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241_1971 AT

241. Bundesgesetz: Änderung des Beschußgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 241. Bundesgesetz: Änderung des Beschußgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951, wird

wie folgt geändert

1. § 5 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Dem Endbeschuß muß bei Flinten und

mehrläufigen Gewehren ein Beschuß der vorbearbeiteten

Läufe oder eine zerstörungsfreie Werkstoffprüfung

vorausgegangen sein (Vorbeschuß).

2. § 7 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Zeigt die Waffe nach dem Endbeschuß

die Sicherheit beeinträchtigende Mängel,

so ist sie ohne Beschußzeichen, jedoch mit der

Protokollnummer versehen, zurückzugeben (§ 3).

3. § 23 (neu) hat zu lauten

„§ 23. Der Bundesminister für Bauten und

Technik kann im Bereich dieses Gesetzes

ÖNORMEN oder Teile von ihnen für verbindlich

erklären."

4. Der bisherige § 23 hat die Bezeichnung § 24

zu erhalten und zu lauten

„§ 24. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner

Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.

Mit seiner Vollziehung ist der Bundesminister

für Bauten und Technik, hinsichtlich § 19 im Einvernehmen

mit dem Bundesminister für Inneres,

betraut."

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

der Bundesminister für Bauten und Technik betraut.

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