5. bis 9. Klasse), in der Oberstufe
alternativ Darstellende Geometrie
oder ein ergänzender Unterricht
in den Unterrichtsgegenständen
Naturgeschichte, Physik und Chemie,
bb) im mathematischen Realgymnasium
eine zweite lebende Fremdsprache
(5. bis 9. Klasse), Darstellende Geometrie
(in der Oberstufe);
c) im wirtschaftskundlichen Realgymnasium
für Mädchen
eine lebende Fremdsprache (1. bis 9. Klasse),
alternativ eine zweite lebende Fremdsprache
oder Latein (5. bis 9. Klasse), fraulich-
lebenskundliche Unterrichtsgegenstände (in
der Oberstufe).
(2) Eine unterschiedliche Gestaltung der Lehrpläne
der Unterstufen der allgemeinbildenden
höheren Schulen und der Ersten Klassenzüge der
Hauptschule (§ 16) darf den Übertritt von
Hauptschülern in die allgemeinbildende höhere
Schule (§ 40 Abs. 3) nicht erschweren.
(3) Als Freigegenstände sind im Lehrplan der
im § 36 genannten Formen der allgemeinbildenden
höheren Schulen Fremdsprachen und Darstellende
Geometrie (soweit sie nicht Pflichtgegenstände
sind) sowie Kurzschrift und
Maschinschreiben vorzusehen.
(4) Im Lehrplan des musisch-pädagogischen
Realgymnasiums (§ 37 Abs. 2) sind vorzusehen
1. als Pflichtgegenstände
a) die im Abs. 1 Z. 1 angeführten Unterrichtsgegenstände,
b) eine lebende Fremdsprache und Latein
(1. bis 5. Klasse), Geometrisches Zeichnen,
Instrumentalmusik ;
2. als Freigegenstände
lebende Fremdsprachen und Instrumentalmusik
(soweit sie nicht Pflichtgegenstände
sind), Chorgesang, Kurzschrift, Maschinschreiben.
(s) Die Lehrpläne des Aufbaugymnasiums und
des Aufbaurealgymnasiums (§ 37 Abs. 3), des
Gymnasiums für Berufstätige und des Realgymnasiums
für Berufstätige (§ 37 Abs. 4 und 5)
sowie der Sonderformen nach § 37 Abs. 6 haben
sich nach den Lehrplänen der entsprechenden, im
§ 36 genannten Formen zu richten.
(G) Der Unterricht an den höheren Internatsschulen
(§ 38) richtet sich nach dem Lehrplan
einer der in den §§ 36 und 37 genannten Formen.
Zusätzlich können in einem ergänzenden Lehrplan
unter Bedachtnahme auf besondere Bildungsaufgaben
weitere Unterrichtsgegenstände
als relative Pflichtgegenstände und als Freigegenstände
vorgesehen werden. Ferner ist bei Werkschulheimen
(§ 38 Abs. 3) in einem ergänzenden
Lehrplan die schulmäßige Ausbildung in einem
Handwerk vorzusehen; dabei sind die Vorschriften
über den Lehrplan der entsprechenden
berufsbildenden mittleren Schulen (Teil B
Abschnitt II) sinngemäß anzuwenden.
§ 40. Aufnahmsvoraussetzungen.
(1) Die Aufnahme in eine allgemeinbildende
höhere Schule setzt — soweit im § 37 für die
Sonderformen nicht anderes bestimmt ist —
den erfolgreichen Abschluß der 4. Schulstufe der
Volksschule und die erfolgreiche Ablegung einer
Aufnahmsprüfung voraus.
(2) Die näheren Vorschriften über die Aufnahmsprüfung
werden durch ein gesondertes
Bundesgesetz geregelt.
(3) Schüler einzügig geführter Hauptschulen
und Schüler des Ersten Klassenzuges zweizügig
geführter Hauptschulen, deren Jahreszeugnis
einen guten Gesamterfolg im Sinne der Vorschriften
über das Klassifizieren nachweist und
die auch den fremdsprachlichen Unterricht mit
Erfolg besucht haben, können zu Beginn des unmittelbar
folgenden Schuljahres in die nächsthöhere
Klasse einer allgemeinbildenden höheren
Schule, an der dieselbe Fremdsprache gelehrt
wird, ohne Aufnahmsprüfung übertreten.
§ 41. Reifeprüfung.
(1) Der Bildungsgang der allgemeinbildenden
höheren Schulen wird durch die Reifeprüfung
abgeschlossen. Die näheren Vorschriften über die
Reifeprüfung werden durch ein gesondertes
Bundesgesetz geregelt.
(2) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung
berechtigt zum Besuch der wissenschaftlichen
Hochschulen, wobei nach den Erfordernissen
der verschiedenen Studienrichtungen durch
Verordnung zu bestimmen ist, in welchen Fällen
Zusatzprüfungen zur Reifeprüfung aus den
Unterrichtsgegenständen Latein, Griechisch oder
Darstellende Geometrie abzulegen sind.
§ 42. Lehrer.
(1) Der Unterricht in den Klassen der allgemeinbildenden
höheren Schulen ist durch Fachlehrer
zu erteilen.
(2) Für jede allgemeinbildende höhere Schule
sind ein Leiter und die erforderlichen weiteren
Lehrer zu bestellen.
(3) Hiedurch werden die Vorschriften des
Lehrerdienstrechtes, bei Religionslehrern auch
jene des Religionsunterrichtsrechtes, nicht berührt.
§ 43. Klassenschülerzahl.
Die Zahl der Schüler in einer Klasse einer allgemeinbildenden
höheren Schule soll im allgemeinen
30 betragen und darf 36 nicht übersteigen.
Bei mehr als 36 Schülern ist die Klasse
in Parallelklassen zu teilen, sofern die Klassenschülerzahl
nicht durch eine Aufteilung der
Schüler auf bereits bestehende Parallelklassen
auf höchstens 36 gesenkt werden kann.
§ 44. Knaben- und Mädchenschulen.
Soweit die Gliederung nach Schulformen und
die für die Schulführung erforderliche Schülerzahl
es zulassen, sind die allgemeinbildenden
höheren Schulen oder einzelne ihrer Klassen für
Knaben und Mädchen getrennt zu führen.
§ 45. Allgemeinbildende höhere
Bundesschulen.
(1) Die öffentlichen allgemeinbildenden höheren
Schulen sind als „Allgemeinbildende höhere
Bundesschulen" zu bezeichnen.
(2) Die einzelnen Formen und Sonderformen
der allgemeinbildenden höheren Bundesschulen
haben folgende Bezeichnungen zu führen
Bundesgymnasium,
Bundesrealgymnasium,
Wirtschaftskundliches Bundesrealgymnasium
für Mädchen,
Musisch-pädagogisches Bundesrealgymnasium,
Bundes-Aufbaugymnasium und Bundes-Aufbaurealgymnasium,
Bundesgymnasium für Berufstätige und Bundesrealgymnasium
für Berufstätige.
(3) Die öffentlichen höheren Internatsschulen
führen die Bezeichnung „Bundeserziehungsanstalten".
Werden sie als Werkschulheim geführt,
so führen sie die Bezeichnung „Bundes-
Werkschulheim".
(4) Wird eine der in den Abs. 2 und 3 genannten
Schulen (ausgenommen das wirtschaftskundliche
Bundesrealgymnasium für Mädchen)
als Mädchenschule geführt, so ist der angeführten
Bezeichnung der Zusatz „für Mädchen" beizufügen.
(5) Zur näheren Kennzeichnung einer Schule
kann neben den in den Abs. 2 bis 4 vorgesehenen
Bezeichnungen auch die Bezeichnung der Oberstufenform
(humanistisches Gymnasium, neusprachliches
Gymnasium, realistisches Gymnasium,
naturwissenschaftliches Realgymnasium,
mathematisches Realgymnasium) angeführt werden.
Bei Bundes-Werkschulheimen kann überdies
die handwerkliche Fachrichtung angeführt werden,
die an der Schule unterrichtet wird.
TEIL B.
Berufsbildende Schulen.
Abschnitt I.
Berufsbildende Pflichtschulen
(Gewerbliche und kaufmännische Berufsschulen).
a) Unmittelbar anzuwendendes Bundesrecht.
§ 46. Aufgabe der Berufsschule.
Die gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen
haben die Aufgabe, die Ausbildung der
in einem gewerblichen (einschließlich kaufmännischen)
Lehrverhältnis oder in einem auf
Grund gesetzlicher Vorschriften diesem gleichzuhaltenden
Ausbildungsverhältnis stehenden
Personen durch einen berufsbegleitenden fachlich
einschlägigen Unterricht zu ergänzen und
zu fördern.
§ 47. Lehrplan der Berufsschulen.
(1) Im Lehrplan (§ 6) der Berufsschulen sind als
Pflichtgegenstände vorzusehen
a) Für gewerbliche Berufsschulen
1. Religion (nach Maßgabe der Bestimmungen
des Religionsunterrichtsgesetzes);
2. Staatsbürgerkunde;
3. Betriebswirtschaftlicher Unterricht;
4. die für das betreffende Gewerbe erforderlichen
theoretischen und praktischen
fachlichen Unterrichtsgegenstände.Berichtigt gemäß Kundmachung BGBl. Nr. 267/1963.
b) Für kaufmännische Berufsschulen
1. Religion (nach Maßgabe der Bestimmungen
des Religionsunterrichtsgesetzes);
2. Deutsch, Staatsbürgerkunde;
3. die für kaufmännische Berufe erforderlichen
fachlichen Unterrichtsgegenstände,
insbesondere Kaufmännisches Rechnen,
Kaufmännische Betriebskunde, Kaufmännischer
Schriftverkehr, Buchhaltung,
Waren- und Verkaufskunde, Wirtschaftsgeographie,
Geschäfts- und Kurzschrift,
Maschinschreiben.
