Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
241_1999 AT

241. Verordnung: Ausnahmen von der Verpflichtung des Bestandgebers zur Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 241. Verordnung: Ausnahmen von der Verpflichtung des Bestandgebers zur Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr

Auf Grund des § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 2 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, in der

Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999, wird verordnet

§ 1. Eine nach § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 1 GebG bestehende Verpflichtung des Bestandgebers zur

Selbstberechnung der Gebühr entfällt für

1. atypische und gemischte Rechtsgeschäfte, deren Beurteilung als Bestandvertrag im Sinne des

§ 33 Tarifpost 5 Abs. 1 GebG nicht zumutbar ist;

2. Rechtsgeschäfte, bei denen Leistungen von einem erst in Zukunft ermittelbaren Betrag abhängen;

3. Rechtsgeschäfte, bei denen dem Bestandgeber eine persönliche Befreiung von den Gebühren

zukommt.

§ 2. (1) Atypische und gemischte Rechtsgeschäfte sind solche, die für Bestandverträge atypische

Vertragselemente oder Vertragselemente, die einem anderen Vertragstyp entnommen sind, enthalten.

(2) Atypische Vertragselemente sind Nebenabreden der Vertragsparteien, die nicht typischerweise

mit der Erfüllung eines Bestandvertrages verbunden sind. Solche sind insbesondere Nebenleistungen wie

Organisations- und Werbeleistungen, Vereinbarungen über Wettbewerbsbeschränkungen oder die Überlassung

von Lizenzen oder Know-how.

(3) Gemischte Rechtsgeschäfte sind Verträge, die sowohl Elemente eines Bestandvertrages als auch

solche eines anderen Vertrages enthalten. Dies können beispielsweise Elemente eines Verwahrungsvertrages

(zB Aufstellungsvertrag über Automaten, Garagierungsvertrag), eines Dienstvertrages, eines

Kaufvertrages (zB Hard- und Softwareleasingvertrag, Finanzierungsleasingvertrag, Abbauvertrag), oder

eines Werkvertrages (zB Wäscheservicevertrag) sein.

§ 3. Wenn ein Bestandgeber am 30. Juni 1999 die Bewilligung zur Selbstberechnung der Gebühr

nach § 3 Abs. 4 GebG gehabt hat, ist diesem zumutbar, die Gebühr für die weiterhin in seinem Betrieb

abgeschlossenen gleichartigen Rechtsgeschäfte selbst zu berechnen.

§ 4. Rechtsgeschäfte, bei denen Leistungen von einem erst in Zukunft ermittelbaren Betrag

abhängen, sind beispielsweise solche, bei denen ein umsatz- oder gewinnabhängiger Bestandzins

vereinbart wird oder in denen sich der Bestandnehmer zur Übernahme von Kosten (zB Baukosten oder

Renovierungskosten) verpflichtet, deren Höhe bei Vertragsabschluß unter Beachtung der sich aus § 22

und § 26 GebG ergebenden Grundsätze noch nicht abschätzbar ist.

§ 5. Rechtsgeschäfte, bei denen dem Bestandgeber eine persönliche Befreiung von den Gebühren

zukommt, sind solche, für die der Bestandgeber auf Grund der Bestimmung des § 2 GebG oder einer

sonstigen gesetzlichen Bestimmung außerhalb des Gebührengesetzes von der Entrichtung der Gebühr

befreit ist.

§ 6. In allen Fällen, in denen keine Verpflichtung zur Selbstberechnung der Gebühr durch den

Bestandgeber besteht, bleibt es dem Bestandgeber unbenommen, dennoch eine Selbstberechnung und

Entrichtung der Gebühr nach den Grundsätzen des § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 1 GebG durchzuführen.

Wird von diesem Recht kein Gebrauch gemacht, bleiben die Anzeigeverpflichtungen nach § 31 GebG

aufrecht.

BGBlPdf 241. Kundmachung: Geltungsbereich des Internationalen Kaffee-Übereinkommens von 1994

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre

Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Internationalen Kaffee-Übereinkommen von 1994 (BGBl.

Nr. 565/1996) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde

Benin 18. August 1999

Dominikanische Republik 23. August 1996

Ghana 18. September 1997

Guatemala 2. Oktober 1996

Honduras 13. September 1996

Kamerun 30. Juli 1996

Madagaskar 8. Mai 1998

Nicaragua 24. März 1997

Paraguay 24. September 1998

Philippinen 18. November 1996

Vietnam 14. Oktober 1996

Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Trinidad und Tobago am 27. März 1997

seine Kündigungsurkunde zum Übereinkommen hinterlegt.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →