241. Bundesgesetz: Änderung des Beschußgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Beschußgesetz, BGBl. Nr. 141/1951, wird
wie folgt geändert
1. § 5 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Dem Endbeschuß muß bei Flinten und
mehrläufigen Gewehren ein Beschuß der vorbearbeiteten
Läufe oder eine zerstörungsfreie Werkstoffprüfung
vorausgegangen sein (Vorbeschuß).
2. § 7 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Zeigt die Waffe nach dem Endbeschuß
die Sicherheit beeinträchtigende Mängel,
so ist sie ohne Beschußzeichen, jedoch mit der
Protokollnummer versehen, zurückzugeben (§ 3).
3. § 23 (neu) hat zu lauten
„§ 23. Der Bundesminister für Bauten und
Technik kann im Bereich dieses Gesetzes
ÖNORMEN oder Teile von ihnen für verbindlich
erklären."
4. Der bisherige § 23 hat die Bezeichnung § 24
zu erhalten und zu lauten
„§ 24. Dieses Bundesgesetz tritt mit dem seiner
Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Mit seiner Vollziehung ist der Bundesminister
für Bauten und Technik, hinsichtlich § 19 im Einvernehmen
mit dem Bundesminister für Inneres,
betraut."
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
der Bundesminister für Bauten und Technik betraut.