241. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Umsatzbesteuerung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs zwischen den österreichischen Gemeinden Mittelberg und Jungholz und der Bundesrepublik Deutschland
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt
Die Republik Österreich und die Bundesrepublik
Deutschland haben
in der Erwägung, daß die österreichischen Gemeinden
Mittelberg und Jungholz durch die
Staatsverträge vom 2. Dezember 1890 und vom
3. Mai 1868 dem deutschen Zollgebiet angeschlossen
worden sind,
in der Erwägung, daß dieser Zustand bei der
Umsatzbesteuerung zu Doppelbelastungen und
Nichtbesteuerungen führen würde,
und im Wunsche, dies zu vermeiden und für die
Umsatzbesteuerung eine kontrollierbare Regelung
zu treffen,
folgendes vereinbart
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens ist
1. Ein Leistungsempfänger in den Gemeinden
Mittelberg oder Jungholz
a) ein Leistungsempfänger, der seinen
Wohnsitz oder seinen Sitz in diesen Gebieten
hat,
b) eine Zweigniederlassung oder Organgesellschaft
eines außerhalb dieser Gebiete
ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz
in diesen Gebieten hat, wenn sie das
Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen
hat;
2. ein deutscher Leistungsempfänger
a) ein Leistungsempfänger, der seinen
Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland hat,
b) eine Zweigniederlassung oder Organgesellschaft
eines außerhalb der Bundesrepublik
Deutschland ansässigen Unternehmers,
die ihren Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland hat, wenn sie das
Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen
hat.
Artikel 2
(1) Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen,
die der deutschen Umsatzsteuer unterliegen, an
einen Leistungsempfänger in den Gemeinden
Mittelberg oder Jungholz werden unbeschadet
des Absatzes 2 nach geltendem deutschen Recht
die folgenden Steuerbefreiungen des deutschen
Umsatzsteuergesetzes nicht angewendet
1. Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen,
2. Steuerbefreiung für Lohnveredelungen für
ausländische Auftraggeber,
3. Steuerbefreiung für die im deutschen Umsatzsteuergesetz
bezeichneten Leistungen für
ausländische Auftraggeber.
Diese Rechtslage bleibt für die Geltungsdauer
dieses Vertrages unverändert.
(2) Sonstige Leistungen, die der deutschen Umsatzsteuer
unterliegen, an einen Leistungsempfänger
in den Gemeinden Mittelberg oder Jungholz
sind steuerfrei, wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs
des deutschen Umsatzsteuergesetzes ausgewertet
werden und wenn der Unternehmer
nachweist, daß er für diese Leistungen eine ausländische
Umsatzsteuer entrichtet hat. Die bezeichneten
Voraussetzungen müssen" buchmäßig
nachgewiesen werden.
(3) Die Steuerbefreiung des deutschen Umsatzsteuergesetzes
für Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen
für ausländische Auftraggeber wird
nicht angewendet, wenn der Gegenstand der Ausfuhrlieferung
oder Lohnveredelung lediglich in
das Gebiet der Gemeinden Mittelberg oder Jungholz
gelangt.
(4) Der Leistungsempfänger in den Gemeinden
Mittelberg oder Jungholz kann für die ihm in
Rechnung gestellte deutsche Umsatzsteuer den
Vorsteuerabzug bei einem deutschen. Finanzamt
nur durchführen, soweit er für den Vorsteuerabzug
die im österreichischen Umsatzsteuergesetz
bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und die abziehbaren
Vorsteuern nicht nach einem Durchschnittssatz
berechnet. Dies gilt auch, wenn der
Leistungsempfänger in der Bundesrepublik
Deutschland weder Lieferungen noch sonstige
Leistungen ausführt, noch seinen Sitz oder eine
Betriebsstätte hat. Nach den Vorschriften des
österreichischen Umsatzsteuergesetzes bestimmt
sich auch die Berichtigung eines in Anspruch genommenen
Vorsteuerabzuges. Für das Besteuerungsverfahren
sind die Vorschriften des deut-
schen Umsatzsteuergesetzes anzuwenden. Ein
Überschuß zugunsten des Unternehmers ist zurückzuzahlen.
(5) Absatz 4 gilt für den Vorsteuerabzug der
deutschen Einfuhrumsatzsteuer durch einen Unternehmer
in den Gemeinden Mittelberg oder
Jungholz entsprechend.
