242. Kundmachung: Bestehende Gemeinden der Evangelischen Kirche.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere
Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche
werden — nach Anhören des Evangelischen
Oberkirchenrates Augsburgischen und Helvetischen
Bekenntnisses als Evangelischer Kirchenleitung
im Sinne des § 7 des genannten
Bundesgesetzes — folgende Gemeinden aller
Stufen der Evangelischen Kirche als bereits
im Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten
Bundesgesetzes, das ist am 20. Juli 1961, bestehend
bezeichnet
Auf Grund des § 3 Abs. 1 des genannten
Bundesgesetzes genießen die bezeichneten Gemeinden
die Stellung von Körperschaften des
öffentlichen Rechts.
Die Angaben über Sitz und Anschrift der
einzelnen Gemeinden beziehen sich auf den Stichtag
20. Juli 1961 und sind bloß hinweisender
Natur.