241. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend die Übertragung von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club
Gesetzestext (1 Artikel)
Gemäß § 140b des Luftfahrtgesetzes, BGBl. Nr. 253/1957, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 656/1994, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr betreffend die Übertragung
von Zuständigkeiten an den Österreichischen Aero Club, BGBl. Nr. 394/1994, wird wie folgt
geändert
1. Im § 1 Z Z 9 wird die in der Klammer enthaltene Zitierung „§ 27 Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerätverordnung
– ZLLV“ durch die Zitierung „§ 30 Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerätverordnung
1995 – ZLLV 1995“ ersetzt.
2. Im § 1 Z 10 und 11 wird jeweils der Ausdruck „ZLLV“ durch den Ausdruck „ZLLV 1995“ ersetzt.
3. Im § 1 werden nach Z 11 folgende Z 12 bis 17 eingefügt
„12. Erteilung der Ausbildungsbewilligung für Zivilluftfahrerschulen, Erteilung der Betriebsaufnahmebewilligung,
Untersagung des Ausbildungsbetriebes und Widerruf der Ausbildungsbewilligung
für Hänge- und Paragleiter (§§ 42, 44, 45 und 46 LFG),
13. Anerkennung von Stückprüfungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter (§ 39 ZLLV 1995),
14. Erteilung von Erprobungsbewilligungen für Fallschirme, Hänge- und Paragleiter (§ 7 Abs. 3
LFG, § 42 ZLLV 1995),
15. Nachprüfung von Fallschirmen, Hänge- und Paragleitern (§ 40 Abs. 1 Z 5 ZLLV 1995),
16. Nachprüfung von Segelflugzeugen (§ 40 Abs. 1 Z 1, 2, 3, 4, 6 und 8 ZLLV 1995),
17. Bewilligung von Instandhaltungshilfsbetrieben, Instandhaltungsbetrieben und Entwicklungs-
und Herstellungsbetrieben für Hänge- und Paragleiter (§§ 54, 55 und 56 Abs. 1 ZLLV 1995).“
4. Der bisherige § 1 wird als § 1 Abs. 1 bezeichnet. Diesem werden folgende Abs. 2, 3 und 4 angefügt
„(2) Durch die Übertragung gemäß Abs. 1 Z 15, 16 und 17 werden die gemäß der Zivilluftfahrzeug-
und Luftfahrtgerätverordnung (ZLLV 1995) übertragenen Zuständigkeiten nicht berührt.
(3) Eine Durchschrift der Nachprüfungsbescheinigung nach Durchführung der Nachprüfung gemäß
§ 1 Z 16 und, im Falle einer Verlängerung des Nachprüfungstermines, eine Durchschrift des Terminverlängerungsbescheides
sind umgehend der Austro Control GmbH zu übermitteln.
(4) Nachprüfungen von Segelflugzeugen, die gemäß § 40 Abs. 1 Z 4 ZLLV 1995 zwischen 1. Jänner
1996 und 15. März 1996 durchzuführen gewesen wären, können bis längstens 30. Juni 1996 durchgeführt
werden.“
5. Der bisherige § 9 wird als § 9 Abs. 1 bezeichnet. Diesem werden folgende Abs. 2 und 3 angefügt
„(2) § 1 in der Fassung BGBl. Nr. 241/1996 tritt mit 1. Juni 1996 in Kraft.
(3) § 1 Abs. 4 tritt mit Ablauf des 30. Juni 1996 außer Kraft.“