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241_1972 AT

241. Verordnung: Normalkostentarif

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 241. Verordnung: Normalkostentarif

Auf Grund des § 24 des Bundesgesetzes

vom 22. Mai 1969, BGBl. Nr. 189, über den

Rechtsanwaltstarif wird verordnet

§ 1. Die Entlohnung, die dem Rechtsanwalt

für regelmäßig vorkommende Leistungen in

einfachen und häufig wiederkehrenden Fällen

gebührt, ergibt sich aus den in den Anlagen

enthaltenen Berechnungen.

§ 2. Die Verordnung des Bundesministers

für Justiz vom 17. Juli 1969, BGBl. Nr. 286,

über den Normalkostentarif in der Fassung der

Verordnung vom 23. November 1971, BGBl.

Nr. 432, wird aufgehoben.

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