241. Verordnung: Verwenden von Doppelwandbehältern aus Stahl zur Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in gewerblichen Betriebsanlagen
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 10 der Verordnung des
Bundesministers für Handel und Verkehr und
des Bundesministers für soziale Verwaltung vom
7. Feber 1930, BGBl. Nr. 49, betreffend grundsätzliche
Bestimmungen über die Lagerung von
brennbaren Flüssigkeiten in gewerblichen Betriebsanlagen
in Verbindung mit § 33 Abs. 2 des
Arbeitnehmerschutzgesetzes, BGBl. Nr. 234/1972,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für soziale Verwaltung verordnet
§ 1. In den in den §§ 12 bis 14 und 19 bis 26
der Verordnung BGBl. Nr. 49/1930 angeführten
Fällen der oberirdischen Lagerung von brennbaren
Flüssigkeiten ist eine undurchlässige Umfassung
der Lagerstätte dann nicht erforderlich,
wenn für die Lagerung ein Doppelwandbehälter
verwendet wird.
§ 2. Der Doppelwandbehälter muß folgende
Voraussetzungen erfüllen
1. Er muß der ÖNORM C 2111, Liegende
Behälter aus Stahl, doppelwandig, für unterirdische
Lagerung flüssiger Mineralölprodukte,
mit Ausnahme der Bestimmungen
über die Widerstandsfähigkeit des Außenmantels
gegen den Erddruck und über die
Isolierung des Außenmantels entsprechen
(§ 5 des Normengesetzes 1971, BGBl.
Nr. 240).
2. Er muß mit einem zur ständigen Kontrolle
seiner Dichtheit geeigneten Leckanzeigegerät
versehen sein.
3. Er muß einen Flüssigkeitsstandanzeiger
(z. B. Peilgerät) mit deutlich sichtbarer
Höchststandmarke aufweisen; diese muß so
angeordnet sein, daß der durch sie bezeichnete
Höchststand der gelagerten Flüssigkeit
nicht über der Oberkante des Außenmantels
liegen kann.
4. Sein Außenmantel muß dauernd gegen Korrosion
geschützt sein.