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242_1947 AT

242. Bundesverfassungsgesetz: Zweites, zur Sicherung des Personalbedarfes der Rechtspflege.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 242. Bundesverfassungsgesetz: Zweites, zur Sicherung des Personalbedarfes der Rechtspflege.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

In § 1 des Bundesverfassungsgesetzes vom

12. Dezember 1946, B. G. Bl. Nr. 9/1947, zur

Sicherung des Personalbedarfes der Rechtspflege

ist die Jahreszahl „1947" durch „1948"

zu ersetzen.

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz

betraut.

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