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241_1979 AT

241. Verordnung: Pauschalierung der Überstundenvergütungen für Staatsanwälte

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 241. Verordnung: Pauschalierung der Überstundenvergütungen für Staatsanwälte

Auf Grund des § 16 in Verbindung mit § 15

Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/

1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler

und dem Bundesminister für Finanzen

verordnet

§ 1. Die den Staatsanwälten, mit Ausnahme

jener Staatsanwälte, die Anspruch auf eine Verwendungszulage

gemäß § 45 des Gehaltsgesetzes

1956 haben, gebührenden Vergütungen für Überstunden,

die zur ordnungsgemäßen Bewältigung

der Geschäftslast notwendig sind, werden

pauschaliert.

§ 2. Die pauschalierten Überstundenvergütungen

werden mit 38,84 v. H. des Gehaltes (einschließlich

allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe

2 der Dienstklasse V der Beamten der

Allgemeinen Verwaltung einheitlich festgesetzt.

§ 3. Je 33,3 v. H. der Vergütungen stellen den

Überstundenzuschlag dar.

§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1979

in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für

Justiz vom 26. Juni 1973, BGBl. Nr. 325, über

die Pauschalierung der Überstundenvergütungen

für staatsanwaltschaftliche Beamte in der Fassung

der Verordnung BGBl. Nr. 191/1975 tritt mit

Ablauf des 30. Juni 1979 außer Kraft.

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