(6) Abweichend von den Absätzen 4 und 5
bestimmt sich der Vorsteuerabzug nicht nach den
Bestimmungen des österreichischen Umsatzsteuergesetzes,
sondern des deutschen Umsatzsteuergesetzes,
soweit der für ein Unternehmen gelieferte
öder eingeführte Gegenstand in der Bundesrepublik
Deutschland verwendet wird oder
die für ein Unternehmen ausgeführte sonstige
Leistung in diesem Gebiet in Anspruch genommen
wird. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand
oder die sonstige Leistung einem in den Gemeinden
Mittelberg oder Jungholz gelegenen Unternehmen
oder Unternehmensteil dient.
Artikel 3.
(1) Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen,
die der österreichischen Umsatzsteuer unterliegen
und in den Gemeinden Mittelberg oder Jungholz
an einen deutschen Leistungsempfänger ausgeführt
werden, werden folgende Steuerbefreiungen
des österreichischen Umsatzsteuergesetzes nicht
angewendet
1. Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen,
2. Steuerbefreiung für Lohnveredlungen für
ausländische Auftraggeber,
3. Steuerbefreiung für die im österreichischen
Umsatzsteuergesetz bezeichneten Leistungen
für ausländische Auftraggeber.
(2) Die Steuerbefreiung des österreichischen
Umsatzsteuergesetzes für Ausfuhrlieferungen und
Lohnveredlungen für ausländische Auftraggeber,
die der österreichischen Umsatzsteuer unterliegen
und in den Gemeinden Mittelberg oder Jungholz
ausgeführt werden, wird auch dann nicht gewährt,
wenn der Gegenstand der Ausfuhrlieferung
oder Lohnveredlung lediglich in die Bundesrepublik
Deutschland gelangt.
(3) Der deutsche Leistungsempfänger kann für
die österreichische Umsatzsteuer, die ihm für in
den Gemeinden Mittelberg und Jungholz ausgeführte
Lieferungen oder sonstige Leistungen in
Rechnung gestellt worden ist, den Vorsteuerabzug
bei einem österreichischen Finanzamt nur
durchführen, soweit er für den Vorsteuerabzug
die im deutschen Umsatzsteuergesetz bezeichneten
Voraussetzungen erfüllt und die abziehbaren
Vorsteuern nicht nach einem Durchschnittssatz
berechnet. Dies gilt auch, wenn der deutsche Leistungsempfänger
im österreichischen Bundesgebiet
weder Lieferungen noch sonstige Leistungen
ausführt, noch seinen Sitz oder eine Betriebsstätte
hat. Nach den Vorschriften des deutschen Umsatzsteuergesetzes
bestimmt sich auch die Berichtigung
eines in Anspruch genommenen Vorsteuerabzuges.
Für das Besteuerungsverfahren
sind die Vorschriften des österreichischen Umsatzsteuergesetzes
anzuwenden. Ein Guthaben zugunsten
des Unternehmers ist zurückzuzahlen.
(4) Abweichend von Absatz 3 bestimmt sich
der Vorsteuerabzug nicht nach den Bestimmungen
des deutschen Umsatzstauergesetzes, sondern
des österreichischen Umsatzsteuergesetzes, soweit
der für ein Unternehmen gelieferte Gegenstand
in den Gemeinden Mittelberg und Jungholz verwendet
wird oder die für ein Unternehmen ausgeführte
sonstige Leistung in diesen Gebieten in
Anspruch genommen wird. Dies gilt nicht, soweit
der Gegenstand oder die sonstige Leistung einem
in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen
Unternehmen oder Unternehmensteil dient.
Artikel 4
Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Vertragstaaten
für die nach Maßgabe der Artikel 2
und 3 von den Vertragstaaten vereinnahmten
und durch den Vorsteuerabzug verausgabten
Steuerbeträge findet nicht statt.
Artikel 5
Der Unternehmer, der im anderen Vertragstaat
seinen Sitz oder eine Betriebstätte unterhält,
hat den Vorsteuerabzug nach Artikel 2 Absätze 4
bis 6 und nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 dieses
Abkommens bei dem für seine Besteuerung nach
dem Umsatz zuständigen Finanzamt des anderen
Vertragstaates geltend zu machen. Für Unternehmer,
die im anderen Vertragstaat weder einen
Sitz noch eine Betriebstätte unterhalten, bestimmt
jeder Vertragstaat das zuständige Finanzamt.
Die beiden Vertragstaaten werden die
beiden Finanzämter schriftlich auf diplomatischem
Wege bekanntgeben.
