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241_1974 AT

241. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Umsatzbesteuerung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs zwischen den österreichischen Gemeinden Mittelberg und Jungholz und der Bundesrepublik Deutschland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 241. Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Umsatzbesteuerung des Waren- und Dienstleistungsverkehrs zwischen den österreichischen Gemeinden Mittelberg und Jungholz und der Bundesrepublik Deutschland

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt

Die Republik Österreich und die Bundesrepublik

Deutschland haben

in der Erwägung, daß die österreichischen Gemeinden

Mittelberg und Jungholz durch die

Staatsverträge vom 2. Dezember 1890 und vom

3. Mai 1868 dem deutschen Zollgebiet angeschlossen

worden sind,

in der Erwägung, daß dieser Zustand bei der

Umsatzbesteuerung zu Doppelbelastungen und

Nichtbesteuerungen führen würde,

und im Wunsche, dies zu vermeiden und für die

Umsatzbesteuerung eine kontrollierbare Regelung

zu treffen,

folgendes vereinbart

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens ist

1. Ein Leistungsempfänger in den Gemeinden

Mittelberg oder Jungholz

a) ein Leistungsempfänger, der seinen

Wohnsitz oder seinen Sitz in diesen Gebieten

hat,

b) eine Zweigniederlassung oder Organgesellschaft

eines außerhalb dieser Gebiete

ansässigen Unternehmers, die ihren Sitz

in diesen Gebieten hat, wenn sie das

Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen

hat;

2. ein deutscher Leistungsempfänger

a) ein Leistungsempfänger, der seinen

Wohnsitz oder Sitz in der Bundesrepublik

Deutschland hat,

b) eine Zweigniederlassung oder Organgesellschaft

eines außerhalb der Bundesrepublik

Deutschland ansässigen Unternehmers,

die ihren Sitz in der Bundesrepublik

Deutschland hat, wenn sie das

Umsatzgeschäft im eigenen Namen abgeschlossen

hat.

Artikel 2

(1) Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen,

die der deutschen Umsatzsteuer unterliegen, an

einen Leistungsempfänger in den Gemeinden

Mittelberg oder Jungholz werden unbeschadet

des Absatzes 2 nach geltendem deutschen Recht

die folgenden Steuerbefreiungen des deutschen

Umsatzsteuergesetzes nicht angewendet

1. Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen,

2. Steuerbefreiung für Lohnveredelungen für

ausländische Auftraggeber,

3. Steuerbefreiung für die im deutschen Umsatzsteuergesetz

bezeichneten Leistungen für

ausländische Auftraggeber.

Diese Rechtslage bleibt für die Geltungsdauer

dieses Vertrages unverändert.

(2) Sonstige Leistungen, die der deutschen Umsatzsteuer

unterliegen, an einen Leistungsempfänger

in den Gemeinden Mittelberg oder Jungholz

sind steuerfrei, wenn sie außerhalb des Geltungsbereichs

des deutschen Umsatzsteuergesetzes ausgewertet

werden und wenn der Unternehmer

nachweist, daß er für diese Leistungen eine ausländische

Umsatzsteuer entrichtet hat. Die bezeichneten

Voraussetzungen müssen" buchmäßig

nachgewiesen werden.

(3) Die Steuerbefreiung des deutschen Umsatzsteuergesetzes

für Ausfuhrlieferungen und Lohnveredelungen

für ausländische Auftraggeber wird

nicht angewendet, wenn der Gegenstand der Ausfuhrlieferung

oder Lohnveredelung lediglich in

das Gebiet der Gemeinden Mittelberg oder Jungholz

gelangt.

(4) Der Leistungsempfänger in den Gemeinden

Mittelberg oder Jungholz kann für die ihm in

Rechnung gestellte deutsche Umsatzsteuer den

Vorsteuerabzug bei einem deutschen. Finanzamt

nur durchführen, soweit er für den Vorsteuerabzug

die im österreichischen Umsatzsteuergesetz

bezeichneten Voraussetzungen erfüllt und die abziehbaren

Vorsteuern nicht nach einem Durchschnittssatz

berechnet. Dies gilt auch, wenn der

Leistungsempfänger in der Bundesrepublik

Deutschland weder Lieferungen noch sonstige

Leistungen ausführt, noch seinen Sitz oder eine

Betriebsstätte hat. Nach den Vorschriften des

österreichischen Umsatzsteuergesetzes bestimmt

sich auch die Berichtigung eines in Anspruch genommenen

Vorsteuerabzuges. Für das Besteuerungsverfahren

sind die Vorschriften des deut-

schen Umsatzsteuergesetzes anzuwenden. Ein

Überschuß zugunsten des Unternehmers ist zurückzuzahlen.

(5) Absatz 4 gilt für den Vorsteuerabzug der

deutschen Einfuhrumsatzsteuer durch einen Unternehmer

in den Gemeinden Mittelberg oder

Jungholz entsprechend.

