241. Verordnung: Milch-Meldeverordnung 2001
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 113 Marktordnungsgesetz 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210/1985, zuletzt geändert
durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der
Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation
für Milch und Milcherzeugnisse, Verordnung (EG) Nr. 1255/1999, ABl. Nr. L 160 vom 26. Juni 1999,
S 73, und zwar
1. der Richtlinie 96/16/EG betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse,
ABl. L 78 vom 28. März 1996, S 27 und
2. der Verordnung (EG) Nr. 1498/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG)
Nr. 804/68 des Rates hinsichtlich der gegenseitigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der
Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 174 vom 9. Juli 1999, S 3.
Zuständigkeit
§ 2. Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die
Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA).
Begriffsbestimmung
§ 3. (1) Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind
1. Abnehmer gemäß § 24 der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 28/1999, in
der jeweils geltenden Fassung,
2. Betriebe, die – ohne selbst Abnehmer zu sein – Milch körperlich übernehmen, Konsummilch
(Abs. 3) oder Milcherzeugnisse (Abs. 4) bearbeiten, verarbeiten oder herstellen, auch wenn die
Milch zur weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung an andere Unternehmen abgegeben wird.
(2) Milch im Sinne dieser Verordnung ist das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, Schafe, Ziegen oder
Büffel. Die Meldepflichten gemäß § 4 Abs. 1 bis 4 beziehen sich jedoch nur auf Kuhmilch.
(3) Konsummilch im Sinne dieser Verordnung sind die Milchsorten
1. überfette Vollmilch (Vollmilch mit einem Mindestfettgehalt von 4,0%), pasteurisiert, sterilisiert
oder ultrahoch erhitzt,
2. Rohmilch,
3. Vollmilch (standardisierte Vollmilch mit einem Fettgehalt von mindestens 3,5% sowie Vollmilch
mit natürlichem Fettgehalt von 3,5% oder mehr), pasteurisiert, sterilisiert oder ultrahoch erhitzt,
4. teilentrahmte Milch (fettarme Milch) mit einem Fettgehalt von mindestens 1,5% und höchstens
1,8%, pasteurisiert, sterilisiert oder ultrahoch erhitzt und
5. entrahmte Milch (Magermilch) mit einem Fettgehalt von höchstens 0,5%, pasteurisiert, sterilisiert
oder ultrahoch erhitzt.
(4) Milcherzeugnisse im Sinne dieser Verordnung sind
1. Buttermilch,
2. Rahm einschließlich Schlagobers, Kaffeeobers und Sauerrahm, auch pasteurisiert, sterilisiert oder
ultrahoch erhitzt,
3. Sauermilcherzeugnisse (Milcherzeugnisse mit einem pH-Wert zwischen 3,8 und 5,5), wie
insbesondere Joghurt, Trinkjoghurt, Joghurtzubereitungen und auf Basis der Verwendung von
Bifidus-Kulturen hergestellte Erzeugnisse,
4. Milchmischgetränke (sonstige flüssige Erzeugnisse, die mindestens 50% Milcherzeugnisse enthalten,
einschließlich Erzeugnisse auf Molkebasis) wie Milch mit Kakaozubereitungen, Buttermilch
mit Zusätzen und/oder Geschmackszusätzen,
5.sonstige Frischmilcherzeugnisse, wie insbesondere Milchdesserts (Milchpudding, Pudding,
Mousse) sowie Speiseeis, einschließlich haltbar gemachter Milchdesserts,
6. Kondensmilch, ungezuckert oder gezuckert,
7. Milchpulver, wie Rahm- (Sahne-)Pulver, Vollmilchpulver, teilentrahmtes Milchpulver, Magermilchpulver,
Buttermilchpulver sowie sonstige Produkte in Pulverform,
8. Butter, fettreduzierte Butter, Butterschmalz und Butteröl, sonstige Streichfette ausschließlich auf
Milchfettbasis,
9. aus pflanzlichen und/oder tierischen Erzeugnissen zusammengesetzte Mischfette mit einem
Anteil an Milchfett,
10. Käse (Weichkäse, halbfester Schnittkäse, Schnittkäse, Hartkäse, sehr harter Käse, Frischkäse
sowie Topfen) aus reiner Kuhmilch oder auf der Grundlage aller Milcharten hergestellt,
11. Schmelzkäse,
12. Kaseine und Kaseinate,
13. Molke (flüssig oder eingedickt), Molkepulver oder -brocken, Laktose sowie Lactalbumine,
14. sonstige Erzeugnisse, insbesondere Laktoferrine.
