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242_1951 AT

242. Verordnung: Durchführung des Kartellgesetzes (2. KartellG.-DV.).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 242. Verordnung: Durchführung des Kartellgesetzes (2. KartellG.-DV.).

Auf Grund des § 22, des § 38 Abs. 3 und des

§ 39 Abs. 1 des Kartellgesetzes, BGBl. Nr. 173/

1951, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Handel und Wiederaufbau verordnet

§ 1. (1) Die Aufforderung zur Anmeldung der

bei Inkrafttreten des Kartellgesetzes bestehenden,

bis zum 4. Juli 1951 abgeschlossenen schriftlichen

Kartellvereinbarungen (§ 38 Abs. 3 erster

Satz des Kartellgesetzes) ist durch Edikt vorzunehmen.

(2) Die Kartellkommission hat so viele Edikte

zu erlassen, als zu einer geordneten Erfassung

aller in Betracht kommenden Kartelle zeitmäßig

notwendig ist. Die einzelnen Edikte sind jeweils

an einen oder mehrere Wirtschaftszweige in

ihrer Gesamtheit, das zeitlich letzte Edikt ist

an alle jene Kartelle zu richten, die bis dahin

nicht aufgerufen wurden.

(3) Die Kartellkommission bestimmt unter Bedachtnahme

auf die Notwendigkeit einer beschleunigten

Erfassung der Kartelle, in welcher

Reihenfolge die einzelnen Wirtschaftszweige

aufzufordern sind und in welchem zeitlichen

Abstand die Edikte einander zu folgen haben.

Das letzte Edikt ist jedoch spätestens am 31. Dezember

1952 zu erlassen.

§ 2. (1) Das Edikt (§ 1 Abs. 1) hat zu enthalten

1. die Aufforderung, die in Frage stehenden

Kartellvereinbarungen binnen zwei Wochen

nach der Einschaltung des Ediktes im „Amtsblatt

zur Wiener Zeitung" beim Kartellregister

anzumelden;

2. die Belehrung, daß nach fruchtlosem Ablauf

der Frist die Rechtsgültigkeit der nicht

angemeldeten Kartellvereinbarungen erlischt

(§ 38 Abs. 2 des Kartellgesetzes).

(2) Das Edikt ist im „Amtsblatt zur Wiener

Zeitung" einmal einzuschalten und an der Amtstafel

des Oberlandesgerichtes Wien durch drei

Wochen anzuschlagen; eine Zustellung unterbleibt.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit Wirksamkeit

des Kartellgesetzes in Kraft.

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