242. Verordnung: Ausdehnung der Krankenversicherung nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz 1937 auf die öffentlich-rechtlichen Bediensteten einiger Gemeinden des Landes Steiermark.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 1 a Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz
1937, BGBl. Nr. 94, in
der Fassung des § 487 Abs. 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, wird
auf Antrag der nachstehend genannten Gemeinden
und nach Anhörung der Krankenversicherungsanstalt
der Bundesangestellten verordnet
Mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 1957 werden
die öffentlich-rechtlichen Bediensteten der Marktgemeinde
Semriach, Bezirk Graz-Umgebung
und der Gemeinden Kleinlobming, Bezirk
Knittelfeld, Rothleiten, Bezirk Graz-Umgebung,
Weißenbach bei Liezen, Bezirk
Liezen, und Wildbach, Bezirk Deutschlandsberg,
auf die das Gemeindebedienstetengesetz
vom 24. Juli 1953, LGBl, für das Land Steiermark
Nr. 64, in der jeweils gültigen Fassung Anwendung
findet, in die Krankenversicherung der
Bundesangestellten bei der Krankenversicherungsanstalt
der Bundesangestellten einbezogen.