Meldepflichten
§ 4. (1) Die Unternehmen haben dekadenweise (das sind die Zeiträume 1. bis 10., 11. bis 20. und 21.
bis Ende eines Kalendermonats) zu melden
1. den Rohstoffeingang (Menge, Fettgehalt und Eiweißgehalt der angelieferten Kuhmilch und des
angelieferten Rahms), wobei der Rohstoffeingang nach Mitgliedstaaten getrennt anzuführen ist;
2. den Milchversand, untergliedert in
a) Lieferungen innerhalb des Bundesgebiets und
b) Lieferungen in andere Staaten;
3. die Erzeugung von
a) flüssigen Milchprodukten, ausgedrückt in Milcheinsatz,
b) Butter,
c) Käse, ausgedrückt in Reifegewicht und Milcheinsatz,
d) Milchpulver, ausgedrückt in Gewicht und Milcheinsatz und
e) sonstigen Milchprodukten, ausgedrückt in Milcheinsatz.
Die AMA ist berechtigt, zusätzliche Informationen über die Bestände an Butter, Milchpulver und Käse
innerhalb der Berichtsperioden einzuholen.
(2) Die Unternehmen haben monatlich zu melden
1. den Rohstoffeingang (Menge, Fettgehalt und Eiweißgehalt der angelieferten Kuhmilch sowie des
angelieferten Rahms), wobei der Rohstoffeingang nach Mitgliedstaaten getrennt anzuführen ist,
2. die Rohstoffverwendung,
3. die Herstellung von Milch und Milcherzeugnissen,
4. den Bestand von Milch und Milcherzeugnissen,
5. den Absatz von Milch und Milcherzeugnissen und
6. den Auszahlungspreis für Milch.
(3) Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten haben
1. für jedes Bundesland, in dem sie eine Betriebsstätte haben,
2. jährlich für jede Betriebsstätte über das abgelaufene Kalenderjahr entsprechend Abs. 2 Z 1 bis 5
gesondert zu melden.
(4) Jeweils bis 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Jahres sind
1. die Preise auf Großhandelsstufe für eingedickte Milch, Butter, Butterschmalz und für die Käsesorten
Emmentaler, Grünschimmelkäse, Gouda, Edamer, Samsö, Esrom, Tilsiter, St. Paulin und
Butterkäse und
2. durch die Hersteller die Werksabgabepreise für Magermilchpulver, Molkenpulver, Vollmilchpulver
und Butterschmalz
zu melden. Die Preise gemäß Z 1 können im Wege der Wirtschaftskammer Österreich mitgeteilt werden.
Soweit sich hinsichtlich eines oder mehrerer der in Z 1 und 2 genannten Milcherzeugnisse während eines
Drei-Monats-Zeitraums der Preis ändert, ist binnen einer Woche der jeweils geänderte Preis zu melden.
Die AMA ist berechtigt, für weitere Produkte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1498/1999
zusätzliche Preisangaben zu fordern, soweit dies zur besseren Beurteilung der Marktlage erforderlich ist.
(5) Unternehmen, die Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch übernehmen, haben jährlich den Rohstoffeingang
und die Rohstoffverwendung zu melden.
(6) Die Unternehmen haben jährlich die Anzahl der Arbeiter und Angestellten in den Betrieben zu
melden.
(7) Die Mengenangaben haben nach den angegebenen Gewichtseinheiten zu erfolgen.
