242. Verordnung: Durchführung des Kartellgesetzes (2. KartellG.-DV.).
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 22, des § 38 Abs. 3 und des
§ 39 Abs. 1 des Kartellgesetzes, BGBl. Nr. 173/
1951, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Handel und Wiederaufbau verordnet
§ 1. (1) Die Aufforderung zur Anmeldung der
bei Inkrafttreten des Kartellgesetzes bestehenden,
bis zum 4. Juli 1951 abgeschlossenen schriftlichen
Kartellvereinbarungen (§ 38 Abs. 3 erster
Satz des Kartellgesetzes) ist durch Edikt vorzunehmen.
(2) Die Kartellkommission hat so viele Edikte
zu erlassen, als zu einer geordneten Erfassung
aller in Betracht kommenden Kartelle zeitmäßig
notwendig ist. Die einzelnen Edikte sind jeweils
an einen oder mehrere Wirtschaftszweige in
ihrer Gesamtheit, das zeitlich letzte Edikt ist
an alle jene Kartelle zu richten, die bis dahin
nicht aufgerufen wurden.
(3) Die Kartellkommission bestimmt unter Bedachtnahme
auf die Notwendigkeit einer beschleunigten
Erfassung der Kartelle, in welcher
Reihenfolge die einzelnen Wirtschaftszweige
aufzufordern sind und in welchem zeitlichen
Abstand die Edikte einander zu folgen haben.
Das letzte Edikt ist jedoch spätestens am 31. Dezember
1952 zu erlassen.
§ 2. (1) Das Edikt (§ 1 Abs. 1) hat zu enthalten
1. die Aufforderung, die in Frage stehenden
Kartellvereinbarungen binnen zwei Wochen
nach der Einschaltung des Ediktes im „Amtsblatt
zur Wiener Zeitung" beim Kartellregister
anzumelden;
2. die Belehrung, daß nach fruchtlosem Ablauf
der Frist die Rechtsgültigkeit der nicht
angemeldeten Kartellvereinbarungen erlischt
(§ 38 Abs. 2 des Kartellgesetzes).
(2) Das Edikt ist im „Amtsblatt zur Wiener
Zeitung" einmal einzuschalten und an der Amtstafel
des Oberlandesgerichtes Wien durch drei
Wochen anzuschlagen; eine Zustellung unterbleibt.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Wirksamkeit
des Kartellgesetzes in Kraft.