(2) An jenen Berufsschulen, an denen Religion
nach den Bestimmungen des Religionsunterrichtsgesetzes
nicht als Pflichtgegenstand gelehrt wird,
ist Religion als Freigegenstand vorzusehen.
b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die
äußere Organisation der öffentlichen gewerblichen
und kaufmännischen Berufsschulen.
§ 48. Aufbau der Berufsschulen.
(J) Die gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen
umfassen so viele Schulstufen (Schuljahre),
wie es der Dauer der Lehr(Ausbildungs)zeit
entspricht. Jeder Schulstufe hat eine Klasse
zu entsprechen.
(2) Die Bestimmungen des § 11 Abs. 3 finden
sinngemäß Anwendung.
§ 49. Organisationsformen der
Berufsschulen.
(1) Die gewerblichen und kaufmännischen Berufsschulen
gliedern sich in
a) fachliche Berufsschulen für eine bestimmte
Berufsrichtung oder eine Gruppe verwandter
Berufsrichtungen,
b) allgemeine gewerbliche Berufsschulen für
verschiedenartige Berufsrichtungen.
(2) Die fachlichen Berufsschulen sind — bei
gleichem Unterrichtsausmaß — zu führen
a) als ganzjährige Berufsschulen mit einem
vollen Unterrichtstag in der Woche oder
b) als lehrgangsmäßige Berufsschulen mit
einem in jeder Schulstufe acht zusammenhängende
Wochen dauernden Unterricht
oder
c) als saisonmäßige Berufsschulen mit einem
auf eine bestimmte Jahreszeit zusammengezogenen
Unterricht.
(3) Die allgemeinen gewerblichen Berufsschulen
sind ganzjährig mit einem vollen Unterrichtstag
in der Woche zu führen.
§ 50. Lehrer.
(1) Der Unterricht in den Berufsschulklassen
ist durch Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede Berufsschule sind ein Leiter, nach
Maßgabe der dienstrechtlichen Vorschriften auch
ein Stellvertreter des Leiters, sowie die erforderlichen
weiteren Lehrer zu bestellen.
(s) Die Bestimmung des § 13 Abs. 3 findet Anwendung.
§ 51. Klassenschülerzahl.
Die Zahl der Schüler in einer Berufsschulklasse
soll im allgemeinen 30 betragen und darf 36
nicht übersteigen.
Abschnitt II.
Berufsbildende mittlere Schulen.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 52. Aufgabe der berufsbildenden
mittleren Schulen.
Die berufsbildenden mittleren Schulen haben
die Aufgabe, den Schülern jenes fachliche grundlegende
Wissen und Können zu vermitteln, das
unmittelbar zur Ausübung eines Berufes auf gewerblichem,
technischem, kunstgewerblichem,
kaufmännischem, wirtschaftlich-frauenberuflichem
oder sozialem Gebiet befähigt. Zugleich
haben sie die erworbene Allgemeinbildung in
einer der künftigen Berufstätigkeit des Schülers
angemessenen Weise zu erweitern und zu vertiefen.
§ 53. Aufbau der berufsbildenden
mittleren Schulen.
(1) Die berufsbildenden mittleren Schulen
schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen
je nach ihrer Art eine bis vier Schulstufen
(9., 10., 11. und 12. Schulstufe).
(2) Jeder Schulstufe hat eine Klasse zu entsprechen.
(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für
die in den folgenden Bestimmungen vorgesehenen
Sonderformen, Lehrgänge und Kurse
sowie für die Fachschulen für Sozialarbeit.
§ 54. Arten der berufsbildenden
mittleren Schulen.
(1) Berufsbildende mittlere Schulen sind
a) Gewerbliche, technische und kunstgewerbliche
Fachschulen,
b) Handelsschulen,
c) Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe,
d) Fachschulen für Sozialarbeit,
e) Sonderformen der in a bis d genannten
Arten.
(2) Berufsbildende mittlere Schulen können
aus dem Grunde der fachlichen Zusammengehörigkeit
berufsbildenden höheren Schulen eingegliedert
werden.
§ 55. Aufnahmsvoraussetzungen.
Voraussetzung für die Aufnahme in eine berufsbildende
mittlere Schule ist — soweit im
folgenden nicht anderes bestimmt ist — die erfolgreiche
Erfüllung der ersten acht Jahre der allgemeinen
Schulpflicht sowie — ausgenommen bei
Lehrgängen und Kursen — die erfolgreiche Ablegung
einer Aufnahmsprüfung, durch welche
die geistige und körperliche Eignung des Schülers
für die betreffende Fachrichtung festzustellen ist.
Die näheren Vorschriften über die Aufnahmsprüfung
werden durch ein gesondertes Bundesgesetz
geregelt.
§ 56. Lehrer.
(1) Der Unterricht in den Klassen der berufsbildenden
mittleren Schulen ist durch Fachlehrer
zu erteilen.
(2) Für jede berufsbildende mittlere Schule sind
die erforderlichen Lehrer und — sofern sie nicht
nach § 54 Abs. 2 einer berufsbildenden höheren
Schule eingegliedert ist — ein Leiter und nötigenfalls
auch Fachvorstände zu bestellen.
(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.
§ 57. Klassenschülerzahl.
Die Zahl der Schüler einer Klasse einer berufsbildenden
mittleren Schule soll im allgemeinen
30 betragen und darf 36 nicht übersteigen.
Die Bestimmung des § 43 zweiter Satz
findet Anwendung.
Besondere Bestimmungen.
§ 58. Gewerbliche, technische und
kunstgewerbliche Fachschulen.
(1) Die gewerblichen, technischen und kunstgewerblichen
Fachschulen umfassen einen zwei-
bis vierjährigen Bildungsgang, wobei die bisher
zweijährigen Fachschulen einen dreijährigen und
die bisher dreijährigen Fachschulen einen vierjährigen
Bildungsgang zu umfassen haben. Sie
dienen der Erlernung eines oder mehrerer Gewerbe
oder der Ausbildung auf technischem
oder kunstgewerblichem Gebiet. Hiebei ist in.
einem Werkstättenunterricht oder in einem sonstigen
praktischen Unterricht eine sichere handwerkliche
oder sonstige praktische Fertigkeit zu
vermitteln.
(2) Gewerbliche, technische und kunstgewerbliche
Fachschulen für mehrere Fachrichtungen
sind in Fachabteilungen zu gliedern. Die Leitungen
der Fachabteilungen einer Schule unterstehen
der gemeinsamen Schulleitung.
(3) Gewerblichen und technischen Fachschulen
können Versuchsanstalten angegliedert werden.
Solche Schulen führen die Bezeichnung „Lehr-
und Versuchsanstalt" mit Anführung der Fachrichtung.
(1) In den Lehrplänen (§ 6) für die einzelnen
Fachrichtungen der gewerblichen, technischen und
kunstgewerblichen Fachschulen sind als Pflichtgegenstände
vorzusehen
a) Religion, Deutsch, Geschichte, Geographie,
Staatsbürgerkunde, Leibesübungen;
b) die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit
erforderlichen naturwissenschaftlichen,
fremdsprachlichen, fachtheoretischen,
praktischen, betriebswirtschaftlichen und
berufskündlichen Unterrichtsgegenstände;
an den für Mädchen bestimmten Fachschulen
überdies fraulich-lebenskundliche
und musische Unterrichtsgegenstände.
(5) Die Lehrplangestaltung hat bei den vierjährigen
Fachschulen derart zu erfolgen, daß die
für die Erlangung gewerberechtlicher Begünstigungen
notwendigen Voraussetzungen erst mit
dem Abgangszeugnis der vierten Klasse der Fachschule
erworben werden.
(0) Die Ausbildung an den gewerblichen, technischen
und kunstgewerblichen Fachschulen wird
durch die Abschlußprüfung beendet. Die näheren
Vorschriften über die Abschlußprüfung werden
durch ein gesondertes Bundesgesetz geregelt.
§ 59. Sonderformen der gewerblichen,
technischen und kunstgewerblichen
Fachschulen sowie
gewerbliche und technische Lehrgänge
und Kurse.
(1) Als Sonderformen der gewerblichen und
technischen Fachschulen können Lehrgänge und
Kurse zur fachlichen Weiterbildung von Personen
mit abgeschlossener Berufsausbildung eingerichtet
werden, die bis zu vier Jahren umfassen. Solche
Sonderformen sind insbesondere
a) Meisterschulen und Meisterklassen zur
Vorbereitung auf die Meisterprüfung;
b) Werkmeisterschulen und Bauhandwerkerschulen
zur Erweiterung der Fachbildung.
(2) Für die Lehrpläne sind die Bestimmungen
des § 58 Abs. 4 nach den Erfordernissen der betreffenden
Ausbildung sinngemäß anzuwenden.
(3) Darüber hinaus können gewerbliche und
technische Fachschulen als Sonderformen unter
besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse
bestimmter Wirtschaftszweige geführt werden,
für deren Lehrpläne die Bestimmungen des § 58
Abs. 4 und des § 60 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden
sind.
(4) Ferner können gewerbliche, technische und
kunstgewerbliche Fachschulen oder einzelne ihrer
Klassen als Sonderformen unter Bedachtnahme
auf eine entsprechende Berufsausbildung körperbehinderter
Personen geführt werden, für deren
Lehrpläne die Bestimmungen des § 58 Abs. 4
sinngemäß anzuwenden sind.
(5) In den Fällen der Abs. 3 und 4 finden die
Bestimmungen des § 58 Abs. 5 Anwendung.
§ 60. Handelsschule.