(8) Die zu meldenden Erzeugnisse haben sich auf die von der AMA bekannt gegebenen Code-
Nummern zu beziehen. Werden für neu auf dem Markt eingeführte Erzeugnisse neue Code-Nummern
bekannt gegeben, so sind die mit diesen Code-Nummern bezeichneten Erzeugnisse unter die von der
AMA mitgeteilten Hauptcode-Nummern einzureihen und entsprechend zu melden.
(9) Die Meldepflichten des Unternehmens sowie des nach § 4 Abs. 4 Meldepflichtigen obliegen dem
Inhaber bzw. dem verantwortlichen Leiter.
(10) Die AMA ist berechtigt, von den Unternehmen insbesondere Daten hinsichtlich des Eiweißeinsatzes
in den Milchprodukten zu fordern, soweit dies zur Durchführung des Arbeitsprogrammes der
Kommission über die Beurteilung der Eiweißsituation erforderlich ist.
(11) Im Falle einer unmittelbar drohenden Störung der Versorgung oder einer bereits eingetretenen
Versorgungsstörung im Sinne des § 1 Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997, BGBl. Nr. 789/1996,
kann die AMA abweichend von Abs. 1 bis 4 Meldungen für eine kürzere Berichtsperiode verlangen.
Zeitpunkt der Meldungen
§ 5. An die AMA sind zu übermitteln
1. die monatlich abzugebenden Meldungen (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3) spätestens am 45. Tag nach
Ablauf des Berichtsmonats,
2. die jährlich abzugebenden Meldungen (§ 4 Abs. 3 Z 2, Abs. 5 und Abs. 6) spätestens 90 Tage
nach Ablauf des Berichtsjahres und
3. die Dekadenmeldung (§ 4 Abs. 1) sowie die Preismeldungen gemäß § 4 Abs. 4 spätestens zehn
Tage nach Ablauf der Berichtsperiode bzw. des Stichtages.
Formvorschriften
§ 6. (1) Die Meldungen haben nach den von der AMA aufgelegten Mustern zu erfolgen.
(2) Die von der AMA aufzulegenden Muster haben folgende Eintragungsmöglichkeiten vorzusehen
1. Name/Firma und Anschrift des Meldepflichtigen,
2. AMA-Betriebsnummer,
3. Berichtszeitraum,
4. Mengenangaben,
5. Preisangaben,
6. Unterschrift und Firmenstempel.
Ausnahmeregelung
§ 7. (1) Die AMA kann zulassen, dass anstelle des Abnehmers (§ 3 Abs. 1 Z 1) das Unternehmen,
das die Milch oder den Rahm vom Abnehmer aufkauft, die Meldung abgibt, wenn dies dem Interesse der
Verwaltungsvereinfachung dienlich ist und die Einhaltung der Meldevorschrift sichergestellt ist.
(2) Die AMA kann die Übermittlung der Meldungen im elektronischen Wege zulassen, wenn dies
dem Interesse der Verwaltungsvereinfachung dienlich ist.
(3) Die AMA kann in begründeten Fällen auf Antrag Fristerstreckungen für die gemäß § 5 abzugebenden
Meldungen gewähren. Diese Fristerstreckungen dürfen höchstens 14 Tage betragen.
Aufzeichnungspflichten
§ 8. (1) Die Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach § 4 erforderlichen Aufzeichnungen
fortlaufend zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen geeignet sein, den tatsächlichen Milcheingang, die
Milchverwendung sowie die Bestände und den Absatz von Milch und Milcherzeugnissen darzustellen.
(2) Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen,
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen nach
anderen Vorschriften bleiben unberührt.
Duldungs- und Mitwirkungspflichten
§ 9. Die Meldepflichtigen haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land-
und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA und der Europäischen Gemeinschaft (im
folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und
Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher,
Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und
die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben sie
auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.
Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im unbedingt notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen.
In-Kraft-Treten
§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.