(6) Abweichend von den Absätzen 4 und 5

bestimmt sich der Vorsteuerabzug nicht nach den

Bestimmungen des österreichischen Umsatzsteuergesetzes,

sondern des deutschen Umsatzsteuergesetzes,

soweit der für ein Unternehmen gelieferte

öder eingeführte Gegenstand in der Bundesrepublik

Deutschland verwendet wird oder

die für ein Unternehmen ausgeführte sonstige

Leistung in diesem Gebiet in Anspruch genommen

wird. Dies gilt nicht, soweit der Gegenstand

oder die sonstige Leistung einem in den Gemeinden

Mittelberg oder Jungholz gelegenen Unternehmen

oder Unternehmensteil dient.

Artikel 3.

(1) Bei Lieferungen und sonstigen Leistungen,

die der österreichischen Umsatzsteuer unterliegen

und in den Gemeinden Mittelberg oder Jungholz

an einen deutschen Leistungsempfänger ausgeführt

werden, werden folgende Steuerbefreiungen

des österreichischen Umsatzsteuergesetzes nicht

angewendet

1. Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen,

2. Steuerbefreiung für Lohnveredlungen für

ausländische Auftraggeber,

3. Steuerbefreiung für die im österreichischen

Umsatzsteuergesetz bezeichneten Leistungen

für ausländische Auftraggeber.

(2) Die Steuerbefreiung des österreichischen

Umsatzsteuergesetzes für Ausfuhrlieferungen und

Lohnveredlungen für ausländische Auftraggeber,

die der österreichischen Umsatzsteuer unterliegen

und in den Gemeinden Mittelberg oder Jungholz

ausgeführt werden, wird auch dann nicht gewährt,

wenn der Gegenstand der Ausfuhrlieferung

oder Lohnveredlung lediglich in die Bundesrepublik

Deutschland gelangt.

(3) Der deutsche Leistungsempfänger kann für

die österreichische Umsatzsteuer, die ihm für in

den Gemeinden Mittelberg und Jungholz ausgeführte

Lieferungen oder sonstige Leistungen in

Rechnung gestellt worden ist, den Vorsteuerabzug

bei einem österreichischen Finanzamt nur

durchführen, soweit er für den Vorsteuerabzug

die im deutschen Umsatzsteuergesetz bezeichneten

Voraussetzungen erfüllt und die abziehbaren

Vorsteuern nicht nach einem Durchschnittssatz

berechnet. Dies gilt auch, wenn der deutsche Leistungsempfänger

im österreichischen Bundesgebiet

weder Lieferungen noch sonstige Leistungen

ausführt, noch seinen Sitz oder eine Betriebsstätte

hat. Nach den Vorschriften des deutschen Umsatzsteuergesetzes

bestimmt sich auch die Berichtigung

eines in Anspruch genommenen Vorsteuerabzuges.

Für das Besteuerungsverfahren

sind die Vorschriften des österreichischen Umsatzsteuergesetzes

anzuwenden. Ein Guthaben zugunsten

des Unternehmers ist zurückzuzahlen.

(4) Abweichend von Absatz 3 bestimmt sich

der Vorsteuerabzug nicht nach den Bestimmungen

des deutschen Umsatzstauergesetzes, sondern

des österreichischen Umsatzsteuergesetzes, soweit

der für ein Unternehmen gelieferte Gegenstand

in den Gemeinden Mittelberg und Jungholz verwendet

wird oder die für ein Unternehmen ausgeführte

sonstige Leistung in diesen Gebieten in

Anspruch genommen wird. Dies gilt nicht, soweit

der Gegenstand oder die sonstige Leistung einem

in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen

Unternehmen oder Unternehmensteil dient.

Artikel 4

Ein finanzieller Ausgleich zwischen den Vertragstaaten

für die nach Maßgabe der Artikel 2

und 3 von den Vertragstaaten vereinnahmten

und durch den Vorsteuerabzug verausgabten

Steuerbeträge findet nicht statt.

Artikel 5

Der Unternehmer, der im anderen Vertragstaat

seinen Sitz oder eine Betriebstätte unterhält,

hat den Vorsteuerabzug nach Artikel 2 Absätze 4

bis 6 und nach Artikel 3 Absätze 3 und 4 dieses

Abkommens bei dem für seine Besteuerung nach

dem Umsatz zuständigen Finanzamt des anderen

Vertragstaates geltend zu machen. Für Unternehmer,

die im anderen Vertragstaat weder einen

Sitz noch eine Betriebstätte unterhalten, bestimmt

jeder Vertragstaat das zuständige Finanzamt.

Die beiden Vertragstaaten werden die

beiden Finanzämter schriftlich auf diplomatischem

Wege bekanntgeben.