(1) Die Handelsschule umfaßt einen dreijährigen
Bildungsgang und dient der kaufmännischen
Berufsausbildung für alle Zweige
der Wirtschaft.
(2) Im Lehrplan (§ 6) der Handelsschule sind
als Pflichtgegenstände vorzusehen
a) Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache,
Staatsbürgerkunde, Geographie,
Leibesübungen;
b) die im Hinbiidt auf die künftige Berufstätigkeit
erforderlichen naturwissenschaftlichen,
fachtheoretischen, praktischen, betriebswirtschaftlichen
und berufskundlichen
Unterrichtsgegenstände.
§ 61. Sonderformen der Handelsschule
und kaufmännische Lehrgänge
und Kurse.
(1) Als Sonderformen der Handelsschule können
geführt werden
a) Handelsschulen für Berufstätige, welche die
Aufgabe haben, in einem dreijährigen
Bildungsgang Personen, die das 18. Lebensjahr
vollendet haben und eine Berufsausbildung
abgeschlossen haben oder in das
Berufsleben eingetreten sind, zum Bildungsziel
der Handelsschule zu führen. Die näheren
Voraussetzungen für die Aufnahme
werden durch ein gesondertes Bundesgesetz
geregelt. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen
des § 60 Abs. 2 anzuwenden.
b) Lehrgänge und Kurse zur Aus- oder
Weiterbildung auf verschiedenen kaufmännischen
Fachgebieten können mit einer
Dauer bis zu einem Jahr geführt werden.
Für den Lehrplan sind die Bestimmungen
des § 60 Abs. 2 nach den Erfordernissen
der Ausbildung sinngemäß anzuwenden.
(2) Ferner können Handelsschulen oder einzelne
ihrer Klassen als Sonderform unter Bedachtnahme
auf eine entsprechende Berufsausbildung
körperbehinderter Personen geführt
werden, für deren Lehrplan die Bestimmungen
des § 60 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind.
§ 62. Fachschulen für wirtschaftliche
Frauenberufe.
(1) Die Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe
umfassen einen ein- bis dreijährigen Bildungsgang
und dienen der Erwerbung der Befähigung
zur Führung eines Haushaltes oder zur
Ausübung eines wirtschaftlichen Frauenberufes.
(2) Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe
sind
a) die einjährige Haushaltungsschule,
b) die zweijährige Hauswirtschaftsschule,
c) die dreijährige Fachschule für wirtschaftliche
Frauenberufe.
(3) In den Lehrplänen (§ 6) der einzelnen
Arten der Fachschulen für wirtschaftliche Frauenberufe
sind als Pflichtgegenstände vorzusehen
a) Religion, Deutsch, Staatsbürgerkunde,
Leibesübungen; im Lehrplan der mehrjährigen
Fachschulen für wirtschaftliche
Frauenberufe überdies Geschichte und Geographie;
b) die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit
erforderlichen naturwissenschaftlichen,
fremdsprachlichen, fachtheoretischen,
praktischen, betriebswirtschaftlichen,
fraulich-lebenskundlichen und musischen
Unterrichtsgegenstände.
(4) Lehrgänge und Kurse zur Fortbildung auf
verschiedenen Gebieten der Hauswirtschaft können
mit einer Dauer bis zu einem Jahr geführt
werden. Für den Lehrplan sind die Bestimmungen
des Abs. 3 nach den Erfordernissen der
Ausbildung sinngemäß anzuwenden.
(5) Ferner können Fachschulen für wirtschaftliche
Frauenberufe oder einzelne ihrer Klassen
als Sonderformen unter Bedachtnahme auf eine
entsprechende Berufsausbildung körperbehinderter
Personen geführt werden, für deren Lehrpläne
die Bestimmungen des Abs. 3 sinngemäß
anzuwenden sind.
§ 63. Fachschulen für Sozialarbeit.
(1) Die Fachschulen für Sozialarbeit umfassen
einen ein- oder zweijährigen Bildungsgang und
dienen unter praktischer Einführung in die
Berufstätigkeit der Erwerbung der Fachkenntnisse
für die Ausübung eines Berufes auf Gebieten
der Sozialarbeit.
(2) Fachschulen für Sozialarbeit sind ein- bis
zweijährige Schulen für Bereiche der Sozialarbeit,
insbesondere Familienhelferinnenschulen.
(3) Die Aufnahme in eine Fachschule für Sozialarbeit
setzt die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht,
den mindestens einjährigen erfolgreichen
Besuch einer einschlägigen Fachschule oder eine
mindestens einjährige Praxis, sowie die Vollendung
des 18. Lebensjahres spätestens im Kalenderjahr
der Aufnahme voraus.
(4) Im Lehrplan (§ 6) der Fachschulen für
Sozialarbeit sind als Pflichtgegenstände vorzusehen
a) Religion, Deutsch, Geschichte, Geographie,
Staatsbürgerkunde, Leibesübungen ;
b) die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit
erforderlichen fachtheoretischen,
praktischen, lebens- und berufskundlichen
und musischen Unterrichtsgegenstände
sowie Praktika.
§ 64. Berufsbildende mittlere
Bundesschulen.
(1) Die öffentlichen berufsbildenden mittleren
Schulen sind als „Berufsbildende mittlere Bundesschulen"
zu bezeichnen.
(2) Die einzelnen Arten und Sonderformen der
berufsbildenden mittleren Bundesschulen haben
folgende Bezeichnungen zu führen
Bundesfachschule;
Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt;
Bundeshandelsschule;
Bundesfachschule für wirtschaftliche Frauenberufe;
Bundes-Meisterschule;
Bundes-Bauhandwerkerschule;
Bundes- Werkmeisterschule.
(3) Zur näheren Kennzeichnung einer der im
Abs. 2 angeführten Schulen kann überdies die
Fachrichtung, bei Bundesfachschulen für wirtschaftliche
Frauenberufe die im § 62 Abs. 2
genannte Schulart angeführt werden.
Abschnitt III.
Berufsbildende höhere Schulen.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 65. Aufgabe der berufsbildenden
höheren Schulen.
Die berufsbildenden höheren Schulen haben
die Aufgabe, den Schülern eine höhere allgemeine
und fachliche Bildung zu vermitteln, die sie zur
Ausübung eines gehobenen Berufes auf technischem,
gewerblichem, kaufmännischem oder
wirtschaftlich-frauenberuflichem Gebiet befähigt
und ihnen das Studium der gleichen oder einer
verwandten Fachrichtung an einer Hochschule
ermöglicht.
§ 66. Aufbau der berufsbildenden
höheren Schulen.
(1) Die berufsbildenden höheren Schulen
schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen
fünf Schulstufen (9. bis 13. Schulstufe).
(2) Jeder Schulstufe hat ein Jahrgang zu entsprechen.
(3) Die Bestimmung des Abs. 1 gilt nicht für
berufsbildende höhere Schulen für Berufstätige
und Abiturientenlehrgänge.
§ 67. Arten der berufsbildenden
höheren Schulen.
Berufsbildende höhere Schulen sind
a) Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten,
b) Handelsakademien,
c) Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche
Frauenberufe,
d) Sonderformen der in a bis c genannten
Arten.
§ 68. Aufnahmsvoraussetzungen.
Voraussetzung für die Aufnahme in eine
berufsbildende höhere Schule ist — soweit für
Sonderformen nicht anderes bestimmt ist — die
erfolgreiche Erfüllung der ersten acht Jahre der
allgemeinen Schulpflicht sowie die erfolgreiche
Ablegung einer Aufnahmeprüfung, durch welche
die geistige und körperliche Eignung des Schülers
für die betreffende Fachrichtung festzustellen
ist. Die näheren Vorschriften über die Aufnahmsprüfung
werden durch ein gesondertes Bundesgesetz
geregelt.
§ 69. Reifeprüfung.
(1) Die Ausbildung an den berufsbildenden
höheren Schulen wird durch die Reifeprüfung
abgeschlossen. Die näheren Vorschriften über die
Reifeprüfung werden durch ein gesondertes
Bundesgesetz geregelt.
(i) Die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung
einer berufsbildenden höheren Schule berechtigt
zum Besuch einer wissenschaftlichen
Hochschule gleicher oder verwandter Fachrichtung,
wobei durch Verordnung zu bestimmen ist,
welche Fachrichtungen der wissenschaftlichen
Hochschulen als gleich oder verwandt anzusehen
sind und in welchen Fällen nach den Erfordernissen
der Fachrichtung Zusatzprüfungen zur
Reifeprüfung abzulegen sind. Darüber hinaus ist
in dieser Verordnung zu bestimmen, welche Zusatzprüfungen
zur Erlangung der Berechtigung
zum Besuch anderer Fachrichtungen der wissenschaftlichen
Hochschulen abzulegen sind.
§ 70. Lehrer.
(1) Der Unterricht in den Klassen der berufsbildenden
höheren Schulen ist durch Fachlehrer
zu erteilen.
(2) Für jede berufsbildende höhere Schule sind
ein Leiter, nötigenfalls auch Fachvorstände, und
die erforderlichen weiteren Lehrer zu bestellen.
(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.
§ 71. Klassenschülerzahl.
Die Zahl der Schüler einer Klasse einer berufsbildenden
höheren Schule soll im allgemeinen
30 betragen und darf 36 nicht übersteigen. Die
Bestimmung des § 43 zweiter Satz findet Anwendung.
Besondere Bestimmungen.
§ 72. Höhere technische und gewerbliche
Lehranstalten.
(1) Die Höheren technischen und gewerblichen
Lehranstalten dienen der Erwerbung höherer
technischer oder gewerblicher Bildung auf den
verschiedenen Fachgebieten der industriellen und
gewerblichen Wirtschaft. Hiebei ist in einem
Werkstättenunterricht oder in einem sonstigen
praktischen Unterricht auch eine sichere praktische
Fertigkeit zu vermitteln.
