241. Verordnung: Ausnahmen von der Verpflichtung des Bestandgebers zur Selbstberechnung der Bestandvertragsgebühr
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 2 des Gebührengesetzes 1957, BGBl. Nr. 267/1957, in der
Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 28/1999, wird verordnet
§ 1. Eine nach § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 1 GebG bestehende Verpflichtung des Bestandgebers zur
Selbstberechnung der Gebühr entfällt für
1. atypische und gemischte Rechtsgeschäfte, deren Beurteilung als Bestandvertrag im Sinne des
§ 33 Tarifpost 5 Abs. 1 GebG nicht zumutbar ist;
2. Rechtsgeschäfte, bei denen Leistungen von einem erst in Zukunft ermittelbaren Betrag abhängen;
3. Rechtsgeschäfte, bei denen dem Bestandgeber eine persönliche Befreiung von den Gebühren
zukommt.
§ 2. (1) Atypische und gemischte Rechtsgeschäfte sind solche, die für Bestandverträge atypische
Vertragselemente oder Vertragselemente, die einem anderen Vertragstyp entnommen sind, enthalten.
(2) Atypische Vertragselemente sind Nebenabreden der Vertragsparteien, die nicht typischerweise
mit der Erfüllung eines Bestandvertrages verbunden sind. Solche sind insbesondere Nebenleistungen wie
Organisations- und Werbeleistungen, Vereinbarungen über Wettbewerbsbeschränkungen oder die Überlassung
von Lizenzen oder Know-how.
(3) Gemischte Rechtsgeschäfte sind Verträge, die sowohl Elemente eines Bestandvertrages als auch
solche eines anderen Vertrages enthalten. Dies können beispielsweise Elemente eines Verwahrungsvertrages
(zB Aufstellungsvertrag über Automaten, Garagierungsvertrag), eines Dienstvertrages, eines
Kaufvertrages (zB Hard- und Softwareleasingvertrag, Finanzierungsleasingvertrag, Abbauvertrag), oder
eines Werkvertrages (zB Wäscheservicevertrag) sein.
§ 3. Wenn ein Bestandgeber am 30. Juni 1999 die Bewilligung zur Selbstberechnung der Gebühr
nach § 3 Abs. 4 GebG gehabt hat, ist diesem zumutbar, die Gebühr für die weiterhin in seinem Betrieb
abgeschlossenen gleichartigen Rechtsgeschäfte selbst zu berechnen.
§ 4. Rechtsgeschäfte, bei denen Leistungen von einem erst in Zukunft ermittelbaren Betrag
abhängen, sind beispielsweise solche, bei denen ein umsatz- oder gewinnabhängiger Bestandzins
vereinbart wird oder in denen sich der Bestandnehmer zur Übernahme von Kosten (zB Baukosten oder
Renovierungskosten) verpflichtet, deren Höhe bei Vertragsabschluß unter Beachtung der sich aus § 22
und § 26 GebG ergebenden Grundsätze noch nicht abschätzbar ist.
§ 5. Rechtsgeschäfte, bei denen dem Bestandgeber eine persönliche Befreiung von den Gebühren
zukommt, sind solche, für die der Bestandgeber auf Grund der Bestimmung des § 2 GebG oder einer
sonstigen gesetzlichen Bestimmung außerhalb des Gebührengesetzes von der Entrichtung der Gebühr
befreit ist.
§ 6. In allen Fällen, in denen keine Verpflichtung zur Selbstberechnung der Gebühr durch den
Bestandgeber besteht, bleibt es dem Bestandgeber unbenommen, dennoch eine Selbstberechnung und
Entrichtung der Gebühr nach den Grundsätzen des § 33 Tarifpost 5 Abs. 5 Z 1 GebG durchzuführen.
Wird von diesem Recht kein Gebrauch gemacht, bleiben die Anzeigeverpflichtungen nach § 31 GebG
aufrecht.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben folgende weitere Staaten ihre
Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunden zum Internationalen Kaffee-Übereinkommen von 1994 (BGBl.
Nr. 565/1996) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw. Beitrittsurkunde
Benin 18. August 1999
Dominikanische Republik 23. August 1996
Ghana 18. September 1997
Guatemala 2. Oktober 1996
Honduras 13. September 1996
Kamerun 30. Juli 1996
Madagaskar 8. Mai 1998
Nicaragua 24. März 1997
Paraguay 24. September 1998
Philippinen 18. November 1996
Vietnam 14. Oktober 1996
Einer weiteren Mitteilung des Generalsekretärs zufolge hat Trinidad und Tobago am 27. März 1997
seine Kündigungsurkunde zum Übereinkommen hinterlegt.