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242_1958 AT

242. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des § 20 der Kraftfahrverordnung 1947 durch den Verfassungsgerichtshof.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 242. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des § 20 der Kraftfahrverordnung 1947 durch den Verfassungsgerichtshof.

Gemäß Artikel 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes

in der Fassung von 1929 und

gemäß § 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis

vom 17. Juni 1958, V 6/58-13, zu Recht erkannt,

daß § 20 der Kraftfahrverordnung 1947

in der Fassung der Kundmachung des Bundesministeriums

für Handel und Wiederaufbau

vom 28. März 1947, BGBl. Nr. 83, soweit er

sich auf die Erzeugungszahl des Motors (Motornummer)

und des Fahrgestells bezieht, gesetzwidrig

war.

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