Artikel 6
Die Vertragstaaten werden auf der Grundlage
der Gegenseitigkeit
1. auf Ersuchen die bei der Durchführung dieses
Abkommens erforderliche Rechtshilfe
gewähren. Das Verfahren der Rechtshilfe
bestimmt sich nach den Bestimmungen des
Abkommens zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Österreich
über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen
vom 4. Oktober 1954,
2. auch ohne Ersuchen Mitteilungen austauschen,
die dazu dienen, das Steueraufkommen
des anderen Vertragstaates zu sichern,
wenn im Besteuerungsverfahren festgestellt
worden ist, daß
a) ein Unternehmer mit Wohnsitz, Sitz
oder Betriebstätte in der Bundesrepublik
Deutschland in den Gemeinden Mittelberg
oder Jungholz Umsätze ausgeführt
hat, die der österreichischen Umsatzsteuer
unterliegen,
b) ein Unternehmer mit Wohnsitz, Sitz
oder Betriebstätte in den Gemeinden
Mittelberg oder Jungholz Umsätze ausgeführt
hat, die der deutschen Umsatzsteuer
unterliegen.
Die Übermittlung der Mitteilungen erfolgt in der
Bundesrepublik Deutschland durch die Oberfinanzdirektionen,
in der Republik Österreich
durch die Finanzlandesdirektionen. Auf den Inhalt
der Mitteilungen finden die gesetzlichen Vorschriften
der Vertragstaaten über die Amtsverschwiegenheit
und das Steuergeheimnis Anwendung.
Artikel 7
(1) Ist ein Unternehmer, auf den die Bestimmungen
dieses Abkommens angewendet worden sind,
der Auffassung, daß die Maßnahmen eines Vertragstaates
oder beider Vertragstaaten für ihn zu
einer Besteuerung geführt haben oder führen
werden, die diesem Abkommen nicht entspricht,
so kann er, unbeschadet der nach innerstaatlichem
Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsbehelfe
(Rechtsmittel), seinen Fall dem für die Finanzen
zuständigen Bundesminister seines Vertragstaates
unterbreiten, in dem er ansässig ist.
(2) Hält der für die Finanzen zuständige Bundesminister
die Einwendung für begründet und
ist er selbst nicht in der Lage, eine befriedigende
Lösung herbeizuführen, so wird er sich bemühen,
den Fall durch Verständigung mit dem für die
Finanzen zuständigen Bundesminister des anderen
Vertragstaates so zu regeln, daß eine dem
Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden
wird.
(3) Die für die Finanzen zuständigen Bundesminister
der Vertragstaaten werden sich bemühen,
Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei
Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens
entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen.
(4) Die für die Finanzen zuständigen Bundesminister
der Vertragstaaten können zur Herbeiführung
einer Einigung im Sinne der vorstehenden
Absätze unmittelbar miteinander verkehren.
Artikel 8
(1) Dieses Abkommen gilt auch für das Land
Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik
Deutschland gegenüber der Regierung
der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten
nach Inkrafttreten des Abkommens eine
gegenteilige Erklärung abgibt.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens auf
das Land Berlin gelten die Bezugnahmen auf die
Bundesrepublik Deutschland auch als Bezugnahmen
auf das Land Berlin.
Artikel 9
(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.
Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt nach Ablauf eines
Kalendermonats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden
in Kraft, frühestens jedoch am
1. Januar 1973.
(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden
Anwendung auf Lieferungen und sonstige
Leistungen, die nach dessen Inkrafttreten bewirkt
werden, und auf Einfuhren, bei denen der für die
Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer maßgebende
Zeitpunkt nach dessen Inkrafttreten liegt.
Artikel 10
Jeder Vertragstaat kann das Abkommen nach
Ablauf des Jahres 1974 auf diplomatischem Wege
unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten
zum Ende eines jeden Kalenderjahres kündigen.
In diesem Fall wird das Abkommen noch auf
Lieferungen und sonstige Leistungen angewendet,
die vor dem Außerkrafttreten des Abkommens
bewirkt worden sind, und auf Einfuhren, bei
denen der für die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer
maßgebende Zeitpunkt vor dem
Außerkrafttreten des Abkommens liegt.
Geschehen zu Wien, am 11. Oktober 1972 in
zwei Urschriften in deutscher Sprache.
Für die Republik Österreich
Dr. Twaroch
Für die Bundesrepublik Deutschland
Schirmer
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete sowie vom Bundeskanzler, vom Bundesminister
für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 18. März 1974 ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 9
Abs. 2 am 18. April 1974 in Kraft getreten.