242. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
1. § 6 hat zu lauten
„§ 6. Als Leistungen der Arbeitslosenversicherung
kommen in Betracht
a) Arbeitslosengeld;
b) Karenzurlaubsgeld;
c) Notstandshilfe;
d) Krankenversicherung Arbeitsloser;
e) Kurzarbeiterunterstützung;
f) Beihilfen der Produktiven Arbeitslosenfürsorge."
2. Im Artikel II ist nach dem Abschnitt 1 ein
neuer Abschnitt 1 a einzufügen, der zu lauten
hat wie folgt
„Abschnitt 1 a.
Karenzurlaubsgeld.
§ 25 a. (1) Anspruch auf Karenzurlaubsgeld
haben
1. Mütter,
a) die die Anwartschaft erfüllt haben,
b) die sich aus Anlaß der Mutterschaft in
einem Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen
Vorschriften befinden oder ihr
Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt
eines Kindes vor dem Zeitpunkt, in dem
Anspruch auf Karenzurlaub bestehen
würde, aufgelöst haben oder deren
Dienstverhältnis durch den Dienstgeber
während der Dauer des Bezuges von
Wochengeld aufgelöst wurde,
c) deren neugeborenes Kind mit ihnen im
selben Haushalt lebt und von ihnen
überwiegend selbst gepflegt wird;
2. Mütter, die im Bezug des Wochengeldes
aus der Krankenversicherung Arbeitsloser
stehen, nach Erschöpfung ihres Anspruches auf
Wochengeld, sofern die Voraussetzungen der
Z. 1 lit. c gegeben sind.
(2) Für die Ermittlung der Anwartschaft
finden die Bestimmungen des § 14 Abs. 1, 2, 3,
6 und 7 und des § 15 sinngemäß Anwendung.
(3) Keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld
haben Mütter, die
1. Entgelt aus einem Dienstverhältnis beziehen,
2. selbständig erwerbstätig sind,
3. selbst oder deren Ehegatte (Lebensgefährte)
4 ha Ackerboden mittlerer Bonität
besitzen oder gepachtet haben,
4. ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen,
im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder
Kinder tätig sind.
(4) Für die Beurteilung des Flächenausmaßes
und der Bonität des Ackerbodens gemäß Abs. 3
Z. 3 gilt § 12 Abs. 3 sinngemäß.
§ 25 b. Das Karenzurlaubsgeld gebührt, sofern
die Mutter selbst für den Unterhalt des
Kindes überwiegend aufkommt, in voller
Höhe des Arbeitslosengeldes, in allen übrigen
Fällen in der halben Höhe des Arbeitslosengeldes,
auf das die Mutter im Falle ihrer Arbeitslosigkeit
unter Anwendung der §§ 20 und
21 Anspruch hätte, zumindest gebühren jedoch
400 S monatlich.
§ 25 c. (1) Jedes Einkommen der Mutter,
ihrer Angehörigen und der gleichgehaltenen
Personen, das den Betrag von 2500 S monatlich
übersteigt, ist auf das Karenzurlaubsgeld
anzurechnen. Der Betrag von 2500 S monatlich
erhöht sich bei zwei Kindern auf 3000 S und
für jedes weitere Kind, für das der Anspruch
auf Familienzuschlag nach § 20 Abs. 2 besteht,
um 500 S. Bei der Anrechnung des Einkommens
ist § 29 Abs. 2 und 3 lit. A und B erster
Absatz sinngemäß anzuwenden.
(2) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld entfällt,
wenn sich bei der im Abs. 1 vorgesehenen
Anrechnung ein Restbetrag von
weniger als 30 S pro Monat ergibt.
§ 25 d. Die Vorschriften des § 17 Abs. 1
lit. a bis e über das Ruhen des Arbeitslosengeldes
sowie der §§ 24 und 25 Abs. 1 und 2
über die Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes
finden sinngemäß Anwendung.
§ 25 e. Das Karenzurlaubsgeld wird auf vorherigen
Antrag der Mutter mit Beginn des
Karenzurlaubes oder, wenn das Dienstverhältnis
aus Anlaß der Geburt eines Kindes vor
dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf
Karenzurlaub bestehen würde, oder durch den
Dienstgeber während der Dauer des Bezuges
von Wochengeld aufgelöst wurde, mit dem
der Auflösung folgenden Tag, frühestens jedoch
im unmittelbaren Anschluß an den
Wochengeldbezug, im Falle des § 25 a Abs. 1
Z. 2 im unmittelbaren Anschluß an den
Wochengeldbezug gewährt. Wird der Antrag
auf Gewährung des Karenzurlaubsgeldes erst
später geltend gemacht, so gebührt das Karenzurlaubsgeld
rückwirkend bis zu einem
Höchstausmaß von sieben Tagen.
Dauer des Bezuges.
§ 25 f. Das Karenzurlaubsgeld wird im Falle
der Gewährung eines Karenzurlaubes für die
Dauer dieses Urlaubes gewährt, in diesem und
in allen anderen Fällen jedoch nur bis zum
Höchstausmaß eines Jahres vom Tage der Geburt
des Kindes an gerechnet."
3. Dem § 17 Abs. 1 ist folgende lit. g anzufügen
„g) des Bezuges von Karenzurlaubsgeld."
4. § 26 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld
oder Karenzurlaubsgeld erschöpft
haben, kann auf Antrag Notstandshilfe
gewährt werden."
5. Im Artikel II ist nach Abschnitt 3 ein neuer
Abschnitt 3 a nachstehenden Wortlautes einzufügen
„Abschnitt 3 a.
§ 36 a. Die Bestimmungen des Abschnittes 3
über die Krankenversicherung sind sinngemäß
auch auf die Bezieher von Karenzurlaubsgeld
anzuwenden."
6. Nach § 59 ist ein neuer § 59 a einzufügen, der
zu lauten hat wie folgt
„§ 59 a. Auf das Verfahren in Angelegenheiten
des Karenzurlaubsgeldes finden die Bestimmungen
dieses Artikels mit Ausnahme der
§§ 48 und 49 sinngemäß Anwendung."
7. Im § 60 Abs. 3 ist nach lit. b eine neue lit. c
folgenden Wortlautes einzufügen
„c) durch einen Beitrag des Bundes zur Abdeckung
des Aufwandes für Karenzurlaubsgeld
einschließlich der hierauf
entfallenden Krankenversicherungsbeiträge,
soweit dieser Aufwand die Hälfte
eines allfälligen unter Außerachtlassung
der Aufwendungen für Karenzurlaubsgeld
errechneten Gebarungsüberschusses
(§ 64 Abs. 2) überschreitet."
Die bisherige lit. c wird zu lit. d.
8. Im § 68 ist nach dem Wort „Arbeitslosengeld"
ein Beistrich zu setzen und danach das Wort
„Karenzurlaubsgeld" einzufügen.
Artikel H.
1. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1961
in Kraft.
2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
betraut.