(2) Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten
für mehrere Fachrichtungen sind in
Fachabteilungen zu gliedern. Die Leitungen der
Fachabteilungen einer Schule unterstehen der
gemeinsamen Schulleitung.
(3) Die Höheren technischen und gewerblichen
Lehranstalten gliedern sich in eine zweijährige
Unterstufe und eine dreijährige Oberstufe. Der
Übertritt von der Unterstufe in die Oberstufe
setzt einen guten Gesamterfolg im Sinne der
Vorschriften über das Klassifizieren voraus. Im
übrigen können Schüler, die die Unterstufe
erfolgreich besucht haben, in die dritte Klasse
einer Fachschule der gleichen oder einer verwandten
Fachrichtung übertreten.
(4) Höheren technischen und gewerblichen
Lehranstalten können Versuchsanstalten angegliedert
werden. Solche Anstalten führen die
Bezeichnung „Höhere Lehr- und Versuchsanstalt"
mit Anführung der Fachrichtung.
(5) Im Lehrplan (§ 6) der Höheren technischen
und gewerblichen Lehranstalten sind als Pflichtgegenstände
vorzusehen
a) Religion, Deutsch, eine lebende Fremdsprache,
Geschichte und Sozialkunde, Geographie
und Wirtschaftskunde, Staatsbürgerkunde,
Leibesübungen;
b) die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit
erforderlichen mathematischen,
naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen,
praktischen, wirtschaftlichen und berufskundlichen
Unterrichtsgegenstände. Nach
den Erfordernissen der Fachrichtung können
auch eine oder zwei weitere Fremdsprachen
vorgesehen werden.
§ 75. Sonderformen der Höheren
technischen und gewerblichen
Lehranstalten.
(1) Als Sonderformen der Höheren technischen
und gewerblichen Lehranstalten können geführt
werden
a) Höhere technische und gewerbliche Lehranstalten
für Berufstätige, welche die Aufgabe
haben, in einem vierjährigen Bildungsgang
Personen, die das 20. Lebensjahr
spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme
vollenden und eine Berufsausbildung abgeschlossen
haben oder in das Berufsleben
eingetreten sind, zum Bildungsziel der
Höheren technischen oder gewerblichen
Lehranstalt zu führen. Die näheren Voraussetzungen
für die Aufnahme werden
durch ein gesondertes Bundesgesetz geregelt.
b) Abiturientenlehrgänge an Höheren technischen
und gewerblichen Lehranstalten,
welche die Aufgabe haben, in einem ein-
oder zweijährigen Bildungsgang Personen,
die die Reifeprüfung einer allgemeinbildenden
höheren Schule oder einer berufsbildenden
höheren Schule anderer Art
oder anderer Fachrichtung erfolgreich abgelegt
haben, zusätzlich eine höhere Ausbildung
auf einem technischen oder gewerblichen
Fachgebiet zu vermitteln.
(2) Für die Lehrpläne gelten die Bestimmungen
des § 72 Abs. 5 mit der Maßgabe, daß an den
Höheren technischen und gewerblichen Lehranstalten
für Berufstätige ein Werkstättenunterricht
oder sonstiger praktischer Unterricht entfallen
kann.
(3) Darüber hinaus können Höhere technische
und gewerbliche Lehranstalten als Sonderformen
unter besonderer Berücksichtigung der Erfordernisse
bestimmter Wirtschaftszweige geführt
werden, für deren Lehrpläne die Bestimmungen
des § 72 Abs. 5 und des § 74 Abs. 2 sinngemäß
anzuwenden sind.
(4) Ferner können Höhere technische und
gewerbliche Lehranstalten oder einzelne ihrer
Jahrgänge als Sonderformen unter Bedachtnahme
auf eine entsprechende Berufsausbildung körperbehinderter
Personen geführt werden, für
deren Lehrpläne die Bestimmungen des § 72
Abs. 5 sinngemäß anzuwenden sind.
§ 74. Handelsakademie.
(1) Die Handelsakademie dient der Erwerbung
höherer kaufmännischer Bildung für alle Zweige
der Wirtschaft.
(2) Im Lehrplan (§ 6) der Handelsakademie
sind als Pflichtgegenstände vorzusehen
a) Religion, Deutsch, zwei lebende Fremdsprachen,
Geschichte und Sozialkunde, Geographie
und Wirtschaftskunde, Staatsbürgerkunde,
Rechtslehre, Leibesübungen;
b) die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit
erforderlichen mathematischen,
naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen,
praktischen, wirtschaftlichen und berufskundlichen
Unterrichtsgegenstände.
§ 75. Sonderformen der
Handelsakademie.
(1) Als Sonderformen der Handelsakademie
können geführt werden
à) Handelsakademien für Berufstätige, welche
die Aufgabe haben, in einem fünfjährigen
Bildungsgang Personen, die das 20. Lebensjahr
spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme
vollenden und eine Berufsausbildung
abgeschlossen haben oder in das Berufsleben
eingetreten sind, zum Bildungsziel
der Handelsakademie zu führen. Die
näheren Voraussetzungen für die Aufnahme
werden durch ein gesondertes Bundesgesetz
geregelt.
b) Abiturientenlehrgänge an Handelsakademien,
welche die Aufgabe haben, in einem
einjährigen Bildungsgang Personen, die die
Reifeprüfung einer allgemeinbildenden
höheren Schule oder einer berufsbildenden
höheren Schule anderer Art erfolgreich
abgelegt haben, zusätzlich eine höhere kaufmännische
Bildung zu vermitteln. Bei
Abiturientenlehrgängen für Berufstätige
kann der Bildungsgang bis auf zwei Jahre
ausgedehnt werden.
(2) Für die Lehrpläne gelten die Bestimmungen
des § 74 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß bei den
Abiturientenlehrgängen einzelne der im § 74
Abs. 2 angeführten Pflichtgegenstände entfallen
können.
(3) Ferner können Handelsakademien oder
einzelne ihrer Jahrgänge als Sonderform unter
Bedachtnahme auf eine entsprechende Berufsausbildung
körperbehinderter Personen geführt
werden, für deren Lehrplan die Bestimmungen
des § 74 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden sind.
§ 76. Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche
Frauenberufe.
(1) Die Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche
Frauenberufe dient der Erwerbung höherer
wirtschaftlich-frauenberuflicher Bildung, die zur
Ausübung gehobener Berufe in betriebsmäßigen
Großhaushalten und auf ähnlichen Gebieten
befähigt, und auch der Vorbereitung auf Sozialberufe.
Durch den Unterricht in einem Lehrhaushalt
ist auch eine sichere praktische Fertigkeit
zu vermitteln.
(2) Im Lehrplan (§ 6) der Höheren Lehranstalt
für wirtschaftliche Frauenberufe sind als Pflichtgegenstände
vorzusehen
a) Religion, Deutsch, zwei lebende Fremdsprachen,
Geschichte und Sozialkunde, Geographie
und Wirtschaftskunde, Staatsbürgerkunde,
Musikerziehung, Bildnerische
Erziehung, Leibesübungen;
b) die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit
erforderlichen mathematischen,
naturwissenschaftlichen, fachtheoretischen,
praktischen, wirtschaftlichen und lebens-
und berufskundlichen Unterrichtsgegenstände.
§ 77. Sonderformen der Höheren
Lehranstalt für wirtschaftliche
Frauenberufe.
(1) Als Sonderformen der Höheren Lehranstalt
für wirtschaftliche Frauenberufe können geführt
werden
a) Höhere Lehranstalten für wirtschaftliche
Frauenberufe für Berufstätige, welche die
Aufgabe haben, in einem vierjährigen
Bildungsgang Frauen, die das 20. Lebensjahr
spätestens im Kalenderjahr der Aufnahme
vollenden und eine Berufsausbildung
abgeschlossen haben oder in das Berufsleben
(einschließlich der Tätigkeit im
eigenen Haushalt) eingetreten sind, zum
Bildungsziel der Höheren Lehranstalt für
wirtschaftliche Frauenberufe zu führen.
Die näheren Voraussetzungen für die Aufnahme
werden durch ein gesondertes Bundesgesetz
geregelt.
b) Abiturientenlehrgänge an Höheren Lehranstalten
für wirtschaftliche Frauenberufe,
welche die Aufgabe haben, in einem einjährigen
Bildungsgang Frauen, die die
Reifeprüfung einer allgemeinbildenden
höheren Schule oder einer berufsbildenden
höheren Schule anderer Art erfolgreich
abgelegt haben, zusätzlich eine höhere
wirtschaftlich-frauenberufliche Bildung zu
vermitteln.
(2) Für die Lehrpläne gelten die Bestimmungen
des § 76 Abs. 2 mit der Maßgabe, daß bei den
Abiturientenlehrgängen einzelne der im § 76
Abs. 2 angeführten Pflichtgegenstände entfallen
können.
(3) Ferner können Höhere Lehranstalten für
wirtschaftliche Frauenberufe oder einzelne ihrer
Jahrgänge als Sonderform unter Bedachtnahme
auf eine entsprechende Berufsausbildung körperbehinderter
Personen geführt werden, für deren
Lehrplan die Bestimmungen des § 76 Abs. 2
sinngemäß anzuwenden sind.
§ 78. Berufsbildende höhere Bundesschulen.
(1) Die öffentlichen berufsbildenden höheren
Schulen sind als „Berufsbildende höhere Bundesschulen"
zu bezeichnen.