(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 727/1996 außer Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung des Sultanats Oman
im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,
VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche
Zusammenarbeit zwischen ihren beiden Ländern zu schaffen,
IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der gegenseitige Schutz von Investitionen die
Bereitschaft zur Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur
Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Definitionen
Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“
a) eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren Rechtsvorschriften
Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, oder
b) eine juristische Person oder ein Gebilde, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer
Vertragspartei im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist
und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.
(2) bezeichnet der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, die direkt oder indirekt von einem
Investor der anderen Vertragspartei als Investition getätigt werden und beinhaltet insbesondere, aber nicht
ausschließlich
a) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen und daraus
abgeleitete Rechte;
b) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen und daraus abgeleitete
Rechte;
c) Rechte aus Verträgen einschließlich Bauverträge für schlüsselfertige Projekte, andere Bauverträge,
Managementverträge, Produktionsverträge oder Verträge über Unternehmensgewinnbeteiligung;
d) Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen
Wert hat;
e) geistige Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum
abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich gewerbliche Schutzrechte,
Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle und technische
Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;
f) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte wie Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen
oder Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen;
g) jedes sonstige Eigentum an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen
Vermögenswerten sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte wie Vermietungs- und
Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte.
Jede Änderung der Art und Weise, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden,
beeinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investition, sofern eine derartige Änderung in Übereinstimmung
mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition
getätigt wurde, erfolgt.
(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere
Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.
(4) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei
Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt
für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an
dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten.
(5) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die
Binnengewässer, Hoheitsgewässer und den Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, einschließlich der ausschließlichen
Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über die die Vertragspartei in Übereinstimmung
mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt.
Artikel 2
Behandlung von Investitionen
(1) Jede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften
Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese zu.
(2) Jede Vertragspartei gewährt Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei und deren
Erträgen in ihrem Hoheitsgebiet eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen und dauerhaften
Schutz und Sicherheit.
(3) Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die
Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Veräußerung und die
Liquidation einer Investition durch Investoren der anderen Vertragspartei.
(4) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen
hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, der Veräußerung
und der Liquidation einer Investition, je nachdem, was für den Investor günstiger ist, eine nicht
weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter
Staaten und deren Investitionen.
(5) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei
verpflichtet, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder
künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welcher sich ergibt
aus
a) der Mitgliedschaft in einer Freihandelszone, einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer
Wirtschaftsgemeinschaft oder einem multilateralen Investitionsabkommen,
b) einem internationalen Abkommen, einer internationalen Vereinbarung oder innerstaatlichen
Rechtsvorschrift über Steuerfragen.
Artikel 3
Transparenz
(1) Jede Vertragspartei macht ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale
Abkommen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können, öffentlich verfügbar und
gewährt Zugang zu diesen.
(2) Jede Vertragspartei beantwortet spezielle Fragen und stellt der anderen Vertragspartei auf
Verlangen Informationen über in Absatz 1 genannte Angelegenheiten zur Verfügung.
Artikel 4
Verstaatlichung, Enteignung und Entschädigung
(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
nicht verstaatlicht, enteignet oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine Verstaatlichung oder
Enteignung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) unterworfen werden, es sei denn zu einem Zweck von
öffentlichem Interesse, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung, auf Grund eines rechtmäßigen
Verfahrens und in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und wirksamen Entschädigung.
(2) Die Entschädigung
a) wird ohne Verzögerung geleistet,
b) hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der
Enteignung oder bevor diese öffentlich bekannt wurde, je nachdem welches der frühere Zeitpunkt
ist, zu entsprechen. Kann der Marktwert nicht leicht festgestellt werden, wird die Entschädigung
gemäß den allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen und den Grundsätzen der Billigkeit
festgelegt, wobei unter anderem das investierte Kapital, die Wertminderung, die laufenden
Erträge, das bereits in das Inland rückgeführte Kapital, der Wiederbeschaffungswert, Goodwill
und andere relevante Faktoren zu berücksichtigen sind.
c) ist frei transferierbar und wird in der Währung des Landes, dessen Staatsangehörige die
Anspruchswerber sind oder in jeder frei konvertierbaren Währung, auf die sich beide Parteien
einigen, geleistet,
d) beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung
zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung
erfolgt.
(3) Einem Investor einer Vertragspartei, der behauptet, von der Enteignung durch die andere
Vertragspartei betroffen zu sein, steht das Recht zu, den Fall im Zusammenhang mit der Bewertung seiner
Investition und die Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels
durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei
umgehend überprüfen zu lassen.
Artikel 5
Entschädigung für Verluste
(1) Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen auf Grund eines Krieges oder anderen
bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines nationalen Notstands, einer Revolte oder höherer Gewalt
im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Verlust erleiden, erfahren durch die letztgenannte
Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder
Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigere für den betroffenen Investor ist.
(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei einem in diesem
Absatz genannten Ereignis im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Verlust erleiden durch
a) Beschlagnahme ihrer Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der
anderen Vertragspartei oder
b) Zerstörung ihrer Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der
anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,
auf jeden Fall von Seiten der letztgenannten Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung, die
in beiden Fällen unverzüglich, angemessen und effektiv sein muss und, was die Entschädigung betrifft, in
Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 2 und 3 erfolgt.
Artikel 6
Transfers
(1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition
eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei
transferiert werden. Diese Transfers umfassen insbesondere
a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer
Investition;
b) Erträge;
c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen;
d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;
e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 4 und 5;
f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung;
g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit
einer Investition eingestellt werden.
(2) Jede Vertragspartei garantiert ferner, dass derartige Transfers in einer frei konvertierbaren
Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer
getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen. Die Bankgebühren sind gerecht und angemessen.
(3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses
für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.
(4) Unbeschadet Absatz 1 bis 3 kann eine Vertragspartei einen Transfer gemäß Absatz 1 d) durch die
billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen zur Gewährleistung
der Einhaltung der gültigen finanziellen Verpflichtungen des Investors, Maßnahmen in Hinblick
auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und Rechtsvorschriften über die Ausgabe von
und den Handel mit Wertpapieren, Futures und Derivaten, Transferberichten oder -protokollen oder in
Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs-
und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu
dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.
Artikel 7
Eintrittsrecht
Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer
Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition durch einen Investor im
Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei
unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Artikel 10 die Übertragung aller Rechte und Ansprüche
dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution sowie
das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese
Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger
auszuüben.
Artikel 8
Andere Verpflichtungen
Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung, die sie hinsichtlich spezieller Investitionen durch
Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein.
Artikel 9
Anwendung sonstiger Regelungen
Enthalten die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder völkerrechtliche Verpflichtungen, die
neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden,
allgemeine oder besondere Regelungen, durch die Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei
eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so gehen diese Regelungen dem
vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger sind.
Artikel 10
Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei
(1) Eine Streitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei
wird, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Wege durch Verhandlungen oder Konsultationen
zwischen den beiden betroffenen Parteien beigelegt.
(2) Kann eine derartige Streitigkeit innerhalb von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt des Antrags auf
Streitbeilegung nicht beigelegt werden, kann der betroffene Investor die Streitigkeit unterbreiten
a) dem zuständigen Gericht oder Verwaltungsgericht der Vertragspartei;
b) einem Schiedsgericht, das eingerichtet wird gemäß
i) den Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht
(UNCITRAL);
ii) den Schiedsregeln der Internationalen Handelskammer (IHK);
iii) den Regeln des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID),
das auf Grund des in Washington D.C. am 18. März 1965 zur Unterzeichnung aufgelegten
Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen
anderer Staaten Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971 eingerichtet wurde;
c) jeder anderen Form von Streitbeilegung auf die sich die Streitparteien einigen.
(3) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit gemäß
diesem Artikel einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen. Eine Streitigkeit kann jedoch
nicht einem internationalen Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn ein örtliches Gericht einer
Vertragspartei über die Streitigkeit entschieden hat.
(4) Die in Absatz 3 genannte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die
Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind.
(5) Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand oder aus einem anderen Grund geltend, dass eine
Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten behaupteten Schadens oder
eines Teiles davon auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages geleistet
wurde oder geleistet wird.
(6) Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 8 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung
in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei,
einschließlich ihrer Kollisionsnormen, den Rechtsvorschriften über die Genehmigung oder Vereinbarung
und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts geregelt.
(7) Die Schiedsurteile sind für die Streitparteien endgültig und bindend; jede Vertragspartei, die
Streitpartei ist, sorgt unverzüglich für die wirksame Vollstreckung derartiger Schiedsurteile.
Artikel 11
Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien
(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses
Abkommens werden, soweit wie möglich, freundschaftlich durch Verhandlungen auf diplomatischem
Wege beigelegt.
(2) Können die Vertragsparteien die Streitigkeit nicht innerhalb von drei (3) Monaten nach Beginn
der Verhandlungen beilegen, so wird sie auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht in
Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels unterbreitet.
(3) Ein derartiges Schiedsgericht konstituiert sich in jedem einzelnen Fall auf folgende Weise
Innerhalb von zwei (2) Monaten nach Erhalt des Antrags bestellt jede Vertragspartei ein Mitglied des
Schiedsgerichts. Diese beiden Mitglieder wählen dann einen Staatsangehörigen eines Drittstaates, mit
dem beide Vertragsparteien diplomatische Beziehungen unterhalten, und dieser wird mit Zustimmung der
beiden Vertragsparteien zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestellt. Der Vorsitzende ist innerhalb von
drei (3) Monaten ab dem Zeitpunkt der Ernennung der anderen beiden Mitglieder zu bestellen.
(4) Werden innerhalb der in Absatz 3 festgelegten Fristen die notwendigen Ernennungen nicht
vorgenommen, kann eine Vertragspartei in Ermangelung einer anderen Vereinbarung den Präsidenten des
Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der
Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund
verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident zu ersuchen, die erforderlichen
Ernennungen gemäß Absatz 3 vorzunehmen. Besitzt der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der
beiden Vertragsparteien oder ist er verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist das nächstdienstälteste
Mitglied des Internationalen Gerichtshofes, das kein Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, zu
ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.
(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts
sind für beide Vertragsparteien endgültig und bindend.
(6) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres eigenen Mitglieds und ihrer Vertretung im Schiedsverfahren.
Sofern das Schiedsgericht nicht etwas anderes bestimmt, übernehmen beide Vertragsparteien
die Kosten des Vorsitzenden sowie alle übrigen Kosten zu gleichen Teilen.
(7) In jeder anderen Hinsicht legt das Schiedsgericht, sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes
bestimmen, seine eigenen Verfahrensregeln fest.
Artikel 12
Anwendung des Abkommens
(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien
gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem
In-Kraft-Treten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.
(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren, die vor
seinem In-Kraft-Treten eingeleitet wurden.
Artikel 13
Konsultationen
Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem
Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort
und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.
Artikel 14
In-Kraft-Treten und Dauer
(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander auf diplomatischem Wege, sobald die auf Grund der
nationalen Rechtsvorschriften geltenden Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt
sind. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Zeitpunkt des Erhalts der
späteren Notifikation folgt, in Kraft.
(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren in Kraft; danach wird es für
einen ebenso langen Zeitraum bzw. Zeiträume verlängert, sofern es nicht von einer Vertragspartei
mindestens ein Jahr vor Ablauf schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.
(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens getätigt
worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 12 dieses Abkommens noch für einen weiteren
Zeitraum von zwanzig (20) Jahren vom Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Abkommens an.
GESCHEHEN zu Maskat, am 1. April 2001, in zwei Urschriften, in deutscher, arabischer und
englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung
geht der englische Text vor.
Für die Regierung der Republik Österreich
Dr. Martin Bartenstein
Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit
Für die Regierung des Sultanats Oman
Ahmed bin Abdulnabi Macki
Minister für Wirtschaftsangelegenheiten
Die Mitteilungen gemäß Art. 14 Abs. 1 des Abkommens erfolgten am 14. Mai 2001 bzw. 22. September
2001; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 1 mit 1. Dezember 2001 in Kraft.