241. Verordnung: 2. Änderung der Rohtabak-Durchführungsverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 96 Abs. 1, 99 Abs. 1, 101 und 108 des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl.
Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet
Die Rohtabak-Durchführungsverordnung, BGBl. II Nr. 97/1999, zuletzt geändert durch die Verordnung
BGBl. II Nr. 350/2000, wird wie folgt geändert
1. § 1 samt Überschrift lautet
„Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der
1. Verordnung (EWG) Nr. 2075/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Rohtabak, ABl.
Nr. L 215 vom 30. Juli 1992, S 70,
2. Verordnung (EG) Nr. 2848/98 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG)
Nr. 2075/92 hinsichtlich der Prämienregelung, der Produktionsquoten und der Sonderbeihilfe für
Erzeugergemeinschaften im Rohtabaksektor, ABl. Nr. L 358 vom 31. Dezember 1998, S 17,
3. Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG)
Nr. 2075/92 des Rates hinsichtlich des gemeinschaftlichen Tabakfonds, ABl. Nr. L 331 vom
7. Dezember 2002, S 16.“
2. In § 2 Abs. 2, § 3 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft“
jeweils durch die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“
ersetzt.
3. § 4 Abs. 2 entfällt.
4. Nach § 6 wird folgender § 6a samt Überschrift eingefügt
„Maßnahmen zur Umstellung der Tabakerzeugung
§ 6a. (1) Förderbare Maßnahmen im Sinne der Art. 13 ff der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 sind
solche Maßnahmen, die im Rahmen des Österreichischen Programmes für die Entwicklung des ländlichen
Raumes gestützt auf Titel II, Kapitel I, III, VII und IX der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 unter Berücksichtigung
der Zielsetzungen des Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002 gefördert werden können.
(2) Anträge für Maßnahmen zur Umstellung der Tabakerzeugung sind bis zum 31. Jänner, für das
Kalenderjahr 2003 bis zum 15. Mai 2003, einzureichen. Der Antrag hat mindestens zu enthalten
1. Angabe der Maßnahme gemäß Abs. 1,
2. Darstellung des Projektes,
3. Beabsichtigter Zeitpunkt des Beginns sowie der Beendigung der Umstellungsmaßnahme,
4. Finanzierungsplan,
5. Verpflichtungserklärung gemäß Art. 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2182/2002.
(3) Der Antrag ist mit Bescheid zu genehmigen, wenn es sich um eine Maßnahme gemäß Abs. 1
handelt und diese eine Alternative zum Tabakanbau darstellt.
(4) Übersteigt der insgesamt beantragte Förderbetrag die für das jeweilige Jahr zur Verfügung stehenden
Mittel aus dem gemeinschaftlichen Tabakfonds, sind abweichend von Abs. 3 die verfügbaren
Fondsmittel vorrangig jenen Förderwerbern zuzuteilen, die über eine landwirtschaftliche Nutzfläche von
mindestens 2 ha verfügen und
1. den Anbau von Spezialkulturen,
2. die Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse,
3. Fremdenverkehrstätigkeiten oder
4. die Diversifizierung der Tätigkeiten im landwirtschaftlichen und landwirtschaftsnahen Bereich
aufnehmen oder weiterentwickeln und dadurch eine Verbesserung der wirtschaftlichen Situation erzielen,
wobei im Falle nicht ausreichender Fondsmittel zusätzlich eine aliquote Kürzung je Betrieb vorzunehmen
ist.“
5. § 10 entfällt.
6. In § 11 Abs. 1 wird die Wortfolge „Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft“ durch die Wortfolge
„Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ ersetzt.
7. § 12 entfällt.
8. Nach § 13 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt
„(3) Der Förderwerber hat der AMA nach dem Jahr der Genehmigung und im darauffolgenden Jahr
jeweils bis spätestens 31. Jänner den Stand der Umstellungsmaßnahmen sowie nach Beendigung des
Projektes innerhalb eines Monats einen Endbericht zu melden. “