Artikel 6

Die Vertragstaaten werden auf der Grundlage

der Gegenseitigkeit

1. auf Ersuchen die bei der Durchführung dieses

Abkommens erforderliche Rechtshilfe

gewähren. Das Verfahren der Rechtshilfe

bestimmt sich nach den Bestimmungen des

Abkommens zwischen der Bundesrepublik

Deutschland und der Republik Österreich

über Rechtsschutz und Rechtshilfe in Abgabensachen

vom 4. Oktober 1954,

2. auch ohne Ersuchen Mitteilungen austauschen,

die dazu dienen, das Steueraufkommen

des anderen Vertragstaates zu sichern,

wenn im Besteuerungsverfahren festgestellt

worden ist, daß

a) ein Unternehmer mit Wohnsitz, Sitz

oder Betriebstätte in der Bundesrepublik

Deutschland in den Gemeinden Mittelberg

oder Jungholz Umsätze ausgeführt

hat, die der österreichischen Umsatzsteuer

unterliegen,

b) ein Unternehmer mit Wohnsitz, Sitz

oder Betriebstätte in den Gemeinden

Mittelberg oder Jungholz Umsätze ausgeführt

hat, die der deutschen Umsatzsteuer

unterliegen.

Die Übermittlung der Mitteilungen erfolgt in der

Bundesrepublik Deutschland durch die Oberfinanzdirektionen,

in der Republik Österreich

durch die Finanzlandesdirektionen. Auf den Inhalt

der Mitteilungen finden die gesetzlichen Vorschriften

der Vertragstaaten über die Amtsverschwiegenheit

und das Steuergeheimnis Anwendung.

Artikel 7

(1) Ist ein Unternehmer, auf den die Bestimmungen

dieses Abkommens angewendet worden sind,

der Auffassung, daß die Maßnahmen eines Vertragstaates

oder beider Vertragstaaten für ihn zu

einer Besteuerung geführt haben oder führen

werden, die diesem Abkommen nicht entspricht,

so kann er, unbeschadet der nach innerstaatlichem

Recht dieser Staaten vorgesehenen Rechtsbehelfe

(Rechtsmittel), seinen Fall dem für die Finanzen

zuständigen Bundesminister seines Vertragstaates

unterbreiten, in dem er ansässig ist.

(2) Hält der für die Finanzen zuständige Bundesminister

die Einwendung für begründet und

ist er selbst nicht in der Lage, eine befriedigende

Lösung herbeizuführen, so wird er sich bemühen,

den Fall durch Verständigung mit dem für die

Finanzen zuständigen Bundesminister des anderen

Vertragstaates so zu regeln, daß eine dem

Abkommen nicht entsprechende Besteuerung vermieden

wird.

(3) Die für die Finanzen zuständigen Bundesminister

der Vertragstaaten werden sich bemühen,

Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei

Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens

entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen zu beseitigen.

(4) Die für die Finanzen zuständigen Bundesminister

der Vertragstaaten können zur Herbeiführung

einer Einigung im Sinne der vorstehenden

Absätze unmittelbar miteinander verkehren.

Artikel 8

(1) Dieses Abkommen gilt auch für das Land

Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik

Deutschland gegenüber der Regierung

der Republik Österreich innerhalb von drei Monaten

nach Inkrafttreten des Abkommens eine

gegenteilige Erklärung abgibt.

(2) Bei der Anwendung des Abkommens auf

das Land Berlin gelten die Bezugnahmen auf die

Bundesrepublik Deutschland auch als Bezugnahmen

auf das Land Berlin.

Artikel 9

(1) Dieses Abkommen bedarf der Ratifikation.

Die Ratifikationsurkunden werden in Wien ausgetauscht.

(2) Dieses Abkommen tritt nach Ablauf eines

Kalendermonats nach dem Austausch der Ratifikationsurkunden

in Kraft, frühestens jedoch am

1. Januar 1973.

(3) Die Bestimmungen dieses Abkommens finden

Anwendung auf Lieferungen und sonstige

Leistungen, die nach dessen Inkrafttreten bewirkt

werden, und auf Einfuhren, bei denen der für die

Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer maßgebende

Zeitpunkt nach dessen Inkrafttreten liegt.

Artikel 10

Jeder Vertragstaat kann das Abkommen nach

Ablauf des Jahres 1974 auf diplomatischem Wege

unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten

zum Ende eines jeden Kalenderjahres kündigen.

In diesem Fall wird das Abkommen noch auf

Lieferungen und sonstige Leistungen angewendet,

die vor dem Außerkrafttreten des Abkommens

bewirkt worden sind, und auf Einfuhren, bei

denen der für die Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer

maßgebende Zeitpunkt vor dem

Außerkrafttreten des Abkommens liegt.

Geschehen zu Wien, am 11. Oktober 1972 in

zwei Urschriften in deutscher Sprache.

Für die Republik Österreich

Dr. Twaroch

Für die Bundesrepublik Deutschland

Schirmer

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete sowie vom Bundeskanzler, vom Bundesminister

für Finanzen und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnete Ratifikationsurkunde

wurde am 18. März 1974 ausgetauscht; das Abkommen ist gemäß seinem Art. 9

Abs. 2 am 18. April 1974 in Kraft getreten.

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