242_1954
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242. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung, womit das Tragen von Uniformen und Abzeichen geregelt wird, durch den Verfassungsgerichtshof.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 242. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung, womit das Tragen von Uniformen und Abzeichen geregelt wird, durch den Verfassungsgerichtshof.
1954_242_0 242. Kundmachung: Aufhebung der Verordnung, womit das Tragen von Uniformen und Abzeichen geregelt wird, durch den Verfassungsgerichtshof.
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Gemäß Art. 139 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes
in der Fassung von 1929 und des
§ 60 Abs. 2 des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis
vom 6. Oktober 1954, V 20/54-8, die
Verordnung des Ministers des Innern vom
26. Feber 1917, RGBl. Nr. 79, womit das Tragen
von Uniformen und Abzeichen geregelt wird, als
gesetzwidrig aufgehoben.
(2) Diese Aufhebung tritt mit Ablauf des
5. April 1955 in Wirksamkeit.