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242_1959 AT

242. Notenwechsel zwischen der österreichischen Bundesregierung und der peruanischen Regierung, betreffend die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges zwischen Österreich und Peru.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 242. Notenwechsel zwischen der österreichischen Bundesregierung und der peruanischen Regierung, betreffend die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges zwischen Österreich und Peru.

ÖSTERREICHISCHE GESANDTSCHAFT

LIMA

Lima, am 25. Juli 1959

Herr Minister!

Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die österreichische Bundesregierung, von dem

Wunsche geleitet, die Beziehungen mit Peru möglichst zu vertiefen, und in der Absicht, den gegenseitigen

Touristenverkehr zwischen den beiden Staaten zu vergrößern, bereit ist, mit der peruanischen

Regierung ein Abkommen über die gegenseitige Aufhebung von Sichtvermerken in Reisepässen

gemäß den nachfolgenden Bestimmungen abzuschließen

Artikel 1.

Österreichische und peruanische Staatsangehörige, die einen gültigen österreichischen bzw.

peruanischen Reisepaß besitzen, können ohne Sichtvermerk nach Peru bzw. Österreich einreisen.

Artikel 2.

Österreichische und peruanische Staatsangehörige, die sichtvermerksfrei eingereist sind, können

sich drei Monate im Gebiete des anderen Vertragsstaates aufhalten. Die zuständigen österreichischen

und peruanischen Behörden können einen darüber hinausgehenden Aufenthalt bewilligen.

Artikel 3.

Die Begünstigung dieses Abkommens befreit die österreichischen und peruanischen Staatsangehörigen

nicht von der Verpflichtung, die peruanischen und österreichischen Gesetze und Vorschriften,

betreffend die Einreise, den Aufenthalt und die Arbeitsaufnahme von Ausländern, einzuhalten.

Artikel 4.

Die zuständigen österreichischen und peruanischen Behörden behalten sich das Recht vor, Personen,

die als unerwünscht angesehen werden, die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande zu

verweigern.

Artikel 5.

Jede der beiden Regierungen kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit

die Durchführung dieses Abkommens vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung ist der

anderen Regierung unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn diese

Maßnahme aufgehoben wird.

Artikel 6.

Dieses Abkommen tritt drei Monate nach erfolgter Kündigung außer Kraft.

Artikel 7.

Das vorliegende Abkommen tritt am 1. September 1959 in Kraft.

Falls die peruanische Regierung einverstanden ist, den vorstehenden Bestimmungen zuzustimmen,

beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz, die den

gleichen Wortlaut haben, als Abschluß eines Abkommens zwischen unseren beiden Regierungen

anzusehen sind.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Eurer Exzellenz den Ausdruck meiner ausgezeichneten und

besonderen Hochachtung zu erneuern.

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Raúl Porras Barrenechea

Außenminister

LIMA

(Übersetzung.)

MINISTERIUM DES ÄUSSEREN

Zahl (D) 6-26/12

Lima, 25. Juli 1959

Herr Minister!

Ich beehre mich, den Erhalt der Note Eurer

Exzellenz von heutigem Datum zu bestätigen und

Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung von Peru,

von dem Wunsche geleitet, ihre Beziehungen mit

Österreich enger zu gestalten und den Touristenverkehr

zwischen beiden Ländern zu vergrößern,

bereit ist, mit der österreichischen Regierung ein

Abkommen über die gegenseitige Aufhebung von

Sichtvermerken in Reisepässen gemäß den nachfolgenden

Bestimmungen abzuschließen

1.

Peruanische und österreichische Staatsangehörige,

die einen gültigen peruanischen bzw.

österreichischen Reisepaß besitzen, können ohne

Sichtvermerk in peruanisches bzw. österreichisches

Gebiet einreisen.

2.

Peruanische und österreichische Staatsangehörige,

die sichtvermerksfrei eingereist sind, können

sich drei Monate im Gebiete des anderen

Vertragsstaates aufhalten. Die zuständigen

peruanischen und österreichischen Behörden können

die Verlängerung des Aufenthaltes bewilligen.

3.

Die durch dieses Abkommen begünstigten

peruanischen und österreichischen Staatsangehörigen

sind nicht von der Verpflichtung befreit,

die Gesetze und Vorschriften, betreffend die Einreise,

den Aufenthalt und die Arbeitsbewilligung

für Ausländer, einzuhalten.

4.

Die zuständigen peruanischen und österreichischen

Behörden behalten sich das Recht vor, Personen,

die als unerwünscht angesehen werden, die

Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande zu

verweigern.

5.

Jede der beiden Regierungen kann aus Gründen

der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder

Gesundheit die Durchführung dieses Abkommens

vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung

ist der anderen Regierung unverzüglich auf diplomatischem

Wege mitzuteilen. Das gleiche gilt,

wenn diese Maßnahme aufgehoben wird.

6.

Dieses Abkommen tritt drei Monate nach erfolgter

Kündigung außer Kraft.

7.

Das vorliegende Abkommen tritt am 1. September

1959 in Kraft.

Diese Note, welche die Antwort auf die genannte

Note Eurer Exzellenz von heutigem

Datum darstellt, bildet zusammen mit dieser den

Abschluß des Abkommens.

Ich benütze diese Gelegenheit, um Eurer Exzellenz

den Ausdruck meiner ausgezeichneten

und besonderen Hochachtung zu erneuern.

Raúl Porras

Seiner Exzellenz

Herrn Dr. Paul Zedtwitz,

ao. Gesandter und bev. Minister

von Österreich.

LIMA

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