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241_1983 AT

241. Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen für die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Pfronten (Fallmühle)

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 241. Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen für die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Pfronten (Fallmühle)

AUSWÄRTIGES AMT

510-511.13/3 OST

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen

Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung

zuständigen obersten Bundesbehörden

der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung

von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom

14. September 1955 Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957 zwischen der Bundesrepublik

Deutschland und der Republik Österreich über

Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,

Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung

der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979

und 16. September 1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979 für die Errichtung

vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen

am Grenzübergang Pfronten (Fallmühle) folgende

Vereinbarung vorschlagen

Artikel 1

Am Grenzübergang Pfronten (Fallmühle) werden

auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische

Grenzdienststellen errichtet.

Artikel 2

Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4

Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955

in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975

und 1977 umfaßt

a) die von den Bediensteten beider Staaten

gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und

Räume, und zwar

die Achtalstraße von der gemeinsamen

Grenze bis zum Amtsplatz;

den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;

im Dienstgebäude den Abfertigungsraum im

Mittelteil, die sanitären Anlagen, den Aufenthaltsaum

sowie die Verbindungsgänge;

die Abfertigungskabine;

die PKW-Parkplätze für die Bediensteten;

b) die den österreichischen Bediensteten zur

alleinigen Benützung überlassenen Räume im

Dienstgebäude, und zwar den Abfertigungsraum

und den Abstellraum im Ostteil.

Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,

daß durch den Austausch dieser Verbalnote und

der Antwortnote der Österreichischen Botschaft

die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im

Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom

14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen

von 1975 und 1977 bildet, die am

1. Mai 1983 in Kraft tritt und die schriftlich auf

diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist

von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines

Monats gekündigt werden kann.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die

Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten

Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 16. März 1983

L. S.

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Zl. 112.05/132-A/83

Verbalnote

Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem

Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote

vom 16. März 1983 zu bestätigen, deren Text wie

folgt lautet

„Das Auswärtige Amt beehrt sich,

(es folgt der weitere Text der deutschen

Eröffnungsnote)

zu versichern."

Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt

mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung

damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene

Regelung durch den Austausch der Verbalnote

des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote

eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1

Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955

in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975

und 1977 bildet, die am 1. Mai 1983 in Kraft tritt

und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter

Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf

den ersten Tag eines Monats gekündigt werden

kann.

Die Österreichische Botschaft benützt gerne

auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck

ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu

erneuern.

Bonn, den 16. März 1983

L. S.

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