(2) Die einzelnen Arten und Sonderformen der
berufsbildenden höheren Bundesschulen haben
folgende Bezeichnungen zu führen
Höhere technische Bundeslehranstalt,
Höhere gewerbliche Bundeslehranstalt,
Höhere Bundes-Lehr- und Versuchsanstalt,
Bundeshandelsakademie,
Höhere Bundeslehranstalt für wirtschaftliche
Frauenberufe.
(3) Zur näheren Kennzeichnung einer höheren
technischen oder gewerblichen Bundeslehranstalt
kann überdies die Fachrichtung angeführt werden.
Umfaßt eine Höhere technische oder gewerbliche
Bundeslehranstalt mehrere Fachabteilungen,
so sind diese mit dem Ausdruck
„Höhere Abteilung für ... (Anführung der
Fachrichtung)" zu bezeichnen.
(4) Bei berufsbildenden höheren Bundesschulen
für Berufstätige ist der im Abs. 2 angeführten
Bezeichnung der Ausdruck „für Berufstätige" anzufügen.
Abschnitt IV.
Lehranstalt für gehobene Sozialberufe.
§ 79. Aufgabe der Lehranstalt für
gehobene Sozialberufe.
Die Lehranstalt für gehobene Sozialberufe hat
die Aufgabe, aufbauend auf dem Bildungsgut
einer höheren Schule das für die Ausübung einer
gehobenen Berufstätigkeit auf dem Gebiet der
Sozialarbeit erforderliche Wissen und Können zu
vermitteln.
§ 80. Aufbau der Lehranstalt für
gehobene Sozialberufe.
(1) Die Lehranstalt für gehobene Sozialberufe
umfaßt vier Semester und für Aufnahmewerber
ohne Reifeprüfung einer höheren Schule außerdem
einen einjährigen Vorbereitungslehrgang.
(2) Die Lehranstalt für gehobene Sozialberufe
ist eine den Akademien verwandte Lehranstalt.
§ 81. Lehrplan der Lehranstalt für
gehobene Sozialberufe.
Im Lehrplan (§ 6) der Lehranstalt für gehobene
Sozialberufe sind als Pflichtgegenstände
vorzusehen
Religion, Einführung in die Sozialphilosophie,
Einführung in die Pädagogik, in die Psychologie
und in die Psychiatrie, Einführung in medizinische
Fachgebiete, Einführung in rechtskundliche
und in soziologisch-ökonomische Fachgebiete,
Methodik der Sozialarbeit, musische
Unterrichtsgegenstände, Leibeserziehung, Seminare,
Praktika. Die angeführten Unterrichtsgegenstände
können nach den Erfordernissen der
Berufsausbildung auch in mehrere Pflichtgegenstände
unterteilt werden.
§ 82. Aufnahmsvoraussetzungen.
(1) Die Aufnahme in eine Lehranstalt für gehobene
Sozialberufe setzt die erfolgreiche Ablegung
der Reifeprüfung einer höheren Schule
und einer Eignungsprüfung voraus.
(2) Bei besonderer Eignung für die berufliche
Tätigkeit auf dem Gebiete der Sozialarbeit,
welche durch die Ablegung einer Eignungsprüfung
nachzuweisen ist, können auch Personen
aufgenommen werden, die keine Reifeprüfung
abgelegt, jedoch eine über die Erfüllung der allgemeinen
Schulpflicht hinausreichende mindestens
dreijährige Schulbildung erhalten haben.
(3) Die näheren Vorschriften über die Eignungsprüfungen
(Abs. 1 und 2) werden durch
ein gesondertes Bundesgesetz geregelt.
§ 83. Abschlußprüfung.
Die Ausbildung an der Lehranstalt für gehobene
Sozialberufe wird durch die Abschlußprüfung
beendet. Die näheren Vorschriften über
die Abschlußprüfung werden durch ein gesondertes
Bundesgesetz geregelt.
§ 84. L e h r e r.
(1) Für jede Lehranstalt für gehobene Sozialberufe
sind ein Leiter und die erforderlichen
weiteren Lehrer zu bestellen.
(2) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.
§ 85. Bundeslehranstalten für gehobene
Sozialberufe.
Die öffentlichen Lehranstalten für gehobene
Sozialberufe sind als „Bundeslehranstalten für gehobene
Sozialberufe" zu bezeichnen.
TEIL C.
Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung.
Abschnitt I.
Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen.
§ 86. Aufgabe der Bildungsanstalten
für Arbeitslehrerinnen.
Die Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen
haben die Aufgabe, Lehrerinnen für den Unterricht
in Mädchenhandarbeit und Hauswirtschaft
an den allgemeinbildenden Pflichtschulen heranzubilden,
die nach Berufsgesinnung, Berufswissen
und Berufskönnen geeignet sind, die Aufgaben
dieses Unterrichtes zu erfüllen.
§ 87. Aufbau der Bildungsanstalten
für Arbeitslehrerinnen.
(1) Die Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen
schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen
vier Schulstufen (9. bis 12. Schulstufe),
wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen
hat.
(2) Für jede Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen
sind geeignete Einrichtungen zum
Zwecke der praktischen Einführung in die Berufstätigkeit
vorzusehen.
(3) Die Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen
sind mittlere Schulen.
§ 88. Lehrplan der Bildungsanstalten
für Arbeitslehrerinnen.
Im Lehrplan (§ 6) der Bildungsanstalten für
Arbeitslehrerinnen sind als Pflichtgegenstände
vorzusehen
a) Religion, Pädagogik, Schulpraxis, Deutsch,
Geschichte und Sozialkunde, Geographie
und Wirtschaftskunde, Mathematik, Fachausbildung
(wie Weißnähen, Kleidernähen,
Schnittzeichnen), Materialienkunde, Hauswirtschaft
mit ihren theoretischen Grundlagen,
Musikerziehung, Bildnerische Erziehung,
Werkerziehung, Leibeserziehung;
b) ergänzende Unterrichtsveranstaltungen, die
im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit
erforderlich sind.
§ 89. Aufnahmsvoraussetzungen.
Die Aufnahme in eine Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen
setzt die erfolgreiche Erfüllung
der ersten acht Jahre der allgemeinen Schulpflicht
und die erfolgreiche Ablegung einer Eignungsprüfung
voraus. Die näheren Vorschriften über
die Eignungsprüfung werden durch ein gesondertes
Bundesgesetz geregelt.
§ 90. Befähigungsprüfung.
Die Ausbildung an den Bildungsanstalten für
Arbeitslehrerinnen schließt mit der Befähigungsprüfung
für Arbeitslehrerinnen (für den Unterricht
in Mädchenhandarbeit und Hauswirtschaft
an den allgemeinbildenden Pflichtschulen) ab.
Die näheren Vorschriften über die Befähigungsprüfung
werden durch ein gesondertes Bundesgesetz
geregelt.
§ 91. Lehrer,
(1) Der Unterricht in den Klassen der Bildungsanstaken
für Arbeitslehrerinnen ist durch
Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen
sind ein Leiter und die erforderlichen
weiteren Lehrer zu bestellen.
(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet
Anwendung.
§ 92. Klassenschülerzahl.
Die Zahl der Schüler einer Klasse einer Bildungsanstalt
für Arbeitslehrerinnen soll im allgemeinen
30 betragen und darf 36 nicht übersteigen.
Die Bestimmung des § 43 zweiter Satz
findet Anwendung.
§ 93. Bundes-Bildungsanstalten
für Arbeitslehrerinnen.
Die öffentlichen Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen
sind als „Bundes-Bildungsanstalten
für Arbeitslehrerinnen" zu bezeichnen.
Abschnitt II.
Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen.
§ 94. Aufgabe der Bildungsanstalten
für Kindergärtnerinnen.
(1) Die Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen
haben die Aufgabe, Kindergärtnerinnen
heranzubilden, die nach Berufsgesinnung, Berufswissen
und Berufskönnen geeignet sind, die Erziehungsaufgaben
in den Kindergärten zu erfüllen.
(3) Bis zu einer anderweitigen Regelung durch
Bundesgesetz können an den Bildungsanstalten
für Kindergärtnerinnen auch Horterzieherinnen
ausgebildet werden.
§ 95. Aufbau der Bildungsanstalten
für Kindergärtnerinnen.
(1) Die Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen
schließen an die 8. Schulstufe an und umfassen
vier Schulstufen (9. bis 12. Schulstufe),
wobei jeder Schulstufe eine Klasse zu entsprechen
hat.
(2) Für jede Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen
ist ein Übungskindergarten, allenfalls
auch ein Übungshort zum Zwecke der praktischen
Einführung in die Berufstätigkeit vorzusehen.
(3) An Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen
können nach Bedarf Lehrgänge zur Ausbildung
von Kindergärtnerinnen zu Sonderkindergärtnerinnen
eingerichtet werden.
(4) Die Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen
sind mittlere Schulen.
§ 96. Lehrplan der Bildungsanstalten
für Kindergärtnerinnen.
Im Lehrplan (§ 6) der Bildungsanstalten für
Kindergärtnerinnen sind als Pflichtgegenstände
vorzusehen
a) Religion, Pädagogik, Spezielle Berufskunde,
Kindergartenpraxis, Deutsch, Mathematik,
Geschichte und Sozialkunde, Geographie
und Wirtschaftskunde, Rechtskunde, Naturkunde,
Gesundheitslehre, Musikerziehung,
Instrumentalmusik, Bildnerische Erziehung,
Werkerziehung, Mädchenhandarbeit
und Hauswirtschaft, Leibeserziehung;
b) ergänzende Unterrichtsveranstaltungen, die
im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit,
im Falle des § 94 Abs. 2 insbesondere
auch auf eine spätere Berufstätigkeit als
Horterzieherin, erforderlich sind.
§ 97, Aufnahmsvoraussetzungen.
Die Aufnahme in eine Bildungsanstalt für
Kindergärtnerinnen setzt die erfolgreiche Erfüllung
der ersten acht Jahre der allgemeinen
Schulpflicht und die erfolgreiche Ablegung einer
Eignungsprüfung voraus. Die näheren Vorschriften
über die Eignungsprüfung werden durch ein
gesondertes Bundesgesetz geregelt.
§ 98. Befähigungsprüfung.
Die Ausbildung an den Bildungsanstalten für
Kindergärtnerinnen schließt mit der Befähigungsprüfung
für Kindergärtnerinnen, im Falle des § 94
Abs. 2 mit der Befähigungsprüfung für Kindergärtnerinnen
und Horterzieherinnen, ab. Die
näheren Vorschriften über die Befähigungsprüfung
werden durch ein gesondertes Bundesgesetz
geregelt.
§ 99. Lehrer.
(1) Der Unterricht in den Klassen der Bildungsanstalten
für Kindergärtnerinnen ist durch
Fachlehrer zu erteilen.
(2) Für jede Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen
sind ein Leiter und die erforderlichen,
weiteren Lehrer, für einen eingegliederten
Übungskindergarten die erforderlichen Übungskindergärtnerinnen
und für einen allenfalls eingegliederten
Übungshort die erforderlichen
Horterzieherinnen zu bestellen.
(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet
Anwendung.
§ 100. Klassenschülerzahl.
Die Zahl der Schüler einer Klasse einer Bildungsanstalt
für Kindergärtnerinnen soll im allgemeinen
30 betragen und darf 36 nicht übersteigen.
Die Bestimmung des § 43 zweiter Satz
findet Anwendung.
§ 101. Bundes-Bildungsanstalten
für Kindergärtnerinnen.
Die öffentlichen Bildungsanstalten für Kindergärtnerinnen
sind als „Bundes-Bildungsanstalten
für Kindergärtnerinnen" zu bezeichnen.
Abschnitt III.
Bildungsanstalten für Erzieher.
§ 102. Aufgabe der Bildungsanstalten
für Erzieher.
Die Bildungsanstalten für Erzieher haben die
Aufgabe, Erzieher heranzubilden, die nach Berufsgesinnung,
Berufswissen und Berufskönnen
geeignet sind, die Erziehungsaufgaben insbesondere
in Schülerheimen und Horten zu erfüllen.
§ 103. Aufbau der Bildungsanstalten
für Erzieher.
(1) Die Bildungsanstalten für Erzieher umfassen
Lehrgänge mit einer nach der Vorbildung
der Schüler unterschiedlichen Dauer von einem
bis fünf Jahren.
(2) Für jede Bildungsanstalt für Erzieher sind
geeignete Einrichtungen zum Zwecke der praktischen
Einführung in die Berufstätigkeit vorzusehen.
(3) An Bildungsanstalten für Erzieher können
nach Bedarf Lehrgänge zur Ausbildung von Erziehern
zu Sondererziehern eingerichtet werden.
(4) Bildungsanstalten für Erzieher, welche
außer den im § 102 angeführten Aufgaben auch
Aufgaben einer Tatsachenforschung auf dem Gebiete
der Erziehung in Schülerheimen und Horten
übernehmen sowie Lehrgange zur Fortbildung
von Erziehern durchführen, sind als „Institut
für Heimerziehung" zu bezeichnen.
(5) Die Bildungsanstalten für Erzieher sind
mittlere Schulen; soweit jedoch die Befähigungsprüfung
als Reifeprüfung zu werten ist (§ 106
letzter Satz), sind sie höhere Schulen.
§ 104. Lehrplan der Bildungsanstalten
für Erzieher.
Im Lehrplan (§ 6) der Bildungsanstalten für
Erzieher sind als Pflichtgegenstände vorzusehen
a) Religion, Pädagogik mit den einschlägigen
Hilfsdisziplinen, Spezielle Berufskunde,
Heimpraxis, Gesundheitslehre, Sozialkunde,
Deutsch, Musikerziehung, Instrumentalmusik,
Bildnerische Erziehung, Werkerziehung,
Leibeserziehung, Kurzschrift, Maschinschreiben;
bei fünfjährigen Lehrgängen
überdies eine lebende Fremdsprache, Geschichte,
Geographie und Wirtschaftskunde,
Mathematik, Naturkunde, Handarbeit und
Hauswirtschaft (für Mädchen);
b) ergänzende Unterrichtsveranstaltungen,
die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit
erforderlich sind.
§ 105. Aufnahmsvoraussetzungen.
Die Aufnahme in eine Bildungsanstalt für
Erzieher setzt zumindest die erfolgreiche Erfüllung
der ersten acht Jahre der allgemeinen
Schulpflicht und die erfolgreiche Ablegung einer
Eignungsprüfung voraus. Die näheren Vorschriften
über die Eignungsprüfung und die sonstigen
Voraussetzungen werden durch ein gesondertes
Bundesgesetz geregelt.
§ 106. Befähigungsprüfung.
Die Ausbildung an den Bildungsanstalten für
Erzieher schließt mit einer Befähigungsprüfung
ab. Die näheren Vorschriften über die Befähigungsprüfung
werden durch ein gesondertes
Bundesgesetz geregelt. Desgleichen wird durch
ein gesondertes Bundesgesetz bestimmt, unter
welchen Voraussetzungen die Befähigungsprüfung
als Reifeprüfung zu werten ist.
§ 107. Lehrer.
(1) Der Unterricht in den Klassen der Bildungsanstalten
für Erzieher ist durch Fachlehrer
zu erteilen.
(2) Für jede Bildungsanstalt für Erzieher sind
ein Leiter und die erforderlichen weiteren
Lehrer und Erzieher zu bestellen.
(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet
Anwendung.
§ 108. Klassenschülerzahl.
Die Zahl der Schüler einer Klasse einer Bildungsanstalt
für Erzieher soll im allgemeinen
30 betragen und darf 36 nicht übersteigen. Die
Bestimmung des § 43 zweiter Satz findet Anwendung.
§ 109. Bundes-Bildungsanstalten
für Erzieher.
(1) Die öffentlichen Bildungsanstalten für Erzieher
sind als „Bundes-Bildungsanstalten für
Erzieher" zu bezeichnen. Zur näheren Kennzeichnung
kann neben der genannten Bezeichnung
die Dauer des Lehrganges angeführt
werden.
(2) Bundes-Bildungsanstalten für Erzieher im
Sinne des § 103 Abs. 4 führen die Bezeichnung
„Bundesinstitut für Heimerziehung".
Abschnitt IV.
Berufspädagogische Lehranstalten.
§ 110. Aufgabe der Berufspädagogischen
Lehranstalten.
Die Berufspädagogischen Lehranstalten haben
die Aufgabe, jenes fachliche Wissen und Können
zu vermitteln, das zur Ausübung des Berufes
als Lehrer für den hauswirtschaftlichen oder für
den gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden
mittleren und höheren Schulen befähigt.
§ 111. Aufbau der Berufspädagogischen
Lehranstalten.
(1) Die Berufspädagogischen Lehranstalten umfassen
zwei bis vier Semester.
(2) Für jede Berufspädagogische Lehranstalt
sind geeignete Einrichtungen zum Zwecke der
praktischen Einführung in die Berufstätigkeit
vorzusehen.
(3) Berufspädagogische Lehranstalten können
in Verbindung mit einer mittleren oder höheren
berufsbildenden Schule geführt werden.
(4) Die Berufspädagogischen Lehranstalten
sind den Akademien verwandte Lehranstalten.
§ 112. Lehrplan der Berufspädagogischen
Lehranstalten.
Im Lehrplan (§ 6) der Berufspädagogischen
Lehranstalten sind als Pflichtgegenstände vorzusehen
a) Religion, Deutsch, Geschichte, Geographie,
Staatsbürgerkunde, Leibesübungen;
b) Pädagogik mit ihren Grund- und Hilfswissenschaften,
Geschichte des österreichischen
Schulwesens, Schulrechtskunde, Methodik
mit schulpraktischen Übungen;
c) die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit
erforderlichen fremdsprachlichen,
mathematischen, naturwissenschaftlichen,
betriebswirtschaftlichen, fachkundlichen,
musischen und fraulich-lebenskundlichen
sowie der praktischen Vervollkommnung
dienenden Unterrichtsgegenstände.
§ 113. Aufnahmsvoraussetzungen.
(1) Voraussetzung für die Aufnahme in eine
Berufspädagogische Lehranstalt ist
a) für den hauswirtschaftlichen Fachunterricht
die erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung
einer Höheren Lehranstalt für
wirtschaftliche Frauenberufe oder eines
wirtschaftskundlichen Realgymnasiums für
Mädchen sowie die Zurücklegung einer
mindestens zehnmonatigen hauswirtschaftlichen
Betriebspraxis;
b) für den gewerblichen Fachunterricht: die
erfolgreiche Ablegung der Reifeprüfung
einer berufsbildenden höheren Schule einschlägiger
Fachrichtung oder die erfolgreiche
Ablegung einer einschlägigen Meisterprüfung
oder eine der Meisterprüfung
gleichwertige Befähigung.
(2) Inwieweit die Ablegung einer Eignungsprüfung
erforderlich ist, wird durch ein gesondertes
Bundesgesetz bestimmt.
§ 114. Lehramtsprüfung.
Die Ausbildung an den Berufspädagogischen
Lehranstalten schließt mit der Lehramtsprüfung
für den hauswirtschaftlichen oder gewerblichen
Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und
höheren Schulen ab. Die näheren Vorschriften
über die Lehramtsprüfung werden durch ein
gesondertes Bundesgesetz geregelt.
§ 115. Lehrer
(1) Für jede Berufspädagogische Lehranstalt
sind die erforderlichen Lehrer und — sofern
sie nicht in Verbindung mit einer berufsbildenden
höheren oder mittleren Schule geführt
wird — ein Leiter zu bestellen.
