242. Notenwechsel zwischen der österreichischen Bundesregierung und der peruanischen Regierung, betreffend die Aufhebung des Sichtvermerkszwanges zwischen Österreich und Peru.
Gesetzestext (1 Artikel)
ÖSTERREICHISCHE GESANDTSCHAFT
LIMA
Lima, am 25. Juli 1959
Herr Minister!
Ich beehre mich, Eurer Exzellenz mitzuteilen, daß die österreichische Bundesregierung, von dem
Wunsche geleitet, die Beziehungen mit Peru möglichst zu vertiefen, und in der Absicht, den gegenseitigen
Touristenverkehr zwischen den beiden Staaten zu vergrößern, bereit ist, mit der peruanischen
Regierung ein Abkommen über die gegenseitige Aufhebung von Sichtvermerken in Reisepässen
gemäß den nachfolgenden Bestimmungen abzuschließen
Artikel 1.
Österreichische und peruanische Staatsangehörige, die einen gültigen österreichischen bzw.
peruanischen Reisepaß besitzen, können ohne Sichtvermerk nach Peru bzw. Österreich einreisen.
Artikel 2.
Österreichische und peruanische Staatsangehörige, die sichtvermerksfrei eingereist sind, können
sich drei Monate im Gebiete des anderen Vertragsstaates aufhalten. Die zuständigen österreichischen
und peruanischen Behörden können einen darüber hinausgehenden Aufenthalt bewilligen.
Artikel 3.
Die Begünstigung dieses Abkommens befreit die österreichischen und peruanischen Staatsangehörigen
nicht von der Verpflichtung, die peruanischen und österreichischen Gesetze und Vorschriften,
betreffend die Einreise, den Aufenthalt und die Arbeitsaufnahme von Ausländern, einzuhalten.
Artikel 4.
Die zuständigen österreichischen und peruanischen Behörden behalten sich das Recht vor, Personen,
die als unerwünscht angesehen werden, die Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande zu
verweigern.
Artikel 5.
Jede der beiden Regierungen kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder Gesundheit
die Durchführung dieses Abkommens vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung ist der
anderen Regierung unverzüglich auf diplomatischem Wege mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn diese
Maßnahme aufgehoben wird.
Artikel 6.
Dieses Abkommen tritt drei Monate nach erfolgter Kündigung außer Kraft.
Artikel 7.
Das vorliegende Abkommen tritt am 1. September 1959 in Kraft.
Falls die peruanische Regierung einverstanden ist, den vorstehenden Bestimmungen zuzustimmen,
beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote Eurer Exzellenz, die den
gleichen Wortlaut haben, als Abschluß eines Abkommens zwischen unseren beiden Regierungen
anzusehen sind.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Eurer Exzellenz den Ausdruck meiner ausgezeichneten und
besonderen Hochachtung zu erneuern.
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Raúl Porras Barrenechea
Außenminister
LIMA
(Übersetzung.)
MINISTERIUM DES ÄUSSEREN
Zahl (D) 6-26/12
Lima, 25. Juli 1959
Herr Minister!
Ich beehre mich, den Erhalt der Note Eurer
Exzellenz von heutigem Datum zu bestätigen und
Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung von Peru,
von dem Wunsche geleitet, ihre Beziehungen mit
Österreich enger zu gestalten und den Touristenverkehr
zwischen beiden Ländern zu vergrößern,
bereit ist, mit der österreichischen Regierung ein
Abkommen über die gegenseitige Aufhebung von
Sichtvermerken in Reisepässen gemäß den nachfolgenden
Bestimmungen abzuschließen
1.
Peruanische und österreichische Staatsangehörige,
die einen gültigen peruanischen bzw.
österreichischen Reisepaß besitzen, können ohne
Sichtvermerk in peruanisches bzw. österreichisches
Gebiet einreisen.
2.
Peruanische und österreichische Staatsangehörige,
die sichtvermerksfrei eingereist sind, können
sich drei Monate im Gebiete des anderen
Vertragsstaates aufhalten. Die zuständigen
peruanischen und österreichischen Behörden können
die Verlängerung des Aufenthaltes bewilligen.
3.
Die durch dieses Abkommen begünstigten
peruanischen und österreichischen Staatsangehörigen
sind nicht von der Verpflichtung befreit,
die Gesetze und Vorschriften, betreffend die Einreise,
den Aufenthalt und die Arbeitsbewilligung
für Ausländer, einzuhalten.
4.
Die zuständigen peruanischen und österreichischen
Behörden behalten sich das Recht vor, Personen,
die als unerwünscht angesehen werden, die
Einreise oder den Aufenthalt in ihrem Lande zu
verweigern.
5.
Jede der beiden Regierungen kann aus Gründen
der öffentlichen Sicherheit, Ordnung oder
Gesundheit die Durchführung dieses Abkommens
vorübergehend aussetzen. Die Aussetzung
ist der anderen Regierung unverzüglich auf diplomatischem
Wege mitzuteilen. Das gleiche gilt,
wenn diese Maßnahme aufgehoben wird.
6.
Dieses Abkommen tritt drei Monate nach erfolgter
Kündigung außer Kraft.
7.
Das vorliegende Abkommen tritt am 1. September
1959 in Kraft.
Diese Note, welche die Antwort auf die genannte
Note Eurer Exzellenz von heutigem
Datum darstellt, bildet zusammen mit dieser den
Abschluß des Abkommens.
Ich benütze diese Gelegenheit, um Eurer Exzellenz
den Ausdruck meiner ausgezeichneten
und besonderen Hochachtung zu erneuern.
Raúl Porras
Seiner Exzellenz
Herrn Dr. Paul Zedtwitz,
ao. Gesandter und bev. Minister
von Österreich.
LIMA