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241_1980 AT

241. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 8 Angerner Straße im Bereich der Gemeinden Gänserndorf und Weikendorf

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 241. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 8 Angerner Straße im Bereich der Gemeinden Gänserndorf und Weikendorf

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/

1978 wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 8

Angerner Straße wird im Bereich der Gemeinden

Gänserndorf und Weikendorf wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 28,300, umfährt Gänserndorf im Süden

und bindet bei km 32,350 wieder in die bestehende

Trasse ein.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Niederösterreichischen Landesregierung

sowie bei den Gemeinden Gänserndorf

und Weikendorf aufliegenden Planunterlage

(Planzeichen B 8/76-78; Maßstab 1 : 5000) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind der

aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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