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241_1975 AT

241. Verordnung: Verwenden von Doppelwandbehältern aus Stahl zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in gewerblichen Betriebsanlagen

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 241. Verordnung: Verwenden von Doppelwandbehältern aus Stahl zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in gewerblichen Betriebsanlagen

Auf Grund des § 10 der Verordnung des

Bundesministers für Handel und Verkehr und

des Bundesministers für soziale Verwaltung vom

7. Feber 1930, BGBl. Nr. 49, betreffend grundsätzliche

Bestimmungen über die Lagerung von

brennbaren Flüssigkeiten in gewerblichen Betriebsanlagen

in Verbindung mit § 33 Abs. 2 des

Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für soziale Verwaltung verordnet

§ 1. In den in den §§ 12 bis 14 und 19 bis 26

der Verordnung BGBl. Nr. 49/1930 angeführten

Fällen der oberirdischen Lagerung von brennbaren

Flüssigkeiten ist eine undurchlässige Umfassung

der Lagerstätte dann nicht erforderlich,

wenn für die Lagerung ein Doppelwandbehälter

verwendet wird.

§ 2. Der Doppelwandbehälter muß folgende

Voraussetzungen erfüllen

1. Er muß der ÖNORM C 2111, Liegende

Behälter aus Stahl, doppelwandig, für unterirdische

Lagerung flüssiger Mineralölprodukte,

mit Ausnahme der Bestimmungen

über die Widerstandsfähigkeit des Außenmantels

gegen den Erddruck und über die

Isolierung des Außenmantels entsprechen

(§ 5 des Normengesetzes 1971, BGBl.

Nr. 240).

2. Er muß mit einem zur ständigen Kontrolle

seiner Dichtheit geeigneten Leckanzeigegerät

versehen sein.

3. Er muß einen Flüssigkeitsstandanzeiger

(z. B. Peilgerät) mit deutlich sichtbarer

Höchststandmarke aufweisen; diese muß so

angeordnet sein, daß der durch sie bezeichnete

Höchststand der gelagerten Flüssigkeit

nicht über der Oberkante des Außenmantels

liegen kann.

4. Sein Außenmantel muß dauernd gegen Korrosion

geschützt sein.

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