Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
242_1960 AT

242. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 242. Bundesgesetz: Neuerliche Abänderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1958.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

1. § 6 hat zu lauten

„§ 6. Als Leistungen der Arbeitslosenversicherung

kommen in Betracht

a) Arbeitslosengeld;

b) Karenzurlaubsgeld;

c) Notstandshilfe;

d) Krankenversicherung Arbeitsloser;

e) Kurzarbeiterunterstützung;

f) Beihilfen der Produktiven Arbeitslosenfürsorge."

2. Im Artikel II ist nach dem Abschnitt 1 ein

neuer Abschnitt 1 a einzufügen, der zu lauten

hat wie folgt

„Abschnitt 1 a.

Karenzurlaubsgeld.

§ 25 a. (1) Anspruch auf Karenzurlaubsgeld

haben

1. Mütter,

a) die die Anwartschaft erfüllt haben,

b) die sich aus Anlaß der Mutterschaft in

einem Karenzurlaub im Sinne der gesetzlichen

Vorschriften befinden oder ihr

Dienstverhältnis aus Anlaß der Geburt

eines Kindes vor dem Zeitpunkt, in dem

Anspruch auf Karenzurlaub bestehen

würde, aufgelöst haben oder deren

Dienstverhältnis durch den Dienstgeber

während der Dauer des Bezuges von

Wochengeld aufgelöst wurde,

c) deren neugeborenes Kind mit ihnen im

selben Haushalt lebt und von ihnen

überwiegend selbst gepflegt wird;

2. Mütter, die im Bezug des Wochengeldes

aus der Krankenversicherung Arbeitsloser

stehen, nach Erschöpfung ihres Anspruches auf

Wochengeld, sofern die Voraussetzungen der

Z. 1 lit. c gegeben sind.

(2) Für die Ermittlung der Anwartschaft

finden die Bestimmungen des § 14 Abs. 1, 2, 3,

6 und 7 und des § 15 sinngemäß Anwendung.

(3) Keinen Anspruch auf Karenzurlaubsgeld

haben Mütter, die

1. Entgelt aus einem Dienstverhältnis beziehen,

2. selbständig erwerbstätig sind,

3. selbst oder deren Ehegatte (Lebensgefährte)

4 ha Ackerboden mittlerer Bonität

besitzen oder gepachtet haben,

4. ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen,

im Betrieb des Ehegatten, der Eltern oder

Kinder tätig sind.

(4) Für die Beurteilung des Flächenausmaßes

und der Bonität des Ackerbodens gemäß Abs. 3

Z. 3 gilt § 12 Abs. 3 sinngemäß.

§ 25 b. Das Karenzurlaubsgeld gebührt, sofern

die Mutter selbst für den Unterhalt des

Kindes überwiegend aufkommt, in voller

Höhe des Arbeitslosengeldes, in allen übrigen

Fällen in der halben Höhe des Arbeitslosengeldes,

auf das die Mutter im Falle ihrer Arbeitslosigkeit

unter Anwendung der §§ 20 und

21 Anspruch hätte, zumindest gebühren jedoch

400 S monatlich.

§ 25 c. (1) Jedes Einkommen der Mutter,

ihrer Angehörigen und der gleichgehaltenen

Personen, das den Betrag von 2500 S monatlich

übersteigt, ist auf das Karenzurlaubsgeld

anzurechnen. Der Betrag von 2500 S monatlich

erhöht sich bei zwei Kindern auf 3000 S und

für jedes weitere Kind, für das der Anspruch

auf Familienzuschlag nach § 20 Abs. 2 besteht,

um 500 S. Bei der Anrechnung des Einkommens

ist § 29 Abs. 2 und 3 lit. A und B erster

Absatz sinngemäß anzuwenden.

(2) Der Anspruch auf Karenzurlaubsgeld entfällt,

wenn sich bei der im Abs. 1 vorgesehenen

Anrechnung ein Restbetrag von

weniger als 30 S pro Monat ergibt.

§ 25 d. Die Vorschriften des § 17 Abs. 1

lit. a bis e über das Ruhen des Arbeitslosengeldes

sowie der §§ 24 und 25 Abs. 1 und 2

über die Einstellung und Berichtigung des Arbeitslosengeldes

finden sinngemäß Anwendung.

§ 25 e. Das Karenzurlaubsgeld wird auf vorherigen

Antrag der Mutter mit Beginn des

Karenzurlaubes oder, wenn das Dienstverhältnis

aus Anlaß der Geburt eines Kindes vor

dem Zeitpunkt, in dem der Anspruch auf

Karenzurlaub bestehen würde, oder durch den

Dienstgeber während der Dauer des Bezuges

von Wochengeld aufgelöst wurde, mit dem

der Auflösung folgenden Tag, frühestens jedoch

im unmittelbaren Anschluß an den

Wochengeldbezug, im Falle des § 25 a Abs. 1

Z. 2 im unmittelbaren Anschluß an den

Wochengeldbezug gewährt. Wird der Antrag

auf Gewährung des Karenzurlaubsgeldes erst

später geltend gemacht, so gebührt das Karenzurlaubsgeld

rückwirkend bis zu einem

Höchstausmaß von sieben Tagen.

Dauer des Bezuges.

§ 25 f. Das Karenzurlaubsgeld wird im Falle

der Gewährung eines Karenzurlaubes für die

Dauer dieses Urlaubes gewährt, in diesem und

in allen anderen Fällen jedoch nur bis zum

Höchstausmaß eines Jahres vom Tage der Geburt

des Kindes an gerechnet."

3. Dem § 17 Abs. 1 ist folgende lit. g anzufügen

„g) des Bezuges von Karenzurlaubsgeld."

4. § 26 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Arbeitslosen, die den Anspruch auf Arbeitslosengeld

oder Karenzurlaubsgeld erschöpft

haben, kann auf Antrag Notstandshilfe

gewährt werden."

5. Im Artikel II ist nach Abschnitt 3 ein neuer

Abschnitt 3 a nachstehenden Wortlautes einzufügen

„Abschnitt 3 a.

§ 36 a. Die Bestimmungen des Abschnittes 3

über die Krankenversicherung sind sinngemäß

auch auf die Bezieher von Karenzurlaubsgeld

anzuwenden."

6. Nach § 59 ist ein neuer § 59 a einzufügen, der

zu lauten hat wie folgt

„§ 59 a. Auf das Verfahren in Angelegenheiten

des Karenzurlaubsgeldes finden die Bestimmungen

dieses Artikels mit Ausnahme der

§§ 48 und 49 sinngemäß Anwendung."

7. Im § 60 Abs. 3 ist nach lit. b eine neue lit. c

folgenden Wortlautes einzufügen

„c) durch einen Beitrag des Bundes zur Abdeckung

des Aufwandes für Karenzurlaubsgeld

einschließlich der hierauf

entfallenden Krankenversicherungsbeiträge,

soweit dieser Aufwand die Hälfte

eines allfälligen unter Außerachtlassung

der Aufwendungen für Karenzurlaubsgeld

errechneten Gebarungsüberschusses

(§ 64 Abs. 2) überschreitet."

Die bisherige lit. c wird zu lit. d.

8. Im § 68 ist nach dem Wort „Arbeitslosengeld"

ein Beistrich zu setzen und danach das Wort

„Karenzurlaubsgeld" einzufügen.

Artikel H.

1. Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Jänner 1961

in Kraft.

2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

betraut.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →