Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
241_2001 AT

241. Verordnung: Milch-Meldeverordnung 2001

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 241. Verordnung: Milch-Meldeverordnung 2001

Auf Grund des § 113 Marktordnungsgesetz 1985 (MOG), BGBl. Nr. 210/1985, zuletzt geändert

durch das 1. Euro-Justiz-Begleitgesetz, BGBl. I Nr. 125/1998, wird verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Durchführung der Rechtsakte des Rates der

Europäischen Union und der Europäischen Kommission im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisation

für Milch und Milcherzeugnisse, Verordnung (EG) Nr. 1255/1999, ABl. Nr. L 160 vom 26. Juni 1999,

S 73, und zwar

1. der Richtlinie 96/16/EG betreffend die statistischen Erhebungen über Milch und Milcherzeugnisse,

ABl. L 78 vom 28. März 1996, S 27 und

2. der Verordnung (EG) Nr. 1498/1999 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EWG)

Nr. 804/68 des Rates hinsichtlich der gegenseitigen Mitteilungen der Mitgliedstaaten und der

Kommission im Sektor Milch und Milcherzeugnisse, ABl. Nr. L 174 vom 9. Juli 1999, S 3.

Zuständigkeit

§ 2. Zuständig für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die

Marktordnungsstelle Agrarmarkt Austria (AMA).

Begriffsbestimmung

§ 3. (1) Unternehmen im Sinne dieser Verordnung sind

1. Abnehmer gemäß § 24 der Milch-Garantiemengen-Verordnung 1999, BGBl. II Nr. 28/1999, in

der jeweils geltenden Fassung,

2. Betriebe, die – ohne selbst Abnehmer zu sein – Milch körperlich übernehmen, Konsummilch

(Abs. 3) oder Milcherzeugnisse (Abs. 4) bearbeiten, verarbeiten oder herstellen, auch wenn die

Milch zur weiteren Bearbeitung oder Verarbeitung an andere Unternehmen abgegeben wird.

(2) Milch im Sinne dieser Verordnung ist das Gemelk einer oder mehrerer Kühe, Schafe, Ziegen oder

Büffel. Die Meldepflichten gemäß § 4 Abs. 1 bis 4 beziehen sich jedoch nur auf Kuhmilch.

(3) Konsummilch im Sinne dieser Verordnung sind die Milchsorten

1. überfette Vollmilch (Vollmilch mit einem Mindestfettgehalt von 4,0%), pasteurisiert, sterilisiert

oder ultrahoch erhitzt,

2. Rohmilch,

3. Vollmilch (standardisierte Vollmilch mit einem Fettgehalt von mindestens 3,5% sowie Vollmilch

mit natürlichem Fettgehalt von 3,5% oder mehr), pasteurisiert, sterilisiert oder ultrahoch erhitzt,

4. teilentrahmte Milch (fettarme Milch) mit einem Fettgehalt von mindestens 1,5% und höchstens

1,8%, pasteurisiert, sterilisiert oder ultrahoch erhitzt und

5. entrahmte Milch (Magermilch) mit einem Fettgehalt von höchstens 0,5%, pasteurisiert, sterilisiert

oder ultrahoch erhitzt.

(4) Milcherzeugnisse im Sinne dieser Verordnung sind

1. Buttermilch,

2. Rahm einschließlich Schlagobers, Kaffeeobers und Sauerrahm, auch pasteurisiert, sterilisiert oder

ultrahoch erhitzt,

3. Sauermilcherzeugnisse (Milcherzeugnisse mit einem pH-Wert zwischen 3,8 und 5,5), wie

insbesondere Joghurt, Trinkjoghurt, Joghurtzubereitungen und auf Basis der Verwendung von

Bifidus-Kulturen hergestellte Erzeugnisse,

4. Milchmischgetränke (sonstige flüssige Erzeugnisse, die mindestens 50% Milcherzeugnisse enthalten,

einschließlich Erzeugnisse auf Molkebasis) wie Milch mit Kakaozubereitungen, Buttermilch

mit Zusätzen und/oder Geschmackszusätzen,

5.sonstige Frischmilcherzeugnisse, wie insbesondere Milchdesserts (Milchpudding, Pudding,

Mousse) sowie Speiseeis, einschließlich haltbar gemachter Milchdesserts,

6. Kondensmilch, ungezuckert oder gezuckert,

7. Milchpulver, wie Rahm- (Sahne-)Pulver, Vollmilchpulver, teilentrahmtes Milchpulver, Magermilchpulver,

Buttermilchpulver sowie sonstige Produkte in Pulverform,

8. Butter, fettreduzierte Butter, Butterschmalz und Butteröl, sonstige Streichfette ausschließlich auf

Milchfettbasis,

9. aus pflanzlichen und/oder tierischen Erzeugnissen zusammengesetzte Mischfette mit einem

Anteil an Milchfett,

10. Käse (Weichkäse, halbfester Schnittkäse, Schnittkäse, Hartkäse, sehr harter Käse, Frischkäse

sowie Topfen) aus reiner Kuhmilch oder auf der Grundlage aller Milcharten hergestellt,

11. Schmelzkäse,

12. Kaseine und Kaseinate,

13. Molke (flüssig oder eingedickt), Molkepulver oder -brocken, Laktose sowie Lactalbumine,

14. sonstige Erzeugnisse, insbesondere Laktoferrine.

Meldepflichten

§ 4. (1) Die Unternehmen haben dekadenweise (das sind die Zeiträume 1. bis 10., 11. bis 20. und 21.

bis Ende eines Kalendermonats) zu melden

1. den Rohstoffeingang (Menge, Fettgehalt und Eiweißgehalt der angelieferten Kuhmilch und des

angelieferten Rahms), wobei der Rohstoffeingang nach Mitgliedstaaten getrennt anzuführen ist;

2. den Milchversand, untergliedert in

a) Lieferungen innerhalb des Bundesgebiets und

b) Lieferungen in andere Staaten;

3. die Erzeugung von

a) flüssigen Milchprodukten, ausgedrückt in Milcheinsatz,

b) Butter,

c) Käse, ausgedrückt in Reifegewicht und Milcheinsatz,

d) Milchpulver, ausgedrückt in Gewicht und Milcheinsatz und

e) sonstigen Milchprodukten, ausgedrückt in Milcheinsatz.

Die AMA ist berechtigt, zusätzliche Informationen über die Bestände an Butter, Milchpulver und Käse

innerhalb der Berichtsperioden einzuholen.

(2) Die Unternehmen haben monatlich zu melden

1. den Rohstoffeingang (Menge, Fettgehalt und Eiweißgehalt der angelieferten Kuhmilch sowie des

angelieferten Rahms), wobei der Rohstoffeingang nach Mitgliedstaaten getrennt anzuführen ist,

2. die Rohstoffverwendung,

3. die Herstellung von Milch und Milcherzeugnissen,

4. den Bestand von Milch und Milcherzeugnissen,

5. den Absatz von Milch und Milcherzeugnissen und

6. den Auszahlungspreis für Milch.

(3) Unternehmen mit mehreren Betriebsstätten haben

1. für jedes Bundesland, in dem sie eine Betriebsstätte haben,

2. jährlich für jede Betriebsstätte über das abgelaufene Kalenderjahr entsprechend Abs. 2 Z 1 bis 5

gesondert zu melden.

(4) Jeweils bis 1. Jänner, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines Jahres sind

1. die Preise auf Großhandelsstufe für eingedickte Milch, Butter, Butterschmalz und für die Käsesorten

Emmentaler, Grünschimmelkäse, Gouda, Edamer, Samsö, Esrom, Tilsiter, St. Paulin und

Butterkäse und

2. durch die Hersteller die Werksabgabepreise für Magermilchpulver, Molkenpulver, Vollmilchpulver

und Butterschmalz

zu melden. Die Preise gemäß Z 1 können im Wege der Wirtschaftskammer Österreich mitgeteilt werden.

Soweit sich hinsichtlich eines oder mehrerer der in Z 1 und 2 genannten Milcherzeugnisse während eines

Drei-Monats-Zeitraums der Preis ändert, ist binnen einer Woche der jeweils geänderte Preis zu melden.

Die AMA ist berechtigt, für weitere Produkte gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1498/1999

zusätzliche Preisangaben zu fordern, soweit dies zur besseren Beurteilung der Marktlage erforderlich ist.

(5) Unternehmen, die Schaf-, Ziegen- oder Büffelmilch übernehmen, haben jährlich den Rohstoffeingang

und die Rohstoffverwendung zu melden.

(6) Die Unternehmen haben jährlich die Anzahl der Arbeiter und Angestellten in den Betrieben zu

melden.

(7) Die Mengenangaben haben nach den angegebenen Gewichtseinheiten zu erfolgen.

(8) Die zu meldenden Erzeugnisse haben sich auf die von der AMA bekannt gegebenen Code-

Nummern zu beziehen. Werden für neu auf dem Markt eingeführte Erzeugnisse neue Code-Nummern

bekannt gegeben, so sind die mit diesen Code-Nummern bezeichneten Erzeugnisse unter die von der

AMA mitgeteilten Hauptcode-Nummern einzureihen und entsprechend zu melden.

(9) Die Meldepflichten des Unternehmens sowie des nach § 4 Abs. 4 Meldepflichtigen obliegen dem

Inhaber bzw. dem verantwortlichen Leiter.

(10) Die AMA ist berechtigt, von den Unternehmen insbesondere Daten hinsichtlich des Eiweißeinsatzes

in den Milchprodukten zu fordern, soweit dies zur Durchführung des Arbeitsprogrammes der

Kommission über die Beurteilung der Eiweißsituation erforderlich ist.

(11) Im Falle einer unmittelbar drohenden Störung der Versorgung oder einer bereits eingetretenen

Versorgungsstörung im Sinne des § 1 Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz 1997, BGBl. Nr. 789/1996,

kann die AMA abweichend von Abs. 1 bis 4 Meldungen für eine kürzere Berichtsperiode verlangen.

Zeitpunkt der Meldungen

§ 5. An die AMA sind zu übermitteln

1. die monatlich abzugebenden Meldungen (§ 4 Abs. 2 und Abs. 3) spätestens am 45. Tag nach

Ablauf des Berichtsmonats,

2. die jährlich abzugebenden Meldungen (§ 4 Abs. 3 Z 2, Abs. 5 und Abs. 6) spätestens 90 Tage

nach Ablauf des Berichtsjahres und

3. die Dekadenmeldung (§ 4 Abs. 1) sowie die Preismeldungen gemäß § 4 Abs. 4 spätestens zehn

Tage nach Ablauf der Berichtsperiode bzw. des Stichtages.

Formvorschriften

§ 6. (1) Die Meldungen haben nach den von der AMA aufgelegten Mustern zu erfolgen.

(2) Die von der AMA aufzulegenden Muster haben folgende Eintragungsmöglichkeiten vorzusehen

1. Name/Firma und Anschrift des Meldepflichtigen,

2. AMA-Betriebsnummer,

3. Berichtszeitraum,

4. Mengenangaben,

5. Preisangaben,

6. Unterschrift und Firmenstempel.

Ausnahmeregelung

§ 7. (1) Die AMA kann zulassen, dass anstelle des Abnehmers (§ 3 Abs. 1 Z 1) das Unternehmen,

das die Milch oder den Rahm vom Abnehmer aufkauft, die Meldung abgibt, wenn dies dem Interesse der

Verwaltungsvereinfachung dienlich ist und die Einhaltung der Meldevorschrift sichergestellt ist.

(2) Die AMA kann die Übermittlung der Meldungen im elektronischen Wege zulassen, wenn dies

dem Interesse der Verwaltungsvereinfachung dienlich ist.

(3) Die AMA kann in begründeten Fällen auf Antrag Fristerstreckungen für die gemäß § 5 abzugebenden

Meldungen gewähren. Diese Fristerstreckungen dürfen höchstens 14 Tage betragen.

Aufzeichnungspflichten

§ 8. (1) Die Meldepflichtigen haben die für die Meldungen nach § 4 erforderlichen Aufzeichnungen

fortlaufend zu führen. Diese Aufzeichnungen müssen geeignet sein, den tatsächlichen Milcheingang, die

Milchverwendung sowie die Bestände und den Absatz von Milch und Milcherzeugnissen darzustellen.

(2) Die Aufzeichnungen sind sieben Jahre vom Ende des Kalenderjahres, auf das sie sich beziehen,

mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren. Längere Aufbewahrungsfristen nach

anderen Vorschriften bleiben unberührt.

Duldungs- und Mitwirkungspflichten

§ 9. Die Meldepflichtigen haben den Organen und Beauftragten des Bundesministeriums für Land-

und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, der AMA und der Europäischen Gemeinschaft (im

folgenden Prüforgane genannt) das Betreten der Betriebs- und Lagerräume während der Geschäfts- und

Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher,

Aufzeichnungen, Belege und sonstigen Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und

die erforderliche Unterstützung zu gewähren. Im Falle automationsunterstützter Buchführung haben sie

auf ihre Kosten den Prüforganen auf Verlangen Listen mit den erforderlichen Angaben auszudrucken.

Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen im unbedingt notwendigen Ausmaß unentgeltlich zur

Verfügung zu stellen.

In-Kraft-Treten

§ 10. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2001 in Kraft.

(2) Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. Nr. 727/1996 außer Kraft.

BGBlPdf 241. Abkommen zwischen der Regierung der Republik Österreich und der Regierung des Sultanats Oman über die Förderung und den gegenseitigen Schutz von Investitionen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.

Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung des Sultanats Oman

im Folgenden „Vertragsparteien“ genannt,

VON DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Voraussetzungen für eine größere wirtschaftliche

Zusammenarbeit zwischen ihren beiden Ländern zu schaffen,

IN DER ERKENNTNIS, dass die Förderung und der gegenseitige Schutz von Investitionen die

Bereitschaft zur Vornahme derartiger Investitionen stärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur

Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen leisten können,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Definitionen

Für die Zwecke dieses Abkommens

(1) bezeichnet der Begriff „Investor einer Vertragspartei“

a) eine natürliche Person, die in Übereinstimmung mit ihren anwendbaren Rechtsvorschriften

Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, oder

b) eine juristische Person oder ein Gebilde, das gemäß den anwendbaren Rechtsvorschriften einer

Vertragspartei im Hoheitsgebiet dieser Vertragspartei gegründet wurde oder organisiert ist

und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt oder getätigt hat.

(2) bezeichnet der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, die direkt oder indirekt von einem

Investor der anderen Vertragspartei als Investition getätigt werden und beinhaltet insbesondere, aber nicht

ausschließlich

a) Anteilsrechte, Aktien und andere Arten von Beteiligungen an einem Unternehmen und daraus

abgeleitete Rechte;

b) Obligationen, Schuldverschreibungen, Darlehen und andere Forderungen und daraus abgeleitete

Rechte;

c) Rechte aus Verträgen einschließlich Bauverträge für schlüsselfertige Projekte, andere Bauverträge,

Managementverträge, Produktionsverträge oder Verträge über Unternehmensgewinnbeteiligung;

d) Ansprüche auf Geld und Ansprüche auf eine vertraglich vereinbarte Leistung, die einen wirtschaftlichen

Wert hat;

e) geistige Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum

abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich gewerbliche Schutzrechte,

Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle und technische

Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;

f) durch Gesetz oder Vertrag übertragene Rechte wie Konzessionen, Lizenzen, Ermächtigungen

oder Genehmigungen, einer wirtschaftlichen Tätigkeit nachzugehen;

g) jedes sonstige Eigentum an körperlichen und unkörperlichen, beweglichen und unbeweglichen

Vermögenswerten sowie alle damit verbundenen Eigentumsrechte wie Vermietungs- und

Verpachtungsverhältnisse, Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte.

Jede Änderung der Art und Weise, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden,

beeinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investition, sofern eine derartige Änderung in Übereinstimmung

mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition

getätigt wurde, erfolgt.

(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ die Beträge, die eine Investition erbringt, und zwar insbesondere

Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte.

(4) bezeichnet „ohne Verzögerung“ den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei

Entschädigungs- oder Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt

für Entschädigungszahlungen mit dem Tag der Enteignung und für Transferzahlungen mit dem Tag, an

dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird. Er darf einen Monat keinesfalls überschreiten.

(5) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Festland, die

Binnengewässer, Hoheitsgewässer und den Luftraum in ihrer Hoheitsgewalt, einschließlich der ausschließlichen

Wirtschaftszone und des Festlandsockels, über die die Vertragspartei in Übereinstimmung

mit dem Völkerrecht souveräne Rechte und Zuständigkeit ausübt.

Artikel 2

Behandlung von Investitionen

(1) Jede Vertragspartei fördert in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften

Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei und lässt diese zu.

(2) Jede Vertragspartei gewährt Investitionen durch Investoren der anderen Vertragspartei und deren

Erträgen in ihrem Hoheitsgebiet eine gerechte und billige Behandlung sowie vollen und dauerhaften

Schutz und Sicherheit.

(3) Keine Vertragspartei beeinträchtigt durch unangemessene oder diskriminierende Maßnahmen die

Verwaltung, den Betrieb, die Instandhaltung, die Nutzung, den Genuss, die Veräußerung und die

Liquidation einer Investition durch Investoren der anderen Vertragspartei.

(4) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen

hinsichtlich der Verwaltung, des Betriebs, der Instandhaltung, der Nutzung, des Genusses, der Veräußerung

und der Liquidation einer Investition, je nachdem, was für den Investor günstiger ist, eine nicht

weniger günstige Behandlung als ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren dritter

Staaten und deren Investitionen.

(5) Keine Bestimmung dieses Abkommens ist dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei

verpflichtet, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder

künftigen Vorteil einer Behandlung, einer Präferenz oder eines Privilegs einzuräumen, welcher sich ergibt

aus

a) der Mitgliedschaft in einer Freihandelszone, einer Zollunion, einem gemeinsamen Markt, einer

Wirtschaftsgemeinschaft oder einem multilateralen Investitionsabkommen,

b) einem internationalen Abkommen, einer internationalen Vereinbarung oder innerstaatlichen

Rechtsvorschrift über Steuerfragen.

Artikel 3

Transparenz

(1) Jede Vertragspartei macht ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale

Abkommen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können, öffentlich verfügbar und

gewährt Zugang zu diesen.

(2) Jede Vertragspartei beantwortet spezielle Fragen und stellt der anderen Vertragspartei auf

Verlangen Informationen über in Absatz 1 genannte Angelegenheiten zur Verfügung.

Artikel 4

Verstaatlichung, Enteignung und Entschädigung

(1) Investitionen von Investoren einer Vertragspartei dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei

nicht verstaatlicht, enteignet oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung wie eine Verstaatlichung oder

Enteignung (im Folgenden „Enteignung“ genannt) unterworfen werden, es sei denn zu einem Zweck von

öffentlichem Interesse, auf der Grundlage der Nichtdiskriminierung, auf Grund eines rechtmäßigen

Verfahrens und in Verbindung mit einer umgehenden, angemessenen und wirksamen Entschädigung.

(2) Die Entschädigung

a) wird ohne Verzögerung geleistet,

b) hat dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor der Durchführung der

Enteignung oder bevor diese öffentlich bekannt wurde, je nachdem welches der frühere Zeitpunkt

ist, zu entsprechen. Kann der Marktwert nicht leicht festgestellt werden, wird die Entschädigung

gemäß den allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen und den Grundsätzen der Billigkeit

festgelegt, wobei unter anderem das investierte Kapital, die Wertminderung, die laufenden

Erträge, das bereits in das Inland rückgeführte Kapital, der Wiederbeschaffungswert, Goodwill

und andere relevante Faktoren zu berücksichtigen sind.

c) ist frei transferierbar und wird in der Währung des Landes, dessen Staatsangehörige die

Anspruchswerber sind oder in jeder frei konvertierbaren Währung, auf die sich beide Parteien

einigen, geleistet,

d) beinhaltet Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung

zum handelsüblichen Zinssatz, berechnet auf der Marktbasis der Währung, in der die Zahlung

erfolgt.

(3) Einem Investor einer Vertragspartei, der behauptet, von der Enteignung durch die andere

Vertragspartei betroffen zu sein, steht das Recht zu, den Fall im Zusammenhang mit der Bewertung seiner

Investition und die Entschädigungszahlung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels

durch ein richterliches oder anderes zuständiges und unabhängiges Organ der letztgenannten Vertragspartei

umgehend überprüfen zu lassen.

