241. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 8 Angerner Straße im Bereich der Gemeinden Gänserndorf und Weikendorf
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/
1978 wird verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 8
Angerner Straße wird im Bereich der Gemeinden
Gänserndorf und Weikendorf wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 28,300, umfährt Gänserndorf im Süden
und bindet bei km 32,350 wieder in die bestehende
Trasse ein.
Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der
beim Bundesministerium für Bauten und Technik,
beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung
sowie bei den Gemeinden Gänserndorf
und Weikendorf aufliegenden Planunterlage
(Planzeichen B 8/76-78; Maßstab 1 : 5000) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der
aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.