(2) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet
Anwendung.
§ 116. Klassenschülerzahl.
Die Zahl der Schüler einer Klasse einer Berufspädagogischen
Lehranstalt soll im allgemeinen
30 betragen und darf 36 nicht übersteigen.
Die Bestimmung des § 43 zweiter Satz findet
Anwendung.
§ 117. Berufspädagogische Bundeslehranstalten.
Die öffentlichen Berufspädagogischen Lehranstalten
führen die Bezeichnung „Berufspädagogische
Bundeslehranstalten". Zur näheren
Kennzeichnung kann neben dieser Bezeichnung
die Fachrichtung angeführt werden.
Abschnitt V.
Pädagogische Akademien.
§ 118. Aufgabe der Pädagogischen
Akademien.
Die Pädagogischen Akademien haben die Aufgabe,
aufbauend auf dem Bildungsgut einer
höheren Schule, Volksschullehrer heranzubilden,
die nach Berufsgesinnung, Berufswissen und Berufskönnen
geeignet sind, die Aufgaben des
Lehrberufes zu erfüllen.
§ 119. Aufbau der Pädagogischen
Akademien.
(1) Die Pädagogischen Akademien umfassen
vier Semester.
(2) Für einzelne, insbesondere für praktische
Unterrichtsgegenstände, können Arbeitsgruppen
gebildet werden.
(3) Jeder Pädagogischen Akademie ist eine
Übungsschule einzugliedern. Die Übungsschule
hat eine Volksschule, nach Möglichkeit mit
Oberstufenklassen, die auch örtlich getrennt geführt
werden können, sowie allenfalls auch eine
Hauptschule zu umfassen. Darüber hinaus sind
geeignete Schulen als Besuchsschulen für ein
Stadt- und Landschulpraktikum zu bestimmen.
§ 120. Lehrplan der Pädagogischen
Akademien.
Im Lehrplan (§ 6) der Pädagogischen Akademien
sind als Pflichtgegenstände vorzusehen
a) Religionspädagogik;
b) Pädagogik mit ihren Grund- und Hilfswissenschaften
(insbesondere Unterrichts-
und Erziehungslehre, Pädagogische Psychologie,
Pädagogische Soziologie, biologische
Grundlagen der Erziehung, Schulhygiene,
Einführung in System, Theorie und Geschichte
der Pädagogik);
c) Volksschuldidaktik, Schulrechtskunde,
Schul- und Erziehungspraxis (mit Lehrbesuchen,
Lehrübungen, Lehrbesprechungen,
Stadt- und Landschulpraktikum, Besuch
von Schul- und Erziehungseinrichtungen),
Musikerziehung, Instrumentalmusik,
Bildnerische Erziehung, Werkerziehung,
Handarbeit und Hauswirtschaft (für weibliche
Studierende), Leibeserziehung;
d) ergänzende Unterrichtsveranstaltungen,
die im Hinblick auf die künftige Berufstätigkeit
erforderlich sind, wie die Einführung
in die Volksbildung.
§ 121. Aufnahmsvoraussetzungen.
Voraussetzung für die Aufnahme in eine
Pädagogische Akademie ist die erforderliche
Ablegung der Reifeprüfung des musisch-pädagogischen
Realgymnasiums oder die erfolgreiche
Ablegung der Reifeprüfung einer sonstigen
höheren Schule. Durch die erfolgreiche Ablegung
einer Eignungsprüfung ist ferner die musische
und körperliche Eignung für den Beruf als
Lehrer nachzuweisen.
§ 122. Lehramtsprüfung.
Das Studium an den Pädagogischen Akademien
schließt mit der Lehramtsprüfung für
Volksschulen ab. Die Lehramtsprüfung ist vor
einer Prüfungskommission abzulegen, deren
Vorsitzender ein vom Bundesministerium für
Unterricht bestelltes Organ des Bundes ist. Die
näheren Vorschriften über die Lehramtsprüfung
werden durch ein gesondertes Bundesgesetz geregelt.
§ 123. Lehrer.
(1) Für jede Pädagogische Akademie sind ein
Leiter, ein Fachvorstand für die Übungsschule
und die erforderlichen weiteren Lehrer für die
Vorlesungen, Seminare, Übungen und die
Übungsschule zu bestellen.
(2) Für die im § 120 lit. b angeführten pädagogischen
Pflichtgegenstände sind mindestens
drei Lehrer mit voller Lehrverpflichtung zu
bestellen.
(3) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet
Anwendung.
§ 124. Pädagogische Akademien des
Bundes.
(1) Die öffentlichen Pädagogischen Akademien
haben die Bezeichnung „Pädagogische Akademien
des Bundes" unter Anführung des Bundeslandes,
in dem sie errichtet sind, zu führen.
(2) An jeder Pädagogischen Akademie des
Bundes ist ein Kuratorium einzurichten, dem
die unmittelbare Verwaltung der Pädagogischen
Akademie auf dem Gebiete der Schulerhaltung,
die Erstattung von Dreiervorschlägen für die
Bestellung des Direktors, des Fachvorstandes
der Übungsschule und der Lehrer der Pädagogischen
Akademie sowie die Beratung des Direktors
obliegen.
(3) Dem Kuratorium haben als Mitglieder
anzugehören
a) mit beschließender Stimme
Der Präsident des Landesschulrates (der
Amtsführende Präsident des Landesschulrates)
als Vorsitzender und zehn weitere
vom Kollegium des Landesschulrates zu
bestellende Mitglieder;
b) mit beratender Stimme
Der Amtsdirektor des Landesschulrates,
der (die) für die Volks-, Haupt- und Sonderschulen
sowie für die musisch-pädagogischen
Realgymnasien zuständige(n) Landesschulinspektor
(en), der Direktor der
Pädagogischen Akademie des Bundes und
drei weitere vom Lehrerkollegium der
Pädagogischen Akademie des Bundes aus
seiner Mitte zu entsendende Lehrer.
(4) Die nach Abs. 3 lit. a stimmberechtigten
Mitglieder des Kuratoriums sind nach dem
Stärkeverhältnis der Parteien im Landtag zu
bestellen. Für jedes stimmberechtigte Mitglied
ist in gleicher Weise ein Ersatzmitglied zu bestellen.
(5) Zur Beschlußfassung im Kuratorium ist die
Anwesenheit von mindestens der Hälfte der
nach Abs. 3 lit. a stimmberechtigten Mitglieder
des Kuratoriums erforderlich. Jedem stimmberechtigten
Mitglied kommt eine Stimme zu.
Eine Übertragung der Stimme auf eine andere
Person ist unzulässig und unwirksam. Die Beschlüsse
werden mit absoluter Stimmenmehrheit
gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden.
(c) Der Amtsführende Präsident des Landesschulrates
ist berechtigt, an den Sitzungen des
Kuratoriums, in denen der Landeshauptmann
als Präsident des Landesschulrates den Vorsitz
führt, mit beratender Stimme teilzunehmen.
(7) Die näheren Bestimmungen über die Entsendung
der Mitglieder, die Beratung, die Beschlußfassung,
das Zusammentreten und die Geschäftsbehandlung
der Kuratorien der Pädagogischen
Akademien des Bundes sind vom Bundesministerium
für Unterricht durch eine Verordnung
über die Geschäftsordnung der Kuratorien
der Pädagogischen Akademien des Bundes
festzusetzen.
Abschnitt VI.
Pädagogische Institute.
§ 125. Aufgabe der Pädagogischen
Institute.
(1) Die Pädagogischen Institute dienen der
Fortbildung der Lehrer an allgemeinbildenden
Pflichtschulen. Darüber hinaus können an den
Pädagogischen Instituten auch Einrichtungen für
die Fortbildung der Lehrer an den sonstigen
Schulen vorgesehen werden. Als weitere Aufgabe
obliegt den Pädagogischen Instituten die Vorbereitung
von Volksschullehrern auf die Lehramtsprüfung
für Hauptschulen und für Sonderschulen.
Ferner haben sie der pädagogischen Tatsachenforschung
zu dienen.
(2) Berufspädagogische Institute dienen der
Fortbildung der Lehrer an berufsbildenden
Schulen und der Vorbereitung auf Lehramtsprüfungen
für berufsbildende Schulen. Außerdem
haben sie der berufspädagogischen Tatsachenforschung
zu dienen.
§ 126. Aufbau der Pädagogischen
Institute.
(1) Die Pädagogischen Institute sind entsprechend
ihren Aufgaben in Abteilungen und Lehrgänge
zu gliedern.
(2) Die Bildungsaufgaben der Pädagogischen
Institute sind durch Vorlesungen, Seminare und
Übungen zu erfüllen, die auch im Zusammenwirken
mit Pädagogischen Akademien durchgeführt
werden können.
(3) Die Übernahme der Aufgaben der Pädagogischen
Institute durch Pädagogische Akademien
bleibt einem gesonderten Bundesgesetz
vorbehalten.
(4) Die Berufspädagogischen Institute sind entsprechend
ihren Aufgaben in Lehrgänge zu
gliedern. Ihre Bildungsaufgaben sind durch Vorlesungen,
Seminare und Übungen zu erfüllen, die
auch im Zusammenwirken mit Berufspädagogischen
Lehranstalten durchgeführt werden
können.
§ 127. Lehrer.
(1) Für jedes Pädagogische Institut (Berufspädagogische
Institut) sind ein Leiter und die erforderlichen
Lehrer zu bestellen.
(2) Die Bestimmung des § 42 Abs. 3 findet Anwendung.
§ 128. Pädagogische Institute des
Bundes.