Artikel 5

Entschädigung für Verluste

(1) Investoren einer Vertragspartei, deren Investitionen auf Grund eines Krieges oder anderen

bewaffneten Konfliktes, einer Revolution, eines nationalen Notstands, einer Revolte oder höherer Gewalt

im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Verlust erleiden, erfahren durch die letztgenannte

Vertragspartei eine nicht weniger günstige Behandlung als jene, die sie ihren eigenen Investoren oder

Investoren eines Drittstaates gewährt, je nachdem, welche die günstigere für den betroffenen Investor ist.

(2) Unbeschadet des Absatzes 1 erhalten Investoren einer Vertragspartei, die bei einem in diesem

Absatz genannten Ereignis im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei einen Verlust erleiden durch

a) Beschlagnahme ihrer Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der

anderen Vertragspartei oder

b) Zerstörung ihrer Investition oder eines Teiles davon durch die Streitkräfte oder Organe der

anderen Vertragspartei, die unter den gegebenen Umständen nicht erforderlich war,

auf jeden Fall von Seiten der letztgenannten Vertragspartei eine Rückerstattung oder Entschädigung, die

in beiden Fällen unverzüglich, angemessen und effektiv sein muss und, was die Entschädigung betrifft, in

Übereinstimmung mit Artikel 4 Absatz 2 und 3 erfolgt.

Artikel 6

Transfers

(1) Jede Vertragspartei garantiert, dass sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit einer Investition

eines Investors der anderen Vertragspartei ohne Verzögerung in ihr und aus ihrem Hoheitsgebiet frei

transferiert werden. Diese Transfers umfassen insbesondere

a) das Anfangskapital und zusätzliche Beträge zur Aufrechterhaltung oder Ausweitung einer

Investition;

b) Erträge;

c) Zahlungen auf Grund von Verträgen einschließlich Darlehensverträgen;

d) Erlöse aus der vollständigen oder teilweisen Veräußerung oder Liquidation einer Investition;

e) Entschädigungszahlungen gemäß Artikel 4 und 5;

f) Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung;

g) Einkünfte und andere Bezüge von Beschäftigten aus dem Ausland, die in Zusammenhang mit

einer Investition eingestellt werden.

(2) Jede Vertragspartei garantiert ferner, dass derartige Transfers in einer frei konvertierbaren

Währung zu dem am Tag des Transfers im Hoheitsgebiet der Vertragspartei, von dem aus der Transfer

getätigt wird, am Markt geltenden Wechselkurs erfolgen. Die Bankgebühren sind gerecht und angemessen.

(3) In Ermangelung eines Devisenmarktes ist der anzuwendende Kurs jener des letzten Wechselkurses

für die Umrechnung von Devisen in Sonderziehungsrechte.

(4) Unbeschadet Absatz 1 bis 3 kann eine Vertragspartei einen Transfer gemäß Absatz 1 d) durch die

billige, nicht diskriminierende und in gutem Glauben erfolgte Anwendung von Maßnahmen zur Gewährleistung

der Einhaltung der gültigen finanziellen Verpflichtungen des Investors, Maßnahmen in Hinblick

auf oder zur Gewährleistung der Einhaltung der Gesetze und Rechtsvorschriften über die Ausgabe von

und den Handel mit Wertpapieren, Futures und Derivaten, Transferberichten oder -protokollen oder in

Zusammenhang mit strafrechtlichen Delikten und Anordnungen oder Entscheidungen in Verwaltungs-

und Gerichtsverfahren verhindern, vorausgesetzt, dass diese Maßnahmen und ihre Anwendung nicht dazu

dienen, Zusagen oder Verpflichtungen der Vertragspartei gemäß diesem Abkommen zu umgehen.

Artikel 7

Eintrittsrecht

Leistet eine Vertragspartei oder eine von ihr hierzu ermächtigte Institution auf Grund einer

Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages für eine Investition durch einen Investor im

Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Zahlung, so anerkennt die letztgenannte Vertragspartei

unbeschadet der Rechte des Investors gemäß Artikel 10 die Übertragung aller Rechte und Ansprüche

dieses Investors auf die erstgenannte Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution sowie

das Recht der erstgenannten Vertragspartei oder der von ihr hierzu ermächtigten Institution, alle diese

Rechte und Ansprüche auf Grund des Eintrittsrechts im gleichen Umfang wie ihr Rechtsvorgänger

auszuüben.

Artikel 8

Andere Verpflichtungen

Jede Vertragspartei hält jede Verpflichtung, die sie hinsichtlich spezieller Investitionen durch

Investoren der anderen Vertragspartei eingegangen ist, ein.

Artikel 9

Anwendung sonstiger Regelungen

Enthalten die Rechtsvorschriften einer Vertragspartei oder völkerrechtliche Verpflichtungen, die

neben diesem Abkommen zwischen den Vertragsparteien bestehen oder in Zukunft begründet werden,

allgemeine oder besondere Regelungen, durch die Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei

eine günstigere Behandlung als nach diesem Abkommen zu gewähren ist, so gehen diese Regelungen dem

vorliegenden Abkommen insoweit vor, als sie günstiger sind.

Artikel 10

Beilegung von Streitigkeiten zwischen einem Investor und einer Vertragspartei

(1) Eine Streitigkeit zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei

wird, soweit wie möglich, auf freundschaftlichem Wege durch Verhandlungen oder Konsultationen

zwischen den beiden betroffenen Parteien beigelegt.

(2) Kann eine derartige Streitigkeit innerhalb von 60 Tagen ab dem Zeitpunkt des Antrags auf

Streitbeilegung nicht beigelegt werden, kann der betroffene Investor die Streitigkeit unterbreiten

a) dem zuständigen Gericht oder Verwaltungsgericht der Vertragspartei;

b) einem Schiedsgericht, das eingerichtet wird gemäß

i) den Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht

(UNCITRAL);

ii) den Schiedsregeln der Internationalen Handelskammer (IHK);

iii) den Regeln des Internationalen Zentrums zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (ICSID),

das auf Grund des in Washington D.C. am 18. März 1965 zur Unterzeichnung aufgelegten

Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Staatsangehörigen

anderer Staaten Kundgemacht in BGBl. Nr. 357/1971 eingerichtet wurde;

c) jeder anderen Form von Streitbeilegung auf die sich die Streitparteien einigen.

(3) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Streitigkeit gemäß

diesem Artikel einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen. Eine Streitigkeit kann jedoch

nicht einem internationalen Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn ein örtliches Gericht einer

Vertragspartei über die Streitigkeit entschieden hat.

(4) Die in Absatz 3 genannte Zustimmung beinhaltet den Verzicht auf das Erfordernis, dass die

Rechtsmittel im innerstaatlichen Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren erschöpft worden sind.

(5) Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand oder aus einem anderen Grund geltend, dass eine

Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten behaupteten Schadens oder

eines Teiles davon auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages geleistet

wurde oder geleistet wird.

(6) Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 8 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung

in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei,

einschließlich ihrer Kollisionsnormen, den Rechtsvorschriften über die Genehmigung oder Vereinbarung

und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts geregelt.

(7) Die Schiedsurteile sind für die Streitparteien endgültig und bindend; jede Vertragspartei, die

Streitpartei ist, sorgt unverzüglich für die wirksame Vollstreckung derartiger Schiedsurteile.

Artikel 11

Beilegung von Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien

(1) Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Auslegung und Anwendung dieses

Abkommens werden, soweit wie möglich, freundschaftlich durch Verhandlungen auf diplomatischem

Wege beigelegt.

(2) Können die Vertragsparteien die Streitigkeit nicht innerhalb von drei (3) Monaten nach Beginn

der Verhandlungen beilegen, so wird sie auf Verlangen einer Vertragspartei einem Schiedsgericht in

Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Artikels unterbreitet.

(3) Ein derartiges Schiedsgericht konstituiert sich in jedem einzelnen Fall auf folgende Weise

Innerhalb von zwei (2) Monaten nach Erhalt des Antrags bestellt jede Vertragspartei ein Mitglied des

Schiedsgerichts. Diese beiden Mitglieder wählen dann einen Staatsangehörigen eines Drittstaates, mit

dem beide Vertragsparteien diplomatische Beziehungen unterhalten, und dieser wird mit Zustimmung der

beiden Vertragsparteien zum Vorsitzenden des Schiedsgerichts bestellt. Der Vorsitzende ist innerhalb von

drei (3) Monaten ab dem Zeitpunkt der Ernennung der anderen beiden Mitglieder zu bestellen.

