241. Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen für die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen am Grenzübergang Pfronten (Fallmühle)
Gesetzestext (1 Artikel)
AUSWÄRTIGES AMT
510-511.13/3 OST
Verbalnote
Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen
Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung
zuständigen obersten Bundesbehörden
der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung
von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom
14. September 1955 Kundgemacht in BGBl. Nr. 240/1957 zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Österreich über
Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-,
Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung
der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 Kundgemacht in BGBl. Nr. 331/1979
und 16. September 1977 Kundgemacht in BGBl. Nr. 332/1979 für die Errichtung
vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen
am Grenzübergang Pfronten (Fallmühle) folgende
Vereinbarung vorschlagen
Artikel 1
Am Grenzübergang Pfronten (Fallmühle) werden
auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische
Grenzdienststellen errichtet.
Artikel 2
Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4
Absatz 6 des Abkommens vom 14. September 1955
in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975
und 1977 umfaßt
a) die von den Bediensteten beider Staaten
gemeinsam benützten Flächen, Anlagen und
Räume, und zwar
die Achtalstraße von der gemeinsamen
Grenze bis zum Amtsplatz;
den das Dienstgebäude umgebenden Amtsplatz;
im Dienstgebäude den Abfertigungsraum im
Mittelteil, die sanitären Anlagen, den Aufenthaltsaum
sowie die Verbindungsgänge;
die Abfertigungskabine;
die PKW-Parkplätze für die Bediensteten;
b) die den österreichischen Bediensteten zur
alleinigen Benützung überlassenen Räume im
Dienstgebäude, und zwar den Abfertigungsraum
und den Abstellraum im Ostteil.
Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen,
daß durch den Austausch dieser Verbalnote und
der Antwortnote der Österreichischen Botschaft
die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im
Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom
14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen
von 1975 und 1977 bildet, die am
1. Mai 1983 in Kraft tritt und die schriftlich auf
diplomatischem Wege unter Einhaltung einer Frist
von sechs Monaten je auf den ersten Tag eines
Monats gekündigt werden kann.
Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, die
Österreichische Botschaft erneut seiner ausgezeichneten
Hochachtung zu versichern.
Bonn, den 16. März 1983
L. S.
ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT
Zl. 112.05/132-A/83
Verbalnote
Die Österreichische Botschaft beehrt sich, dem
Auswärtigen Amt den Empfang seiner Verbalnote
vom 16. März 1983 zu bestätigen, deren Text wie
folgt lautet
„Das Auswärtige Amt beehrt sich,
(es folgt der weitere Text der deutschen
Eröffnungsnote)
zu versichern."
Die Botschaft beehrt sich, dem Auswärtigen Amt
mitzuteilen, daß die Österreichische Bundesregierung
damit einverstanden ist, daß die vorgeschlagene
Regelung durch den Austausch der Verbalnote
des Auswärtigen Amtes und dieser Antwortnote
eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1
Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955
in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975
und 1977 bildet, die am 1. Mai 1983 in Kraft tritt
und die schriftlich auf diplomatischem Wege unter
Einhaltung einer Frist von sechs Monaten je auf
den ersten Tag eines Monats gekündigt werden
kann.
Die Österreichische Botschaft benützt gerne
auch diesen Anlaß, dem Auswärtigen Amt den Ausdruck
ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu
erneuern.
Bonn, den 16. März 1983
L. S.