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242_1948 AT

242. Bundesverfassungsgesetz: Erlassung ergänzender Bestimmungen zum Wohnungsanforderungsgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 242. Bundesverfassungsgesetz: Erlassung ergänzender Bestimmungen zum Wohnungsanforderungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

(1) Die Verfassungsbestimmungen des Gesetzes

vom 22. August 1945, St. G. Bl. Nr. 138, betreffend

die Anforderung und Vergebung von Wohn-

und Geschäftsräumen (Wohnungsanforderungsgesetz)

in seiner jeweils geltenden Fassung mit

Ausnahme der des § 21, Abs. (2), in der

Fassung des Bundesgesetzes vom 19. November

1947, B.G.Bl. Nr. 255, sind für die jeweilige

Dauer der Geltung des Wohnungsanforderungsgesetzes

wirksam.

(2) Die Einschränkungen, die § 5, Punkt 7, des

Wohnungsanforderungsgesetzes in der Fassung

des XIV. Hauptstückes des Nationalsozialisten-

Gesetzes vom 6. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 25,

durch das Bundesverfassungsgesetz vom 21. April

1948, B. G. Bl. Nr. 99, über die vorzeitige Beendigung

der im Nationalsozialisten-Gesetz vorgesehenen

Sühnefolgen für minderbelastete Personen

und durch das Bundesverfassungsgesetz

vom 22. April 1948, B. G. Bl. Nr. 70, über die

vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialisten-

Gesetz vorgesehenen Sühnefolgen für jugendliche

Personen erfahren hat, werden durch die Bestimmungen

des Abs. (1) nicht berührt.

Artikel II.

(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt rückwirkend

mit 1. Jänner 1948 in Kraft.

(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist das Bundesministerium für

soziale Verwaltung betraut.

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