(4) Werden innerhalb der in Absatz 3 festgelegten Fristen die notwendigen Ernennungen nicht

vorgenommen, kann eine Vertragspartei in Ermangelung einer anderen Vereinbarung den Präsidenten des

Internationalen Gerichtshofes ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen. Besitzt der

Präsident die Staatsangehörigkeit einer der beiden Vertragsparteien oder ist er aus einem anderen Grund

verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist der Vizepräsident zu ersuchen, die erforderlichen

Ernennungen gemäß Absatz 3 vorzunehmen. Besitzt der Vizepräsident die Staatsangehörigkeit einer der

beiden Vertragsparteien oder ist er verhindert, diese Funktion auszuüben, so ist das nächstdienstälteste

Mitglied des Internationalen Gerichtshofes, das kein Staatsangehöriger einer Vertragspartei ist, zu

ersuchen, die erforderlichen Ernennungen vorzunehmen.

(5) Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Die Entscheidungen des Schiedsgerichts

sind für beide Vertragsparteien endgültig und bindend.

(6) Jede Vertragspartei trägt die Kosten ihres eigenen Mitglieds und ihrer Vertretung im Schiedsverfahren.

Sofern das Schiedsgericht nicht etwas anderes bestimmt, übernehmen beide Vertragsparteien

die Kosten des Vorsitzenden sowie alle übrigen Kosten zu gleichen Teilen.

(7) In jeder anderen Hinsicht legt das Schiedsgericht, sofern die Vertragsparteien nicht etwas anderes

bestimmen, seine eigenen Verfahrensregeln fest.

Artikel 12

Anwendung des Abkommens

(1) Dieses Abkommen gilt für Investitionen, die im Hoheitsgebiet einer der beiden Vertragsparteien

gemäß ihren Rechtsvorschriften von Investoren der anderen Vertragspartei sowohl vor als auch nach dem

In-Kraft-Treten dieses Abkommens vorgenommen wurden oder werden.

(2) Dieses Abkommen gilt nicht für Ansprüche, die bereits geregelt wurden oder Verfahren, die vor

seinem In-Kraft-Treten eingeleitet wurden.

Artikel 13

Konsultationen

Jede Vertragspartei kann der anderen Vertragspartei Konsultationen über jede mit diesem

Abkommen in Zusammenhang stehende Frage vorschlagen. Diese Konsultationen werden an einem Ort

und zu einem Zeitpunkt, der auf diplomatischem Wege vereinbart wurde, abgehalten.

Artikel 14

In-Kraft-Treten und Dauer

(1) Die Vertragsparteien notifizieren einander auf diplomatischem Wege, sobald die auf Grund der

nationalen Rechtsvorschriften geltenden Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens erfüllt

sind. Das Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats, der auf den Zeitpunkt des Erhalts der

späteren Notifikation folgt, in Kraft.

(2) Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von zehn (10) Jahren in Kraft; danach wird es für

einen ebenso langen Zeitraum bzw. Zeiträume verlängert, sofern es nicht von einer Vertragspartei

mindestens ein Jahr vor Ablauf schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt wird.

(3) Für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens dieses Abkommens getätigt

worden sind, gelten die Bestimmungen der Artikel 1 bis 12 dieses Abkommens noch für einen weiteren

Zeitraum von zwanzig (20) Jahren vom Zeitpunkt des Außer-Kraft-Tretens des Abkommens an.

GESCHEHEN zu Maskat, am 1. April 2001, in zwei Urschriften, in deutscher, arabischer und

englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung

geht der englische Text vor.

Für die Regierung der Republik Österreich

Dr. Martin Bartenstein

Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit

Für die Regierung des Sultanats Oman

Ahmed bin Abdulnabi Macki

Minister für Wirtschaftsangelegenheiten

Die Mitteilungen gemäß Art. 14 Abs. 1 des Abkommens erfolgten am 14. Mai 2001 bzw. 22. September

2001; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 14 Abs. 1 mit 1. Dezember 2001 in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →