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242_1961 AT

242. Kundmachung: Bestehende Gemeinden der Evangelischen Kirche.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 242. Kundmachung: Bestehende Gemeinden der Evangelischen Kirche.

Auf Grund des § 3 Abs. 2 des Bundesgesetzes

vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere

Rechtsverhältnisse der Evangelischen Kirche

werden — nach Anhören des Evangelischen

Oberkirchenrates Augsburgischen und Helvetischen

Bekenntnisses als Evangelischer Kirchenleitung

im Sinne des § 7 des genannten

Bundesgesetzes — folgende Gemeinden aller

Stufen der Evangelischen Kirche als bereits

im Zeitpunkt des Inkrafttretens des genannten

Bundesgesetzes, das ist am 20. Juli 1961, bestehend

bezeichnet

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des genannten

Bundesgesetzes genießen die bezeichneten Gemeinden

die Stellung von Körperschaften des

öffentlichen Rechts.

Die Angaben über Sitz und Anschrift der

einzelnen Gemeinden beziehen sich auf den Stichtag

20. Juli 1961 und sind bloß hinweisender

Natur.

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