241. Verordnung: Pauschalierung der Überstundenvergütungen für Staatsanwälte
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 16 in Verbindung mit § 15
Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 214/
1972 wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler
und dem Bundesminister für Finanzen
verordnet
§ 1. Die den Staatsanwälten, mit Ausnahme
jener Staatsanwälte, die Anspruch auf eine Verwendungszulage
gemäß § 45 des Gehaltsgesetzes
1956 haben, gebührenden Vergütungen für Überstunden,
die zur ordnungsgemäßen Bewältigung
der Geschäftslast notwendig sind, werden
pauschaliert.
§ 2. Die pauschalierten Überstundenvergütungen
werden mit 38,84 v. H. des Gehaltes (einschließlich
allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe
2 der Dienstklasse V der Beamten der
Allgemeinen Verwaltung einheitlich festgesetzt.
§ 3. Je 33,3 v. H. der Vergütungen stellen den
Überstundenzuschlag dar.
§ 4. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 1979
in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für
Justiz vom 26. Juni 1973, BGBl. Nr. 325, über
die Pauschalierung der Überstundenvergütungen
für staatsanwaltschaftliche Beamte in der Fassung
der Verordnung BGBl. Nr. 191/1975 tritt mit
Ablauf des 30. Juni 1979 außer Kraft.