241. Verordnung: Azofarbstoffverordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 29 lit. a des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 63/1998, wird verordnet
§ 1. Gegenstand dieser Verordnung sind Azofarbstoffe und Azopigmente, aus denen die in der
Anlage genannten Arylamine freigesetzt werden können und die in
1. Kleidung,
2. anderen Gebrauchsgegenständen
a) gemäß § 6 lit. d LMG 1975 aus textilem Material oder Leder, die nicht nur vorübergehend mit
dem menschlichen Körper in Berührung kommen, und
b) gemäß § 6 lit. f LMG 1975 aus textilem Material oder Leder, im folgenden alle als
Gebrauchsgegenstände bezeichnet, verwendet werden.
§ 2. (1) Es ist verboten, Gebrauchsgegenstände in Verkehr zu bringen, bei deren Herstellung
Azofarbstoffe oder Azopigmente gemäß § 1 verwendet wurden.
(2) Die Verwendung der in Abs. 1 verbotenen Azofarbstoffe und Azopigmente gilt bei einem Gehalt
von mehr als 30 mg eines in der Anlage genannten Arylamins pro kg des untersuchten Gegenstandes als
nachgewiesen. Nachweismethode für Gebrauchsgegenstände aus textilem Material ist die Methode
B 82.02-2, für Gebrauchsgegenstände aus Leder die Methode B 82.02-3 und für Gebrauchsgegenstände
aus Polyesterfasern die Methode B 82.02-4 der Amtlichen Sammlung von Untersuchungsverfahren nach
§ 35 des Deutschen Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes.
§ 3. (1) Gebrauchsgegenstände, die mit Azofarbstoffen oder Azopigmenten behandelt sind und nicht
den Anforderungen des § 2 entsprechen, dürfen bis 31. Dezember 1998 hergestellt oder importiert und bis
31. Dezember 1999 in Verkehr belassen werden.
(2) Altwaren (gebrauchte Waren), die mit Azofarbstoffen oder Azopigmenten behandelt sind und
nicht den Anforderungen des § 2 entsprechen, dürfen noch über den 31. Dezember 1999 hinaus in
Verkehr belassen werden.
§ 4. Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EWG des
Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen
Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG der Europäischen Kommission
notifiziert (Notifikationsnummer 97/771/A).