Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
241_1996 AT

241. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 241. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club

Gemäß § 140b des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 656/1994, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Übertragung

von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club, BGBl. Nr. 394/1994, wird wie folgt

geändert

1. Im § 1 Z Z 9 wird die in der Klammer enthaltene Zitierung „§ 27 Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerätverordnung

– ZLLV“ durch die Zitierung „§ 30 Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerätverordnung

1995 – ZLLV 1995“ ersetzt.

2. Im § 1 Z 10 und 11 wird jeweils der Ausdruck „ZLLV“ durch den Ausdruck „ZLLV 1995“ ersetzt.

3. Im § 1 werden nach Z 11 folgende Z 12 bis 17 eingefügt

„12. Erteilung der Ausbildungsbewilligung für Zivilluftfahrerschulen, Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung,

Untersagung des Ausbildungsbetriebes und Widerruf der Ausbildungsbewilligung

für Hänge- und Paragleiter (§§ 42, 44, 45 und 46 LFG),

13. Anerkennung von Stückprüfungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter (§ 39 ZLLV 1995),

14. Erteilung von Erprobungsbewilligungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter (§ 7 Abs. 3

LFG, § 42 ZLLV 1995),

15. Nachprüfung von Fallschirmen, Hänge- und Paragleitern (§ 40 Abs. 1 Z 5 ZLLV 1995),

16. Nachprüfung von Segelflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 6 und 8 ZLLV 1995),

17. Bewilligung von Instandhaltungshilfsbetrieben, Instandhaltungsbetrieben und Entwicklungs-

und Herstellungsbetrieben für Hänge- und Paragleiter (§§ 54, 55 und 56 Abs. 1 ZLLV 1995).“

4. Der bisherige § 1 wird als § 1 Abs. 1 bezeichnet. Diesem werden folgende Abs. 2, 3 und 4 angefügt

„(2) Durch die Übertragung gemäß Abs. 1 Z 15, 16 und 17 werden die gemäß der Zivilluftfahrzeug-

und Luftfahrtgerätverordnung (ZLLV 1995) übertragenen Zuständigkeiten nicht berührt.

(3) Eine Durchschrift der Nachprüfungsbescheinigung nach Durchführung der Nachprüfung gemäß

§ 1 Z 16 und, im Falle einer Verlängerung des Nachprüfungstermines, eine Durchschrift des Terminverlängerungsbescheides

sind umgehend der Austro Control GmbH zu übermitteln.

(4) Nachprüfungen von Segelflugzeugen, die gemäß § 40 Abs. 1 Z 4 ZLLV 1995 zwischen 1. Jänner

1996 und 15. März 1996 durchzuführen gewesen wären, können bis längstens 30. Juni 1996 durchgeführt

werden.“

5. Der bisherige § 9 wird als § 9 Abs. 1 bezeichnet. Diesem werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt

„(2) § 1 in der Fassung BGBl. Nr. 241/1996 tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.

(3) § 1 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1996 außer Kraft.“

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →