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241_2002 AT

241. Verordnung: Errichtung einer fünften Notarstelle in Wien-Donaustadt

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 241. Verordnung: Errichtung einer fünften Notarstelle in Wien-Donaustadt

Auf Grund des § 9 Notariatsordnung wird verordnet

Im Sprengel des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien wird mit Wirksamkeit vom 1. Jänner

2003 eine weitere Notarstelle mit dem Amtssitz in Wien-Donaustadt errichtet.

BGBlPdf 241. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung der Volksrepublik China über kulturelle Zusammenarbeit

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des Staatsvertrages wird genehmigt

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Volksrepublik China, im folgenden

als die Vertragsparteien bezeichnet, im Bestreben, die bestehenden freundschaftlichen Beziehungen zwischen

beiden Ländern zu entwickeln, die Zusammenarbeit und den Austausch in den Bereichen Kultur,

Bildung und Sport zu fördern sowie das Verständnis und die Freundschaft zwischen beiden Völkern zu

verstärken, sind wie folgt übereingekommen

Artikel 1

Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Verbreitung von Kenntnissen in bezug auf die

Kultur ihrer Länder zu fördern und eine umfassende Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit und

Partnerschaft auf verschiedenen Ebenen zu unterstützen.

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien setzen eine gemischte Kommission für Kultur- und Bildungszusammenarbeit

ein, die alle drei Jahre abwechselnd in der Republik Österreich und in der Volksrepublik China tagt.

Abgesehen von den turnusmäßigen Tagungen kann diese gemischte Kommission von jeder Vertragspartei

einberufen werden. Den Vorsitz führt jeweils der Leiter der Delegation auf deren Gebiet die Tagung stattfindet.

(2) Im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens erarbeitet die gemischte Kommission

jeweils ein Kultur- und Bildungsaustauschprogramm für die nächsten drei Jahre, dessen Inhalt die konkreten

Austauschprojekte, die Art und Weise der Zusammenarbeit sowie die betreffenden organisatorischen

und finanziellen Bedingungen einschließt.

Darüber hinaus zieht die gemischte Kommission Bilanz über die Durchführung des jeweils auslaufenden

Kultur- und Bildungsaustauschprogramms.

Artikel 3

Die Vertragsparteien unterstützen den Austausch und die Zusammenarbeit der Künstler und künstlerischen

Einrichtungen beider Länder in den Bereichen Literatur, Theater, Musik, Tanz, Verlagswesen,

Fotografie und in anderen Bereichen.

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden sich rechtzeitig über nationale und internationale große Kulturveranstaltungen

im eigenen Land informieren und Kulturdelegationen der anderen Vertragspartei zur aktiven

Teilnahme ermutigen.

Artikel 5

Die Vertragsparteien begrüßen die großen Kulturveranstaltungen von einem Land im jeweils anderen

Land und bemühen sich, im Rahmen ihrer gegebenen rechtlichen und finanziellen Möglichkeiten die

Teilnahme von Kunstensembles an diesen Veranstaltungen zu erleichtern.

Artikel 6

Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit auf dem Ausstellungssektor und ermutigen den

Personenaustausch beider Länder auf dem Gebiet der bildenden Kunst.

Artikel 7

Die Vertragsparteien fördern die Zusammenarbeit zwischen den Denkmalschutzeinrichtungen, Museen,

Bibliotheken und Archiven beider Länder und ermutigen den direkten Austausch von entsprechenden

Fachleuten.

Artikel 8

Die Vertragsparteien begrüßen den Austausch und die Zusammenarbeit in den Bereichen Filmwesen,

Rundfunk und Fernsehen.

Artikel 9

Die Vertragsparteien ermutigen und unterstützen den Austausch und die Zusammenarbeit zwischen

Journalisten und Presseorganen beider Länder.

Artikel 10

Die Vertragsparteien sind übereingekommen, im Bildungsbereich den Austausch und die Zusammenarbeit

wie folgt durchzuführen

1. Gegenseitige Zurverfügungstellung der Stipendien je nach Bedarf und nach den finanziellen

Möglichkeiten sowie Ermutigung der Selbstzahler zum Studium im jeweils anderen Land.

2. Austausch von Universitätsprofessoren, Wissenschaftern und Lehrkräften zum Lehr- und Forschungsaufenthalt

im jeweils anderen Land im Rahmen universitärer Kooperationsprogramme.

3. Einladung von Lehrkärften für Sprache und andere Fächer der jeweils anderen Seite je nach Bedarf

zur Lehrtätigkeit an Universitäten, Hochschulen und sonstigen Bildungseinrichtungen im eigenen

Land.

4. Ermutigung der Universitäten und Hochschulen beider Länder zum direkten Austausch und zur

Zusammenarbeit.

5. Förderung der Zusammenarbeit zur Vertiefung der Kenntnisse der Bildungssysteme, namentlich

der allgemeinbildenden und berufsbildenden Unterrichtssysteme, der Erwachsenenbildung sowie

der schulischen Kunst- und Musikerziehung in den beiden Ländern.

6. Ermutigung von Maßnahmen zur Lehraus- und Weiterbildung in den beiden Ländern.

7. Austausch von Delegationen aus dem Bildungsbereich je nach Bedarf und Möglichkeit.

8. Ermutigung und bestmögliche Unterstützung der Wissenschafter und Experten der jeweils anderen

Seite zur Teilnahme an internationalen akademischen Fachtagungen im eigenen Land.

9. Prüfung der Voraussetzungen für die gegenseitige Anerkennung der Zeugnisse und akademischen

Grade, die durch Bildungseinrichtungen beider Länder verliehen werden.

Artikel 11

Die Vertragsparteien ermutigen und unterstützen den Personen- und Informationsaustausch zwischen

Jugendorganisationen beider Länder.

Artikel 12

Die Vertragsparteien begrüßen die Zusammenarbeit im Bereich des Sportes und ermutigen zu direkten

Kontakten zwischen Sportorganisationen beider Länder sowie zum Austausch von Informationsmaterial

und von Dokumentationen auf diesem Gebiet.

Artikel 13

Die Vertragsparteien werden im Rahmen der in ihren Ländern geltenden Gesetzgebung und auf der

Grundlage der Gegenseitigkeit günstige Bedingungen für die Tätigkeit der zur Realisierung der Kultur-

und Bildungsaustauschprogramme entsendeten Personen schaffen.

Artikel 14

Dieses Abkommen beeinträchtigt nicht die Durchführung anderer Austauschprojekte in den Bereichen

Kultur und Bildung, die den gleichen Zielen wie dieses Abkommen dienen.

Artikel 15

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Es verlängert sich automatisch

jeweils um einen weiteren Zeitraum von fünf Jahren, sofern es nicht von einer der beiden Vertragsparteien

spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich auf diplomatischem Wege

gekündigt wird.

Artikel 16

Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem

die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, daß die jeweils erforderlichen

innerstaatlichen Voraussetzungen für sein Inkrafttreten erfüllt sind.

Dieses Abkommen ist am 30. November 2001 in Wien in zwei Urschriften, jede in deutscher und

chinesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, unterzeichnet worden.

Für die Regierung der Republik Österreich

Ferrero-Waldner m. p.

Für die Regierung der Volksrepublik China

Sun Jiazheng m. p.

Die Mitteilungen gemäß Art. 16 des Abkommens wurden am 9. September bzw. 7. Oktober 2002

abgegeben; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 16 mit 1. Dezember 2002 in Kraft.

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