241. Vereinbarung zwischen der zuständigen Behörde für das ADR des Vereinigten Königreichs,der Schweiz, Polens, Schwedens, Norwegens, Portugals sowie Luxemburgs und dem Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich gemäß Rn. 2010 und 10602 ADR betreffend Beförderung von Octafluorpropan
Gesetzestext (1 Artikel)
(Übersetzung)
1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 2200 und 2201 des ADR sowie der Rn. 211210 des Anhangs B.1a und 212210 des Anhangs B.1b wird Octafluorpropan (R 218) als Stoff der Klasse 2, Ziffer 3 a), zur Beförderung zugelassen in
— Flaschengem. Rn. 2212(1) a),
— Gefäßen gem. Rn. 2212(1) b),
— Tanks gem. Rn. 2212 c) und den Anhängen B.1a und B.1b.
2. Sonstige Vorschriften
Hinsichtlich Bau, Ausrüstung, Prüfungen, Kennzeichnung und Verwendung, müssen
— Flaschen und Gefäße den Vorschriften der Rn. 2202 und 2220,
— Tankcontainer den Vorschriften der Anlage B.1b,
— Tankfahrzeuge den Vorschriften des Anhangs B.1a
entsprechen, die für Stoffe der Klasse 2, Ziffer 3 a), gelten.
Die erstmaligen und wiederkehrenden Prüfungen müssen bei einem Überdruck von mindestens
— 2,6 MPa (26 bar) für Flaschen, Gefäße und Tanks mit einem Durchmesser von nicht mehr als 1,5 m,
— 2,4 MPa (24 bar) für Tanks mit einem Durchmesser von über 1,5 m ohne wärmeisolierende Schutzeinrichtung,
— 2,1 MPa (21 bar) für Tanks, Gefäße und Flaschen mit wärmeisolierender Schutzeinrichtung
durchgeführt werden.
Der Füllungsgrad der Tanks, Behälter und Flaschen darf 1,07 kg je Liter Fassungsraum nicht übersteigen.
Die Stoffe dürfen nur in trockenem Zustand und in trockene Behälter gefüllt werden.
Die Kennzeichnung der Tankfahrzeuge oder Tankcontainer mit einem Fassungsraum von mehr als 3 m³ gem. Rn. 10500 des ADR muß folgende Kennzeichnungsnummern enthalten
— 20 für die Kennzeichnung der Gefahr,
— 2424 für die Kennzeichnung des Stoffes.
Außerdem sind alle übrigen Vorschriften des ADR betreffend Stoffe der Klasse 2, Ziffer 3 a), einzuhalten.
3. Vermerke im Beförderungspapier
Der Beförderer hat im Beförderungspapier folgenden Vermerk anzubringen
„Octafluorpropan, Kl. 2 ADR" sowie den zusätzlichen Vermerk
„Beförderung vereinbart gem. Rn. 2010 und 10602 des ADR".
4. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen zwischen allen Staaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben. Sie tritt mit dem Datum außer Kraft, mit dem neue Vorschriften für die Klasse 2 des ADR hinsichtlich der Beförderung von Octafluorpropan in Kraft treten.
London, 8. Oktober 1991
Die für das ADR zuständige Behörde des
Vereinigten Königreiches
L. Grainger
Wien, 6. April 1992
Für den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft
und Verkehr der Republik Österreich
Kafka
Bern, 31. Oktober 1991
Die für das ADR zuständige Behörde der Schweiz
Für das Bundesamt für Polizeiwesen: P. Doerfliger
Warschau, 4. Dezember 1991
Die für das ADR zuständige Behörde Polens: G. Ociesa
Karlstad, 17. Dezember 1991
Die für das ADR zuständige Behörde Schwedens: Björn Sandborgh
Oslo, 10. Jänner 1992
Die für das ADR zuständige Behörde Norwegens: I. Tenold
Lissabon, 20. Jänner 1992
Die für das ADR zuständige Behörde Portugals: J. A. Franco
Luxemburg, 10. März 1992
Die für das ADR zuständige Behörde Luxemburgs: Paul Schmit