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241_1998 AT

241. Verordnung: Azofarbstoffverordnung

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 241. Verordnung: Azofarbstoffverordnung

Auf Grund des § 29 lit. a des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch

BGBl. I Nr. 63/1998, wird verordnet

§ 1. Gegenstand dieser Verordnung sind Azofarbstoffe und Azopigmente, aus denen die in der

Anlage genannten Arylamine freigesetzt werden können und die in

1. Kleidung,

2. anderen Gebrauchsgegenständen

a) gemäß § 6 lit. d LMG 1975 aus textilem Material oder Leder, die nicht nur vorübergehend mit

dem menschlichen Körper in Berührung kommen, und

b) gemäß § 6 lit. f LMG 1975 aus textilem Material oder Leder, im folgenden alle als

Gebrauchsgegenstände bezeichnet, verwendet werden.

§ 2. (1) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände in Verkehr zu bringen, bei deren Herstellung

Azofarbstoffe oder Azopigmente gemäß § 1 verwendet wurden.

(2) Die Verwendung der in Abs. 1 verbotenen Azofarbstoffe und Azopigmente gilt bei einem Gehalt

von mehr als 30 mg eines in der Anlage genannten Arylamins pro kg des untersuchten Gegenstandes als

nachgewiesen. Nachweismethode für Gebrauchsgegenstände aus textilem Material ist die Methode

B 82.02-2, für Gebrauchsgegenstände aus Leder die Methode B 82.02-3 und für Gebrauchsgegenstände

aus Polyesterfasern die Methode B 82.02-4 der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach

§ 35 des Deutschen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes.

§ 3. (1) Gebrauchsgegenstände, die mit Azofarbstoffen oder Azopigmenten behandelt sind und nicht

den Anforderungen des § 2 entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1998 hergestellt oder importiert und bis

31. Dezember 1999 in Verkehr belassen werden.

(2) Altwaren (gebrauchte Waren), die mit Azofarbstoffen oder Azopigmenten behandelt sind und

nicht den Anforderungen des § 2 entsprechen, dürfen noch über den 31. Dezember 1999 hinaus in

Verkehr belassen werden.

§ 4. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EWG des

Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen

Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG der Europäischen Kommission

notifiziert (Notifikationsnummer 97/771/A).

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