242. Bundesverfassungsgesetz: Erlassung ergänzender Bestimmungen zum Wohnungsanforderungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
(1) Die Verfassungsbestimmungen des Gesetzes
vom 22. August 1945, St. G. Bl. Nr. 138, betreffend
die Anforderung und Vergebung von Wohn-
und Geschäftsräumen (Wohnungsanforderungsgesetz)
in seiner jeweils geltenden Fassung mit
Ausnahme der des § 21, Abs. (2), in der
Fassung des Bundesgesetzes vom 19. November
1947, B.G.Bl. Nr. 255, sind für die jeweilige
Dauer der Geltung des Wohnungsanforderungsgesetzes
wirksam.
(2) Die Einschränkungen, die § 5, Punkt 7, des
Wohnungsanforderungsgesetzes in der Fassung
des XIV. Hauptstückes des Nationalsozialisten-
Gesetzes vom 6. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 25,
durch das Bundesverfassungsgesetz vom 21. April
1948, B. G. Bl. Nr. 99, über die vorzeitige Beendigung
der im Nationalsozialisten-Gesetz vorgesehenen
Sühnefolgen für minderbelastete Personen
und durch das Bundesverfassungsgesetz
vom 22. April 1948, B. G. Bl. Nr. 70, über die
vorzeitige Beendigung der im Nationalsozialisten-
Gesetz vorgesehenen Sühnefolgen für jugendliche
Personen erfahren hat, werden durch die Bestimmungen
des Abs. (1) nicht berührt.
Artikel II.
(1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt rückwirkend
mit 1. Jänner 1948 in Kraft.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes
ist das Bundesministerium für
soziale Verwaltung betraut.