(1) Die vom Bund erhaltenen Pädagogischen
Institute haben die Bezeichnung „Pädagogisches
Institut des Bundes" unter Anführung des Bundeslandes,
in dem sie errichtet sind, zu führen.
(2) Die vom Bund erhaltenen Berufspädagogischen
Institute haben die Bezeichnung „Berufspädagogisches
Institut des Bundes" zu führen.
III. HAUPTSTÜCK.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 129.
(1) Bis 7.u einer anderweitigen Regelung durch
Bundesgesetz gelten für hauswirtschaftliche Berufsschulen
folgende Bestimmungen.
(2) Die hauswirtschaftliche Berufsschule hat die
Aufgabe, Mädchen, die zum Besuch der hauswirtschaftlichen
Berufsschule verpflichtet sind
oder sie freiwillig besuchen, in die hauswirtschaftliche
Tätigkeit einzuführen und die erworbene
Allgemeinbildung zu festigen.
(3) Im Lehrplan (§ 6) der hauswirtschaftlichen
Berufsschule sind als Pflichtgegenstände vorzusehen
a) Religion, Deutsch, Rechnen;
b) Mädchenhandarbeit, Hauswirtschaft, Lebenskunde,
Gesundheitslehre, Kinderpflege.
(4) (Grundsatzbestimmung.) Die hauswirtschaftliche
Berufsschule umfaßt zwei Schulstufen
(Schuljahre).
(5) (Grundsatzbestimmung.) Die hauswirtschaftliche
Berufsschule ist mit einem Unterrichtstag
in der Woche zu führen.
(6) (Grundsatzbestimmung.) Die Bestimmungen
der §§ 50 und 51 sind sinngemäß anzuwenden.
§ 130.
Durch die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
über die Bezeichnung von Schulen werden eigen-
namenähnliche Bezeichnungen einzelner Schulen
nicht berührt.
§ 131.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt nach Maßgabe der
folgenden Bestimmungen in Kraft
a) Gegenüber den Ländern für die Ausführungsgesetzgebung
zu den §§ 11 bis 14,
18 bis 21, 24 bis 27, 30 bis 33, 48 bis 51
und 129 Abs. 4 bis 6 mit dem Tage der
Kundmachung; die Ausführungsgesetze der
Länder sind innerhalb eines Jahres, vom
Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
an gerechnet, zu erlassen;
b) für die Erlassung von Verordnungen auf
Grund der Bestimmungen dieses Bundesgegesetzes
mit dem Tage der Kundmachung,
wobei diese Verordnungen jedoch erst
gleichzeitig mit dem Inkrafttreten der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes über die
jeweilige Schulart, auf die sie sich beziehen,
in Kraft zu setzen sind;
c) die §§ 130 bis 133 mit dem Tage der Kundmachung;
d) die §§ 1 bis 10, 15 bis 17, 22, 23, 46, 47, 52
bis 57, 59, 62 bis 73, 78, 102 bis 117, 125
bis 128 und 129 Abs. 1 bis 3 am 1. September
1963, soweit es sich nicht um die
Erlassung von Verordnungen (lit. b) handelt;
e) die §§ 34 bis 45 am 1. September 1963,
soweit es sich nicht um die Erlassung von
Verordnungen (lit. b) handelt, mit der Maßgabe,
daß
1. für jene Schüler, die spätestens zu Beginn
des Schuljahres 1962/63 in die erste
Klasse eines Gymnasiums, eines Realgymnasiums,
einer Realschule oder einer
Frauenoberschule eintreten, bis zum
Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber
bis zum Ende des Schuljahres 1969/70,
2. für jene Schüler, die spätestens zu Beginn
des Schuljahres 1965/66 in den
ersten Jahrgang einer Aufbaumittelschule
eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit,
längstens aber bis zum Ende des
Schuljahres 1969/70,
3. für jene Schüler, die spätestens im Schuljahr
1965/66 in den ersten Halbjahrslehrgang
einer Arbeitermittelschule eintreten,
bis zum Abschluß ihrer Schulzeit,
längstens aber bis zum Ende des
Schuljahres 1969/70,
die bisher geltenden Vorschriften weiter
anzuwenden sind;
f) § 58 am 1. September 1963, soweit es
sich nicht um die Erlassung von Verordnungen
(lit. b) handelt, mit der Maßgabe,
daß für jene Schüler, die spätestens zu
Beginn des Schuljahres 1962/63
1. in die erste Klasse einer zweijährigen
Fachschule eintreten, bis zum Abschluß
ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum
Ende des Schuljahres 1963/64,
2. in die erste Klasse einer dreijährigen
Fachschule eintreten, bis zum Abschluß
ihrer Schulzeit, längstens aber bis zum
Ende des Schuljahres 1964/65,
die bisher geltenden Vorschriften weiter
anzuwenden sind;
g) die §§ 60 und 61 sowie 79 bis 85 am
1. September 1963, soweit es sich nicht um
die Erlassung von Verordnungen (lit. b)
handelt, mit der Maßgabe, daß für jene
Schüler, die spätestens zu Beginn des
Schuljahres 1962/63 in die erste Klasse
einer Handelsschule oder einer Abendhandelsschule
oder in das erste Semester
einer Fürsorgerinnenschule eintreten, bis
zum Abschluß ihrer Schulzeit, längstens
aber bis zum Ende des Schuljahres 1963/64
die bisher geltenden Vorschriften weiter
anzuwenden sind;
h) die §§ 74 bis 77 am 1. September 1963,
soweit es sich nicht um die Erlassung von
Verordnungen (lit. b) handelt, mit der
Maßgabe, daß für jene Schüler, die
spätestens zu Beginn des Schuljahres 1962/63
in den ersten Jahrgang einer Handelsakademie,
einer Abendhandelsakademie
oder einer höheren Lehranstalt für wirtschaftliche
Frauenberufe eintreten, bis zum
Abschluß ihrer Schulzeit, längstens aber bis
zum Ende des Schuljahres 1965/66 die
bisher geltenden Vorschriften weiter anzuwenden
sind;
i) die §§ 86 bis 101 am 1. September 1963,
soweit es sich nicht um die Erlassung von
Verordnungen (lit. b) handelt, mit der
Maßgabe, daß für jene Schüler, die
spätestens zu Beginn des Schuljahres
1962/63 in den ersten Jahrgang einer
Bildungsanstalt für Arbeitslehrerinnen oder
einer Bildungsanstalt für Kindergärtnerinnen
eintreten, bis zum Abschluß ihrer
Schulzeit, längstens aber bis zum Ende des
Schuljahres 1964/65 die bisher geltenden
Vorschriften weiter anzuwenden sind;
j) die §§ 28 und 29 am 1. September 1966,
soweit es sich nicht um die Erlassung von
Verordnungen (lit. b) handelt;
k) die §§ 118 bis 124 am 1. September 1968,
soweit es sich nicht um die. Erlassung von
Verordnungen (lit. b) handelt, mit der
Maßgabe, daß
1. für jene Schüler, die spätestens zu Beginn
des Schuljahres 1962/63 in den ersten
Jahrgang einer Lehrerbildungsanstalt
eintreten, bis zum Abschluß ihrer Schulzeit,
längstens aber bis zum Ende des
Schuljahres 1966/67,
2. für jene Schüler, die spätestens zu Beginn
des Schuljahres 1965/66 in einen einjährigen
Maturantenlehrgang an einer
Lehrerbildungsanstalt eintreten, bis zum
Ende dieses Schuljahres,
3. für jene Schüler, die spätestens zu Beginn
des Schuljahres 1967/68 in den ersten
Jahrgang eines zweijährigen Maturantenlehrganges
an einer Lehrerbildunganstalt
eintreten, bis zum Abschluß ihrer
Schulzeit, längstens aber bis zum Ende
des Schuljahres 1968/69,
die bisher geltenden Vorschriften weiter
anzuwenden sind. Ab 1. September 1966
können Pädagogische Akademien als Schulversuch
(§ 7) eingerichtet werden.
(2) Für die Zeit vom 1. September 1963 bis
zum 31. August 1968 tritt in den §§ 43, 57, 71,
92, 100, 108 und 116 an die Stelle der Klassenschülerhöchstzahl
36 die Klassenschülerhöchstzahl
40.
(3) (Grundsatzbestimmung.) Der Zeitpunkt des
Inkrafttretens der Ausführungsgesetze der Länder
zu den §§ 11 bis 14, 18 bis 21, 24 bis 27,
48 bis 51 und 129 Abs. 4 bis 6 ist mit 1. September
1963, jener zu den §§ 30 bis 33 mit 1. September
1966 festzusetzen. Für die Zeit vom
1. September 1963 bis zum 31. August 1968
tritt in den §§ 14, 21, 33 Abs. 1 und 51 an die
Stelle der Klassenschülerhöchstzahl 36 die
Klassenschülerhöchstzahl 40.
§ 132.
(1) Mit dem jeweiligen Wirksamwerden der
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes (§ 131)
treten die entsprechenden bisherigen gesetzlichen
Vorschriften über die Organisation der in diesem
Bundesgesetz geregelten Schularten außer Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Minderheiten-Schulgesetzes
für Kärnten, BGBl. Nr. 101/1959,
werden durch dieses Bundesgesetz nur insoweit
berührt, als die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
über die Organisation der entsprechenden
Schularten auch für die für die Minderheit in
Betracht kommenden Schulen und Einrichtungen
gelten.
§ 133.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes,
soweit sie in den Wirkungsbereich des Bundes
fällt, sowie mit der Wahrnehmung der Rechte
des Bundes gemäß Artikel 14 Abs. 8 des Bundes-
Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 und
in der Fassung des Bundesverfassungsgesetzes vom
18. Juli 1962, BGB). Nr. 215, ist das Bundesministerium
für Unterricht betraut.